Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0261-Z3K/02
Ersuchen um Zahlungserleichterung unter Verzicht auf die Sicherheitsleistung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0261-Z3K/02vom 11.08.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vertreten
durch Dr. Preschitz - Dr. Stögerer, Rechtsanwälte,
gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom
12. Juli 2001, GZ. aa, betreffend Zahlungserleichterung,
entschieden:
Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom
4. Mai 2001, Zahl: bb, wurde das Ansuchen der Bf. um Bewilligung
einer Zahlungserleichterung gemäß Art. 229 der Verordnung (EWG)
Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des
Zollkodex der Gemeinschaften (Zollkodex, ZK) abgewiesen. Begründet
wurde die Entscheidung damit, dass für die Gewährung einer
Zahlungserleichterung die Leistung einer Sicherheit und die Entrichtung von
Kreditzinsen Voraussetzung sei. Die Bf. habe die grundsätzlich
erforderliche Sicherheitsleistung nicht angeboten. Es seien auch für den
Fall des Verzichtes auf die Sicherheitsleistung keine beweiskräftigen
Unterlagen, auf Grund derer allenfalls drohende wirtschaftliche oder soziale
Schwierigkeiten festgestellt hätten werden können, vorgelegt
worden.
Dagegen richtete sich die Berufung vom
13. Juni 2001. Die Bf., vertreten durch
Dr. Preschitz - Dr. Stögerer, Rechtsanwälte,
1070 Wien, Neubaugasse 3/10, brachte vor, dass bei Bezahlung von
Kreditzinsen Zahlungserleichterungen zu gewähren seien. Ausdrücklich
wurde auch darauf hingewiesen, dass eine sofortige Bezahlung der gesamten
offenen Schuld einen nicht wiedergutzumachenden Schaden nach sich ziehe und die
wirtschaftliche Existenz gefährde. Es sei darauf hingewiesen worden, dass
es sich um ein junges Unternehmen handle und die gesamte Abgabenforderung nicht
auf einmal aufbringen könne. Abschließend wurde der Antrag gestellt,
den angefochtenen Bescheid aufzuheben, Zahlungserleichterung, gegebenenfalls
Ratenzahlungen unter Berücksichtigung von Kreditzinsen zu
gewähren.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 12. Juli 2001,
Zahl aa, wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. In der
Begründung wurde ausgeführt, dass dem Zollschuldner eine
Zahlungserleichterung eingeräumt werden könne; dies sei abhängig
von einer Sicherheitsleistung. Die Einhebung von Kreditzinsen sei weiters
Voraussetzung für die Gewährung einer Zahlungserleichterung. Wenn die
Leistung der Sicherheit bzw. die Einhebung der Kreditzinsen zu erheblichen
wirtschaftlichen oder sozialen Schwierigkeiten führe, könne darauf
verzichtet werden. Es sei weder Sicherheitsleistung angeboten worden, noch seien
beweiskräftige Unterlagen vorgelegt worden, auf Grund derer drohende
wirtschaftliche oder soziale Schwierigkeiten festzustellen gewesen seien. Dies
sei jedoch zwingende Voraussetzung für einen allfälligen Verzicht auf
Sicherheitsleistung und Einhebung von Kreditzinsen gewesen. Die Bewilligung der
Ratenzahlung könne mangels der gesetzlichen Voraussetzungen nicht
gewährt werden.
Mit der Beschwerde vom
24. Juli 2001 bringt die Bf., vertreten durch
Dr. Preschitz - Dr. Stögerer, Rechtsanwälte,1070 Wien,
Neubaugasse 3/10, vor, dass sich die belangte Behörde darauf
beschränkt habe, die gesetzlichen Bestimmungen niederzuschreiben. Die
Behörde übersehe, dass die Sicherheitsleistung von dieser auferlegt
werden müsse und nicht sofort von der Bf. anzubieten und beizubringen sei.
Hätte die Bf. Barmittel oder Sparbücher zur Verfügung, hätte
kein Antrag auf Ratenzahlung gestellt werden müssen. Es sei
ausdrücklich darauf verwiesen worden, dass die Bf. nicht in der Lage sei,
den geforderten Betrag (ATS 2.004.779,57) auf einmal zu
bezahlen. Auf Grund des Antrages auf Ratenzahlung und der Darlegung, dass
eine sofortige Bezahlung des gesamten Betrages die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit überschreite, hätte die Behörde davon
ausgehen müssen, dass auf Sicherheitsleistung insbesondere im Hinblick auf
die erheblichen wirtschaftlichen Verhältnisse und den damit verbundenen
sozialen Schwierigkeiten verzichtet hätte werden müssen. Es wird der
Antrag gestellt, der Beschwerde Folge zu geben, die Ratenzahlung unter Verzicht
auf die Sicherheitsleistung und Einhebung von Kreditzinsen zu gewähren.
Weiters werden die Anträge gestellt, die Vollziehung der
gegenständlichen Entscheidung bis zum Treffen einer rechtskräftigen
Entscheidung zur Gänze auszusetzen (die sofortige Entrichtung würde
einen unersetzbaren wirtschaftlichen Schaden verursachen) und von der
Sicherheitsleistung Abstand zu nehmen, da die Sicherheitsleistung die
finanziellen Leistungsfähigkeiten übersteige und insbesondere die
Beibringung von Barmitteln oder eines Sparbuches einen unwiederbringlichen
wirtschaftlichen Schaden und Nachteil nach sich bringen würde.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß Art. 229 ZK können die
Zollbehörden vorsehen, dass dem Zollschuldner neben dem Zahlungsaufschub
andere Zahlungserleichterungen eingeräumt werden. Im Rahmen dieser
Ermächtigung des Zollkodex ist daher die Zahlungserleichterungsregelung des
§ 212 BAO anwendbar; allerdings nur unter den im Art. 229
Buchstaben a) und b) ZK geregelten Voraussetzungen. Diese
sind:
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a)
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die Leistung einer Sicherheit
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b)
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die Entrichtung von Kreditzinsen
Die Zollbehörden
können jedoch auf die
Sicherheitsleistung und/oder die Einhebung von Kreditzinsen verzichten, wenn
dies auf Grund der Verhältnisse des Beteiligten zu erheblichen
wirtschaftlichen oder sozialen Schwierigkeiten führen würde.
Wirtschaftliche und soziale Schwierigkeiten sind anzunehmen, wenn der Beteiligte
trotz zumutbarer Anstrengungen ohne Gefährdung seiner wirtschaftlichen Lage
nicht imstande ist, Sicherheit zu leisten, oder ihm durch die Anforderung der
Sicherheitsleistung ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden
entstehen würde.
Die Bf. hat mit Schreiben vom 30. März 2001
eine Ratenzahlung für das Abgabenkonto-Nr. cc beantragt. Im genannten
Schreiben wurde einerseits der Antrag gestellt, auf die Einhebung der
Kreditzinsen zu verzichten, bzw. die Bitte geäußert, von einer
Sicherheitsleistung abzusehen. Aus dem Schreiben geht auch hervor, dass das
Ansuchen die nachträglich zur Vorschreibung gelangte Alkoholsteuer zum
Gegenstand hat. Mit ergänzendem Schreiben vom 4. April 2001 teilte die
Bf. mit, dass sie um Ratenzahlung für den Betrag von ATS 1.370.189,00
ersuche.
Strittig ist im betreffenden Fall, ob die Voraussetzungen
für den Verzicht auf die Sicherheitsleistung bzw. auf die Einhebung der
Kreditzinsen und somit für die Gewährung der beantragten
Zahlungserleichterung gegeben waren.
Die Beurteilung, ob eine Zahlungserleichterung nach
Art. 229 ZK unter Verzicht auf die Sicherheitsleistung eingeräumt
werden kann, stellt ein zweistufiges Verfahren dar. Zuerst ist zwingend zu
überprüfen, ob die Leistung der im konkreten Fall erforderlichen
Sicherheit auf Grund der Verhältnisse des Beteiligten zu erheblichen
wirtschaftlichen oder sozialen Schwierigkeiten führen würde. Nur dann,
wenn diese Voraussetzung (Leistung der Sicherheit führt zu erheblichen
wirtschaftlichen oder sozialen Schwierigkeiten) bejaht werden kann, darf eine
Ermessensentscheidung (§ 20 BAO) betreffend des Verzichtes auf
die Sicherheitsleistung getroffen werden.
Im Verfahren vor der belangten Behörde wurde von der
Bf. nur die Aussage getroffen, dass die Bezahlung des gesamten Betrages die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit überschreiten würde; es wurde
erst im Beschwerdeverfahren vorgebracht, dass die Leistung einer Sicherheit die
finanziellen Leistungsfähigkeiten bei weitem übersteige und die
Beibringung von Barmitteln oder eines Sparbuches einen unwiederbringlichen
Schaden und Nachteil nach sich ziehen würde. Zur Untermauerung dieser
Erklärung wurde lediglich der Jahresabschluss zum
31. Dezember 2000 vorgelegt. Aus diesem kann zwar der Schluss gezogen
werden, dass die Entrichtung des gesamten Betrages zu Schwierigkeiten
führen würde, vermag jedoch nicht - wie nachfolgend
ausgeführt - den Beweis erbringen, dass die Leistung einer
Sicherheit zu erheblichen wirtschaftlichen oder sozialen Schwierigkeiten
führen würde.
Gemäß Art. 193 ZK kann Sicherheit
geleistet werden durch
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-
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Hinterlegung einer Barsicherheit
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-
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Stellung eines Bürgen
Gemäß
§ 69 Zollrechts-Durchführungsgesetz - ZollR-DG
(in der zum Zeitpunkt der Beantragung geltenden Fassung) sind einer
Barsicherheit im Sinne des Zollkodex gleichgestellt:
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1.
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auf den Überbringer lautende nicht vinkulierte
Sparurkunden eines Kreditinstitutes mit Sitz oder Niederlassung im
Anwendungsgebiet
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2.
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Zahlungsmittel, die auch zur Entrichtung von Abgaben nach
Art. 223 ZK (§ 76 Abs. 1 ZollR-DG) verwendet
werden können.
Von der Bf. wurde im bisherigen Verfahren angegeben, dass
keine Barmittel oder Sparbücher, die im Sinne der vorstehend
angeführten Bestimmung als Barsicherheit gelten, zur Verfügung stehen
(aus dem Kontext ergibt sich, dass hier für die Entrichtung des gesamten
Betrages gemeint ist). In der Beschwerdeschrift wird erstmals vorgebracht, dass
die Leistung der Sicherheit durch Beibringung von Barmitteln oder eines
Sparbuches einen unwiederbringlichen wirtschaftlichen Schaden oder Nachteil nach
sich ziehen würde. Die Behauptung, Barmitteln oder Sparbüchern seien
nicht vorhanden, findet auch im Jahresabschluss ihre Bestätigung.
Bezüglich der Möglichkeit der Leistung der Sicherheit durch Stellung
eines Bürgen wurde jedoch bis dato keine Aussage getroffen, obwohl die
belangte Behörde mit Schreiben vom 11. April 2001, Zahl: bb,
die Bf. auf die möglichen Arten der Sicherheitsleistung hingewiesen hat. Es
wurde weder von der Bf. vorgebracht, dass die Sicherheitsleistung durch Stellung
eines Bürgen unmöglich ist bzw. zu erheblichen wirtschaftlichen oder
sozialen Schwierigkeiten führen würde, noch lässt sich dies aus
dem Jahresabschluss zum 31. Dezember 2000 (und somit dem einzigen
vorgelegten Beweismittel) ableiten. Hätte die Bf. vorgebracht, dass sie
ohne Gefährdung der wirtschaftlichen Lage nicht imstande ist, Sicherheit
durch Stellung eines Bürgen zu leisten, wäre somit auch kein
diesbezüglicher Nachweis erbracht. Auch mit Schreiben vom
3. Juli 2003, GZ.: ZRV/0261-Z3K/02, wurde die Bf., unter Setzung
einer Frist, eingeladen, Unterlagen vorzulegen, die belegen, dass die Leistung
der Sicherheit (Barsicherheit, Stellung eines Bürgen) zu erheblichen
wirtschaftlichen oder sozialen Schwierigkeiten führen würde. Die Bf.
hat trotz Verlängerung der Frist keinerlei Unterlagen
vorgelegt.
Da somit keinerlei beweiskräftige Unterlagen vorgelegt
wurden bzw. nicht einmal Aussagen bezüglich der möglichen
Sicherheitsleistung durch Stellung eines Bürgen getroffen wurden, die zum
Ergebnis hätten, dass die Leistung einer Sicherheit zu erheblichen
wirtschaftlichen oder sozialen Schwierigkeiten führen würde und somit
die diesbezügliche Frage zu verneinen ist, darf keine
Ermessensentscheidung, ob auf die Leistung der Sicherheit verzichtet werden
kann, getroffen werden.
Selbst wenn die Frage nach den wirtschaftlichen oder
sozialen Schwierigkeiten bejaht hätte werden können, wäre damit
nichts im Sinne des Beschwerdevorbringens zu gewinnen. Denn nach
§ 20 BAO sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und
Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht
kommenden Umstände zu treffen. Unter Billigkeit versteht die ständige
Rechtsprechung die Angemessenheit in bezug auf berechtigte Interessen der
Partei, unter Zweckmäßigkeit das öffentliche Interesse,
insbesondere an der Einbringung der Abgaben.
Dem ursprünglichen Antrag auf Ratenzahlung lässt
sich entnehmen, dass der Grund für das Ansuchen darin liege, dass mit der
nachträglichen buchmäßigen Erfassung von Alkoholsteuer nicht
gerechnet worden sei. Die nachträgliche buchmäßige Erfassung
betraf folgende Einfuhrabfertigungen:
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dd vom 1. Dezember 2000
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ee vom 11. Dezember 2000
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ff vom 14. Dezember 2000
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gg vom 18. Dezember 2000
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hh vom 22. Dezember 2000
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ii vom 22 Dezember 2000
Mit Ausnahme der Einfuhrabfertigung zu WE-Nr. dd
wurde bei sämtlichen Anmeldungen durch das jeweilige Abfertigungsorgan im
Feld "D/J (Prüfung durch die Abgangsstelle/Bestimmungsstelle)"
des Einheitspapiers beim Punkt "N/U" der Code "90"
angegeben. Dieser Code bedeutet, dass die Zollanmeldung zur Feststellung der
Unterposition des TARIC (Integrierter Tarif der Europäischen
Gemeinschaften) einer Überwachung unterzogen wurde. Anhand der Codierung
ist für jemanden, der mit der Abwicklung von Zollabfertigungen
beschäftigt ist, erkennbar, dass Ermittlungen angestellt werden, um die
tatsächliche Höhe der Abgaben feststellen zu können. Somit musste
auch für die Bf., die ein Speditionsunternehmen betreibt und sich im Rahmen
ihrer Tätigkeit mit der Abwicklung von Einfuhrabfertigungen
beschäftigt, erkennbar sein, dass die Höhe der Abgabenschuld noch
ungewiss war. Sie hätte daher auch Vorsorge zu treffen gehabt (etwa durch
eine Bankgarantie des Warenempfängers), die allenfalls zur
nachträglichen buchmäßigen Erfassung gelangenden Abgaben
einigermaßen abdecken zu können. Mit dem bereits genannten Schreiben
vom 3. Juli 2003 wurde die Bf. auch eingeladen, Unterlagen
beizubringen, aus denen hervorgeht, ob bzw. welche Schritte zwischen der
buchmäßigen und der nachträglichen buchmäßigen
Erfassung gesetzt wurden, um das Aufkommen für den möglichen
Nachforderungsbetrag durch den Empfänger der Waren sicherzustellen. Es
wurden seitens der Bf. keinerlei Unterlagen beigebracht.
Die Bf. hat, obwohl durch die Codierung im Verzollungsbeleg
erkennbar war, dass Untersuchungen eingeleitet worden sind und somit die
Höhe der Abgabenschuld noch ungewiss war, keinerlei Maßnahmen
gesetzt, um sicherzustellen, dass der Warenempfänger für die
mögliche Abgabennachforderung einsteht. Unabhängig der vorstehend
angeführten Tatsache ist festzuhalten, dass es zu den grundsätzlichen
Sorgfaltspflichten eines Speditionsunternehmens gehört, im Falle des
Eintretens für eine Abgabenschuld in geeigneter Weise dafür Sorge zu
tragen, dass der Warenempfänger für die Abgaben aufkommt. Von der Bf.
wurde bezüglich der Abdeckung der Abgabenschuld ein leichtfertiges
Verhalten an den Tag gelegt. Es ist daher von einem Überwiegen der
Zweckmäßigkeitsgründe über die Billigkeitsgründe
auszugehen. Das bedeutet, dass auch für den Fall der Feststellung, dass die
Leistung der Sicherheit zu erheblichen wirtschaftlichen oder sozialen
Schwierigkeiten führen würde, im Rahmen der Ermessensentscheidung auf
diese nicht verzichtet werden könnte.
Die Überlegungen betreffend eines Verzichtes auf die
Erhebung von Kreditzinsen sowie die dazu erforderliche Ermessensabwägung
sind analog zum Verzicht auf Sicherheitsleistung anzustellen. Mangels der
Möglichkeit auf Verzicht der Sicherheitsleitung und somit Gewährung
der beantragten Zahlungserleichterung (unter Verzicht auf Leistung der
Sicherheit) erübrigen sich die Überlegungen bezüglich der
Verzichtsmöglichkeit auf Einhebung der Kreditzinsen.
Den Ausführungen in der Beschwerdeschrift, die
belangte Behörde habe die Sicherheitsleistung aufzuerlegen und sei nicht
sofort von der Bf. anzubieten, ist zu entgegnen, dass die belangte Behörde
mit Schreiben vom 11. April 2001 die Bf. eingeladen hat, bis
spätestens 25. April 2001 Sicherheit zu leisten oder Nachweise
beizubringen, die belegen, dass die Leistung einer Sicherheit zu erheblichen
wirtschaftlichen oder sozialen Schwierigkeiten führen würde.
Überdies wurde im Ansuchen vom 30. März 2001 der Antrag
gestellt, von der Leistung einer Sicherheit abzugehen.
Bezüglich des in der Beschwerdeschrift genannten
Betrages in der Höhe von ATS 2.004.779,57 ist festzuhalten, dass die
Bf. mit Schreiben vom 4. April 2001 - ergänzend
zum ursprünglichen Ansuchen vom
30. März 2001 - um Ratenzahlung für
"den gesamten Betrag von
ATS 1.370.189,--" ersucht hat.
Die Einräumung einer Ratenzahlung gemäß
Art. 229 ZK in Verbindung mit § 212 BAO unter Verzicht
auf die Leistung einer Sicherheit bzw. Einhebung der Kreditzinsen war nicht
möglich.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Gemäß Art. 232
Abs. 1 Buchstabe a) ZK haben die Zollbehörden, wenn der
Abgabenbetrag nicht fristgerecht entrichtet worden ist, von allen ihnen nach den
geltenden Vorschriften zu Gebote stehenden Möglichkeiten
einschließlich der Zwangsvollstreckung Gebrauch zu machen, um die
Entrichtung dieses Betrages zu erreichen. Eine derartige Möglichkeit
wäre auch die Vereinbarung von Ratenzahlungen nach dem
Privatrecht.
Graz,
11. August 2003
Normen und Schlagworte
- Art. 229 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 193 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0261-Z3K/02
- Stammnummer
- 5517
- Gültig
- 11.08.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF