Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1013-W/03
Verfassungswidrigkeit, versicherungstechnische Rückstellung, Budgetbegleitgesetz, Abzugsfähigkeit, Versicherung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1013-W/03vom 20.08.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 23. Bezirk in Wien betreffend
Körperschaftsteuer für das Jahr 2001 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. hat am 6. September
2002 die Körperschaftsteuererklärung 2001 beim Finanzamt eingereicht.
Mit Bescheid vom 10. Oktober 2002 wurde vom Finanzamt die Veranlagung zur
Körperschaftsteuer erklärungsgemäß durchgeführt. Mit
Schriftsatz vom 13. November 2002 wurde von der Bw. gegen den
Körperschaftsteuerbescheid 2001 das Rechtsmittel der Berufung eingebracht.
In der Berufung wurde ausgeführt, dass die Berechnung der steuerlichen
Schadensreserve und der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen
gemäß
§ 15 Abs. 3 KStG erfolgt sei, was zu einer
außerbilanzmäßigen Hinzurechnung von zusammen
S 8.172.957,69 geführt habe. Nunmehr werde beantragt, die steuerlichen
Rückstellungswerte nach der tatsächlichen Laufzeit der
Rückstellung zu berechnen. Der Antrag wurde damit begründet, dass die
generelle Einschränkung auf 80% bei einer Laufzeit von mindestens 12
Monaten eine tatsächlich nicht zu rechtfertigende Gleichbehandlung von
Rückstellungen mit unterschiedlichen Fristigkeiten sei. Ein Verzeichnis
über die tatsächliche Laufzeit der Rückstellungen wurde
avisiert.
Mit Mängelbehebungsauftrag
vom 10 März 2003 wurde die Bw. ersucht ihre Berufung vom 13.11.2002 um die
Erklärung, welche Änderungen beantragt werden zu ergänzen. Als
Frist für die Beantwortung des Mängelbehebungsbescheides wurde der 9
April 2003 vorgemerkt.
Mit Schreiben vom 8 April 2003
hat die Bw. ersucht die ihr eingeräumte Frist zur Mängelbehebung bis
zum 30. Mai 2003 zu verlängern, da aufgrund einer EDV-Bedingten
Systemumstellung von UNIX auf Windows die zeitaufwendige Ermittlung der
erforderlichen Daten zur Darstellung der Laufzeit der Schadensreserve innerhalb
der vorgegebenen Frist nicht möglich sei.
Mit Schreiben vom 8. April 2003
wurde zudem die Berufung vom 13. November 2002 näher begründet.
Hinsichtlich der Laufzeit der Rückstellungen für noch nicht
abgewickelte Versicherungsfälle wurde ausgeführt, dass sich nach
Auffassung der Finanzverwaltung die Hinzurechnung bei den Rückstellungen
damit begründe, dass nur 30% dieser Rückstellungen als kurzfristig
gelte.
Aus den Bestimmungen
gemäß
§ 15 Abs. 3 KStG ivm § 9 Abs. 5 EStG ergebe sich,
dass steuerlich pauschal und unwiderlegbar 70% der Rückstellungen für
noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle eine Laufzeit von mehr als
zwölf Monaten habe und nur noch mit dem eingeschränkten Ansatz von 80%
des Teilwertes steuerlich anerkannt werde.
Durch diese Regelung
differenziere der Gesetzgeber innerhalb der Rückstellungen. Während
bei jenen Rückstellungen, die der 80% Regel unterliegen, eine
Einzelbetrachtung bei der Bestimmung der Laufzeit am Bilanzstichtag vorgesehen
sei, solle offenbar bei Rückstellungen für noch nicht abgewickelte
Versicherungsfälle eine pauschale und unwiderlegbare Vermutung Platz
greifen.
Diese Bestimmung verstoße
daher gegen den verfassungsrechtlich normierten Gleichheitsgrundsatz, weil der
Gesetzgeber vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich behandle, ohne dass
dafür sachliche Gründe vorliegen würden.
Aus Gründen der
Verwaltungsökonomie könne der Gesetzgeber zwar
Durchschnittsbetrachtungen vornehmen, doch seien ihre Grenzen laut
Verfassungsgerichtshof dort zu sehen, wo diesen aufgrund der Erfahrungen des
täglichen Lebens regelmäßig widersprochen werde.
Dem Argument, wonach die
Durchschnittsbetrachtung aus verwaltungsökonomischen Gründen
vorgenommen worden sei, sei entgegenzuhalten, dass die Rückstellungen
für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle bereits aufgrund der
Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes einzeln zu ermitteln seien und
durch die Ermittlung von deren Laufzeit kein Verwaltungsmehraufwand entstehen
würde.
Weiters wurde vorgebracht, dass
Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle
gebildet werden würden, die bereits vor dem Bilanzstichtag eingetreten
seien, für die aber die Versicherungsleistung erst nach dem Bilanzstichtag
erbracht werde.
Von den bis zum Bilanzstichtag
eingetretenen Rückstellungen für noch nicht abgewickelte
Versicherungsfälle seien nicht bloß ausnahmsweise mehr als 30%
kurzfristig, sondern es würden im Regelfall weitaus mehr als 30% innerhalb
der nächsten 12 Monate abgewickelt werden.
Für eine pauschale und
unwiderlegbare Festsetzung der Laufzeit der Rückstellungen könne daher
weder das Argument der Verwaltungsökonomie noch das Vorliegen eines
Durchschnittsfalles vorgebracht werden, weshalb die Verfassungswidrigkeit dieser
Bestimmung offenkundig wäre.
Überdies hätten
Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle lt.
Literatur bereits teilweise den Charakter von Rechnungsabgrenzungsposten und von
Verbindlichkeiten. Insbesondere bestünde bei gemeldeten Schäden ein
enger Zusammenhang zwischen Verbindlichkeiten und Rückstellungen für
ungewisse Verbindlichkeiten.
Bei den Rückstellungen
für ungewisse Verbindlichkeiten komme es zwar auch zur Anwendung der 80%
Regel, jedoch ohne pauschaler und unwiderlegbarer Annahme der
Laufzeit.
Zusammenfassend sei die
pauschale Besteuerung der Rückstelllungen für noch nicht abgewickelte
Versicherungsfälle verfassungsrechtlich bedenklich, weil die
Rückstellungen aufgrund versicherungsaufsichtsrechtlicher Bestimmungen
bereits einzeln zu ermitteln seien und daher das Argument für die
Pauschalierung im Interesse der Verwaltungsökonomie nicht greifen
würde, der Anteil der kurzfristigen Rückstellungen
regelmäßig über den pauschalierten und unwiderlegbaren 30%
liege, und die Rückstellungen zudem bereits Verbindlichkeitscharakter
hätten.
Die Möglichkeit, die
tatsächliche Laufzeit der einzelnen Rückstellungen nachzuweisen,
würde lt. Berufung die angeführten verfassungsrechtlichen Bedenken
ausräumen, weshalb in der Berufung vom 13. November 2002 beantragt worden
sei, bei der Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlagen die
tatsächliche Laufzeit der Rückstellungen für noch nicht
abgewickelte Versicherungsfälle zu berücksichtigen.
Mit Bescheid vom 15. April 2003
wurde vom Finanzamt die Frist zur Mängelbehebung bis zum 30. Mai 2003
verlängert.
Am 30. Mai 2003 wurde dem
Finanzamt eine Darstellung der Zusammensetzung der Rückstellungen für
noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle für die Jahre 1998 bis 2001
übermittelt, aus welcher laut der Bw. ersichtlich sei, dass die Dotierung
der in einem Jahr gebildeten Rückstellungen im nächsten Jahr zum
Großteil (mehr als 30%) wieder verwendet worden sei.
Es wurde beantragt den
bekämpften Bescheid wegen Verfassungswidrigkeit des
§ 15 Abs. 3 KStG aufzuheben und die Rückstellungen
für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle entsprechend der
tatsächlichen Laufzeit der Rückstellungen zu berücksichtigen. Im
Falle einer abweisenden Entscheidung, wurde ersucht auf die Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung zu verzichten und die Berufung unmittelbar der
Abgabenbehörde zweiter Instanz vorzulegen, wobei für den Fall der
Vorlage der Antrag auf Senatsentscheidung sowie der Antrag auf die Abhaltung
einer mündlichen Verhandlung gestellt wurde.
Mit Fax vom 19.8.2003 wurde von
der Bw. klargestellt, dass sich die Berufung vom 13. November 2002 auch gegen
die Verfassungswidrigkeit der Übergangsbestimmung des § 26a Abs.
1 KStG richtet. Zudem wurden die Anträge auf Senatsentscheidung und auf
Abhaltung einer mündlichen Berufungsentscheidung zurückgenommen. Dem
Fax war beigelegt war weiters ein Berechnungsblatt, laut welchem die in der
Abgabenerklärung 2001 hinzugerechnete Schadensreserve wie folgt ermittelt
wurde:
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Stand
31.12.2000
|
Veränderung
2001
|
Stand
31.12.2001
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Schadensreserve
HR.
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41.437.997,50
|
15.511.700,28
|
56.949.697,78
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30% kurzfristig (100%)
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12.431.399,25
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4.653.510,08
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17.084.909,33
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70% langfristig (80%)
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23.205.278,60
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8.686.552,16
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31.891.830,76
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Schadensreserve
StR
|
35.636.677,85
|
13.340.062,24
|
48.976.740,09
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Schadensreserve handelsrechtlich
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56.949.697,78
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Schadensreserve steuerrechtlich
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48.976.740,09
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Differenz =
Hinzurechnung
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7.972.957,69
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|
Gemäß der am
19.8.2003 übermittelten Berechnung hat die Bw. die Möglichkeit den
Gewinn aus der Auflösung der Rückstellung auf fünf Jahre zu
verteilen nicht in Anspruch genommen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Unter dem sechsten Abschnitt
des zweiten Teiles des Körperschaftsteuergesetzes finden sich
"Sondervorschriften für Versicherungsunternehmen", wobei unter § 15
KStG 1988 die sogenannten versicherungstechnischen Rückstellungen geregelt
sind.
Unter versicherungstechnischen
Rückstellungen werden generell Fremdmittel verstanden, die aus dem Betrieb
des Versicherungsgeschäftes stammen und Verpflichtungen aus den
Versicherungsverträgen zum Ausdruck bringen (Mayer, FS Bauer, Seite
175).
Durch die Zuführung zu
versicherungstechnischen Rückstellungen soll der Geldbedarf gedeckt werden,
der durch den Eintritt eines Versicherungsfalles verursacht wird.
Im Gefolge des
Budgetbegleitgesetzes 2001 (Art. 8 Z 5, BGBl. 142/2000) wurde die Bestimmung des
§ 15 KStG 1988 um einen Abs. 3 erweitert, welcher die folgende Regelung
enthält:
Rückstellungen für
noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle und sonstige Rückstellungen
(§ 81c Abs. 3 D VII des Versicherungsaufsichtsgesetzes) sind mit 80%
des Teilwertes anzusetzen. Rückstellungen, deren Laufzeit am Bilanzstichtag
weniger als zwölf Monate beträgt, sind ohne Kürzung des
maßgeblichen Teilwertes anzusetzen. Bei den Rückstellungen für
noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle ist davon auszugehen, dass bei
30% der Summe dieser Rückstellungen die Laufzeit am Bilanzstichtag weniger
als zwölf Monate beträgt.
§ 26 Abs. 12 KStG 1988 idF
des Art. 8 Z 10 des Budgetbegleitgesetzes 2001 stellt diesbezüglich klar,
dass die im Gefolge des BGBl. I Nr. 142/2000 geschaffene Regelung des
§ 15 Abs. 3 KStG auch auf Rückstellungen für
noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle und auf sonstige
Rückstellungen (§ 81c Abs. 3 Pos. D VII
des Versicherungsaufsichtsgesetzes) anzuwenden ist, die bereits zum Ende des
letzten vor dem 1. Jänner 2001 endenden Wirtschaftsjahres gebildet worden
sind. Auflösungsgewinne, die sich aus der erstmaligen Anwendung des §
15 Abs. 3 KStG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 bei den zuvor
genannten Rückstellungen ergeben, können danach auf das nach dem 31.
Dezember 2000 endende Wirtschaftsjahr und auf die folgenden vier
Wirtschaftsjahre (Auflösungszeitraum) verteilt werden, wobei jährlich
mindestens ein Fünftel anzusetzen ist. Scheidet eine Rückstellung
während des Auflösungszeitraumes aus dem Betriebsvermögen aus,
ist der darauf entfallende Auflösungsgewinn im Wirtschaftsjahr des
Ausscheidens jedenfalls anzusetzen.
Wie den zu Art. 8 Z 5 und 10
des Budgetbegleitgesetzes 2001 getroffenen Erläuternden Bemerkungen zu
entnehmen ist, sollen in Anlehnung an die Neuregelung des § 9 Abs. 5 EStG
1988 bestimmte, versicherungstechnische Rückstellungen dem
eingeschränkten Ansatz von 80% unterliegen, andererseits jedoch die
Deckungsrückstellungen sowie die Rückstellungen für
Prämienrückerstattungen von dieser Einschränkung ausgenommen
sein.
Mit dem Budgetbegleitgesetz
2001 wurde auch im Anwendungsbereich des Einkommensteuergesetzes die Bildung von
Rückstellungen insofern eingeschränkt, als die Bestimmung des § 9
EStG 1988 um einen Absatz 5 erweitert wurde. Danach sind Rückstellungen iSd
Abs. 1 Z 3 und 4 leg. cit. (Rückstellungen für sonstige ungewisse
Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden
Geschäften) nur mehr mit 80% des Teilwertes anzusetzen, wobei der Ansatz
von Rückstellungen, deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als 12 Monate
beträgt, ohne Kürzung des maßgeblichen Teilwertes zulässig
ist.
In den diesbezüglichen
Gesetzesmaterialien heißt es dazu, dass mit Ausnahme der in § 14
EStG 1988 geregelten Sozialkapitalrückstellung derzeit Rückstellungen
im Allgemeinen in voller Höhe angesetzt würden, obwohl die echten
Verbindlichkeiten daraus erst in späteren Jahren entstehen würden. Der
Ausweis der Rückstellungen zum voraussichtlichen Erfüllungsbetrag
führe daher zu beträchtlichen steuerlichen Entlastungen, ohne dass dem
eine entsprechende, die Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen
herabsetzende Belastung gegenüber stehe. Die nach Laufzeit unterschiedlich
hohen Steuervorteile könnten jedoch wiederum entsprechende Zinsvorteile
bringen. Die Neuregelung sehe daher vor, den Vorteil aus der verzinslichen
Anlage der Steuerersparnis abzuschöpfen, wobei aus
Vereinfachungsgründen an Stelle einer Abzinsung mit einem bestimmten
Rechenzinsfuss ein pauschaler Rückstellungsansatz in Höhe von 80%
vorgesehen werden solle.
Festzuhalten ist, dass die
Bestimmung des § 15 Abs. 3 KStG 1988 idF BGBl. I Nr. 142/2000 klarstellt,
dass die einschränkende Regelung des § 9 Abs. 5 EStG 1988
grundsätzlich auch für die dort angeführten
versicherungstechnischen Rückstellungen gilt.
Aus der obigen Darstellung der
Rechtslage geht hervor, dass langfristige Rückstellungen nach § 81c
Abs. 3 D VII VAG ab der Veranlagung 2002 nur mehr dem eingeschränkten,
steuerlich wirksamen Ansatz von 80% unterliegen. Dies gilt sowohl für die
ab dem Wirtschaftsjahr 2001 gebildeten Rückstellungen, als auch für
jene, die bereits zum Ende des letzten vor dem 1. Jänner 2001 endenden
Wirtschaftsjahr bestehen. Die sich daraus ergebenden Auflösungsgewinne
können allerdings beginnend ab der Veranlagung 2001 auf die nächsten
fünf Jahre verteilt werden, wobei jährlich mindestens ein Fünftel
anzusetzen ist.
Keine Kürzung ist jedoch
bei Rückstellungen mit einer Laufzeit von weniger als zwölf Monaten
vorzunehmen. Diesbezüglich geht der Gesetzgeber davon aus, dass dies bei
30% der Rückstellungen für noch nicht abgewickelte
Versicherungsfälle der Fall ist, sodass pauschal 70% der unter diesem Titel
gebildeten Rückstellungen als langfristig gelten und daher unter die
Beschränkung der Abzugsfähigkeit fallen.
In dem Berufungsbegehren wird
nun die Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt und die Festsetzung der
Einkünfte aus Gewerbebetrieb unter Nichtberücksichtigung der durch das
Budgetbegleitgesetz 2001 eingeführten Beschränkung der steuerlichen
Abzugsfähigkeit von versicherungstechnischen Rückstellungen
beantragt.
Unbestritten ist jedoch, dass
die Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb für das Jahr 2001 auf
Grundlage der im Berufungszeitraum geltenden Gesetzeslage zu erfolgen hatte,
sodass die sich im Gefolge des Budgetbegleitgesetzes 2001 ergebende
Neuregelungen für versicherungstechnische Rückstellungen zur Anwendung
zu gelangen hatten.
In der Begründung des
Berufungsbegehrens wird auch nicht die unrichtige Anwendung der entsprechenden
Gesetzesbestimmungen eingewendet. Die Bw. richtet ihre Berufung vielmehr gegen
die von der Behörde der Einkommensermittlung zu Grunde gelegten Regelungen
des § 15 Abs. 3 KStG 1988 sowie des § 26 Abs. 12 KStG
1988 jeweils idF BGBl. I Nr. 142/2000 und äußert diesbezüglich
verfassungsrechtliche Bedenken.
Gemäß Art. 18 Abs. 1
B-VG haben aber die Abgabenbehörden die geltenden Gesetze zu
vollziehen.
Die Beurteilung, ob die Bw.
durch den Bescheid in verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechten, oder
wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt
wurde, steht dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter
Instanz nicht zu.
Die Berufung war daher als
unbegründet abzuweisen.
Wien,
20. August 2003
Normen und Schlagworte
- § 15 Abs. 2 Z 3 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 15 Abs. 3 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 26a Abs. 11 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 26a Abs. 12 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Verfassungswidrigkeitversicherungstechnische RückstellungBudgetbegleitgesetzAbzugsfähigkeitVersicherung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1013-W/03
- Stammnummer
- 5544
- Gültig
- 20.08.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF