Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0944-W/03
Abgrenzung Konkurs-Masseforderungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0944-W/03vom 13.08.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Masseverwalter Dr. Andreas Alzinger, gegen den Bescheid des Finanzamtes für
den 12., 13. und 14. Bezirk in Wien und Purkersdorf vom
9. April 2003 betreffend Säumniszuschläge
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Über das Vermögen des
Bw. wurde am 5. August 2002 ein Konkursverfahren eröffnet.
Mit Eingabe vom
18. Februar 2003 brachte der Masseverwalter für den Monat
Dezember 2002 zwei Umsatzsteuervoranmeldungen mit unterschiedlichen
Umsätzen (€ 6.218,30 und € 20.378,13), jedoch gleich
hohen Vorsteuern (€ 41,99) ein.
Mit Vorhalt vom
26. Februar 2003 ersuchte das Finanzamt um Mitteilung, ob die
Umsätze zu addieren oder die € 6.000,00 in den
€ 20.000,00 enthalten seien. Weiters wurde um Mitteilung ersucht,
woraus die Umsätze resultieren würden.
In der Vorhaltsbeantwortung vom
11. März 2003 führte der Masseverwalter aus, dass das
Unternehmen am 19. August 2002 geschlossen worden sei. Der
Gemeinschuldner sei als Einnahmen/Ausgabenrechner umsatzsteuerlicher
Ist-Versteuerer. Die Umsätze im Monat Dezember würden auf
Eingänge von Forderungen für Leistungen, die lange vor
Konkurseröffnung erbracht worden seien und bereits bei
Konkurseröffnung offen aushafteten, beruhen. Diese seien infolge der
Ist-Versteuerung bisher nicht "verustet" worden und würden sich als
Konkursforderung auswirken. Überdies habe der Masseverwalter aus der
Verwertung von Fahrzeugen des Gemeinschuldners nach Konkurseröffnung
€ 6.218,30 Umsätze erzielt. Diese seien in der
Gesamtumsatzsteuervoranmeldung enthalten. Das bedeute, die
Umsatzsteuervoranmeldung von über ca. € 20.000,00 sei zu buchen.
Die Zahllast aus der niedrigeren Anmeldung sei zu bezahlen. Die Entrichtung sei
bereits erfolgt. Der Differenzbetrag stelle eine Konkursforderung dar.
Mit Bescheid vom
20. März 2003 setzte das Finanzamt die Umsatzsteuer 12/2002 mit
€ 4.033,64 fest.
Mit Bescheid vom
9. April 2003 setzte das Finanzamt gemäß
§ 217 Abs. 1 und 2 BAO von der Lohnsteuer 2001, dem
Dienstgeberbeitrag 2001, der Lohnsteuer 1-6/2002, dem Dienstgeberbeitrag
1-6/2002 und der Umsatzsteuer 12/2002 Säumniszuschläge in der
Höhe von insgesamt € 716,22 mit der Begründung fest, dass
die Abgabenschuldigkeiten nicht fristgerecht entrichtet worden seien.
In der dagegen eingebrachten
Berufung führte der Masseverwalter aus, dass die Fälligkeiten der
Abgabenschuldigkeiten erst nach Konkurseröffnung eingetreten seien.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 12. Mai 2003 wies das Finanzamt die Berufung mit der
Begründung ab, dass bei der Vorschreibung von Säumniszuschlägen
im Konkursverfahren der Fälligkeitstag von entscheidender Bedeutung sei.
Handle es sich bei den Abgaben um Konkursforderungen mit Fälligkeitstag vor
der Konkurseröffnung, sei die Anforderung von Säumniszuschlägen
zulässig. Die Fälligkeitstage der den Säumniszuschlägen zu
Grunde liegenden Nachforderungen an L und DB 2001 (15.Jänner 2001)
sowie Lohnsteuer und Dienstgeberbeitrag 1-6/02 (15. Juli 2002)
lägen jeweils vor der Konkurseröffnung.
Bei der Umsatzsteuer 12/02
handle es sich um eine Masseforderung, bei der die Vorschreibung eines
Säumniszuschlages in Folge verspäteter oder nicht erfolgter
Entrichtung ohnehin zulässig sei.
Die Vorschreibung der
Säumniszuschläge sei gesetzeskonform erfolgt.
Dagegen beantragte der Masseverwalter die Vorlage der
Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz mit der Begründung,
dass die Umsatzsteuervorauszahlung 12/02 fristgerecht
(17. Februar 2003) mit € 1.201,67 eingereicht worden sei.
Der in die Konkursforderung fallende Teil an Umsatzsteuer sei nach der
Konkurseröffnung fällig gewesen und hätte aufgrund der
konkursrechtlichen Bestimmungen nicht bezahlt werden dürften.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Werden Abgaben nicht
spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO Säumniszuschläge zu
entrichten.
Bei Beurteilung der Frage, ob
Säumniszuschläge im Konkurs zu Recht vorgeschrieben wurden, ist
zunächst zu ermitteln, ob die Abgaben, die der
Säumniszuschlagsfestsetzung zugrunde liegen, als Masseforderungen zu
qualifizieren sind oder Konkursforderungen darstellen.
Öffentliche Abgaben sind
gemäß
§ 46 Abs. 1 Z. 2 der
Konkursordnung Masseforderungen, wenn und insoweit der die Abgabe
auslösende Sachverhalt während des Konkursverfahrens verwirklicht
wird. Als ein die Abgabepflicht auslösender Sachverhalt ist dabei die
Verwirkung jenes Tatbestandes zu verstehen, an den das Gesetz die Abgabepflicht
knüpft. Abgabenforderungen, bei denen der die Abgabepflicht auslösende
Sachverhalt in einem Zeitraum außerhalb des Konkurses fällt, sind
folglich als Konkursforderungen anzusehen.
Handelt es sich um
Masseforderungen, ist die Anforderung von Säumniszuschlägen
zulässig, da das Insolvenzrecht für derartige abgabenbehördliche
Maßnahmen keine Schranke aufstellt (VwGH vom 22.4.1985,
84/15/0009,0037).
Liegen im gegenständlichen
Fall Konkursforderungen vor, so ist der abgabenrechtliche Fälligkeitstag
von Bedeutung. Wurde eine Abgabe vor Konkurseröffnung fällig, so ist
die Festsetzung eines Säumniszuschlages zulässig; dies gilt auch dann,
wenn die Anforderung mit Bescheid erst nach Konkurseröffnung erfolgen
sollte. Liegt der Fälligkeitszeitpunkt der als Konkursforderung geltenden
Abgabe jedoch erst nach der Konkurseröffnung, ist die Anforderung eines
Säumniszuschlages mit Rücksicht auf das Insolvenzrecht nicht
zulässig (VwGH vom 9.10.1978, 1168/78).
Im gegenständlichen Fall
wurde das Konkursverfahren am 5. August 2002 eröffnet.
Bei der Lohnsteuer 2001, dem
Dienstgeberbeitrag 2001, der Lohnsteuer 1-6/2002 und dem Dienstgeberbeitrag
liegen, wie bereits das Finanzamt zutreffend dargetan hat, Konkursforderungen
vor. Da der Fälligkeitstag der genannten Abgaben (Lohnsteuer und
Dienstgeberbeitrag 2001: 15. Jänner 2002, Lohnsteuer und
Dienstgeberbeitrag 1-6/2002: 15. Juli 2002) vor der
Konkurseröffnung liegt, erweisen sich die diesbezüglichen
Säumniszuschläge als rechtens.
Hinsichtlich der Umsatzsteuer
12/2002 ist festzustellen:
Gemäß
§ 19 Abs. 2 lit b UStG entsteht die Steuerschuld in den
Fällen der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (§ 17) mit
Ablauf des Kalendermonates, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind
(Istbesteuerung).
Daraus folgt, dass es für
den gegenständlichen Fall nicht darauf ankommt, wann die Leistung erbracht
wurde, sondern lediglich darauf, wann die Entgelte vereinnahmt wurden.
Obwohl die Umsätze im
Dezember 2002 auf der Verwertung von Fahrzeugen sowie auf Eingänge aus
Forderungen für Leistungen, die vor der Konkurseröffnung erbracht
wurden, beruhen, wurden die Entgelte unbestrittenermaßen im Dezember 2002
vereinnahmt.
Damit sind aber sämtliche
Umsätze des Monates Dezember 2002 als Masseforderungen zu
qualifizieren.
Wie bereits oben
ausgeführt, ist bei Masseforderungen die Anforderung von
Säumniszuschlägen zulässig.
Zutreffend ist, dass der
Masseverwalter am 14. Februar 2003 einen Betrag in der Höhe von
€ 1.201,67 überwiesen hat. Allerdings war der Fälligkeitstag
der Umsatzsteuer 12/92 der 15. Jänner 2003 (Der
Fälligkeitstag der Umsatzsteuervorauszahlungen war gemäß
§ 21 Abs.1a UStG für die Voranmeldungszeiträume des
Jahres 2002 auf den 15. Tag des auf den Voranmeldungszeitraum folgenden
Kalendermonates vorzuverlegen, da die Sondervorauszahlung 2001 nicht entrichtet
wurde.), sodass diese Zahlung verspätet war und den Säumniszuschlag
nicht mehr verhindern konnte.
Davon abgesehen enthielt der
Zahlungsbeleg den Vermerk: "Konkurs Bw, Masseforderung". Da somit keine
Verrechnungsweisung für die Umsatzsteuer 12/02 im Sinne des
§ 214 Abs. 4 BAO bekannt gegeben wurde, war die Zahlung
auf die älteste aushaftende Masseforderung, die Einkommensteuer 10-12/02 zu
verrechnen.
Dadurch haftete die
Umsatzsteuer 12/02 zum Fälligkeitstag vollständig unberichtigt
aus.
Die diesbezügliche Säumniszuschlagsfestsetzung
erfolgte daher zu Recht, weshalb spruchgemäß zu entscheiden
war.
Wien,
13. August 2003
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 46 Abs. 1 Z 2 KO, Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914
- § 19 Abs. 2 Z 1 lit. b UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0944-W/03
- Stammnummer
- 5477
- Gültig
- 13.08.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF