Findok · Richtlinien
VB-0234
2. Ausnahmen
geltende FassungRichtlinieBMF-010311/0065-IV/8/2016gilt ab 01.05.2016
Inhaltsverzeichnis der VB-0234
Wortlaut laut Findok
2. Ausnahmen
(1) Das Einfuhrverbot für preislich gestaffelte Arzneimittel gilt nicht, wenn die in der Anlage 1 angeführten Waren zum Zwecke der Wiederausfuhr in ein in dieser Anlage genanntes Bestimmungsland
a)durchgeführt,
b)in ein Zolllager eingelagert oder
c)in eine Freizone oder in ein Freilager verbracht werden.
(2) Das Einfuhrverbot gilt ferner nicht für jene Arzneimittel, die im persönlichen Reisegepäck eingeführt werden und zum persönlichen Gebrauch des Reisenden bestimmt sind.
(3) Sofern eine Ausnahmeregelung gemäß Abs. 1 oder 2 Anwendung findet, ist bei e-zoll im Feld 44 der Zollanmeldung der Dokumentenartcode "7751" anzugeben.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0065-IV/8/2016
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0080-IV/8/2011
- Stammnummer
- 54486
- Enthalten in Fassung
- 2, 3 (geltend: 3)
- Gültig
- 01.05.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF