Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0300-I/03
Übertragung von Miteigentumsanteilen im Rahmen der Festsetzung der Nutzwerte
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0300-I/03vom 06.08.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Laut VwGH handelt es sich nicht um eine Neufestsetzung der Nutzwerte gem. § 3 Abs. 2 WEG 1975 sondern um die erstmalige Festsetzung. Zudem ist bei richtiger Würdigung der Vereinbarung erkenntlich, dass durch Schaffung zusätzlicher Wohnungen durch die Bw Verbesserungen auf der Liegenschaft vorgenommen wurden, wodurch eine Wertsteigerung erfolgte. Hiefür hat der zuwendende Miteigentümer in einem tauschähnlichen Vorgang äquivalente Miteigentumsanteile als Gegenleistung übertragen, sodass im Vermögen der Bw keine Bereicherung iSd § 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG eingetreten und damit kein schenkungssteuerpflichtiger Vorgang verwirklicht worden ist.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr. Nader Mahdi, gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck betreffend
Schenkungssteuer
entschieden: Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Laut dem am 31. August/6. September 2000 abgeschlossenen
Wohnungseigentumsvertrag wurde zwischen der Fa. U-GmbH (= Berufungswerberin) als
3/7el-Miteigentümerin und Günther K. als 4/7el-Miteigentümer
(außerbücherlich) an der Liegenschaft in EZ 573 GB W. (im
Ausmaß von 639 m² samt darauf errichtetem Wohn- und
Geschäftshaus) ausgehend von der Nutzwertfestsetzung laut
Sachverständigen-Gutachten vom 9. August 2000 für die 7 Wohnungen und
1 Betriebseinheit (Gesamtnutzwert 695) Wohnungseigentum in der Weise
begründet, dass Günther K. "unentgeltlich und ausschließlich zum
Zwecke der gemeinsamen Begründung von Wohnungseigentum 617/4865 ideelle
Miteigentumsanteile an der Liegenschaft an die U-GmbH" übergibt (Punkt
III). Zufolgedessen verbleiben dem Günther K. 309/695 Miteigentumsanteile,
verbunden mit Wohnungseigentum an Top 8. Die Nutzwertverschiebung und zwecks
Begründung von Wohnungeigentum erforderliche Nutzwertfeststellung sei
aufgrund geplanter Um- und Ausbauarbeiten durch die U-GmbH veranlasst, weshalb
die Übertragung der Liegenschaftsanteile - dies laut Punkt V. mit dem
Tag der Vertragsunterfertigung - allein aus grundbuchstechnischer Sicht erfolge
(Pkt. IV.).
Im Ergebnis wurde daher Wohnungseigentum gegenseitig wie
folgt eingeräumt:
|
|
alter Stand:
|
neuer Stand:
|
Günther K.
|
4/7 = 2780/4865
|
309/695 = 2163/4865 =
- 617/4865 Anteile
|
Fa. U-GmbH
|
3/7 = 2085/4865
|
386/695 = 2702/4865 =
+ 617/4865 Anteile
Unter Verweis auf Punkt IV. des Wohnungseigentumsvertrages
wurde in der Abgabenerklärung Gre 1 vom 11. September 2000 u. a. die
Befreiung von der Grunderwerbsteuer beantragt.
Der zuletzt zum 1. Jänner 1997 für die
Gesamtliegenschaft festgestellte Einheitswert wurde mit erhöht
S 854.000 erhoben.
Das Finanzamt Innsbruck hat daraufhin der Bw mit Bescheid
vom 20. September 2000, Str. Nr. X, ausgehend vom anteiligen Einheitswert
der übertragenen Anteile von S 108.308 (= 617/4865el von
S 854.000) abzüglich dem Freibetrag von S 1.500, sohin ausgehend
von einer Bemessungsgrundlage von gerundet S 106.800 gem. § 8
Abs. 1 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG), BGBl. 141/1955
idgF, (Stkl. V) eine 16%ige Schenkungssteuer im Betrag von S 17.088 sowie
gem. § 8 Abs. 4 ErbStG 4 % vom Einheitswertanteil, das sind
S 4.332, und daher insgesamt an Schenkungssteuer einen Betrag von
S 21.420 (bzw nunmehr € 1.556,65) vorgeschrieben.
In der dagegen erhobenen Berufung wurde die ersatzlose
Bescheidaufhebung beantragt und im Wesentlichen eingewendet, in Punkt IV des
Wohnungseigentumsvertrages sei ausdrücklich festgehalten, dass die
Übereignung nur aufgrund der im Namen und auf Rechnung der Bw geplanten
Um-, Aus- und Anbauarbeiten und der hiedurch bedingten Nutzwertsteigerung und
anlässlich der dadurch bewirkten Nutzwertverschiebung in den schon bisher
ausschließlich der Bw vorbehaltenen Miteigentumsanteilen erfolge. Die
Übertragung sei daher allein aus grundbuchstechnischer Sicht veranlasst. Es
liege demzufolge auch weder eine Bereicherung noch ein subjektiver
Bereicherungswille vor.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung vom 17. April 2001
wurde damit begründet, dass nach dem Gesetzeswortlaut dann, wenn der
Nutzwert nach § 3 Abs. 2 Z 1 oder 3 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG)
1975 neu festgesetzt werde, sich die Miteigentümer nach § 4
Abs. 2 WEG im Rahmen der Nutzwertfestsetzung gegenseitig die erforderlichen
Miteigentumsanteile zu übertragen/zu übernehmen hätten und vom
jeweiligen Erwerber für einen übernommenen Miteigentumsanteil
grundsätzlich ein angemessenes Entgelt zu leisten sei. Indem Günther
K. die 617-Miteigentumsanteile laut Vertrag unentgeltlich übertragen habe,
habe er auf die gesetzlich gebotene Möglichkeit auf ein angemessenes
Entgelt verzichtet und diese Leistung freiwillig auf sich genommen, wodurch das
Tatbestandserfordernis der Freigebigkeit erfüllt sei. Die
Schenkungssteuervorschreibung bestehe somit zu Recht.
Mit Antrag vom 4. Mai 2001 wurde die Vorlage der Berufung
zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde II. Instanz ohne weiteres
Vorbringen begehrt und zugleich beantragt, das Berufungsverfahren aufgrund
einer"zur Zeit vor dem VwGH behängenden gleichgelagerten Beschwerdesache"
bis zur höchstgerichtlichen Entscheidung auszusetzen.
Die Berufungsbehörde hat dem folgend bis zur
Entscheidung des VwGH in der ähnlich gelagerten Beschwerdesache zu Zl.
99/16/0431 zunächst die Aussetzung des Verfahrens verfügt, welches
Erkenntnis am 19. Dezember 2002 ergangen ist, woraufhin die
Berufungsbehörde mit Berufungsentscheidung vom 14. März 2003,
RV/0169-I/02, über gegenständliche Berufung abweisend entschieden
hatte. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Nutzwert der
Wohnungen nach § 3 Abs. 2 Z 1 WEG 1975 neu festgesetzt worden und durch die
unentgeltliche Übertragung der Miteigentumsanteile seitens des Günther
K. im Vermögen der Bw eine Bereicherung eigetreten sei.
Gegen diesen Bescheid wurde
Verwaltungsgerichtshofbeschwerde erhoben. Der VwGH hat mit Erkenntnis vom
26. Juni 2003, 2003/16/0074, den angefochtenen Bescheid wegen
Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 ErbStG gilt als
Schenkung im Sinne des Gesetzes nach Ziffer 1 jede Schenkung im Sinne des
bürgerlichen Rechtes sowie nach Z 2 dieser Gesetzesstelle jede andere
freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten
des Zuwendenden bereichert wird.
Der Schenkungstatbestand im Sinne des § 3 ErbStG
umfasst einen objektiven und einen subjektiven Tatbestand. Den objektiven
Tatbestand bilden die Unentgeltlichkeit, die Freigebigkeit sowie die
Vermögensvermehrung des Bedachten auf Kosten des Zuwendenden; der
subjektive Tatbestand erfordert den Bereicherungswillen (siehe zB Dorazil,
Handkommentar zum ErbStG, 3. Auflage, Verlag Manz, § 3 Rz 1.6.).
Die bezughabenden Bestimmungen des WEG 1975
lauten:
"Mindestanteil
§ 3. (1) Der zum Erwerb des Wohnungseigentums
erforderliche Mindestanteil ist ein solcher Anteil, der dem Verhältnis des
Nutzwerts der im Wohnungseigentum stehenden Wohnung oder sonstigen
Räumlichkeiten zum Nutzwert aller Wohnungen und sonstigen
Räumlichkeiten der Liegenschaft entspricht. Die Nutzwerte sind vom Gericht
festzusetzen.
(2) Der Nutzwert ist auf Antrag insbesondere neu
festzusetzen:
1. wenn sich der festgesetzte Nutzwert einer Wohnung oder
einer sonstigen Räumlichkeit bis zur Vollendung der Bauführung durch
Vorgänge, die einer baubehördlichen Bewilligung bedürfen, um
mindestens 3 v. H. ändert; der Antrag ist bis zum Ablauf eines Jahres nach
dem Eintritt der Rechtskraft der baubehördlichen Benützungsbewilligung
zulässig; ... "
Der in diesem Zusammenhang weiters bedeutsame § 4 Abs.
2 WEG 1975 lautet: "Wird der Nutzwert nach § 3 Abs. 2 Z 1, 1 a oder
3 festgesetzt, so haben die Miteigentümer gegenseitig diejenigen
Miteigentumsanteile zu übernehmen oder zu übertragen, die notwendig
sind, damit jedem Wohnungseigentümer der nach der Festsetzung der Nutzwerte
zur Begründung seines Wohnungseigentums erforderliche Mindestanteil
zukommt. Mangels vereinbarter Unentgeltlichkeit ist für die
übernommenen Miteigentumsanteile ein angemessenes Entgelt zu entrichten;
die durch die einzelne Übertragung entstehenden Kosten und Abgaben hat der
Miteigentümer zu tragen, dem ein Miteigentumsanteil übertragen
wird."
Der Verwaltungsgerichtshof hat nunmehr in seinem
aufhebenden Erkenntnis vom 26. Juni 2003, 2003/16/0074, im Wesentlichen
ausgeführt: "Voraussetzung für die Annahme eines
steuerpflichtigen Vorganges iS des § 3 Abs 1 Z 2 ErbStG ist in objektiver
Hinsicht der Eintritt einer Bereicherung im Vermögen des Bedachten auf
Kosten des Zuwendenden. ... Abgesehen davon, dass es sich bei dem vorliegenden
Vorgang nicht um eine "Neufestsetzung" des Nutzwertes iS des §
3 Abs 2 WEG 1975 handelt (vgl dazu auch das hg Erkenntnis vom 19. Dezember
2002, Zl 99/16/0431), sondern um die erstmalige Festsetzung der Nutzwerte,
verkennt die belangte Behörde den Gegenstand der Übertragung: ...
Dabei ist zu beachten, dass Gegenstand einer Übergabe auch eine
künftige Sache sein kann bzw eine Sache, hinsichtlich der ein bestimmter
Zustand erst geschaffen werden muss ... Im Beschwerdefall sind die
Vertragsparteien der vorliegenden Vereinbarung vom 31. August 2000
übereingekommen, dass die Beschwerdeführerin auf der
vertragsgegenständlichen Liegenschaft mit der Schaffung zusätzlicher
Wohnungen Verbesserungen vornimmt - was eine entsprechende Steigerung des
Wertes der Liegenschaft nach sich zieht. Bei verständiger Würdigung
der Vereinbarung ist also davon auszugehen, dass Günther K. als
Gegenleistung dafür, dass die
Liegenschaft eine entsprechende Wertsteigerung erfährt, der
Beschwerdeführerin - die diese Wertsteigerung herbeiführen
sollte - in einem tauschähnlichen
Vorgang die äquivalenten Miteigentumsanteile zu übertragen
hatte. Anders gesagt hat Günther K., der sich an der Verbesserung der
Liegenschaft offenkundig nicht beteiligt hat, mit der vorliegenden Vereinbarung
die durch die Bautätigkeit der Beschwerdeführerin eintretende
Wertsteigerung - soweit sie über den Wert der ihm verbleibenden
Einheit top 8 hinausgeht - der Beschwerdeführerin übertragen.
Daraus folgt aber, dass durch die vorliegende Vereinbarung im Vermögen der
Beschwerdeführerin eine Bereicherung iS des § 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG
nicht eingetreten ist. ...".
Nach obiger Sach- und Rechtslage wurde daher mangels
eingetretener Bereicherung (objektiver Tatumstand) kein
schenkungssteuerpflichtiger Tatbestand verwirklicht, weshalb der Berufung
nunmehr im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens zur Gänze Folge zu geben und
spruchgemäß zu entscheiden ist.
Innsbruck,
6. August 2003
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 3 Abs. 1 WEG 1975, Wohnungseigentumsgesetz 1975, BGBl. Nr. 417/1975
- § 3 Abs. 2 Z 1 WEG 1975, Wohnungseigentumsgesetz 1975, BGBl. Nr. 417/1975
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0300-I/03
- Stammnummer
- 5418
- Gültig
- 06.08.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF