Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3002-W/02
Herausrechnen einer Abgeltung für die Wertminderung des Grund und Bodens aus jährlichen Zahlungen bei Grundüberlassung; Beratung durch Sohn, einem Finanzbeamten, führt nicht zu Sonderausgabenabzug
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3002-W/02vom 08.08.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Aufgrund einer Grundüberlassung zu einer langfristigen Benützung wird eine jährliche Entschädigung gezahlt. Im Hinblick auf die nicht völlige Wiederherstellbarkeit des Grundstückszustandes vor der Überlassung ist aus den Zahlungen eine Abgeltung für die Wertminderung des Grund und Bodens (Bodenverdichtung, tiefer als 1,50 m verbleibende Reste von Bohranlagen, Betonfundamenten etc. und tiefer als 0,80 m unter der Erdoberfläche liegende Rohrleitungen) herauszurechnen.
Den Angaben der Steuerpflichtigen folgend musste sie sich wegen ihrer vollkommenen Unkenntnis in Steuerangelegenheiten bei der "Berechnungserstellung" der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der Hilfe ihres Sohnes bedienen. Die geltend gemachten Beträge (für 1995 bis 2000 jährlich jeweils S 3.500) sind nicht Werbungskosten (VwGH vom 24.10.2002, 98/15/0145). Eine Anerkennung der im Hinblick auf den herangezogenen Sohn, einen Finanzbeamten, geltend gemachten Beträge unter den Sonderausgaben - als Steuerberatungskosten - kann aufgrund der gesetzlichen Bestimmung des § 18 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, wonach als Sonderausgaben Steuerberatungskosten die an berufsrechtlich befugte Personen geleistet werden, bei der Ermittlung des Einkommens abzuziehen sind, nicht erfolgen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes Gänserndorf betreffend Einkommensteuer für
die Jahre 1995 bis 2000 und Einkommensteuervorauszahlungen 2001 vom 5. Juli
2001 entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe und den als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde
an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt übermittelte
an die Berufungswerberin (Bw.) Einkommensteuererklärungen für die
Jahre 1995 bis 1999 mit dem Ersuchen, diese samt Beilagen und Belegen (bis
4. Dezember 2000) einzureichen.
Die Bw. reichte (am
1. Dezember 2000) "die Abgabenerklärungen für die Jahre 1995
- 1999 samt Berechnungsaufstellungen und nachweislichen
Schriftstücken" beim Finanzamt ein; in weiterer Folge langte auch die
Erklärung für das Jahr 2000 ein.
Erklärt wurden
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und zwar für die Jahre 1995
und 1996 jeweils in Höhe von S 4.921,00, 1997 in Höhe von
S 6.616,00, 1998 in Höhe von S 6.830,00, 1999 in Höhe von
S 5.938,00 und 2000 in Höhe von S 10.528,00.
Die Beilagen zu den
Erklärungen haben im Einzelnen folgenden Inhalt:
|
|
1995 sowie 1996 S
|
1997 S
|
1998 S
|
1999 S
|
2000 S
|
Einnahmen Grdstk.Nr. 1275
|
15.436,84
|
15.436,84
|
15.436,84
|
14.525,82
|
14.274,00
|
Wirtschaftserschwernis
|
- 4.841,94
|
- 4.841,94
|
- 4.841,94
|
- 4.841,94
|
|
6 Fahrten zum Grdstk.
|
- 2.058,00
|
- 490,00
|
- 176,00
|
- 176,00
|
- 176,00
|
Anteil Grundsteuer u. LB
|
- 115,41
|
- 115,41
|
- 115,41
|
- 69,70
|
- 69,70
|
Berechnungserstellung
|
- 3.500,00
|
- 3.500,00
|
- 3.500,00
|
- 3.500,00
|
- 3.500,00
|
Einkünfte aus V+V
|
4.921,40
|
6.616,49
|
6.830,09
|
5.937,78
|
10.528,30
Den
Steuererklärungen war ein Begleitschreiben des Sohnes der Bw.
angeschlossen:
"Meine Mutter erhielt vor
einiger Zeit Abgabenerklärungen des Finanzamtes ... übermittelt und
wandte sich hilfesuchend an mich, da sie nicht wusste, was Grund der Zusendung
sei und was sie nun veranlassen sollte. Ein Anruf meinerseits bei der
Veranlagungsleitstelle ... ergab, dass meine Mutter ihr zufließende
Einkünfte aus der Überlassung ihrer Äcker an die ÖMV und
landwirtschaftliche Verpachtung angeben möge.
Auf meinen Hinweis, dass hier
ein großer Betrag auf Zahlung für Wirtschaftserschwernisse entfiele
und daher keine Steuerpflicht gegeben sei, wurde mir mitgeteilt, dass beim
Finanzamt ... nur bei eigener Bewirtschaftung und nicht bei Verpachtung die
Wirtschaftserschwerniszahlungen nicht der Besteuerung unterworfen werden.
Sollte diese Ansicht
beibehalten werden, so wird darauf hingewiesen, dass sich auch ohne Abzug der
Summen für Wirtschaftserschwernisse für 1995 und 1996 Einkünfte
unter S 10.000,00 (genau S 9.763,43) ergeben, für 1997
Einkünfte von S 11.358,43 (bei 32 % davon nach
Berücksichtigung des FB ergibt sich Steuer i.H.v. S 869,39) für
1998 Einkünfte von S 11.672,03 (bei 32 % davon nach
Berücksichtigung des FB ergibt sich Steuer i.H.v. S 1.070) und ab 1999
Einkünfte von S 10.779,72 (bei 32 % davon nach
Berücksichtigung des FB ergibt sich Steuer i.H.v. S 499).
Da ich als Finanzinsider
(Beschäftigung bei ... ) weiß ich, dass lt. FLD-Ansicht keine Auflage
eines Steueraktes bis zu S 1.000 jährlicher Steuer aus kostensparenden
Gründen erfolgen soll (ein Akt kostet demnach jährlich
ca. S 1.000), wäre lediglich einmal, nämlich 1998 ein
Überschreiten dieser Grenze gegeben und zwar um S 70. Ich möchte
es dahingestellt lassen ob es sich auszahlt für lediglich ein Jahr einen
Akt aufzulegen.
Ich ersuche daher unter
Berücksichtigung der getätigten Ausführungen von einer
Aktenauflage in der Veranlagungsgruppe U/E/K abzusehen."
Das Finanzamt richtete
nachstehendes Schreiben an die Bw.:
"1. Wirtschaftserschwernis:
Diese stellt keinen Aufwand dar, weil der Acker nicht
selbst bewirtschaftet wird.
2. Fahrten zum Grundstück:
Die Fahrten zum Grundstück stellen keinen
betriebsnotwendigen Aufwand dar.
3. ...
4. Berechnungserstellung:
Über den Geldfluss
möge ein Nachweis vorgelegt werden."
Aufgrund dieses Schreibens
ersuchte der Sohn der Bw. um Vorsprache beim Finanzamt und sprachen er und die
Bw. vor.
Das auf die Vorsprache Bezug
nehmende Schreiben der Bw. lautet:
"Anlässlich meiner
Vorsprache ... haben Sie mich um Stellungnahme hinsichtlich meiner Zahlungen an
meinen Sohn, Herrn ..., für die von diesem getätigte Unterlagen- und
Berechnungszusammenstellung aufgefordert. Ich möchte Ihnen dazu Folgendes
mitteilen:
Der Zahlungsfluss an meinen
Sohn erfolgte auf dessen Wunsch hin in bar und zwar jeweils am Tage der an die
Finanzbehörde übermittelten Zahlungsbestätigung. Sinn und Zweck
dieser Vorgangsweise ist und war derjenige, dass sich mein Sohn die bei der
Überweisung anfallenden Bankkosten, wie die Kontobuchungskosten, ersparen
wollte. Außerdem wurde im Hinblick auf den geringen Geldbetrag auch nicht
von dem Erfordernis der Überweisung ausgegangen.
Weiters handelt es sich dabei
um einen klaren Werbungskostenaufwand meinerseits, da ich selbst mangels
jeglicher Kenntnisse nicht in der Lage war und bin den betreffenden jeweiligen
Sachverhalt zu beurteilen und auch richtig auszuwerten. Da mein Sohn aufgrund
seines Berufes mit der Materie jedoch einschlägig betraut ist, war es
für mich die logische Schlussfolgerung, mich an diesen zur Behandlung der
gegenständlichen Verpachtungscausa - und zwar zur Gänze - zu wenden.
Die Zahlung des geforderten
Entgeltes an diesen für seine diesbezügliche Tätigkeit war
für mich selbstverständlich, da er ja auch einen entsprechenden Zeit-
und Arbeitsaufwand hatte. Außerdem hätte ich ja auch bei Einschaltung
eines Steuerberaters ein entsprechendes, sicherlich weitaus höheres
Honorar, leisten müssen. Ich habe mich - wegen meiner vollkommenen
Unkenntnis in Steuerangelegenheiten - eben zur Behandlung der Causa einer
anderen Person bedienen müssen, welche aufgrund seines Fachwissens mein
Sohn war, andernfalls hätte ich sowieso mich eines Steuerberaters bedienen
müssen.
Da die Zahlung
tatsächlich erfolgte, die Causa auch tatsächlich von meinem Sohn
behandelt und erledigt wurde und das Entgelt sicherlich in seiner Höhe im
objektiven Geschäftsverkehr als angemessen zu sehen ist, sowie des
unbedingten Erfordernisses der Hilfeleistung für meine Person wegen meiner
steuerlichen Unbedarftheit liegt somit klar ein steuerlich zu
berücksichtigender Werbungskostenaufwand vor.
Das Finanzamt versagte -
abgesehen von nicht berufungsgegenständlichen Ausgaben - der Position
"Berechnungserstellung" bei der Bescheiderlassung die Anerkennung:
"Verträge zwischen nahen Angehörigen werden,
mögen sie auch den Gültigkeitserfordernissen des Zivilrechtes
entsprechen, für den Bereich des Abgabenrechts nur anerkannt, wenn sie
1. nach außen hin ausreichend zum Ausdruck kommen,
weiters
2. einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel
ausschließenden Inhalt haben und schließlich
3. zwischen Familienfremden
unter den gleichen Bedingungen auch abgeschlossen worden wären.
Für das
Anerkennungskriterium des klaren und eindeutigen Inhaltes gilt in der Regel,
dass bei unklaren Vertragsgestaltungen derjenige zur Aufklärung beizutragen
hat, der sich auf eine unklare Vereinbarung beruft.
Zur Prüfung der
Fremdüblichkeit ist es unbedingt erforderlich, dass die Steuerpflichtige
Art und Umfang der erbrachten Werkleistung ihres Sohnes im Einzelnen darlegt.
Ohne diese dafür unabdingbare Grundlage ist die Behörde von vornherein
nicht in der Lage, den notwendigen Fremdvergleich anzustellen. Fehlt es an
diesen Unterlagen, kann die Behörde dem vorgelegten Werkvertrag
(Rahmenvertrag) frei von inhaltlicher Rechtswidrigkeit die Anerkennung versagen
(s. VwGH v. 17.8.1994, Zl. 93/15/0205)."
Die Bw. brachte das
Rechtsmittel der Berufung ein.
Die Berufung richtete sich
gegen die Höhe des Ansatzes der Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung.
Eine Begründung enthielt
die Berufung nicht. Zwecks Nachreichung einer Begründung wurde eine
Fristerstreckung beantragt.
Das Finanzamt ersuchte die Bw.
um Nachreichung einer Begründung.
Das Schreiben wurde wie folgt
beantwortet:
"Die Berufung ist gegen die
Nichtanerkennung der Zahlungen an meinen Sohn für dessen Leistungen im
Zusammenhang mit der Ermittlung meiner Einkünfte gerichtet.
Dazu werden zunächst meine
Ausführungen, weshalb mein Sohn mit dieser Aufgabe befasst war und ist (das
entsprechende Schreiben wurde aufgrund eines Vorhaltes und einer
persönlichen Vorsprache ... übermittelt), zum Gegenstand dieser
Berufung erhoben.
Zu Ihren Ausführungen
über Verträge zwischen nahen Angehörigen ist festzuhalten, dass
ein schriftlicher Vertrag nicht getätigt wurde und auch von der
einschlägigen Judikatur und Literatur auch nicht gefordert wird; mein Sohn
wurde von mir lediglich beauftragt sich zur Gänze um meine Einkünfte
und die damit zusammenhängenden Abgabepflichten in entsprechender Weise zu
kümmern. Ein nach außen in Erscheinung treten ist in
gegenständlicher Causa nicht bzw. schwer realisierbar - meines
Erachtens hier nur in der Weise, dass ich davon jemanden erzählt
hätte. Dies würde aber wohl kaum die Aussagekraft verstärken und
ist überdies eine Angelegenheit, welche andere Privatpersonen nichts
angeht. Hinsichtlich der Höhe der Bezahlung (pro Stunde S 700) und
damit dem Fremdvergleich wird auf mein bereits oben angeführtes Schreiben
verwiesen, in welchem u.a. ausgeführt wurde, dass ich bei einem
Steuerberater zumindest gleichviel, wenn nicht noch mehr bezahlt hätte.
Hinsichtlich des in der
Bescheidbegründung getätigten Vorhaltes, dass der Umfang der Leistung
meines Sohnes nicht dargelegt wurde, möchte ich ausführen, dass bisher
ein derartiger Nachweis nicht abverlangt wurde und nunmehr dessen Aufzeichnungen
in Ablichtungsform (sh. Beilagen) nachgereicht werden."
Die Ergänzung der Berufung
enthält Folgendes:
"Auf der Liegenschaft EZ ...
befand und befindet sich im Ausmaße von 3770 Quadratmetern eine
OMV-Gasstation, welche aus diversen Gebäuden, großen
Metallbehältern und asphaltierten bzw. betonierten Wegen und Flächen
besteht. (Die Bw.) habe in den Berufungsjahren dafür S 14.525,82
jährlich erhalten. Wie aus den diesbezüglichen Vereinbarungen mit der
OMV ersichtlich ist, werden hier niemals die Worte "Miete" oder "Pacht"
verwendet sondern lt. den Punkten 3 bis 6 nur das Wort "Entschädigung".
Dies bedeutet, dass ein Teil
der obgenannten Zahlungssumme als Pachtzahlung anzusehen ist, der andere Teil
aber als echter Schadenersatz, welcher für die immense, weit in Tiefe
gehende Bodenverdichtung, entstanden durch die Errichtung und Benutzung
obgenannter Baulichkeiten, bezahlt wird.
Wie aus der (dem Finanzamt)
übermittelten Zusammenstellung über die Nutzungen der
Ackerflächen und der Aufteilung der darauf entfallenden Zahlungen ableitbar
ist, wurde vom Pächter der landwirtschaftlich genutzten und nutzbaren
Fläche pro Quadratmeter eine Pacht von S 0,40 bezahlt. Umgelegt auf
die von der OMV genutzten Fläche würde dies eine Pachtzahlung von
S 1.508 ergeben, sodass als echter Schadenersatz eine Summe von
S 13.017,82 verbleiben würde. Da aber logischerweise seitens der
landwirtschaftlichen Pächter im Hinblick auf die relativ geringen
Produktmarktpreise eine geringere Pacht bezahlt wird, wird ein Anteil von
32 % der OMV-Zahlungssumme als auf den echten Schadenersatz entfallend
geltend gemacht."
Die Abgabenbehörde zweiter
Instanz führte ein Ermittlungsverfahren durch und gab der Bw. Gelegenheit
zur Stellungnahme zu den Ermittlungsergebnissen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Zur
Einstufung der OMV-Zahlungen:
Erstmalig in der Ergänzung
der Berufung wird vorgebracht, aus den diesbezüglichen Vereinbarungen mit
der OMV sei ersichtlich, dass niemals die Worte "Miete" oder "Pacht", sondern
lt. den Punkten 3 bis 6 nur das Wort "Entschädigung" verwendet werden, was
bedeute, ein Teil der Zahlungssumme der OMV sei als Pachtzahlung anzusehen, der
andere Teil aber als echter Schadenersatz, welcher für die immense, weit in
Tiefe gehende Bodenverdichtung, entstanden durch die Errichtung und Benutzung
obgenannter Baulichkeiten, bezahlt werde. Deshalb mache die Bw. einen Anteil von
32 % der OMV-Zahlungssumme als auf den echten Schadenersatz entfallend
geltend.
Zwecks Überprüfung
des Vorliegens von echtem Schadenersatz bzw. der Stichhaltigkeit dieses
Vorbringens genügt es nicht, auf die in der Vereinbarung verwendete
Bezeichnung abzustellen. Vielmehr ist die abgeschlossene Vereinbarung ihrem
gesamten Inhalt nach zu beurteilen. Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist nicht die Bezeichnung entscheidend, sondern der
wahre wirtschaftliche Gehalt.
Die am 28. September bzw.
6. Oktober 1976 zwischen der Bw. als Grundeigentümerin und der
ÖMV AG abgeschlossenen Vereinbarungen haben auszugsweise wiedergegeben
folgenden Inhalt:
"1. ... Er (Sie)
überlässt ... von dieser Liegenschaft gem. § 170
Berggesetz nachstehend angeführte Grundstücke bzw.
Grundstücksteile der ÖMV Aktiengesellschaft, Wien ..., zur
Benützung zum Zwecke ihres Bergbaubetriebes:
a) Von Grundstück Nr. ...
eine Fläche von ... m²
2. ÖMV ist berechtigt,
auf den überlassenen Grundstücken alle ihren Zwecken dienenden
Arbeiten durchzuführen, die hiezu notwendigen Anlagen und Gebäude
welcher Art immer zu errichten, Zufahrtswege zu bauen, mechanisch betriebene
Verkehrsmittel auch auf Schienenwegen anzulegen und überhaupt alle hiezu
erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. ÖMV ist insbesondere auch zur
Benützung aller auf den überlassenen Grundstücken vorhandenen
Wege, Quellen und Wasserleitungsanlagen berechtigt.
3. Für diese Grundüberlassung im Sinne der
bergrechtlichen Bestimmungen verpflichtet sich die ÖMV dem (den)
Grundeigentümer(n) jährlich eine Entschädigung von ... jeweils am
1. April jedes Jahres zu bezahlen.
4. Als Abgeltung für eventuell noch festzustellende
Wirtschaftserschwernisse (Erschwerung der maschinellen Bearbeitung,
Zerstückelung von Grundstücken etc.) wird ein Zuschlag von 50 %
zu vorstehendem Entschädigungsbetrag entrichtet werden.
5. Soferne die Grundeigentümer hauptberufliche
Landwirte sind, die ihren Lebensunterhalt zur Gänze oder zum
überwiegenden Teil aus der Landwirtschaft bestreiten, können sie unter
Vorlage entsprechender Nachweise einen Zuschlag zu den jährlichen
Entschädigungen gemäß Punkt 3 dieser Vereinbarung verlangen,
soferne durch die gegenständliche Grundüberlassung für
Bergbauzwecke ihre landwirtschaftliche Nutzfläche um mindestens 5 %
verkleinert wird. Der Zuschlag beträgt bei Zutreffen der Voraussetzungen
pro Prozent der Nutzflächenverkleinerung 2 % der jährlichen
Entschädigung.
...
8. Die Grundüberlassung
beginnt am 1977 01 01 und wird - auf Seiten des Grundeigentümers
unkündbar - für unbestimmte Zeit vereinbart. Eine Kündigung
oder Teilkündigung ... seitens der ÖMV kann ... erfolgen. ... Eine
Kündigung oder Teilkündigung ist jedoch nur rechtswirksam, wenn die
gekündigten Grundstücke bzw. Grundstücksteile in geebnetem und
gepflügtem Zustand übergeben wurden und eine allenfalls vorhanden
gewesene Vermarktung wieder hergestellt wurde. Weiters hat ÖMV auf ihre
Kosten alle fremden Bodenbestandteile, soweit dies technisch möglich ist,
zu entfernen, Schlammgruben auszubaggern, einzuebnen und mit einer den
anrainenden Grundstücken möglichst entsprechenden Ackerkrume zu
versehen. Reste von Bohranlagen, Betonfundamente etc., die tiefer als
1.50 m, Rohrleitungen, die tiefer als 80 cm unter der
Erdoberfläche liegen, können belassen werden. Eine Teilkündigung
ist überdies nur zulässig, wenn die Rentabilität der
Bewirtschaftung der gekündigten Fläche im Zusammenhang mit den
übrigen Grundflächen gegeben ist.
9. Die Grundüberlassung
beginnt am ersten desjenigen Monats, in dem die tatsächliche Inangriffnahme
der Arbeiten durch ÖMV auf dem überlassenen Grundstück erfolgt.
Von diesem Zeitpunkt an beginnen auch - neben dem einmaligen Ersatz des
Flurschadens - die laufenden Entschädigungszahlungen. Bis zu diesem
Zeitpunkt ist der Grundeigentümer berechtigt und verpflichtet, das
überlassene Grundstück weiter zu bewirtschaften. ..."
Den Angaben der Bw. zufolge
befand und befindet sich auf ihrer Liegenschaft eine OMV-Gasstation, welche aus
diversen Gebäuden, großen Metallbehältern und asphaltierten bzw.
betonierten Wegen und Flächen besteht. Dieser Benützung wurde seitens
der OMV durch den vor Jahrzehnten erfolgten Abschluss einer von Seite des
Grundeigentümers, der Bw., unkündbaren Grundüberlassung Rechnung
getragen. Die Grundüberlassung war demnach auf Dauer angelegt.
Bei einer Grundüberlassung
zur dauernden Benützung durch den Berechtigten sind die von diesem
geleisteten Zahlungen grundsätzlich als Pachtzahlungen einzustufen. Wenn
nun in der Berufungsergänzung vorgebracht wird, ein Teil der geleisteten
Zahlungen entfalle auf einen echten Schadenersatz, so stehen dieser
Argumentation die obigen Vertragsregelungen entgegen. Auf Basis der obigen
Vereinbarungen werden nur (jährliche) Entschädigungen aufgrund der
Überlassung zur laufenden
Benützung gewährt, in keinem Vereinbarungspunkt wird eine
Abgeltung für eine
Bodenverschlechterung angesprochen.
Dem Berufungsvorbringen stehen
ferner die Vertragsregelungen, falls es zu einer Kündigung durch den
Kündigungsberechtigten, die OMV, kommt (bei Nichtbenötigen und
anschließendem Abbau der Gasstation samt Gebäuden,
Metallbehältern und asphaltierten bzw. betonierten Wegen und Flächen),
entgegen: Mit den von der OMV auf deren Kosten durchzuführenden Arbeiten
würde der Grundstückszustand vor der Benützungsüberlassung
weit gehend wieder hergestellt werden.
Der unabhängige
Finanzsenat geht - trotz Fehlens eines bezughabenden Vereinbarungspunktes
- im Hinblick auf die nicht völlige Wiederherstellbarkeit des
Grundstückszustandes vor der Benützungsüberlassung davon aus,
dass aus den Zahlungen eine Abgeltung für die Wertminderung des Grund und
Bodens herausgerechnet werden darf und dass somit die Zahlungen in einen Betrag
für die Grundstücksüberlassung (Pacht) und eine Abgeltung
für die Wertminderung des Grund und Bodens aufgeteilt werden können.
1.
Bei der gegenständlichen Grundüberlassung handelt es sich
unbestrittenermaßen um eine solche zur dauernden Benützung durch den
Berechtigten. Zur Länge der Benützungsdauer ist festzuhalten: Die
Grundüberlassung erfolgte im Jahr 1976 - also vor 27 Jahren
- und ist aufgrund des Umstandes, dass vom Berechtigten eine Gasstation,
bestehend aus Gebäuden, großen Metallbehältern, asphaltierten
bzw. betonierten Wegen und Flächen errichtet wurde, in absehbarer Zeit mit
einer Kündigung nicht zu rechnen. Somit kann, gerechnet vom Zeitpunkt der
Grundüberlassung im Jahr 1976, von einer mindestens 50-jährigen
Nutzungsüberlassung ausgegangen werden.
2.
Wenn es - bspw. in 30 Jahren - zu einer rechtswirksamen Kündigung
kommen wird, so werden sich die von Ihnen angeführten Umstände
(Bodenverdichtung, tiefer als 1,50 m verbleibende Reste von Bohranlagen,
Betonfundamenten etc. und tiefer als 0,80 m unter der Erdoberfläche
liegende Rohrleitungen) auf den Wert des Grund und Bodens auswirken. Wie Sie
zutreffend ins Treffen geführt haben, würde sich die Wertminderung des
Bodens insbesondere im Falle eines Verkaufes widerspiegeln. Bei der
Überlegung, dass einem Käufer die oben im Einzelnen angeführten
Beeinträchtigungen (Mängel) nicht zu verschweigen wären, ist zu
berücksichtigen, dass die beeinträchtigte Nutzung - bspw. zum
Anbau von Getreide - den Kaufpreis negativ beeinflussen wird. Unter
Bedachtnahme auf die weit gehenden Maßnahmen in Richtung Wiederherstellung
des Zustandes vor Errichtung der Gasstation nicht davon gesprochen werden, dass
ein etwa um die Hälfte geringerer Verkaufspreis als für ein
Grundstück ohne die Beeinträchtigungen erzielbar sein wird:
Die im Erdreich verbleibenden Reste werden eine Störung der
Bewirtschaftung nicht zu bewirken vermögen, weil sie sich weit unterhalb
der Erdoberfläche befinden. Es wird (auch nach Entfernung der
Baulichkeiten) eine gewisse Bodenverdichtung gegeben sein, deren
Beeinträchtigung sich wegen der aufzubringenden Ackerkrume in einer
Höhe von ca. 25 cm jedoch in Grenzen halten wird.
3.
Die Grundstückspreise für ein nicht im obigen Sinne
beeinträchtigtes Grundstück (Ackerland) im gegenständlichen
Gebiet bewegten sich nach Finanzamtsauskunft in den letzten Jahren in einer
Größenordnung bis zu S 26,00 pro m². Zwecks
Berücksichtigung des hinsichtlich der Bewirtschaftung günstigen
Umstandes, dass die gegenständliche Liegenschaft vom Ort aus in wenigen
Traktorminuten erreichbar gelegen ist, wird anstelle eines m²-Preises von
S 26,00 ein solcher von S 40,00 angesetzt. Für ein im obigen
Sinne beeinträchtigtes Grundstück erscheint es angemessen, einen um
ein Drittel niedrigeren Kaufpreis anzusetzen; anstelle eines Preises von
S 40,00 pro m² somit einen in Höhe von S 26,00 pro m².
4.
Im Vergleich zu einem nicht beeinträchtigten Grundstück errechnet sich
daher bei 3.770 m² ein um S 52.780,00 - gerundet:
S 53.000,00 - niedrigerer Kaufpreis (3.770² x S 14,00).
5.
Umgelegt auf die 50-jährige Nutzungsüberlassung ergibt sich pro Jahr
ein auf die Bodenentwertung entfallender Betrag von (S 53.000,00 : 50=)
S 1.060,00.
Die Aufteilung gemäß
diesen Punkten 1. bis 5. wurde der Bw. mit dem Ersuchen um Einreichung einer
Stellungnahme zur Kenntnis gebracht.
Das diesbezüglich
erstattete Vorbringen lautet: Der geringere zu erzielende Verkaufserlös
stelle lediglich ein Element von mehreren dar für welche ein echter
Schadenersatz durch die OMV im Rahmen ihrer Zahlungen erfolge. Die seitens der
Abgabenbehörde zweiter Instanz errechnete Summe möge somit einen
niedrigeren Verkaufspreis eventuellst abdecken, keinesfalls jedoch die
übrigen Schäden bzw. Schadensfolgen lt. dem Schreiben vom
12. Juni 2003, wie beispielsweise und insbesondere die hohen anfallenden
Räumungskosten.
Im Schreiben vom 12. Juni
2003 lauten die bezughabenden Angaben der Bw. wie folgt:
"Der auf den echten
Schadenersatz entfallende Teil der Entschädigungszahlung deckt somit u.a.
die Wertminderung durch die Bodenverdichtung ab, ebenso aber auch die Kosten
für die Räumung des Grundstückes von den darin und darauf
verbleibenden Teilen ..., die geringeren Erlöskosten im Falle eines
Verkaufes, weiters aber auch die geringere erzielbare Pacht bei Verpachtung, da
bei jahrelanger Verpachtung eine viel geringere Pacht vereinnahmt wird, welcher
aber keine betragsmäßig konkreten korrespondierenden OMV-Zahlungen
gegenüberstehen; dies ebenso bei Eigenbewirtschaftung." (ab Seite 2,
letzter Absatz).
Im Zusammenhang mit dem
Vorbringen zur seitens der OMV aufzubringenden Ackerkrume wurde vorgebracht,
dass sich gleich unterhalb der Ackerkrume die verdichtete, verrohrte und mit
Fundamenten und sonstigen technisch nicht beseitigbaren Baulichkeiten
Bodenfläche befindet (Seite 1, letzter Absatz).
Gemäß der oben
wiedergegebenen Vereinbarung hat die OMV "auf
ihre Kosten alle fremden Bodenbestandteile, soweit dies technisch möglich
ist, zu entfernen, Schlammgruben auszubaggern, einzuebnen und mit einer den
anrainenden Grundstücken möglichst entsprechenden Ackerkrume zu
versehen. Reste von Bohranlagen, Betonfundamente etc., die tiefer als
1.50 m, Rohrleitungen, die tiefer als 80 cm unter der
Erdoberfläche liegen, können belassen werden."
Ausgehend davon, dass die
Räumung - wenn es bspw. in 30 Jahren zu einer rechtswirksamen
Kündigung kommen wird - im angeführten Ausmaß auf Kosten der OMV
durchzuführen sein wird und bei Beachtung des Umstandes, dass die im
Erdreich verbleibenden Reste unter den Punkten 2. und 4. des Schreibens der
Abgabenbehörde zweiter Instanz Berücksichtigung fanden, verbleibt
für einen weiteren Ansatz abzuziehender Räumungskosten kein Raum. Wenn
eine Wertminderung unter Zugrundelegung des Verbleibens von Resten im Erdreich
(von Bohranlagen, Betonfundamenten etc. tiefer als 1,50 m und von
Rohrleitungen tiefer als 0,80 m unter der Erdoberfläche)
berücksichtigt wird, so kann nicht von der Räumung dieser Reste
ausgegangen werden, was zusätzliche Räumungskosten rechtfertigen
würde. Im Übrigen stünde eine Räumung der angesprochenen
verbleibenden Reste mit den Erfahrungen des Wirtschaftslebens nicht im Einklang;
der Vorhalt, dass die im Erdreich verbleibenden Reste eine Störung der
Bewirtschaftung nicht zu bewirken vermögen werden, weil sie sich weit
unterhalb der Erdoberfläche befinden, wurde nicht entkräftet.
Im Sinne des Schreibens der
Abgabenbehörde zweiter Instanz wird somit ein auf die Bodenentwertung
entfallender Betrag in Höhe von S 1.060,00 anerkannt.
Dem Berufungsbegehren konnte
daher in diesem Punkt teilweise entsprochen werden.
Im Hinblick auf den Umstand,
dass der unabhängige Finanzsenat nach Durchführung des
Ermittlungsverfahrens zur Rechtsansicht gelangte, die Zahlungen können in
einen Betrag für die Grundstücksüberlassung (Pacht) und eine
Abgeltung für die Wertminderung des Grund und Bodens aufgeteilt werden,
konnten die mit Schreiben vom 25. Mai 2003 beantragten Einvernahmen
unterbleiben.
Zur
Position "Berechnungserstellung":
Die Bw. spricht von ihrer
vollkommenen Unkenntnis in Steuerangelegenheiten und habe sie sich daher einer
anderen Person bedienen müssen, welche aufgrund seines Fachwissens ihr Sohn
gewesen sei.
Die betreffend die Position
"Berechnungserstellung" vorgelegten, vom Sohn der Bw. unterfertigten im
Wesentlichen gleichlautenden Bestätigungen haben folgenden Inhalt:
"Ich bestätige hiemit von
meiner Mutter (Name und Anschrift der Bw.) 3.500 S für Unterlagen- und
Berechnungszusammenstellung (ab 1997: sowie Berechnung ihrer Einkünfte)
betreffend ÖMV-Zahlungen und Pacht H... erhalten zu haben."
In seinem Erkenntnis vom 24.10.2002, Zl. 98/15/0145,
hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
"Nach § 18
Abs. 1 Z 6 EStG 1988 sind Steuerberatungskosten die an berufsrechtlich
befugte Personen geleistet werden, bei der Ermittlung des Einkommens als
Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten
sind. In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde bereits zum
Ausdruck gebracht, dass Aufwendungen für die Tätigkeit eines
Steuerberaters dann nicht als abzugsfähige Betriebsausgaben oder
Werbungskosten anerkannt werden können, wenn diese allein oder
überwiegend nur dem Zweck dienen, die Grundlagen für die Ermittlung
der Einkommensteuer festzustellen bzw. die Einkommensteuererklärung
abzufassen (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Oktober
1968, 1345/67, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat beispielsweise auch
ausgesprochen, dass die Aufwendungen für Rechts- und Beratungskosten,
soweit sie für Arbeiten im Zusammenhang mit der Erstellung und dem
Abschluss der Einnahmen- und Ausgabenrechnung und der Abfassung der
Einkommensteuererklärung eines selbständig Erwerbstätigen bezahlt
wurden, zu Recht nicht als abzugsfähige Betriebsausgaben behandelt worden
sind (vgl. die Erkenntnisse vom 17. März 1971, 2114/70, und vom
29. November 1972, 1337/72).
Nach
den Ausführungen im angefochtenen Bescheid sind die strittigen
Steuerberatungskosten in erster Linie im Zusammenhang mit der Gewinnermittlung
nach Durchschnittssätzen auf Grund des § 17 Abs. 4 und 5 EStG 1988
nach Maßgabe der dazu ergangenen Verordnung des Bundesministers für
Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die
Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft, BGBl. II
Nr. 107/1997, entstanden. Dass diese Gewinnermittlung aber anderen Zwecken
gedient hätte, als die Grundlagen für die Ermittlung der
Einkommensteuer festzustellen, behauptet auch die belangte Behörde nicht.
Warum diese Aufwendungen "im Interesse des Betriebes" getätigt worden
wären, macht die belangte Behörde im Übrigen auch in ihrer
Gegenschrift nicht deutlich. Sie hat deshalb die Rechtslage verkannt, wenn sie
die in Rede stehenden in erster Linie im Zusammenhang mit der Gewinnermittlung
nach Durchschnittssätzen auf Grund des § 17 Abs. 4 und 5
EStG 1988 nach Maßgabe der dazu ergangenen Verordnung des Bundesministers
für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen
für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft, BGBl. II
Nr. 107/1997, entstanden. Dass diese Gewinnermittlung aber anderen Zwecken
gedient hätte, als die Grundlagen für die Ermittlung der
Einkommensteuer festzustellen, behauptet auch die belangte Behörde nicht.
Warum diese Aufwendungen "im Interesse des Betriebes" getätigt worden
wären, macht die belangte Behörde im Übrigen auch in ihrer
Gegenschrift nicht deutlich. Sie hat deshalb die Rechtslage verkannt, wenn sie
die in Rede stehenden Steuerberatungskosten dennoch den - mit den
Pauschalsätzen abgegoltenen - Betriebsausgaben zurechnete und deshalb deren
Berücksichtigung als Sonderausgaben verweigerte."
Gemäß diesen Rechtsausführungen sind die
von der Bw. geltend gemachten Beträge: "Berechnungserstellung" nicht
Werbungskosten.
Eine Anerkennung der im
Hinblick auf den zur "Berechnungserstellung" bzw. Berechnung ihrer
Einkünfte herangezogenen Sohn, einen Finanzbeamten, geltend gemachten
Beträge unter den Sonderausgaben - als Steuerberatungskosten -
kann aufgrund der gesetzlichen Bestimmung des § 18 Abs. 1
Z 6 EStG 1988, wonach als Sonderausgaben Steuerberatungskosten die an
berufsrechtlich befugte Personen geleistet werden, bei der Ermittlung des
Einkommens abzuziehen sind, nicht erfolgen. Zu den berufsrechtlich befugten
Personen gehören neben den Wirtschaftstreuhändern die
Rechtsanwälte und Notare; auch juristische Personen (z.B.
Wirtschaftstreuhänder- Gesellschaften) zählen dazu (Doralt,
EStG-Kommentar, Tz. 246 zu § 18).
Auch wenn man die Ansicht
vertreten würde, die geltend gemachten Beträge wären nicht anhand
der Sonderausgabenbestimmung zu beurteilen, könnte dem Berufungsbegehren
nicht entsprochen werden:
Unter Zugrundelegung der in der
Berufungsbegründung angegebenen "Höhe der Bezahlung" mit S 700,00
pro Stunde errechnet sich ein jährlicher Zeitaufwand des Sohnes der Bw. von
(S 3.500,00 : S 700,00 =) 5 Stunden. Bei Bedachtnahme auf den
oben wiedergegebenen Inhalt der Beilagen zu den Erklärungen betreffend die
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (die Beträge seitens der OMV
wurden laut der oben wiedergegebenen Vereinbarung ein Mal im Jahr bezahlt)
kann ein solches Zeitausmaß unter der Annahme einer besonders
sorgfältigen Berechnungserstellung für die erstmalige Erstellung
allenfalls noch als realistisch angesehen werden; hinsichtlich jenes für
die Folgejahre liegt das errechnete Zeitausmaß jenseits des nach der
Lebenserfahrung aufzuwendenden Zeitaufwandes.
In rechtlicher Hinsicht ist
vorweg auf die Bestimmung des § 137 Abs. 2 ABGB hinzuweisen,
welche fordert, dass Eltern und Kinder einander beizustehen haben.
Das Tätigwerden von
Kindern gegenüber Eltern kann auf Grund einer arbeitsvertraglichen
Verpflichtung ausgeübt werden, aber auch auf einer anderen vertraglichen
Grundlage (freier Dienstvertrag, Gesellschaftsvertrag) beruhen oder ohne
wechselseitige rechtliche Verpflichtungen erfolgen z.B. in Erwartung
künftiger Gegenleistungen oder reiner Gefälligkeit.
Nach der zu
Leistungsbeziehungen zwischen nahen Angehörigen entwickelten Rechtsprechung
ist es für die steuerliche Anerkennung erforderlich, dass die Leistungen
über eine rechtlich bzw. sittlich gebotene familienhafte Beistandspflicht
hinausgehen.
Im Zweifel ist davon
auszugehen, dass die Familiendienste der Erfüllung familiärer
Beistands- und Mitwirkungspflichten gelten, und es wird familienhafte Mitarbeit
oder Mitarbeit aus Gefälligkeit angenommen.
Ein bloß familienhaftes
Tätigwerden führt beim Leistungsempfänger einerseits zu keinen
Betriebsausgaben oder Werbungskosten bzw. beim Tätigen andererseits nicht
zu steuerlich relevanten Einnahmen.
Aufgrund des geringen
Ausmaßes der vom Sohn der Bw. erbrachten Leistungen in Verbindung mit der
Art der Tätigkeit, der Unterstützung seiner Mutter mit der oben
angeführten "Berechnungserstellung", kann nicht davon gesprochen werden,
dass diese Leistungen über eine rechtlich bzw. sittlich gebotene
familienhafte Beistandspflicht hinausgehen.
Mit dem Umstand, dass es zwischen Eltern und Kindern nicht
üblich ist, solche Leistungen über bloß wenige Stunden im Jahr
zu honorieren, lässt sich das Vorbringen der Bw. in Einklang bringen: Auf
das Ersuchen des Finanzamtes, über den Geldfluss einen Nachweis vorzulegen,
teilte die Bw. mit, der Zahlungsfluss an ihren Sohn sei auf dessen Wunsch hin
(um die bei der Überweisung anfallenden Bankkosten, wie die
Kontobuchungskosten, zu ersparen) in bar erfolgt.
Somit konnte hinsichtlich
üblicherweise nicht entlohnte Leistungen ein Nachweis über
tatsächlich erfolgte Zahlungen nicht erbracht werden.
Die geltend gemachten
Beträge für "Berechnungserstellung" konnten daher keine
Berücksichtigung finden.
Dem Berufungsbegehren konnte
in diesem Punkt nicht gefolgt werden.
Zur Anregung auf
Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung:
Gemäß
§ 284 Abs. 1 BAO hat über die Berufung eine mündliche
Verhandlung u.a. stattzufinden, wenn der Antrag in der Berufung
(§ 250), im Vorlageantrag (§ 276) oder in der
Beitrittserklärung (§ 258) gestellt wird.
Die eingebrachte Berufung
enthält die Bezeichnung der Bescheide, gegen die sie sich richtet und die
Erklärung, in welchem Punkt die Bescheide angefochten werden
("und bekämpfe diese hinsichtlich der
Höhe des Ansatzes der Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung"). Zwecks Nachreichung einer Begründung wurde unter
Angabe der näheren Gründe eine Fristerstreckung beantragt.
Da somit in der
Berufungsschrift ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen
Berufungsverhandlung nicht gestellt wurde (die Anregung auf Abhaltung erfolgte
erst im zweitinstanzlichen Vorhalteverfahren), besteht kein Rechtsanspruch auf
mündliche Berufungsverhandlung (Ritz, BAO-Kommentar², Tz. 1 zu
§ 284).
Eine mündliche
Verhandlung nach § 284 Abs. 1 Z 2 BAO hatte nicht
stattzufinden, weil es der Referent infolge vollständiger
Sachverhaltsaufklärung nicht für erforderlich hielt.
Neuberechnung der Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung:
1995 und 1996:
|
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
bisher
|
S 13.263,00
|
- herausgerechnete Abgeltung
|
- S 1.060,00
|
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
laut BE
|
S 12.203,00
1997:
|
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
bisher
|
S 14.958,00
|
- herausgerechnete Abgeltung
|
- S 1.060,00
|
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
laut BE
|
S 13.898,00
1998:
|
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
bisher
|
S 15.172,00
|
- herausgerechnete Abgeltung
|
- S 1.060,00
|
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
laut BE
|
S 14.112,00
1999:
|
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
bisher
|
S 14.280,00
|
- herausgerechnete Abgeltung
|
- S 1.060,00
|
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
laut BE
|
S 13.220,00
2000:
|
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
bisher
|
S 14.028,00
|
- herausgerechnete Abgeltung
|
- S 1.060,00
|
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
laut BE
|
S 12.968,00
Aufgrund der teilweise
stattgebenden Erledigung betreffend den Einkommensteuerbescheid für 2000
ist auch der Einkommensteuervorauszahlungsbescheid vom 5. Juli 2001
zugunsten der Bw. abzuändern. Die für die Festsetzung der
Vorauszahlungen maßgebliche Veranlagung betrifft das Jahr 2000 und ist
gemäß
§ 45 Abs. 1 EStG 1988 die maßgebliche
Abgabenschuld in Höhe von S 6.067,00 um 4%, somit auf den Betrag von
S 6.310,00, zu erhöhen.
Beilage: 12
Berechnungsblätter (in € und S)
Wien,
8. August 2003
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Grundüberlassungjährliche EntschädigungAbgeltung für die Wertminderung des Grund und Bodensnahe AngehörigefamilienhaftSteuerberatungskostengeringes AusmaßSonderausgaben
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3002-W/02
- Stammnummer
- 5421
- Gültig
- 08.08.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF