Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0222-G/02
Zurücknahmeerklärung einer Berufung (§ 275 BAO)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0222-G/02vom 03.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird einem berechtigten behördlichen Auftrag zur Mängelbehebung überhaupt nicht oder nicht zeitgerecht entsprochen, gilt die Berufung kraft Gesetzes als zurückgenommen.
Aus der Begründung einer Berufung muss erkennbar sein, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt.
Vor Zustellung des Ablehnungsbescheides vom Vertreter vorgenommene Prozesshandlungen sind gültig.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Exacta Treuhand- und Beratungs GmbH gegen den Bescheid des Finanzamtes
Graz-Stadt betreffend Zurücknahmeerklärung einer Berufung
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw., die im Inland weder
ihren Sitz, noch eine Betriebsstätte hat, hatte auf Grundlage der
Verordnung des Bundesministers für Finanzen, BGBl.279/1995 vom
21. April 1995 die Erstattung von Vorsteuern für das Jahr 1999 geltend
gemacht. Das Finanzamt vertrat im abweisenden Bescheid vom 30. Oktober 2000
die Ansicht, die Bw. habe in Österreich steuerpflichtige Umsätze
getätigt, weshalb die oben bezeichnete Verordnung nicht zur Anwendung
gelangen könne.
Am 1. Dezember 2000 langte
eine gegen diesen Bescheid gerichtete, durch den in der Bundesrepublik
Deutschland ansässigen Steuerberater der Bw. unterfertigte Berufung beim
Finanzamt ein. Als Begründung wurde ausgeführt, die Berufung erfolge
zur Fristwahrung. Eine in diesem Schreiben namentlich genannte
Wirtschaftprüfungsgesellschaft werde mit der Vertretung im
Berufungsverfahren beauftragt werden. Diese werde eine genaue Begründung
einreichen.
Das Finanzamt erließ an
die Bw. zu Handen ihrer in Österreich ansässigen
Zustellungsbevollmächtigten den Mängelbehebungsauftrag vom
27. März 2001, in welchem darauf hingewiesen wurde, dass die Berufung
hinsichtlich des Inhaltes nicht den in § 250 BAO geforderten
Erfordernissen entspreche. Die Berufung sei weder durch die Bw. unterfertigt
noch seien durch den einschreitenden Steuerberater die für die Zulassung in
Österreich erforderlichen Nachweise erbracht worden. Die Bw. werde ersucht,
dem Finanzamt bis 31. Mai 2001 eine durch die Firma selbst bzw. eine durch
einen in Österreich zugelassenen steuerlichen Vertreter unterfertigte
Berufung vorzulegen. Aus Einfachheitsgründen liege diesem Schreiben die
Kopie der Berufung bei, die firmenmäßig gefertigt werden könne.
Die Bw. wurde auch aufgefordert, die Berufung zu begründen und dem
Finanzamt nochmals die beantragten Rechnungen zukommen zu lassen. Zur
Behebung der Mängel wurde eine Frist bis 31. Mai 2001 gesetzt und
darauf hingewiesen, dass bei Versäumung dieser Frist die Berufung als
zurückgenommen gelte.
Am 6. Juni 2001
erließ das Finanzamt den angefochtenen Bescheid, mit welchem es die
Berufung gegen die Abweisung des Vorsteuererstattungsanspruches für das
Kalenderjahr 1999 gemäß
§ 275 BAO als zurückgenommen
erklärte, da dem Auftrag, die Mängel der Berufung bis zum 31. Mai
2001 zu beheben, nicht entsprochen worden sei.
In der dagegen erhobenen
Berufung vom 9. Juli 2001 wurde eingewandt, im Bescheid vom
27. März 2001 (Anm.: Mängelbehebungsauftrag) werde
angeführt, ihm liege die Kopie der ursprünglichen Berufung bei, welche
entsprechend unterfertigt zurückzusenden sei. Eine Kopie der
ursprünglichen Berufung sei dem Bescheid vom 27. März 2001 leider
nicht beigelegen.
Die gegen den
Vorsteuererstattungsantrag für das Jahr 1999 eingebrachte Berufung wird in
diesem Schreiben bekräftigt und die Begründung der Berufung gegen den
Bescheid vom 30. Oktober 2000 nachgeholt.
Im nach Erlassung einer
abweisenden Berufungsvorentscheidung rechtzeitig gestellten Vorlageantrag wird
ausgeführt, der Bescheid vom 27. März 2001 sei unvollständig
gewesen, da die in diesem Bescheid angeführte Beilage dem Bescheid nicht
beigelegen sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 250 Abs.1 lit. d BAO muss eine Berufung eine Begründung
enthalten.
Entspricht eine Berufung nicht
den im 250 Abs 1 oder Abs 2 erster Satz der Bundesabgabenordnung (BAO)
umschriebenen Erfordernissen, so hat
gemäß
§ 275 BAO die Abgabenbehörde dem Berufungswerber
die Behebung dieser inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass
die Berufung nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden
angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.
Im
vorliegenden Fall wurde durch den in der Bundesrepublik Deutschland
ansässigen Steuerberater der Bw. gegen den Bescheid, mit welchem die
Erstattung von Vorsteuern für das Jahr 1999 abgewiesen worden war, berufen.
Als Begründung war lediglich angeführt, die Berufung erfolge zur
Fristwahrung. Eine Wiener Steuerberatungsgesellschaft werde mit der Vertretung
im Berufungsverfahren gegen die Bescheide 1998 und 1999 beauftragt werden; diese
werde eine genaue Begründung einreichen.
Von der Begründung einer
Berufung wird zwar nicht eine formell und inhaltlich vollendete Darlegung der
gedanklichen Wurzeln und Ursachen verlangt, die den Berufungsantrag
rechtfertigen und die Unrichtigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigen und
erweisen sollen. Es muss aber erkennbar sein, was die Partei anstrebt und womit
sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (Stoll, BAO Kommentar, 2575
f).
Da die gegenständliche
Berufung nicht einmal ansatzweise eine Begründung enthalten hat, war durch
die Abgabenbehörde erster Instanz zwingend gemäß
§ 275
BAO vorzugehen.
Wird einem berechtigten behördlichen Auftrag zur
Mängelbehebung nicht, nicht zeitgerecht oder unzureichend entsprochen, ist
die Behörde verpflichtet, einen Bescheid zu erlassen, mit dem die vom
Gesetz vermutete Zurücknahme der Berufung festgestellt wird (VwGH
17.9.1996, 92/1340081).
Der Ansicht der Bw. der Mängelbehebungsauftrag sei
wegen des Fehlens der erwähnten Beilage nicht vollständig gewesen, ist
zu entgegnen, dass diese Beilage, die keinen Bescheidbestandteil darstellte,
für die Wirksamkeit des Mängelbehebungsauftrages nicht wesentlich war.
Die Bw. war durch das Fehlen dieser Beilage keineswegs gehindert die fehlende
Begründung nachzuholen. Die vom Finanzamt zur Mängelbehebung gesetzte
Frist von nahezu zwei Monaten scheint im Hinblick auf die gesetzliche
Berufungsfrist von einem Monat angemessen. Da die fehlende Begründung
innerhalb dieser Frist nicht nachgeholt wurde, war durch das Finanzamt der
angefochtene Bescheid zu erlassen.
Hinsichtlich des im Bescheid vom 27. März 2001
enthaltenen Auftrages, die Berufung zu unterfertigen, ist darauf hinzuweisen,
dass die Berufung durch den in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen,
nach Ansicht des Finanzamtes nicht zur Vertretung befugten Steuerberater der Bw.
unterfertigt war.
Gemäß
§ 84 Abs. 1 BAO hat die
Abgabenbehörde solche Personen als Bevollmächtigte abzulehnen, die die
Vertretung anderer geschäftsmäßig, wenn auch unentgeltlich
betreiben, ohne hiezu befugt zu sein. Gleichzeitig ist der Vollmachtgeber von
der Ablehnung in Kenntnis zu setzen. Das von einer abgelehnten Person in Sachen
des Vollmachtgebers nach Ablehnung schriftlich oder mündlich Vorgebrachte
ist gemäß
§ 84 Abs. 2 BAO ohne abgabenrechtliche Wirkung.
Vor Zustellung des
Ablehnungsbescheides vom Vertreter vorgenommene Prozesshandlungen sind
gültig (vgl. Ritz BAO-Kommentar, 2. Auflage, Tz 11 zu § 84).
Im vorliegenden Fall wurde ein
Nachweis über die Vertretungsbefugnis des in der Bundesrepublik
ansässigen Steuerberaters nicht erbracht, weshalb davon ausgegangen werden
kann, dass die Vertretung unbefugt erfolgte. Aus dem Akt ist jedoch ein
vor Einbringung der Berufung gegen den Bescheid vom 30. Oktober 2000 an
diesen Vertreter ergangener Bescheid über seine Ablehnung nicht
ersichtlich. Der Mangel der fehlenden Unterschrift hat somit nicht
bestanden.
Da die Berufung jedoch keine
Begründung enthalten hatte und dem diesbezüglichen
Mängelbehebungsauftrag innerhalb der vom Finanzamt gesetzten angemessenen
Frist nicht entsprochen wurde, war wie im Spruch zu entscheiden.
Zur Information wird
ausgeführt, dass der als Berufungsentscheidung bezeichneten Ausfertigung
des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Graz, vom 3. April 2003,
die einen Spruch nicht enthalten hat, Bescheidcharakter nicht zukommt (siehe
dazu Stoll, BAO- Kommentar, 959), weshalb die gegenständliche Erledigung zu
ergehen hatte.
Graz,
23. April 2003
Normen und Schlagworte
- § 84 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 250 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 275 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0222-G/02
- Stammnummer
- 5406
- Gültig
- 03.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF