Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS FSRV/0020-S/03
Beschwerde gegen Einleitungsbescheid wegen Abgabenhinterziehung
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0020-S/03vom 20.08.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied des Finanzstrafsenates in der Finanzstrafsache gegen den Bf.,
vertreten durch die Dr. Klinger & Rieger OEG, Steuerberatungsgesellschaft,
5033 Salzburg, Alpenstraße 114, wegen Verdachtes der Abgabenhinterziehung
gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
über die Beschwerde des Beschuldigten vom 28. April 2003 gegen den
Bescheid vom 16. April 2003, SN 2002/00348-001, des Finanzamtes
Salzburg-Stadt über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG
zu
Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der
bekämpfte Einleitungsbescheid insoweit aufgehoben, als darin der Vorwurf
erhoben wurde, der Bf. habe durch verspätete Abgabe einer
Umsatzsteuervoranmeldung für den Zeitraum 5/02 eine Verkürzung von
Umsatzsteuer in Höhe von € 8.574,-- begangen.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als
unbegründet abgewiesen.
.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 16. April 2003 hat das Finanzamt
Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 2001/00348-001 ein
finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Finanzamtes Salzburg-Stadt als
verantwortlicher Geschäftsführer der N-GmbH vorsätzlich unter
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des
Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen, nämlich durch
Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen für die Zeiträume 12/00,
6/01 und 2-3/02 sowie durch verspätete Abgaben für den Zeitraum 5/02,
eine Verkürzung von Umsatzsteuer, für diese Zeiträume von
insgesamt € 19.144,-- bewirkt und dies nicht nur für möglich,
sondern für gewiss gehalten
und hiemit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG begangen habe.
Begründet wurde dieser
Einleitungsbescheid damit, dass es der Bf. verabsäumt habe
Umsatzsteuervoranmeldung für die im Spruch genannten Zeiträume
einzureichen bzw. verspätet eingereicht habe, wodurch die Umsatzsteuer
innerhalb der genannten Fristen nicht entrichtet worden sei. Dies sei dem
Bf auch in subjektiver Hinsicht anzulasten, da er wisse, dass er zur Abgabe von
Umsatzsteuervoranmeldungen und Entrichtung von Umsatzsteuer-Vorauszahlungen
verpflichtet sei. Damit habe er sich ein längeres Zahlungsziel verschaffen
wollen, und dabei den Eintritt der Verkürzung nicht nur für
möglich, sondern für gewiss gehalten.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 28. April 2003, in
welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Im Zuge der Betriebsprüfung
sei eine Selbstanzeige erstattet worden. Trotzdem werde nun ein Verfahren
eingeleitet.
Im speziellen Fall handle es
sich weder um Fahrlässigkeit noch um Vorsatz. Bis Oktober 2000 sei die
Buchhaltung in der Steuerberatungskanzlei vorgenommen worden. Ab diesem
Zeitpunkt sei diese Tätigkeit von der N-GmbH selbst durchgeführt
worden. Die Angestellte Frau Z., die Schwester eines Mitgesellschafters,
zeichnete für diesen Aufgabenbereich verantwortlich. Der Bf. sei mit seinen
übrigen Agenden bereits voll ausgelastet gewesen und habe daher die
ordnungsgemäße Erledigung der Buchhaltungsbelange (Termingerechte
Meldung bzw. Zahlung der Umsatzsteuerzahllasten) nur in Stichproben
überprüft. Er habe sich im Wesentlichen auf die verantwortliche Frau
Z. verlassen. Es habe auch vorläufig keine Beanstandungen
gegeben. Mit Jahreswechsel sei es dann zu schweren Streitigkeiten unter
den 5 Leistungsträgern der Gesellschaft gekommen. Dies habe zu nicht mehr
bewältigbaren Belastungen des Bf. geführt. Gesundheitliche Probleme
und seine kurze Abwesenheit hätten die Kontrolle vorübergehend
versagen lassen. Nach Aufdeckung verschiedener Missstände habe sich der Bf.
von der verantwortlichen Angestellten getrennt. Ab dem Buchhaltungszeitraum
April 2002 sei die Buchhaltung wiederum von der Steuerberatungskanzlei
wahrgenommen worden, sodass es letztmalig bei der Abgabe der
Umsatzsteuervoranmeldung Mai 2002 zu Problemen gekommen sei. Aufgrund der
besonderen Umstände werde die Einstellung des Verfahrens beantragt.
Über
die Entscheidung wurde erwogen:
Gem. § 82 Abs. 1 FinStrG
haben die Finanzstrafbehörden I. Instanz die ihnen gem. §§ 80
oder 81 FinStrG zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu
prüfen, ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise,
insbesondere aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis
erlangen.
Nach Absatz 3 leg.cit. haben
die Finanzstrafbehörden I. Instanz bei Vorliegen genügender
Verdachtsgründe das Strafverfahren einzuleiten, insoweit die
Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit der
Gerichte fällt.
Das Finanzamt Salzburg-Stadt
erlangte aufgrund einer Umsatzsteuerprüfung und der im Zuge dieser
erstatteten Selbstanzeige vom gegenständlichen Sachverhalt Kenntnis. Der
Verdacht der Verwirklichung der objektiven Tatseite, welche auch nicht
bestritten wurde, ist daher als gegeben anzunehmen.
Zur teilweisen Stattgabe ist
auszuführen, dass die Umsatzsteuervoranmeldung für den Zeitraum Mai
2002 in Höhe von € 8.574,-- am 29.7. 2002, somit vor
Prüfungsbeginn (30.7.2002), entrichtet wurde. Es liegt daher Selbstanzeige
im Sinne des § 29 FinStrG vor. Dieses Faktum war daher aus dem
Einleitungsbescheid auszuscheiden.
Im Übrigen kommt der
Beschwerde jedoch keine Berechtigung zu. In der Beschwerde wurde nicht
bestritten, dass der Bf. Kenntnis von der Verpflichtung zur Abgabe von
Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. zur Entrichtung von Umsatzsteuervorauszahlungen
hat. Wie der Selbstanzeige zu entnehmen ist, haben die
Umsatzsteuervoranmeldungen für den Zeitraum Juni 2000 bis März 2002
ausschließlich Zahllasten ergeben. Der Bf. musste daher damit rechnen,
dass monatlich Umsatzsteuervorauszahlungen zu entrichten sind. Als
Geschäftsführer trifft ihn dafür grundsätzlich die
Verantwortung und kann diese nicht auf eine Buchhaltungskraft abgewälzt
werden. Dabei ist davon auszugehen, dass die für die Erstellung von
Umsatzsteuervoranmeldungen verantwortlichen Personen in der Regel nicht für
die Entrichtung der sich daraus ergebenden Zahllasten zu sorgen
haben. Letztlich wurden insgesamt Umsatzsteuervorauszahlungen in
Höhe von € 10.570,-- erst nach Festsetzung der Betriebsprüfung
somit um Monate verspätet entrichtet, sodass der Verdacht, der Bf. habe
sich ein längeres Zahlungsziel verschaffen wollen, gegeben
ist. Damit ist vom Verdacht, der Bf. habe vorsätzlich in Form der
Wissentlichkeit gehandelt, auszugehen.
Dazu ist auch darauf
hinzuweisen, dass der Begriff des Verdachtes schon dem Wortsinne nach noch keine
endgültige rechtliche Beurteilung erfordert. Es ist daher seitens der
Rechtsmittelbehörde nicht nötig, anlässlich der Einleitung des
Finanzstrafverfahrens die angelastete Verfehlung konkret nachzuweisen. Ob der
Bf. die ihm vorgeworfene Tat tatsächlich begangen hat wird daher im
Untersuchungsverfahren zu klären sein.
Zur Selbstanzeige vom 29.7.2002
ist auszuführen, dass diese den Namen des Geschäftsführers nicht
enthält. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gem.
§ 29 Abs. 5 FinStrG die Person des Täters eindeutig zu bezeichnen.
Eine Selbstanzeige in der lediglich die Firma genannt wird, kann nicht für
den Geschäftsführer wirken. Eine strafbefreiende Wirkung für den
Bf. ist, unter Hinweis auf die Entscheidung des VwGH vom 27.2.2002, Zl.
2001/13/0297, daher zu verneinen.
Aufgrund der vorliegenden Tatsachen ist der Verdacht der
Abgabenhinterziehung im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG sowohl in
objektiver als auch in subjektiver Hinsicht ausreichend begründet und ist
daher die Einleitung des Finanzstrafverfahrens durch die Finanzstrafbehörde
I. Instanz zu Recht erfolgt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen -
von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen
- von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben
sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Salzburg,
20. August 2003
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0020-S/03
- Stammnummer
- 5550
- Gültig
- 20.08.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF