Findok · Richtlinien
VB-0234
2. Ausnahmen
überholte Fassung (bis 30.04.2016)RichtlinieBMF-010311/0080-IV/8/2011gilt ab 01.08.2011
Inhaltsverzeichnis der VB-0234
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.08.2011 bis 30.04.2016.
Wortlaut laut Findok
2. Ausnahmen
(1) Das Einfuhrverbot für preislich gestaffelte Arzneimittel gilt nicht, wenn die in der Anlage 1 angeführten Waren zum Zwecke der Wiederausfuhr in ein in dieser Anlage genanntes Bestimmungsland
a)durchgeführt,
b)in ein Zolllager eingelagert oder
c)in eine Freizone oder in ein Freilager verbracht werden.
(2) Das Einfuhrverbot gilt ferner nicht für jene Arzneimittel, die im persönlichen Reisegepäck eingeführt werden und zum persönlichen Gebrauch des Reisenden bestimmt sind.
(3) Sofern eine Ausnahmeregelung gemäß Abs. 1 oder 2 Anwendung findet, ist bei e-zoll im Feld 44 der Zollanmeldung der Dokumentenartcode "7751" anzugeben.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0080-IV/8/2011
- Stammnummer
- 54486
- Enthalten in Fassung
- 1 (geltend: 3)
- Gültig
- 01.08.2011 bis 30.04.2016
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF