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Findok · Richtlinien

VB-0234

2. Ausnahmen

geltende FassungRichtlinieBMF-010311/0065-IV/8/2016gilt ab 01.05.2016

Inhaltsverzeichnis der VB-0234

Wortlaut laut Findok

2. Ausnahmen (1) Das Einfuhrverbot für preislich gestaffelte Arzneimittel gilt nicht, wenn die in der Anlage 1 angeführten Waren zum Zwecke der Wiederausfuhr in ein in dieser Anlage genanntes Bestimmungsland a)durchgeführt, b)in ein Zolllager eingelagert oder c)in eine Freizone oder in ein Freilager verbracht werden. (2) Das Einfuhrverbot gilt ferner nicht für jene Arzneimittel, die im persönlichen Reisegepäck eingeführt werden und zum persönlichen Gebrauch des Reisenden bestimmt sind. (3) Sofern eine Ausnahmeregelung gemäß Abs. 1 oder 2 Anwendung findet, ist bei e-zoll im Feld 44 der Zollanmeldung der Dokumentenartcode "7751" anzugeben.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0065-IV/8/2016
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0080-IV/8/2011
Stammnummer
54486
Enthalten in Fassung
2, 3 (geltend: 3)
Gültig
01.05.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF