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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/2567-W/09

Zurechnung von Umsätzen aus Leasing und Handel mit Kfz, Verjährung

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/2567-W/09vom 31.05.2011Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Zur Frage, warum sich die angeblich die Geschäfte selbst tätigende Bank weiterhin des Bw als Geschäftspartner der Leasingkunden bedient habe, wenn er im Zusammenhang mit fremd finanziertem KFZ- Leasing am Markt im Raum Kärnten und Steiermark angeblich nicht mehr selbständig auftreten konnte oder durfte, sagte die Zeugin Folgendes aus: Sofern die Bonitätsprüfung eine Finanzierung zulässig erscheinen habe lassen, sei ein Finanzierung durchgeführt worden; die Bank habe keinen Einfluss auf das Marktauftreten des Bw genommen. Der Zeuge Zeuge1 sagte, am 10.01. 2011 in den Räumlichkeiten der Bank vernommen, inhaltlich wortgleich aus, eingangs zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt gab er an, seit 1981 Geschäftsleiter der Bank zu sein. Im Zuge der Einvernahmen legten die Zeugen dem Vernehmungsorgan über Verlangen folgende Beweismittel vor: # Entbindungserklärungen (siehe oben zur Einvernahme der Zeugin T.); # Antwortschreiben der Bank an das Finanzamt vom 6. Mai 1999; # Antwortschreiben vom 30. Mai 2000; # Finanzamtsschreiben an die Bank vom 4.3.99, 3.5.00 (Fax) und 2004.99; # Rundschreiben an alle Leasingnehmer, datiert Jänner 1997 (anonymisiert) Der dritte Zeuge Mag.GW sagte, am 12.01.2011 in Klagenfurt zu seinen geschäftlichen Beziehungen mit dem Bw vernommen Folgendes aus: "Im Jahr 1996/1997 fiel mir ein Inserat in der Zeitung auf wo ein Maserati angeboten wurde. Ich suchte damals gerade ein Auto. Darauf trat ich mit (dem Bw) in Kontakt. Er rief mich an und ich habe dann eine Probefahrt durchgeführt. Er brachte mich mit der (Bank des Bw) in Kontakt. Diese Maseratis waren meines Wissens nach Leasingeinzüge von der Fa. XY. Der Typenschein war im Gewahrsam der Bank, auf wessen Namen dieser ausgestellt war, weiß ich nicht mehr. Ich machte dann der Bank ein Angebot und habe dann mit der Bank einen Kaufvertrag abgeschlossen. Meiner Ansicht nach hat (der Bw) nur die Vermittlung gemacht. Offensichtlich haben die Leasingnehmer die Raten nicht bezahlt und dann hat die Bank die Fahrzeuge eingezogen. Unterlagen darüber habe ich nicht mehr." Dem anonymisierten, als Beispiel für alle weiteren Fälle von kreditfinanzierten Leasinggeschäften des Bw dienenden Schreiben seinerdamaligenKärntnerHausbank vom Jänner 1997 an die p. t. Leasingkunden ist auszugsweise Folgendes zu entnehmen: "LV/- Forderungsabtretung Leasingunternehmen (des Bw) S. g. Firmenleitung! zu o. g. Leasingvertrag haben sie bereits Kenntnis, dass die Firma (des Bw; Firmensitz Wien) sämtliche Leasingobjekte über (unsere Bank) finanziert und aus diesem Grund sämtliche Forderungen aus dem Leasinggeschäft an unser Kreditinstitut zediert hat. Zahlungen auf zedierte Forderungen sind mit Schuld befreiender Wirkung nur mehr an (uns) möglich." Der als Beispiel für gleich gelagerte Fälle vorgelegte anonymisierte "Vertrag über die Übertragung des vorbehaltenen Eigentums" an dem kreditfinanziert erworbenen und in der Folge an Dritte verleasten Kraftfahrzeug sah Folgendes vor (Vorderseite, gekürzt): "Der Verkäufer hat dem Käufer mit Kaufvertrag vom - den in seinem Eigentum stehenden Kaufgegenstand gegen Eigentumsvorbehalt um - verkauft und hierauf eine Anzahlung von - erhalten (...). Im Einvernehmen mit dem Käufer wird der Kreditgeber die offene Kaufpreisforderung einlösen, wobei gleichzeitig das vorbehaltene Eigentum am Kaufgegenstand dem Kreditgeber durch Erklärung übertragen wird. Der Verkäufer bestätigt (den Eigentumsvorbehalt) und übergibt dem Kreditgeber (...): Originalfaktura, Typenschein oder Einzelgenehmigung, Garantieschein. Der Verkäufer erklärt, den Käufer anzuweisen, den Kaufgegenstand in Hinkunft für den Kreditgeber als Eigentümer innezuhaben (...)." Auf der Rückseite des Vertrages sind die Pflichten des Käufers (Leasinggeber) und des Leasingnehmers einzeln angeführt und ist dort eine beiderseits zu unterfertigende Zustimmungserklärung vorgedruckt. Eine anonymisierte Leasingvereinbarung - wobei der Name des Leasinggebers zwar weit gehend unkenntlich gemacht, aber dennoch als jener des Bw identifizierbar ist (die Betriebsanschrift des Bw kann trotz allem herausgelesen werden) - enthält jene Zahlungsvereinbarungen, welche der oben erwähnten Forderungsabtretung des Käufers (Leasinggebers) an die Bank entsprechen. Das Schreiben des Bw an das Finanzamt vom 4. März 1999 enthält eine Entbindung der Bank vom Bankgeheimnis, eingeschränkt auf die Ermächtigung, "die Auskünfte laut Auskunftsersuchen des örtlich zuständigen Finanzamtes vom 18. Jänner 1999 zu erteilen". Am 20. März 2000 (einlangend; datiert war das Schreiben mit 16. März 1999) ersuchte sodann das Finanzamt die Bank, welche Einnahmen aus den Leasinggeschäften des Bw im Zeitraum Jänner bis November 1999 beim Kreditinstitut erfasst wurden. Erst als die Entbindungserklärung des Bw vom 23. Mai 2000 (eingelangt bei der Bank am 26. Mai 2000) eine vollständige Aufhebung des Bankgeheimnisses bewirkte - die Erklärung lautete: "hiermit entbinde ich die (meine)KärntnerHausbank ausdrücklich vom Bankgeheimnis und erkläre mich damit einverstanden, dass an das Finanzamt für den 9. Bezirk in Wien Auskünfte aller Art betreffend alle meine bei Ihnen geführten Bankkonten ab dem 1.1.1999 gegeben werden" - gab die Bank mit Schreiben vom 30. Mai 2000 dem Finanzamt den akkumulierten Haben- Umsatz auf den beim Kreditinstitut geführten Konten des Bw, gegliedert nach Monaten Februar 1999 bis Jänner 2000, bekannt. Hingewiesen wurde darauf, dass "dem Kreditnehmer sämtliche Kontoauszüge, die zu o. g. Kontenumsätzen gehören bereits nachweislich ausgehändigt wurden. Selbstverständlich können wir (...) umsatzsteuerrechtliche Annahmen über diese Eingänge (nicht) treffen. (...), dass sämtliche Forderungen aus einer Finanzierung durch unser Kreditinstitut vom Bw an (uns) ordnungsgemäß abgetreten wurden." Bereits am 6. Mai 1999 hatte die Bank dem Finanzamt mitgeteilt, "dass Leasingverträge nach unserem Wissensstand ausschließlich vom Bw abgeschlossen wurden. Sämtliche wirtschaftlichen und geschäftlichen Aktivitäten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Eintreibung der abgetretenen Leasingforderungen standen bzw. stehen, wurden bzw. werden ebenfalls ausschließlich vom Bw abgewickelt." Der Referent des UFS lud daraufhin die Parteien des Verfahrens zu der für 15. März 2011 anberaumten beantragten mündlichen Berufungsverhandlung auf sein gegenüber dem Vorsitzenden unter Angabe von Gründen geäußertes Verlangen vor dem gesamten Senat, wobei er die oben dargestellten Erhebungsergebnisse (Zeugenaussagen und Unterlagen) zur Kenntnis und Äußerung übermittelte. In der mündlichen Berufungsverhandlung am 15. März 2011 wurde ergänzend ausgeführt Mag. Kobleder: "Eingangs möchte ich festhalten, dass im Berufungsfall im Wesentlichen zwei Themenkreise strittig sind: 1) Zunächst muss geklärt werden, ob die Umsätze aus dem Kfz-Leasing wirtschaftlich der X-Bank L zuzurechnen sind. 2) Weiters ist strittig, ob eine Zusammenfassung des Autohandels in Wien und des Leasinghandels in Kärnten zu einer Einheit erfolgen kann." Mag. Strasser (als Vertreterin der Amtspartei): "Regelmäßig wurde auch für das Jahr 1995 systembedingt die entsprechende Erklärung zugesandt. Es kann daher angenommen werden, dass dies auch hinsichtlich der Einkommensteuererklärung 1995 der Fall war. EDV- mäßig lässt sich aber Derartiges nicht feststellen." Der Vorsitzende verkündete daraufhin den Beschluss auf Einvernahme der Zeugin Zeuge2 und des Zeugen Zeuge1 zum Beweisthema "Geschäftsbeziehungen der Bank mit dem Bw, Zurechnung der Umsätze aus Leasinggeschäften". Zeuge2, Geschäftsleiterin, gab nach Belehrung über die gesetzlichen Weigerungsgründe (§ 171 BAO) und die strafrechtlichen Folgen einer falschen Aussage (§ 289 StGB) sowie nach Ermahnung, die Wahrheit anzugeben und nichts zu verschweigen (§ 174 BAO), als Zeugin vernommen an: "Ich bin zu einer Zeugenaussage bereit." (Festgehalten wurde zunächst, dass der Bw die Zeugin vom Bankgeheimnis für das vorliegende Verfahren soeben entbunden hatte.) "Zwischen (dem Bw) und der Bank hat ein reines Kreditgeschäft existiert; (er) hat mittels der Kredite sodann die Finanzierung des Leasinggeschäftes vorgenommen. Weiters war ein Zessionsverhältnis zwischen (ihm) und der Bank gegeben; die Leasingerlöse sind daher mit Schuld befreiender Wirkung auf das Kreditkonto überwiesen worden. Auch der Restwert ist auf dieses Konto geflossen." Über Befragen durch Mag. Kobleder: "Wir haben für (den Bw) keine weiteren Agenden durchgeführt, insbesondere haben wir nicht sein Mahnwesen geführt. Wenn mir das Schreiben vom 11.3.1998 vorgehalten wird, aus dem hervorgeht, dass der Leasingvertrag von der Bank im Einvernehmen mit dem Leasinggeber, (dem Bw), abgerechnet wird, so ist dies so zu verstehen, dass die Abrechnung durch (ihn) vorgenommen wurde. Allerdings musste die Bank, da ja bei uns der Typenschein hinterlegt war, an der Abrechnung insoweit mitwirken. Die Verwertung eines etwaigen Restwertes hat nicht die Bank vorgenommen, sondern (der Bw) hat den Auftrag dazu gegeben. Wenn ein Kunde nicht mehr zahlen konnte, war es ausschließlich Aufgabe (des Bw), einen allfälligen neuen Leasingkunden zu gewinnen. Wenn ein Kunde nicht gezahlt hat, so hat auch (der Bw) die entsprechenden weiteren Mahnschritte vorgenommen, die Bank hat hiervon nur deshalb erfahren, weil kein Kontoeingang stattgefunden hat." Über Vorhalt der Zeugenaussage Mag.GW: "Es hat sich damals so verhalten, dass das Fahrzeug von FirmaXY gekauft wurde, dies zunächst von Herrn GG. Dieser Käufer hat sodann die Leasingraten nicht beglichen, woraufhin (der Bw) das Fahrzeug eingezogen hat und zur Firma_XY gebracht hat. Das Auto war damals reparaturbedürftig. Die Reparatur hat ATS 54.000,-- gekostet. (Der Bw) hat sodann Herrn Mag.GW als neuen Käufer ausfindig gemacht. Die Bank hatte in weiterer Folge mit dem Fall nichts mehr zu tun." Über die Frage des Mag. Kobleder, "Wurden zu irgendeinem Zeitpunkt die Kredite (des Bw) fällig gestellt?" Zeugin: "Ich gehe davon aus, dass dies der Fall war. Wann und auf welche Weise kann ich aber nach Ablauf von 10 Jahren nicht mehr sagen. Mir war nicht bekannt, dass es ein Verfahren gegeben hat beim Finanzamt, bei dem es um die Nichtanerkennung von Vorsteuerbeträgen in Höhe von rund ATS 13,000.000,-- gegangen ist. Die Bank hat auch nicht den Umsatzsteuerbetrag, der in den Bruttoleasingraten enthalten war, an das Finanzamt abgeführt, es hat auch hierzu keine Verpflichtung bestanden. Diese Bruttoraten haben vielmehr den Saldostand verringert. Ich kann heute nicht mehr sagen, ob und zu welchem Zeitpunkt die Kreditkonten des (Bw) "eingefroren" worden sind. Dies ist aber generell regelmäßig dann der Fall, wenn am Konto keine Eingänge mehr zu verzeichnen sind und sich daher der Debitsaldo nicht mehr verringert. Es war so, dass regelmäßig Bilanzen (vom Bw) abverlangt worden sind. Es wurde auch urgiert, wenn diese nicht vorgelegt worden sind. Wenn mir nunmehr die Bilanz vom 31.12.1995 vorgelegt wird, aus der sich eine Überschuldung des Betriebes ergibt, so kann ich nach so langer Zeit nicht mehr sagen, ob diese Bilanz uns tatsächlich vorgelegt worden ist. Ich kann auf Grund dessen auch nicht mehr sagen, ob eine derartige Überschuldung zu einem Konkursantrag seitens der Bank geführt hätte. Wenn mir Herr Mag. Kobleder ein Schreiben vom 17.7.1997 vorlegt, aus dem sich ergibt, dass von Seiten der Bank eine offene Postenliste erstellt wurde, so kann ich hierzu sagen, dass diese nur dazu gedient hat, um die offenen Positionen des (Bw) festzuhalten. Wenn es um Zessionsabwicklungen geht, brauchen wir eine derartige Liste und deshalb wurde auch von uns eine solche erstellt. Ein Mahnwesen wurde auf Grund dieser Liste keinesfalls durchgeführt. Ich betone nochmals, dass wir kein Mahnwesen vorgenommen haben; anderes ergibt sich auch nicht aus dem Schreiben vom 28.3.1997, das mir vom Steuerberater zur Kenntnis gebracht wird. Es werden darin offene Mahnungen erfasst, aber nicht von unserer Seite aus eigenständige Mahnungen durchgeführt." Über Befragen durch Mag. Strasser: "Wir haben in Absprache mit (dem Bw) zwei getrennte Konten geführt, wobei auf einem davon die auf die Fahrzeuge entfallende Umsatzsteuer verbucht wurde. Die eingehenden Beträge wurden aber sodann brutto zur Abdeckung des Kredits verwendet. Die Umsatzsteuer hätte daher (der Bw) aus eigenem zahlen müssen, die Bank hat hierzu keine Verpflichtung gehabt." Über Befragen durch den Berichterstatter: "Wenn es so wäre, dass die Bank die in Rede stehenden Leasinggeschäfte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung getätigt hätte, so wäre die Verrechnung dann nicht über das Bankkonto (des Bw) erfolgt. Wir hätten vielmehr diese Geschäfte über die Kontoklasse 8 verbucht und natürlich auch in der Bankbilanz ausgewiesen." Zeuge1, Bankangestellter, gab nach Belehrung über die gesetzlichen Weigerungsgründe (§ 171 BAO) und die strafrechtlichen Folgen einer falschen Aussage (§ 289 StGB) sowie nach Ermahnung, die Wahrheit anzugeben und nichts zu verschweigen (§ 174 BAO), als Zeuge vernommen an: "Ich bin zu einer Zeugenaussage bereit. Die Bank hat nie im eigenen Namen Leasinggeschäfte abgeschlossen. Auch im vorliegenden Fall war es so, dass die Akquirierung von Leasingnehmern ausschließlich Sache des (Bw) war. Wenn ich weiters vom Parteienvertreter gefragt werde, ob mir bekannt war, dass das Finanzamt 1995 die Liebhabereiproblematik releviert hat, so kann ich nur sagen, dass mir dies möglicherweise am Rande zur Kenntnis gebracht worden ist. Auch über Gehaltspfändung des Gehaltes von (dem Bw) mit einer Pfändungshöhe von ATS 13,000.000,-- habe ich möglicherweise damals etwas erfahren. Dass war aber für mich kein Anlass zu handeln, da (der Bw) nur gemeint hat, die Sache ließe sich leicht mit dem Finanzamt regeln. Es war keineswegs Aufgabe der Bank, die Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen. Der Grund liegt darin, dass ja der Bank gar nicht bekannt sein konnte, wie hoch die Umsatzsteuerschuld abzüglich der entsprechenden Vorsteuern war. Ich habe auch keineswegs einen Auftrag (vom Bw) zur Abfuhr der Umsatzsteuer bekommen." Über Befragen durch den Berichterstatter: "Bei der Zessionserklärung ist es immer so, dass der Betrag der Bank brutto, also inklusive Umsatzsteuer, zufließt. Es ist in keinem Fall üblich, dass die Umsatzsteuer getrennt verrechnet wird und etwa an das Finanzamt zur Überweisung kommt. Meines Wissens ist das auch bei keiner anderen Bank der Fall." Nach Vertagung der Verhandlung auf 22. März 2011 langten beim UFS seitens der Zeugen folgende Schriftstücke ein: - am 16. März 2011 eine berichtigende Ergänzung der Zeugenaussage Zeuge2 hinsichtlich des Geschäftsvorfalles Maserati; - am 17. März 2011 eine Kopie des Urteiles des LG Klagenfurt, vom 3. Februar 2005, mit dem die Klage des Bw gegen seine Kärntner Hausbank betreffend Forderungen aus nicht an das Finanzamt überwiesener Umsatzsteuer abgewiesen worden war. Während die ersterwähnte Ergänzung der Zeugenaussage Zeuge2 dem Bw z. H. seines steuerlichen Vertreters bereits am 17. März 2011 via e- Mail zur Kenntnis gebracht worden war (das LG- Urteil war dem Bw naturgemäß bekannt und daher nicht vorzuhalten), bildeten die vom steuerlichen Vertreter namens seines Klienten am 21. März 2011 unter Anfügen von Beilagen (via e- Mail) gestellten Beweisanträge zum Thema Umsatzsteuer- Nichtabfuhr in der am 22. März 2011 fortgesetzten mündlichen Berufungsverhandlung Gegenstand weiterer Erörterungen. In der 22. März 2011 fortgesetzten Verhandlung wurde ergänzend ausgeführt: Der Berichterstatter verlas die Präzisierung der Zeugenaussage von Zeugin Zeuge2 sowie das Schreiben des Herrn Mag. Kobleder vom 21. März 2011 und gab den wesentlichen Inhalt der an dieses Schreiben angeschlossenen Beilagen wieder. Sodann wurde ausgeführt: Der Bw: "Das Problem hat deshalb bestanden, weil die Finanzierung der in Rede stehenden Fahrzeuge netto erfolgte, hingegen die Leasingraten brutto auf das Konto der X-Bank L überwiesen wurden. Auf Grund dessen ist immer eine Differenz zwischen brutto und netto, also in Höhe der Umsatzsteuer, entstanden; die Umsatzsteuer ist daher faktisch der Bank zugeflossen, weshalb es mir nicht möglich war, diese Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen. Zum Beweis dafür lege ich diverse Bankbelege und Zahlscheine vor. In den Jahren 1991 bis 1994 sind meine Ankaufsumsätze explodiert, weshalb mir regelmäßig Vorsteuerguthaben zustanden. Es ist sodann zum Verfahren vor dem Finanzamt gekommen, wo meine Tätigkeit auch umsatzsteuerlich zur Liebhaberei erklärt und dies erst durch die FLD- Entscheidung aus dem Jahr 1997 rückgängig gemacht wurde. Ich habe in der Zwischenzeit die Bank darauf aufmerksam gemacht, dass die Umsatzsteuer jedenfalls an das Finanzamt abgeführt werden muss, die Bank hat daraufhin ein eigenes Konto angelegt, auf dem die Umsatzsteuer verbucht wurde. Abgeführt wurde die Umsatzsteuer dennoch nicht, die Sache ist vielmehr sozusagen eingeschlafen, und die Bank hat sich geweigert, die entsprechenden Beträge an das Finanzamt weiterzuleiten. Mein Rechtsanwalt hat es noch einmal versucht mit dem rechtlichen Hintergrund die Bank davon zu überzeugen, dass sie die Umsatzsteuer an das Finanzamt überweisen muss, dies ist aber nicht geschehen." Mag. Kobleder über Rückfrage von Mag. Strasser: "Letztlich hat die abgabenrechtliche und auch finanzstrafrechtliche Verantwortung wohl zu Unrecht meinen Mandanten getroffen. Es wurde auch - dies aber nicht für 1995 - ein Finanzstrafverfahren wegen Steuerhinterziehung eingeleitet, aber bislang nicht weitergeführt." Zum Themenbereich Liebhaberei wurde sodann ausgeführt: Mag. Kobleder: "Vermerken möchte ich zunächst, dass das Finanzamt einerseits erklärt hat, dass der Betrieb meines Mandanten Liebhaberei darstelle, andererseits aber von Steuerhinterziehung ausgeht. Es liegt auf der Hand, dass sich dies widerspricht. Somit verweise ich betreffend 1995 nochmals auf das Berufungsbegehren, demzufolge für dieses Jahr jedenfalls Verjährung eingetreten ist. Der Standort des Betriebes ist stets in Wien gewesen. Allerdings hat sich ab 1996 die Art der Finanzierung geändert; mein Mandant hat erkannt, dass die Leasingvariante mit Risken verbunden ist; so hat er zwar weiterhin Teile seines Geschäftes über Leasing abgewickelt, ist aber sodann dazu übergegangen, die Kfz zu verkaufen und (es) den Kunden selbst zu überlassen, welche Art der Finanzierung sie wählen." Der Bw führte aus: "Klarstellen möchte ich, dass sich also der Kunde selbst darum kümmern musste, wie er den Kaufpreis aufbringt, ob über Eigenmittel, über ein Darlehen oder aber über Leasing. Festzuhalten ist weiters, dass auch bei den über die X-Bank L finanzierten Fahrzeugen der Kundenkreis nur zu 5 bis 10 % aus Kärntnern und Steirern, sonst aber ausschließlich aus Wienern bestand." Mag. Kobleder: "Die Argumentation des Bw stützt sich auf zwei Standpunkte: 1) Zunächst wird die Meinung vertreten, dass das Finanzamt ja seinerzeit selbst davon ausging, dass ein Liebhabereibetrieb vorliegt. Wie bereits mehrfach festgehalten, ist (durch) die Aufnahme einer Finanzierung, die den Kunden überlassen worden ist, kein weiterer Betrieb hinzugetreten, sondern der bisherige Betrieb übergangslos weiter gegangen. Dies bedeutet, dass bei gleich bleibender Wirtschaftsführung der einmal als Liebhabereibetrieb betrachtete Betrieb auch weiterhin, also auch im Streitzeitraum, ein solcher bleibt. 2) Sollte aber eine Änderung der Wirtschaftsführung vorliegen - dies wäre wohl allenfalls in den Jahren 1996 oder 1997 der Fall gewesen - so ist darauf zu verweisen, dass der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass es nicht angehe, Aufwendungen, die zum Entstehen des nunmehr Ertrag bringenden Betriebes beigetragen haben, nicht anzuerkennen. Diese Aufwendungen müssen nicht zwingend ident sein mit dem allfälligen Verlustvortrag. Fest steht dennoch, dass Aufwendungen in einer Höhe Anerkennung finden müssten, dass sich für die Streitzeiträume keine einkommensteuerlichen Auswirkungen ergeben." Mag. Strasser: "Welche konkreten Aufwendungen könnten es dem Grunde nach sein, die hier von Relevanz sind?" Mag. Kobleder: "Zu verweisen ist hier insbesondere darauf, dass die Bank auf ihrem Konto keine Zinsen mehr verbucht hat, dies aber deshalb, weil sie von der Uneinbringlichkeit der Kreditforderung ausgegangen ist, sie aber bei Verbuchung von Zinsen diese auch hätte versteuern müssen. Weiters sind natürlich Spesen wie bei jedem Betrieb der Branche meines Mandanten angefallen, wie etwa insbesondere Reiseaufwendungen, Rechts- und Beratungskosten, verlorene Prozesskosten, Garantiekosten, frustrierte Spesen und Telefonspesen etc." Der Bw: "Ich habe zwar mein Unternehmen regelmäßig von Wien aus betrieben, habe aber einen privaten Wohnsitz in Kärnten, von dem aus ich natürlich ebenfalls regelmäßig Geschäfte getätigt habe; dies aber hauptsächlich für Wien. Jedenfalls waren 90 % der Kunden im Wiener Raum. In Glanzzeiten hatte ich ungefähr 300 Autos in Leasing; davon waren vielleicht 15 bis 20 Autos an Kärntner und 4 an Steirer verleast, der Rest an Wiener." Mag. Strasser: "Die Betriebsprüfung hat keine Verträge im Akt und sieht sich daher nicht in der Lage, diese Behauptungen zu verifizieren." Mag. Kobleder legte dem Berufungssenat den Einleitungsbescheid vom 10. Dezember 1998 betreffend Finanzstrafverfahren vor, aus dem ersichtlich ist, dass eine Einleitung nur hinsichtlich Umsatzsteuer (nicht auch Einkommensteuer) erfolgte. Mag. Strasser: "Die Außenprüfung hat festgestellt, dass zwischen den von mir als "Betriebe" bezeichneten Einheiten keine wirtschaftliche und organisatorische Verflechtung bestanden hat." Mag. Kobleder: "Verflechtung ist der falsche Ausdruck; es hat sich hierbei um einen einheitlichen Betrieb gehandelt. Nur betreffend die Finanzierungsform hat es Differenzierungen gegeben." Der Bw: "Auf diese Weise ist auch meine ursprüngliche Aussage "das hat nichts miteinander zu tun" zu verstehen; ich habe das bloß darauf bezogen, dass die Finanzierung der Autos, die in Leasing vergeben wurden, von der X L erfolgte. Als ich erkannte, dass das Finanzierungsmodell via Leasing mit zu großen Risken behaftet war, war zunächst beabsichtigt, die Leasingvariante sehr wohl, aber nur im reduzierten Umfang, weiterzuführen. Die X L hat sich aber (letzten Endes) dazu entschlossen, keine neuen Verträge mehr abschließen zu lassen, sondern die bestehenden auslaufen zu lassen." Wie der durch anwaltlichen Schriftverkehr belegte Streit mit der X-Bank L hinsichtlich Verpflichtung zur Abfuhr der Umsatzsteuer und Zurechnung der Leasinggeschäfte an den Bw oder an die Bank ausgegangen sei, ließ der Bw unbeantwortet (die Sache sei "eingeschlafen"); er brachte nicht vor, dass das seine Klage abweisende LG- Urteil aus 2005 von ihm bekämpft und in weiterer Folge aufgehoben worden wäre und dass er vor Gericht schlussendlich obsiegt hätte. Über die Berufungen wurde erwogen: Umsatzsteuer 1. Zuordnung der durch die X-Bank L (und deren Filialen) finanzierten Leasinggeschäfte (Verkehrskreis "Landskron") an den Bw; 2. Feststellung und Zurechnung der daraus 1997-1999 bzw. 2000 und 1-3/2001 erzielten Umsätze (Tzz 13a und 21a bzw. 16a im BP- Bericht): 1. Zuordnung: Der Senat sieht es in freier Beweiswürdigung als erwiesen an, dass sämtliche Umsätze aus fremdfinanzierten Leasinggeschäften ("L") vom Bw im eigenen Namen auf eigene Rechnung erzielt wurden: Die Aufnahme der beantragten Zeugenbeweise hat auf Grund der glaubwürdigen - vom Bw durch kein überzeugendes Vorbringen erschütterten - Aussagen der wiederholt, einmal sogar in Gegenwart des Bw vernommenen Zeugen Zeuge2 und Zeuge1 zweifelsfrei ergeben, dass die X-Bank L nicht etwa im eigenen Namen Leasinggeschäfte - laut Vorbringen des Bw: unter bloßem Vorschieben seiner Person - tätigte, sondern diese vom Bw durchwegs selbst initiierten und im eigenen Namen abgeschlossenen Geschäfte bloß hinsichtlich des Ankaufes der Leasinggegenstände (zumeist Pkw) vorfinanzierte. Die Bank sicherte sich allerdings nach Auftreten der im Verfahren näher bezeichneten Schwierigkeiten mit Leasingkunden - es kam zu Verzögerungen/Ausfällen bei den zunächst vom Bw selbst eingezahlten und sodann auf seinem Kreditkonto Schuld mindernd verbuchten Leasingraten (seinerzeit netto, ohne Umsatzsteuer) sowie zu fremd verursachten Diebstahls- bzw. Veruntreuungsvorfällen hinsichtlich mehrerer Leasingfahrzeuge - mittels umfassender Forderungszession des Bw hinsichtlich der Brutto-Leasingraten den Eingang dieser Raten ausschließlich auf Konten der Bank, von wo sie dann wiederum Schuld mindernd auf sein(e) Kreditkonto (-konten) übertragen wurden. Diese Forderungszession wurde seitens der Bank den Leasingkunden regelmäßig zur Kenntnis gebracht, und es wurden diese mit Anschreiben ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie ihre Leasingraten mit Schuld befreiender Wirkung ausschließlich an die Bank zu entrichten hätten; eine Entrichtung an das Leasingunternehmen des Bw sei (ab Kenntnis der Forderungszession) unzulässig und führe nicht zur Entlastung der Leasingnehmer. Die Leasingnehmer hatten dies (= Forderungszession des Bw an die Bank) auch im Zeitpunkt der Leasingvereinbarung mit Unterschrift zur Kenntnis zu nehmen. Zwecks Überwachung der Leasingeingänge in Bezug auf den jeweiligen Stand der zahlreichen einzelnen Leasingkonten unterhielt die Bank eine hauseigene Evidenz und war so in der Lage, die Begleichung ausstehender Leasingraten bei säumigen Leasingnehmern einzumahnen, wobei diese Schritte laut der vom Bw unbestritten gebliebenen Aussage der Zeugin Zeuge2 jeweils in Absprache mit dem Bw gesetzt wurden. Darin erblickt der Senat kein Indiz dafür, dass die Bank im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Leasinggeschäfte (unter Vorschieben des Bw als Kontaktperson zum Leasingmarkt) getätigt hätte und gegenüber den Leasingnehmern als Leasingunternehmer aufgetreten wäre. Der Bank ging es nur um eine Hereinbringung ihrer ohnehin massiv gefährdeten Kreditforderung gegenüber dem Bw im größtmöglichen Ausmaß, weshalb sie auf dem Eingang der Brutto- Leasingraten bestand, ohne dadurch zur abgabenrechtlichen Schuldnerin der darin enthaltenen Umsatzsteuer(-beträge) zu werden. Diese Vorgangsweise erscheint im nachvollziehbaren Interesse der Bank als Kreditgeberin betriebswirtschaftlich vernünftig, ja angesichts des hohen, kaum je entscheidend abbaubaren Kreditschuldstandes des Bw geradezu notwendig und unter diesen Umständen in der Bankbranche auch üblich. Der Bw hat vorgebracht, dass zwischen ihm und der Bank ein langjähriger Streit darüber geführt wurde, wer nun die in den bei der Bank eingehenden Brutto- Leasingraten enthaltenen Beträge, soweit sie der auf die Netto- Rate entfallenden Umsatzsteuer entsprachen, an das Finanzamt abzuführen habe. Dies sei nach seiner Überzeugung die Bank gewesen, zumal sie - wie aus aufgelisteten Handlungen der Bank erkennbar - als wahre Leasingunternehmerin nach außen (d. h. gegenüber den Leasingkunden) aufgetreten sei. Der Bw ignoriert die Tatsache, dass seine diesbezügliche Klage mit Urteil des LG_Klagenfurt vollumfänglich abgewiesen wurde und er selbst in der mündlichen Berufungsverhandlung, ohne jeden Hinweis auf den Zivilprozess, vorbrachte, die "Sache" (gemeint: der Streit zwischen ihm und der Bank hinsichtlich Umsatzsteuerabfuhr an das Finanzamt) sei "eingeschlafen". Daraus ist der Schluss zu ziehen, dass das oben erwähnte Verfahren mit dem U des LG Klagenfurt rechtskräftig beendet war. Wenngleich zivilgerichtliche Urteile keine Bindungswirkung für das Abgabenverfahren entfalten, so hält der Senat die Beweiswürdigung im zitierten Urteil dennoch insofern für beachtenswert, als der Richter den Zeugenaussagen der Bankorgane mit nachvollziehbarer Begründung höhere Glaubwürdigkeit als den Vorbringen des Klägers zugebilligt hat, wenn dort etwa zu lesen ist: "Insbesondere die Aussage des Zeugen (Zeuge1) konnte in Verbindung mit den vorgelegten und unbedenklichen Urkunden in die Feststellungen übernommen werden. Es besteht für das Gericht kein Zweifel, dass die Leasingverträge ausnahmslos zwischen der klagenden Partei (= Bw) und den jeweiligen Leasingnehmern abgeschlossen wurden (...). Daher hätte (der Bw) der Verpflichtung zur Abführung der Umsatzsteuer an das Finanzamt Wien nachkommen müssen. Dafür sprechen auch die an (den Bw) ergangenen Umsatzsteuerbescheide, wie aus den Beilagen hervorgeht. (...) Auch bezüglich der anderen Geschäftstätigkeiten konnte (der Bw) dem Gericht nicht glaubhaft machen, dass die beklagte Partei (X-Bank "L") ohne Absprache mit (dem Bw) gehandelt habe oder, wie es (vom Bw) mehrmals vorgebracht wurde, jemals die Geschäftführung an sich gezogen hätte. Denn es hat offensichtlich bezüglich der Abschlagszahlungen (Beilagen erwähnt) sowie hinsichtlich des Einziehungsbeauftragten (genannt) zwischen den Parteien Einvernehmen bestanden, denn wie auch aus weiteren Urkunden (...) hervorgeht, hat (der Bw) sogar die Kosten für den Einziehungsbeauftragten übernommen. Dass die beklagte Partei hinsichtlich der etwas ungewöhnlichen Vorfälle - Veruntreuungen, Verschwinden der Fahrzeuge, u. ä. - im Zuge der Geschäftsverbindungen ihre Kontrolltätigkeit und die Wahrnehmung ihrer Kompetenzen als Leasingfinanzierer (gemeint: für den Ankauf der Leasinggegenstände) verstärkt hat, entspricht wohl einem geschäftsüblichen Vorgehen und kann nicht als ein An- sich- Ziehen der Geschäftsführungstätigkeiten verstanden werden, zumal glaubhaft gemacht werden konnte, dass mit (dem Bw) regelmäßig Rücksprache gehalten wurde. (...) Auszuführen ist aber auch, dass der (oben genannte) Zeuge auf das Gericht einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen hat. Das Gericht hat daher keinen Zweifel, dass seine Aussage ehrlich war." 2. Höhe der zugerechneten Umsätze, abziehbare Vorsteuern: Da nun nach den zuvor dargestellten Ermittlungsergebnissen im gegenständlichen Verfahren eindeutig der Bw (und nicht die Kredit gewährende Bank) Zurechnungssubjekt der Umsätze aus den von ihm im eigenen Namen getätigten Leasinggeschäften ist, oblag es dem Senat weiters zu prüfen, ob das Finanzamt diese Umsätze (und abziehbaren Vorsteuern) in zutreffender Höhe ermittelt bzw. in nachvollziehbarer Art (teilweise) geschätzt hat. Der Bw hat dazu nichts vorgebracht und sich insbesondere nicht zu den Vorwürfen der Außenprüferin geäußert, er habe die Bankauszüge nur unvollständig vorgelegt und keine Umsatz- oder Einnahmenauflistung vorgelegt. Die Außenprüferin ermittelte die Umsätze "L" 1997 - 2000 und 1-3/2001 wie folgt: - 1997-1999: Ausgehend von den Eingängen auf den Kreditkonten des Bw erhöhte sie diese um bestimmte, das Entgelt nicht mindernde Rechtsanwaltskosten in genauer Höhe und um einen bisher unbegründet verminderten Erlös in griffweise geschätzter Höhe, setzte für 1997 Gutschriften auf dem Konto bei der Filiale der "L") in Ermangelung der Kontoauszüge mit einem geschätzten Wert auf Basis der Feststellungen für 1998 an und nahm für 1998 wegen fehlender Auszüge der Monate Jänner bis März '98 eine Zuschätzung in Höhe eines Drittels der in diesem Zeitraum auf Grund von Bankbelegen erfassten Gutschriften vor. - Für 2000 stützte sich die Prüferin bei Ermittlung der Umsätze auf das Ergebnis der USO- Prüfung bis 01/2000 und auf die in den Kärntner Kreditkonten des Bw im Jahr 2000 gutgeschriebenen, aus Leasing- bzw. Verkaufsgeschäften stammenden (Umsatzsteuer- und Netto-) Beträge, für das erste Quartal 2001 schätzte sie diese Umsätze mit 25% des Jahreswertes 2000, da weder Konten noch Aufzeichnungen vorgelegt worden seien (Tz 16a, Verkehrskreis "L"). Diese unwidersprochen gebliebenen Feststellungen wecken beim Senat keine von Amts wegen aufzugreifenden Bedenken hinsichtlich Plausibilität und Angemessenheit. - Hinsichtlich des Verkehrskreises "Wien", eigenfinanzierter Ankauf von und Handel mit Fahrzeugen, bildeten folgende Anhaltspunkte die Grundlage für die Zurechnung von Umsatzerlösen: Die händischen Aufzeichnungen des Bw, eine Zuschätzung bisher gänzlich unberücksichtigter Verkaufserlöse aus weiteren Einkäufen, der Ansatz eines Sicherheitszuschlages für das weitere Verkürzungspotenzial und eine Teilschätzung des Eigenverbrauches (Aufzeichnungen des Bw, USO- Ergebnis und Zuschätzung; s. Tz 16b-16e, "Verkehrskreis Wien", eigenfinanzierter Handel). Für den Voranmeldungszeitraum 1-3/2001 ging die Außenprüferin sinngemäß vor. Diesen faktengestützten Feststellungen und plausibel begründeten Zuschätzungen hat der Bw außer allgemein gehaltenen Ausführungen kein konkretes Vorbringen entgegen gesetzt. Dies überrascht nicht, zumal im geprüften Zeitraum NOVA- Anmeldungen und Erhebungen beim Verkehrsamt vorlagen, woraus beträchtliche Verkürzungen an Umsatzsteuer (und NOVA) in allen geprüften Jahren zutage traten, die ein erhebliches weiteres Verkürzungspotenzial erkennen ließen. Zudem wurden vom Bw die Kontoauszüge seines Unternehmens nur unvollständig beigebracht. Der UFS konnte weder rechnerische Unrichtigkeiten noch denkwidrige Annahmen der Prüferin finden, die Ansätze des Finanzamtes in den angefochtenen Bescheiden werden daher unverändert in diese Berufungsentscheidung übernommen. Die Berufung gegen den Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid für 1-3/2001 ist jedoch nicht mehr zu erledigen, da dieser Bescheid durch den nachfolgend erlassenen Jahresbescheid 2001 außer Kraft getreten ist (dazu im Folgenden). - Was die Streitjahre 2001 - 2004 betrifft, so hat der Bw weder Umsatzsteuererklärungen eingebracht noch Kontoauszüge, Umsatzaufzeichnungen oder Rechnungen vorgelegt. Dem Finanzamt (und ebenso dem UFS) war es solcherart nicht möglich, das unbezifferte und nicht belegte Vorbringen des Bw, es müsse der "Wiener" Umsatz ausgehend von den der Behörde zugänglichen innergemeinschaftlichen Erwerben erhöht um eine Händlermarge von 3% je Einkauf als Bemessungsgrundlage herangezogen und im Übrigen auf den Ansatz weiterer Umsätze aus eigenfinanziertem Autohandel verzichtet werden, zu überprüfen. Das Finanzamt hat eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen wegen Nichtabgabe der Umsatzsteuererklärungen sowie Nichtvorlage von Kontoauszügen vorgenommen. Die Schätzung orientierte sich für 2001 am Ergebnis der im Zuge der Prüfung des Voranmeldungszeitraumes 1-3/2001 getroffenen Feststellungen (und rechnete diese auf einen Ganzjahresumsatz hoch), für die Folgejahre aber an den Umsatzziffern der geprüften Vorjahre. Die Schätzgrößen steuerpflichtige Umsätze, ig. Erwerbe und abziehbare Vorsteuern wurden dabei ab 2002 stetig reduziert (dies wohl deshalb, weil der Bw inzwischen bekannt gegeben hatte, dass der Betrieb des Einzelunternehmens Ende 2004 eingestellt worden sei), wogegen der Bw in materieller Hinsicht wiederum nur allgemein gehaltene Vorbringen hinsichtlich einer behaupteten Umsatzsteuerabfuhrpflicht der Bank erstattet und auf seiner Auffassung nach leicht und vollständig feststellbare innergemeinschaftliche Erwerbe hingewiesen hat. Da es dem Senat - wie zuvor schon dem Finanzamt - mangels vorgelegter Steuererklärungen, Kontoauszüge und Erstaufzeichnungen über die Umsätze und zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnungen für Vorleistungen - betreffend diese Jahre nicht möglich war, die bis 2004 tatsächlich erzielten Umsätze und die abziehbaren Vorsteuern zu ermitteln, hatte er mit einer Plausibilitätsprüfung der Schätzgrößen das Auslangen zu finden. Diese Schätzgrößen begegnen hinsichtlich Plausibilität und Übereinstimmung mit dem Erfahrungsgut (der Bw hatte in den Vorjahren Umsätze aus Inlandseinkäufen und innergemeinschaftlichen Erwerben in beträchtlicher Höhe verkürzt und weiterhin keine Bereitschaft gezeigt, seiner Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht auch nur ansatzweise nachzukommen) keinen Bedenken beim Senat. Schließlich ist dem Einwand des Bw, hinsichtlich Umsatzsteuer für 2001 sei bereits vor Bescheiderlassung Bemessungsverjährung eingetreten, Folgendes zu erwidern: Die (Bemessungs-) Verjährungsfrist beträgt bei hinterzogenen Abgaben (hier: Umsatzsteuer) gemäß § 207 Abs 2 BAO idgF sieben Jahre. Der UFS geht vom Vorliegen einer über die geprüften Jahre andauernden, massiven (zum Teil bereits finanzstrafgerichtlich anhängigen) Abgabenhinterziehung an Umsatzsteuer (für Zeiträume 1997 - 3/2001 übrigens auch an NOVA) aus. Umsatzsteuererklärungen wurden vom Bw ab dem Steuerjahr 2000 trotz seiner Verpflichtung hierzu nicht abgegeben. Er selbst hat mit seinem Berufungsantrag hinsichtlich Abänderung der angefochtenen Umsatzsteuerbescheide - es müssten die innergemeinschaftlichen Erwerbe unter Anwendung einer Händlermarge von 3% herangezogen werden - indirekt zugegeben, dass er selbst von einer Verkürzung an Umsatzsteuer ausgeht, wenngleich in unbestimmter und behaupteter Weise niedriger Höhe als mit den Bescheiden festgesetzt. Die Prüferfeststellung betreffend die vom Bw erzielten steuerpflichtigen Umsätze im Voranmeldungszeitraum 1-3/2001 hat der Bw durch kein materielles Vorbringen zu entkräften versucht; für diesen Zeitraum steht nach Ansicht des Senates das Vorliegen einer beträchtlichen Abgabenhinterziehung fest. Dass die mangels eingebrachter Steuererklärung gar nicht offen gelegten steuerpflichtigen Umsätze der Monate April bis Dezember 2001 solcherart ebenfalls als vorsätzlich hinterzogen anzusehen sind, hält der Senat angesichts des konsequent Steuer verkürzenden Verhaltens des Bw in den Jahren davor und danach für gewiss. Bei hinterzogener Umsatzsteuer 2001 verjährt das Recht, diese Abgabe festzusetzen, nach Ablauf des Jahres 2008. Da der Bescheid über Umsatzsteuer für 2001 vom 2. September 2008 innerhalb der siebenjährigen Verjährungsfrist zugestellt (= rechtswirksam erlassen) wurde, geht der diesbezügliche Verjährungseinwand ins Leere. Einkommensteuer 1995 - 2004 Soweit die Berufungen gegen die Einkommensteuerbescheide 1995 bis 2004, mit welchen das Finanzamt (als einzigen Veranlagungsgrund) die Gewinne des Bw aus seinen eigenfinanzierten Handelsgeschäften als Einkünfte aus einem neuen Gewerbebetrieb der Steuer unterzogen hat, gerichtet sind, kommt ihnen Berechtigung zu: Einkommensteuer 1995 Der Einkommensteuerbescheid für 1995 wurde am 7. März 2001, somit nach Ablauf der mit 31.12.2000 endenden fünfjährigen Bemessungsverjährungsfrist, erlassen (zugestellt). Der Senat ist der Auffassung, dass die in § 207 Abs 2 BAO normierte siebenjährige Verjährungsfrist für hinterzogene Abgaben hier nicht zur Anwendung kommt: Betreffend die Einkommensteuer wurde gegen den Bw kein Finanzstrafverfahren eingeleitet. Der Senat - dem so wie hinsichtlich der Umsatzsteuer (siehe oben) auch hier die eigenständige Beurteilung obliegt, ob von Abgabenhinterziehung auszugehen ist, und der diesbezüglich nicht an ein allfälliges Finanzstrafverfahren gebunden ist - konnte in den Verwaltungsakten keinen Anhaltspunkt dafür finden, dass dem Bw hinsichtlich Einkommensteuer Abgabenhinterziehung anzulasten wäre. Wie an anderer Stelle dieser Berufungsentscheidung näher ausgeführt, gingen Finanzamt und Bw seit der weiter oben zitierten Berufungsentscheidung der FLDWNB einvernehmlich davon aus, dass der Leasingbetrieb "L" keine ertragsteuerliche Einkunftsquelle darstellt. Den Bw, der abgesehen davon nur lohnversteuerte Einkünfte erzielt(e), traf daher hinsichtlich Einkommensteuer seit diesem Zeitpunkt keine Pflicht zur Abgabe von Steuererklärungen. Konsequent unterblieben auch die Einforderung solcher Abgabenerklärungen seitens des Finanzamtes und die Bekanntgabe der Betriebsergebnisse durch den Bw. Erst im Zuge der Außenprüfung für 1997ff vertrat das Finanzamt, gestützt auf den Prüferbericht, die Auffassung, es handle sich bei den vom Verkehrskreis "L" abgesondert betrachteten eigenfinanzierten Kfz- Handelsgeschäften um einen neuen eigenständig zu beurteilenden Betrieb, der nunmehr (seit 1995) eine eigene ertragsteuerliche Einkunftsquelle bilde. Wie weiter unten näher ausgeführt hat sich der Senat dieser Beurteilung nicht angeschlossen und ist vielmehr der vom Bw vertretenen Auffassung gefolgt. Da somit nach Auffassung des Senates ein einheitlicher Betrieb: Leasing- und Handelsgeschäfte mit Kfz und anderen Gegenständen vorliegt (bis zur Betriebsaufgabe vorlag) und dieser Betrieb seit 1988 bis in das nicht geprüfte Jahr 1996 rechtskräftig als Liebhaberei iSd § 1 Abs 1 Liebhabereiverordnung eingestuft wurde, wobei die durch Kreditzinsen verursachten hohen Verluste weder im Jahr des Anfalls mit positiven (Dienst-) Einkünften ausgeglichen noch für spätere Veranlagungsjahre vorgetragen werden konnten, erweist sich das Vorgehen des Bw, keine Einkommensteuererklärung für 1995 abgegeben zu haben, nicht als Unterlassung in Verbindung mit einer vorsätzlichen Hinterziehung von Einkommensteuer. Die für hinterzogene Abgaben normierte siebenjährige Verjährungsfrist des § 207 Abs 2 BAO findet daher im gegenständlichen Fall keine Anwendung, und das Recht auf Festsetzung der Einkommensteuer für 1995 erscheint mit Ablauf des Kalenderjahres 2000 verjährt. Da das Finanzamt diesen Einkommensteuerbescheid wegen bereits eingetretener Bemessungsverjährung gar nicht hätte erlassen dürfen, war er ersatzlos aufzuheben, ohne dass der Senat in diesem Zusammenhang der (für die Folgejahre allerdings relevanten) Frage nachzugehen hatte, ob der seit 1996 Gewinne (in strittiger Höhe) abwerfende Betrieb nunmehr als ertragsteuerliche Einkunftsquelle einzustufen ist. Einkommensteuer 1996-2004 Der UFS beurteilt die gesamte Geschäftstätigkeit des Bw: fremdfinanziertes Kfz- Leasing und eigenfinanzierter Kfz- Handel im Rahmen seines von Wien aus (am Sitz der Geschäftsleitung) geführten Unternehmens als einheitlichen Betrieb, der hinsichtlich seiner fremdfinanzierten Komponente Kfz- Leasing/Kärnten (mit Kfz im Hochpreissegment) vor den Streitjahren wegen andauernder, nicht von erkennbarer Gewinnerzielungsabsicht geprägter Verluste (1983 - 1992 und darüber hinaus mindestens bis 1996; Berechnungen weiter unten) rechtskräftig - und nach ho. Auffassung zutreffend - als ertragsteuerliche Liebhaberei eingestuft wurde (§ 1 Abs 1 L- VO). Gegenstand des nunmehr eigenfinanzierten Autohandels waren wiederum teure Kraftfahrzeuge, die der Bw, so wie in der Vergangenheit auch, zumeist von Wien aus an Kunden in Ostösterreich vertrieb. Nunmehr hatten sich laut unwidersprochen gebliebenem Vorbringen des Bw die Käufer selbst um eine allfällige Fremdfinanzierung zu kümmern. Der einzige objektiv fassbare Unterschied zur Geschäftsgestaltung im Verkehrskreis Leasing - welcher nach Ansicht des Finanzamtes eine davon losgelöste Betrachtung rechtfertigte - bestand in der nunmehr vollständigen Eigenfinanzierung der Handelsgüter des Bw. Da es jedoch in der Gestaltungsfreiheit eines Unternehmers liegt, ob er den Betrieb seines Unternehmens mit Fremd- oder Eigenkapital oder mit einem Mix aus beidem finanziert, stellt die Änderung der Finanzierungsstruktur für sich allein - mag sie hier auch radikal gewesen sein - keine Aufnahme eines neuen Betriebes dar. Der Bw hat nach Ansicht des UFS mit der Umstellung seines einheitlichen Kfz- Verwertungsbetriebes auf Eigenfinanzierung eine Maßnahme zur Verbesserung der Ertragskraft gesetzt, die bei Beantwortung der Frage, ob bzw. ab wann eine ertragsteuerliche Einkunftsquelle iSd § 1 Abs 1 und vorliegt (vorlag), im Rahmen einer Kriterienprüfung gemäß § 2 Abs 1 Z (1-)6 L- VO zu berücksichtigen ist. Das Ergebnis dieser Kriterienprüfung fällt allerdings negativ aus, weil der Bw seine Vorjahresverluste mit den - laut angefochtenen Bescheiden - erzielten Jahresgewinnen aus dem eigenfinanzierten Autohandel bis zur Betriebsaufgabe 2004 nicht annähernd wettmachen konnte, stellen sich doch die Ergebnisse nach der Aktenlage wie folgt dar (Fortsetzung auf der nächsten Seite): Betriebsergebnisse | " L " 1983 - 1996, Verluste (in ATS, gerundet) | Text | 1983 | 1984 | 1985 | 1986 | 1987 | 1988 | 1989 | 1990 | 1991 | 1992 | 1993*) | 1994*) | 1995*) | 1996*) | 83-96 | Erklärung | 43.733 | 178.018 | 65.457 | 113.823 | 152.649 | 302.254 | 856.309 | 1.373.248 | 1.867.967 | 11.962.199 | 3.272.395 | 3.272.395 | 3.272.395 | 3.272.395 | 30.005.239 | Bescheid | 43.733 | 178.018 | 65.457 | 113.823 | 152.649 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | - | - | n. erfasst | n. erfasst | | Eigenfinanzierter Autohandel 1995 - 2004, Gewinne (zum Vergleich durchwegs in ATS, gerundet) | Text | 95 | 96 | 97**) | 98 | 99 | 00 | 01 | 02***) | 03***) | 04***) | 95-04 | | | | | Erklärung | - | - | | - | - | - | - | - | - | - | | | | | | Bescheid | 1.468.700 | 811.500 | 581.779 | 1.062.875 | 334.359 | 3.020.952 | 2.064.045 | 1.238.427 | 1.100.824 | 1.032.022 | 12.715.483 | | | | | Alt- Verluste | | | | | | | | | | | 30.005.239 | | | | | neg. Saldo | | | | | | | | | | | 17.289.756 | | | | *) keine Erklärung, keine Anhaltspunke; geschätzt mit dem Durchschnittswert der Verluste in den Jahren 1988-1992: ATS 16.361.977 : 5 = 3.272.395 p. a. **) nur Jahresabschluss; ***) Schätzung des FA wegen Nichtabgabe d. Erklärungen In dieser Gegenüberstellung sind die in den Jahren 1997 - 2004 erwirtschafteten - freilich mangels entsprechender Ermittlungen unbekannt gebliebenen - Teilergebnisse aus dem Verkehrskreis "L" zwar noch nicht berücksichtigt, wobei ein Absinken des Betriebsaufwandes durch Wegfall (oder Reduktion) von Kreditzinsen (siehe BP- Bericht) positive Beiträge zum jeweiligen Gesamtjahresergebnis wahrscheinlich macht. Ertragsteuerliche Ermittlungen zu "Landskron" hat das Finanzamt für diese Jahre jedoch nicht durchgeführt. Das Einbeziehen der wie immer festgestellten Erfolge dieses Betriebszweiges hätte eine Gesamtbetrachtung der Tätigkeit des Bw ab 1983 im Lichte der Liebhabereiverordnung geboten. Ob bei zutreffender Feststellung eines positiven Gesamtresultates die Gewinne der Jahre 1996 - 2004 rechtens zu erfassen gewesen wären, ohne dass die 1988 bis 1995 angefallenen Verluste im Wege des Verlustabzuges (jener des Jahres 1996 freilich im Wege der innerbetrieblichen Saldierung) berücksichtigt werden konnten, ist höchst fraglich. Indem solcher Art das Band zwischen nicht verwertbaren Vorjahresverlusten und steuerlich abgeschöpften Gewinnen aus - wie der Senat vermeint - ein- und demselben Betrieb durchschnitten wäre, würden nach Ansicht des Senates das Grundrecht auf Unversehrtheit des Eigentums sowie der Gleichheitsgrundsatz verletzt. Indes zeigt bereits die oben angestellte Kontrollrechnung deutlich, dass von einer entscheidenden Verbesserung der Ertragslage und einem Wandel der gewerblichen Tätigkeit hin zu einer ertragsteuerliche Einkunftsquelle gar keine Rede sein kann, lässt doch der bei Betriebsaufgabe 2004 per saldo verbleibende Verlustbetrag (-17.289.756,00 ATS, vom Senat unter sehr vorsichtiger Schätzung der unbekannten, aber zweifellos hoch negativen "L"- Ergebnisse 1993-1996 ermittelt) nicht erkennen, dass sich zu irgend einem Zeitpunkt vor Betriebsaufgabe das Break- Even eingestellt hätte. Die Abgabenbehörde durfte daher mangels Vorliegens einer ertragsteuerlichen Einkunftsquelle, aber auch um Verstöße gegen verfassungsrechtlich gewährleistete Rechte zu vermeiden, (auch) die übrigens nur unvollständig ermittelten Betriebsgewinne seit 1996 nicht zur Einkommensteuer erfassen. Damit fällt aber der einzige Veranlagungstatbestand hinsichtlich Einkommensteuer fort, und die angefochtenen Steuerbescheide für 1996-2004 waren durch Bescheide betreffend die Nichtveranlagung zur Einkommensteuer zu ersetzen. Wien, am 31. Mai 2011

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Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
Geschäftszahl
RV/2567-W/09
Stammnummer
53825
Gültig
31.05.2011 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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