Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2567-W/09
Zurechnung von Umsätzen aus Leasing und Handel mit Kfz, Verjährung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/2567-W/09vom 31.05.2011Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Legt der Abgabepflichtige die von ihm geführten Bücher und Aufzeichnungen, wie Kreditkontoauszüge, Einkaufsbelege und Rechnungen über die von ihm getätigten fremdfinanzierten Leasinggeschäfte sowie eigenfinanzierten Handelsgeschäfte, hier vorwiegend mit Kfz, nicht bzw. nur unvollständig vor und unterlässt er darüber hinaus die Einbringung von Umsatzsteuererklärungen, so ist die Abgabenbehörde zur (Teil-)Schätzung der Umsätze und Vorsteuern berechtigt (§ 184 Abs 2 und Abs 3 BAO).
Reicht der Abgabepflichtige keine Umsatzsteuererklärungen ein und vermag er über die teils auf Grund von Kontrollmaterial festgestellten, teils mit einem Sicherheitszuschlag geschätzten Umsätze keine ausreichende Aufklärung zu geben, so ist von hinterzogener Umsatzsteuer auszugehen; die Verjährungsfrist beträgt gemäß § 207 Abs 2 zweiter Satz BAO sieben Jahre.
Wenn ein Abgabepflichtiger, der kreditfinanzierte Leasinggeschäfte betreibt und seine Kredite anders nicht mehr bedienen kann, die Brutto-Forderungen gegen seine Leasingkunden (Leasingraten und Restwerte inklusive Umsatzsteuer) an die Kredit gewährende Bank zediert (Sicherungszession), so bleibt er Zurechnungssubjekt der Leasingumsätze, auch wenn die Bank zu Kontrollzwecken den Eingang der Bruttoraten auf ihren Konten im Einvernehmen mit dem Abgabepflichtigen überwacht. Die Verpflichtung zur Abfuhr der auf die Nettoraten entfallenden Umsatzsteuer trifft weiterhin den Abgabepflichtigen, weil der Eingang von zedierten Bruttoerlösen auf Konten der Bank nur eine Form der Kreditabstattung ist und die Bank damit nicht zum Leasingunternehmer wird (§ 1 Abs 1 Z 1 und § 2 Abs 1 UStG 1994).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Christian Lenneis und die weiteren Mitglieder ADir. RR Erich Radschek, Edith Corrieri und Walter Supper im Beisein der Schriftführerin FOI Ingrid Pavlik über die Berufungen des Dr.R, vertreten durch Mag. Heinz Kobleder Stb GmbH, Steuerberatungskanzlei, 2340 Mödling, Enzersdorferstraße 25,
A.1. - A.4.
vom 27. März 2001, 9. November 1999, 13. Juni 2002 und 22. März 2003 sowie
B.5. - B.6.
vom 7. Oktober 2008
gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg,
A. vertreten durch Mag. Nathalie Kovacs,
1. vom 7. März 2001 betreffend
1.1. Einkommensteuer 1995 und
1.2. Einkommensteuer 1996,
2. vom 9. August 1999 betreffend Umsatzsteuer 1996 (gemäß
§ 200 BAO vorläufig),
3. vom 16. April 2002 betreffend
3.1. Einkommensteuer 1997-1999 sowie
3.2. Umsatzsteuer 1997-2000 (USt- Festsetzung 1-3/2001 durch B.1.1. außer Kraft);
4. vom 20. Februar 2003 betreffend Einkommensteuer 2000 bzw.
B. vertreten durch Dr. Harald Landl,
5. vom 2. September 2008 betreffend
5.1.1. Umsatzsteuer 2001 und
5.1.2. Einkommensteuer 2001 (beide gemäß
§ 200 BAO vorläufig),
5.2.1. Umsatzsteuer 2002-2003 und
5.2.2. Einkommensteuer 2002-2003 sowie
6. vom 19. September 2008 betreffend
6.1. Umsatzsteuer 2004 und
6.2. Einkommensteuer 2004,
nach der am 22. März 2011 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Den Berufungen gegen die Bescheide betreffend Einkommensteuer 1995-2004 wird Folge gegeben. Der Bescheid betreffend Einkommensteuer 1995 wird ersatzlos aufgehoben (A.1.1.). Die Bescheide betreffend Einkommensteuer 1996 - 2004 werden durch Nichtveranlagungsbescheide ersetzt (A.1.2, A.3, A.4, B.5.1.2, B.5.2.2 und B.6.2).
Die Bescheide betreffend Umsatzsteuer 1996 (A.2) sowie Umsatzsteuer 2001 (B.5.1.1) werden endgültig erklärt und damit abgeändert.
Im Übrigen werden die Berufungen als unbegründet abgewiesen: Die Bescheide betreffend
Umsatzsteuer für die Jahre 1997 - 2000 und 2002 - 2004
(A.3.2, B.5.2.1 und B.6.1) bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Strittig ist,
- ob die betriebliche Tätigkeit des Berufungswerbers (Bw) ,im Standort Kärnten' (laut BP- Bericht; tatsächlich eine von der Kärntner Hausbank des Bw kreditfinanzierte "Verwertung von PKW", in der Hauptsache KFZ- Leasing an Kunden im Raum Kärnten, Steiermark und Wien, Ort der Geschäftsleitung in Wien) nunmehr eine ertragsteuerliche Einkunftsquelle bildet (vor dem Streitzeitraum war sie rechtskräftig als ertragsteuerliche Liebhaberei eingestuft) und ob die dort erzielten Ergebnisse steuerlich zu erfassen bzw. die Vorjahresverluste abzugsfähig sind;
- ob hinsichtlich der Einkommensteuer für das Jahres 1995 im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits Bemessungsverjährung eingetreten war;
- ob die Erfassung der Umsätze aus dem Betrieb ,in Kärnten' und die Schätzung der Umsätze in einem am Standort Wien geführten, laut Finanzamt unabhängigen zweiten "neuen" Betrieb (mit Eigenkapital finanzierter KFZ- Handel und 1 Geschäftsfall KFZ- Leasing) der Jahre 1995 bis 2004 zu Recht bzw. in zutreffender Höhe erfolgte; und schließlich
- die Höhe der Umsätze und der Gewinne aus Gewerbebetrieb sowie die Erfassung dieser Gewinne zur Einkommensteuer in den Jahren 1996 - 2004.
Den angefochtenen Bescheiden für die Steuerjahre 1997 bis 2004 lagen folgende Feststellungen der Außenprüfung für die Jahre 1997 bis 2000 und 1-3/2001 - bzw. die daran orientierten Annahmen des Finanzamtes in seinen Bescheiden für 2001 bis 2004 - zu Grunde (Prüferbericht vom 16. April 2002, AB-Nr. Bp 104037/01 und Niederschrift über das Ergebnis der USO- Prüfung für 02/1999-01/2000 vom 8. Juni 2000, AB-Nr. Bp 204023/00):
Der Bw führte im geprüften Zeitraum laut Bericht der Außenprüferin zwei von einander unabhängig zu betrachtende Betriebe KFZ- Handel und KFZ- Leasing in der Rechtsform Einzelunternehmen, von denen der eine, der nach Meinung der BP seinen Sitz in Kärnten hatte (Kfz- Leasing; tatsächlich wurde der Betrieb von Wien aus geführt,
siehe die einleitende Anm. des UFS) in einem früher abgeschlossenen Rechtsgang (Anm. UFS: BE der FLDWNB, Senat V, GZ 16- vom 26. November 1997 betreffen USt 1988 - 1992; mit dieser Entscheidung hatte der Senat V die Zurechnung der KFZ- Leasinggeschäfte des Bw an diesen - wie von ihm beantragt - bejaht, das Vorliegen einer bloßen Mittlerstellung zwischen Kunden und Finanzierungsinstitut hingegen verneint; Näheres siehe dort) rechtskräftig als unternehmerische Betätigung und somit (Anm. UFS:
auch nach Auffassung des damaligen Berufungswerbers, der die Berufung gegen Nichtveranlagung zur Einkommensteuer 1988 - 1992 in der mündlichen Berufungsverhandlung zurückgenommen hatte) bloß ertragsteuerlich als Liebhaberei beurteilt worden war. Der andere - nach Auffassung des Bw jedoch nicht getrennt zu betrachtende - Betrieb wird (nach übereinstimmender Auffassung von Bw und Finanzamt) im Standort Wien geführt und der Gewinn hieraus gemäß
§ 4 Abs 3 EStG 1988 ermittelt.
Am 11. Juli 2001, unmittelbar vor Prüfungsbeginn, erstattete der steuerliche Vertreter namens seines Mandanten (Bw) eine niederschriftlich festgehaltene "Selbstanzeige betreffend Einkommensteuer ab 1996" folgenden Inhalts:
"Bisher wurde der KFZ- Handel und die KFZ- Vermietung in Anlehnung an die Entscheidung des Finanzamtes als Liebhaberei behandelt. Es wird die Meinung vertreten, dass ein einheitlicher Betrieb vorliegt und die Leasinggeschäfte (Kärnten) und die Verkäufe (Wien) zusammen zu sehen sind (vom Finanzamt wurde wie o. a. Leasing - Kärnten zur Liebhaberei gemacht), daher wurden bisher keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb angesetzt."
Die Prüferin traf für 1997 - 1999 und nach Ausdehnung des Prüfungsauftrages auf den Zeitraum 2000 (die USO- Prüfung für 1999 erstreckte sich nur auf die Zeiträume bis 01/2000) auch für dieses Jahr sowie für den Umsatzsteuer- Voranmeldungszeitraum 1-3/2001 folgende Feststellungen:
1. 1997-1999
Die 1997- 2001 im eigenen Unternehmen händisch und 1997-1999 automationsunterstützt beim Steuerberater geführten Aufzeichnungen wiesen materielle Mängel auf und seien nicht ordnungsgemäß im Sinne von § 131 BAO (Tz 13b), sodass die Besteuerungsgrundlagen für die (ergänze: Umsatzsteuer und) Einkommensteuer für 1997 - 1999 gemäß
§ 184 BAO hätten geschätzt werden müssen (Tz 29).
Steuerliche Feststellungen (alle Beträge in ATS)
Tz 13 Umsatzzurechnung (Verweis auf Tz 21)
Tz 13a
Umsätze "Kärnten" (zuvor rechtskräftig als ertragsteuerliche Liebhaberei qualifiziert)
Es seien die Bankauszüge der X-Bank (X) "L" und teilweise auch jene der Filialen, die Kreditsubkonten geführt hätten, unvollständig vorgelegt worden. Am 24.11.1997 seien die bei den anderen X-Banken geführten Kredit- Subkonten von der X L zu einem geringeren Kreditbetrag übernommen worden.
Eine Umsatz- oder Einnahmenauflistung habe der Bw nicht zur Verfügung gestellt.
Die Zurechnung dieser Umsätze an den Bw werde von ihm bekämpft, weshalb sie in den Voranmeldungen und Jahreserklärungen bisher nicht enthalten seien.
Im Zuge der BP sei festgestellt worden, dass der Bw noch im Jahr 1997 eine Scheckabhebung in Höhe von ATS 80.000,00 getätigt und bis Oktober 1997 noch Kredite für den Ankauf von Leasingfahrzeugen aufgenommen habe. Ein totaler "Zugriffsausschluss" des Kontoinhabers (= des Bw) auf seine Konten (wie in der Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide für 1995 und 1996 ausgeführt, ab 1995/1996) habe somit keine Bestätigung gefunden. Ab 1997 habe die X L, offenbar um dem Bw entgegenzukommen, weder Zinsen noch Spesen angelastet.
Der Bw bzw. sein steuerlicher Vertreter sei auf die alternative Betrachtung: Einstellung der unternehmerischen Tätigkeit (im Betrieb Kärnten) führt zur Vorsteuer- Korrektur gemäß
§ 12 Abs 10 UStG, aufmerksam gemacht worden.
Tz 21a ("Kärnten")
Es würden die auf den Kärntner Kreditkonten gutgeschriebenen Brutto- Beträge, welche aus Leasing- und Verkaufsgeschäften stammten, erhöht um Rechtsanwaltskosten in genauer Höhe und um einen bisher verminderten Erlös in griffweise geschätzter Höhe, als Ausgangspunkt für die Umsatzermittlung im Betrieb "Kärnten" herangezogen.
Während für 1997 Gutschriften auf dem Konto bei der X F in Ermangelung der Kontoauszüge mit einem geschätzten Wert auf Basis der Feststellungen für 1998 angesetzt würden und im übrigen kein weiterer Sicherheitszuschlag zur Anwendung komme, erfolge für 1998 wegen fehlender Auszüge der Monate Jänner bis März 1998 eine Zuschätzung in Höhe eines Drittels der in diesem Zeitraum auf Grund von Bankbelegen erfassten Gutschriften. Für 1999 gründet sich der von der BP angenommene Gesamtumsatz "Kärnten" auf die Ermittlungen im Zuge der Umsatzsteuer- Sonderprüfung (USO) 2000.
1997, 1998 und 1999: Auflistung der Gutschriften auf den Konten des Bw bei der Hauptbank X "L" sowie bei den vier Filialen (jeweils in Monatssumme angeführt) aus Eingängen an Leasingraten (für Zeiträume der USO- Prüfung wurden die von der Bank umgebuchten USt- Beträge auf den jeweiligen Nettoumsatz hochgerechnet) zuzüglich RA-Kosten + bisher verminderter Erlös sowie (1998) Zuschätzung wegen fehlender Auszüge für Jänner bis März 1998; daraus ermittelte Nettoumsätze insgesamt:
|
1997
|
17.093.616,58
|
1998
|
9.052.321,81
|
1999
|
2.566.747,78
Tz 13b) Umsätze "neuer Betrieb", von "Kärnten" unabhängig betrachtet
Die vorgelegten Listen, welche die Grundlage für die Umsatzsteuererklärungen und Umsatzsteuervoranmeldungen gebildet hätten, seien unvollständig gewesen: So hätten die händisch geführten Listen teilweise mehr Verkäufe ausgewiesen, teilweise seien bei den NOVA- Voranmeldungen mehr Verkäufe deklariert gewesen als in den entsprechenden Umsatzsteuerunterlagen.
Es seien bis auf wenige Eingangsrechnungen (deren Vorsteuern die BP berücksichtige) fast ausschließlich Eigenbelege hinsichtlich der Verkäufe vorgelegt worden. Der Bw habe im Zuge der BP weder Kauf- noch Leasingverträge noch auch Ausgangsfakturen (etwa in Kopie) beigebracht.
Die Bankauszüge von anderenKreditinstituten seien nur lückenhaft vorgelegt worden.
Tz 21b (97-99): Nettoumsätze nach den Aufzeichnungen des Bw:
|
1997
|
2.803.675,81
|
1998
|
6.834.587,05
|
1999
|
11.117.419,63
Tz 21c (97+98): Für abgemeldete Kfz, bei denen der Zusammenhang mit Erlösen/Differenzbesteuerung nicht aufgeklärt werden konnte, sei die entsprechende Versteuerung vorgenommen worden (jeweils unter Angabe der Fahrzeugtype):
19
97 (4 Fahrzeuge): 205.000,00; 1998 (4 Fahrzeuge): 180.000,00.
Tz 21d (98+99): Die Prüferin nahm für Verkäufe, bei denen kein Erlös festgestellt werden konnte, eine Zurechnung mit dem durchschnittlichen Rohaufschlag des betreffenden Jahres vor:
1998 (Einkauf laut MIAS): 221.220,87; 1999 (laut Fax vom 12.9.2000): 289.000,00.
Tz 21e: Die aus den Feststellungen laut Arbeitsbogen betreffend den "neuen (als gewinnträchtig eingestuften) Betrieb" ermittelten Umsatzsteuerbemessungsgrundlagen Liefer- und Leistungsentgelte 1997 - 1999 wurden auf Grund von materiellen Aufzeichnungsmängeln um einen Sicherheitszuschlag von jeweils rund 10% und laut Tz 21f um den Eigenverbrauch (1997 und 1998 auf Basis des Wertes 1999; dieser nach USO für 1999/2000) erhöht.
Tz 21g fasste die Zurechnungsergebnisse laut Tz 21a und 21b-f zusammen:
|
Text
|
1997
|
1998
|
1999
|
Umsätze "Kärnten", Tz 21a
|
17.093.616,58
|
9.052.321,81
|
2.566.747,78
|
Umsätze "neuer Betrieb", Tz 21e
|
3.309.675,81
|
7.959.807,92
|
12.512.419,63
|
Vereinnahmte Entgelte
|
20.403.292,39
|
17.012.129,73
|
15.079.167,41
|
Eigenverbrauch, Tz 21f
|
48.000,00
|
48.000,00
|
48.972,74
|
Umsätze zu 20%
|
20.451.292,39
|
17.060.129,73
|
15.128.140,15
Tz 22: Entsprechend der Umsatzerhöhung laut Tz 21d für 1998, die einen Kfz- Einkauf in Deutschland betraf, wurde die Summe der Vorsteuern aus innergemeinschaftlichen Erwerben für dieses Jahr spiegelbildlich um den (bisher nicht erfassten) Einkaufswert erhöht:
1998: ig. Erwerbe (lt. Erklärung: 4.374.179,15) erhöht um 195.770,68 = 4.569.949,83.
An Vorsteuern (ohne innergemeinschaftliche Erwerbe) wurden laut Tz 23 nur die anhand von Belegen nachgewiesenen zum Abzug zugelassen:
|
1997
|
1998
|
1999
|
25.486,87
|
28.959,47
|
21.438,28
Die Normverbrauchsabgabe (NOVA) betreffend 1997-1999 wurde von der Prüferin wie folgt neu ermittelt und festgesetzt (für 1999 unter Verweis auf die Niederschrift vom 8. Juni 2000):
[Grafik]
Einkommensteuer 1997-1999
Hinsichtlich der bisherigen "Nichterfassung" zur Einkommensteuer verwies der Bericht auf die Selbstanzeige vom 11. Juli 2001. Die Prüferin ermittelte den Gewinn aus Gewerbebetrieb ohne Berücksichtigung der Betriebsergebnisse "Kärnten" (Liebhaberei) im Schätzungsweg:
"GEWINNERMITTLUNG
Tz 29 Schätzung gem. § 184 BAO
[Grafik] "
Die Einkommensteuer wurde ausgehend davon unter Ansatz der Einkünfte aus Gewerbebetrieb und aus nichtselbständiger Arbeit (laut Lohnzettel) ermittelt.
2. 2000 und 1-3/2001
Laut Tz 16 zeitigte die Prüfung für 2000 und "1-4/2001" (richtig: 1-3/2001) hinsichtlich USt und NOVA folgende, rechnerisch dargestellte Ergebnisse (unter Tz 16e Verweis auf USO- Niederschrift vom 8.6.2000):
"Tz. 16 Überprüfung der UVA´s und NOVA-Voranmeldungen für 1/2000 bis 4/2001
[Grafik]
[Grafik] "
Das Finanzamt folgte den Prüferfeststellungen und erließ am 16. April 2002 endgültige Umsatzsteuerbescheide für 1997, 1998, 1999 und 2000 sowie Einkommensteuerbescheide für 1997, 1998 und 1999. Weiters erließ es einen Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer für den Zeitraum 1-3/2001, mit welchem es die Prüferfeststellungen laut Bericht über die USO- Prüfung übernahm.
Am 20. Februar 2003 erließ das Finanzamt einen Bescheid über Einkommensteuer für das Jahr 2000, welchen es mit Schreiben vom 21. Februar 2003 gesondert begründete. Im Bescheid sind - neben den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit - die Einkünfte aus Gewerbebetrieb ausgehend vom Ergebnis der USO- Prüfung für 2000 (Tz 16b, d und e: ATS 12.176.551,99) nach Abzug von Betriebsausgaben in nachfolgend dargestellter Höhe mit dem abgerundeten Netto- Gewinnbetrag angesetzt:
|
HW- Einkauf laut Buchhaltung (auch für fehlende Erlöse)
|
-7.956.434,51
|
Zusätzlicher Wareneinkauf für Sicherheitszuschlag
|
-1.001.818,18
|
Reisespesen BRD (wie Vorjahr)
|
-12.636,00
|
Kfz- Aufwand betrieblich, geschätzt (wie Vorjahr)
|
-40.000,00
|
Belegte Betriebsausgaben
|
-95.321,09
|
AfA laut Anlageverzeichnis (wie Vorjahr)
|
-49.390,00
|
Betriebsausgaben
|
-9.155.599,78
|
Einnahmen
|
12.176.551,99
|
Gewinn
|
3.020.952,21
Das Finanzamt begründete seine (teilweise) Schätzung des Betriebsergebnisses 2000 mit der Nichtabgabe der Einkommensteuererklärung.
In der gegen die Abgabenbescheide vom 16. April 2002 binnen erstreckter Rechtsmittelfrist eingebrachten Berufung vom 13. Juni 2002 (einlangend) ist zu lesen:
a) Umsatzsteuer
"Von der BP wurden dem Bw für die Jahre 1997 -2000 auch die Umsätze aus dem Leasinggeschäft der X L (im Folgenden kurz "L Umsätze") hinzugerechnet. In mehreren Stellungnahmen gegenüber dem Finanzamt wurde bereits dargestellt, dass der Bw nicht das steuerliche Zurechnungssubjekt hinsichtlich der Umsatzsteuerschuld betreffend die verleasten Kraftfahrzeuge ist, sondern vielmehr die X-Bank L (im Folgenden kurz "Bank" bezeichnet).
Daher wäre die Umsatzsteuer nicht vom Bw, sondern von der Bank zu entrichten.
Sodann wiederholte der Bw früher erstattetes Vorbringen:
"Beschreibung des Unternehmens und Vorgeschichte
Der Bw hat in der Rechtsform eines nicht protokollierten Einzelunternehmens seit dem Jahr 1988 die Vermietung und Verwertung von Kraftfahrzeugen und anderen Leasinggegenständen (insbesondere EDV-Anlagen und Büromaschinen) betrieben.
Die Leasingnehmer wurden anfänglich von ihm ausgesucht und mit diesen auch die entsprechenden Verträge abgeschlossen. Die Finanzierung der angeschafften Wirtschaftsgüter erfolgte immer über die Bank.
Infolge Zahlungsrückständen, Zahlungsunfähigkeiten, Konkursen und betrügerischen Handlungen sowie nicht durch Versicherungen gedeckte Diebstähle (wegen Nichtbezahlung von Prämien) von vielen Leasingnehmern wurden wesentliche Verluste erwirtschaftet, so dass das Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung vom 16. Feber 1995 von Liebhaberei ausging und vom Bw mittels Bescheid den Betrag von rund 13 Mio. S an bereits bezahlten Umsatzsteuerguthaben rückforderte.
Erst in einem Verfahren vor der FLD (Zl.-) wurden diese Bescheide dann am 26.11.1997 wieder aufgehoben.
Die Forderung des Finanzamtes hat jedoch bei der Bank im Jahr 1995 zu einer Reaktion insofern geführt, dass sie sozusagen das "Ruder an sich gerissen hat" und in weitere Folge den Bw von jeglicher Einflussnahme auf die Verwertung der Leasingobjekte ausgeschlossen hat.
Es ist daher davon auszugehen, dass spätestens ab 1996 die faktische Geschäftsführung des Unternehmens nicht mehr vom Bw, sondern von der Bank ausgeübt wird.
Wirtschaftliche Betrachtungsweise, umsatzsteuerrechtliche Zuordnung des Unternehmens:
Angelpunkt der wirtschaftlichen Betrachtungsweise ist § 21 BAO. Diese Bestimmung lautet: Abs 1: "Für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.
Abs 2: "Vom Abs 1 abweichende Grundsätze der Abgabenvorschriften bleiben unberührt",
Gemäß
§ 21 Abs 2 BAO gehen "entgegenstehende Grundsätze" der Abgabengesetze der Generalklausel des § 21 Abs 1 BAO vor.
§ 24 Abs 1 Z d BAO lautet: "Wirtschaftsgüter, über die jemand die Herrschaft gleich einem Eigentümer ausübt, werden diesem zugerechnet...".
Die Zurechnung im steuerrechtlichen Sinn bestimmt, wer Steueransprüche zu erfüllen hat, die aus der Herrschaft über einzelne Wirtschaftsgüter hergeleitet werden.
Ausgangspunkt ist die Erkenntnis, dass die Ausübung von Herrschaftsgewalt über ein Wirtschaftsgut in der Weise, dass dadurch ein Naheverhältnis zum betreffenden Wirtschaftsgut sichtbar wird, dessen Rechtsgrundlage und Begleiterscheinung auf normativer Ebene üblicherweise das bürgerlich-rechtliche Eigentum ist, steuerrechtlich eine solche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und damit Besteuerungswürdigkeit indiziert, dass im Hinblick auf die Grundsätze der Besteuerung nach der persönlichen Leistungsfähigkeit sowie der Gleichmäßigkeit der Besteuerung eine Erfassung des Wirtschaftsgutes bei jenem geboten ist, der faktisch die Herrschaft gleich einem Eigentümer ausübt. Sachherrschaft "gleich einem Eigentümer" ist dann gegeben, wenn "mit der Substanz und den Nutzungen einer Sache nach Willkür zu schalten" und "Jeden anderen davon auszuschließen" zu den Vergütungsmöglichkeiten (sic) des die Sache Beherrschenden zählen und dieser gleichzeitig die mit dem Wirtschaftsgut verbundenen wirtschaftlichen Risiken und Lasten zu tragen hat.
Wenn auch im Schrifttum die Meinung vertreten wird, dass die wirtschaftliche Betrachtungsweise auf die Umsatzsteuer als Verkehrssteuer nicht so ohne weiteres angewandt werden kann, so gilt im Umsatzsteuerrecht aber der Grundsatz, dass eine Leistung umsatzsteuerlich demjenigen zuzurechnen ist, der im Wirtschaftsleben und außen hin (Dritten gegenüber) selbständig in Erscheinung tritt.
Wer allerdings lediglich vorgibt, in fremdem Namen zu handeln (d.h. unter fremdem Namen antritt, seine Vertretungsmacht überschreitet etc), in Wahrheit aber für eigene Rechnung wirtschaftet, muss sich die Leistung zurechnen lassen. (vgl. Ruppe, Umsatzsteuergesetz 1994, 156).
Beweise für die wirtschaftliche Zurechnung bei der Bank
Die Tatsache der wirtschaftlichen Zurechnung bei der Bank kann mit folgenden Beweisen belegt werden:
Die Bank führt die Geschäfte seit 1996 ohne irgendein Zutun des Bw. Sie
- führt das Mahnwesen,
- nimmt sämtliche Zahlungseingänge aus Leasingraten und Kfz-Verkäufen entgegen,
- führt bei Nichtzahlung von Leasingraten Kfz-Einzüge durch, in dem sie selbst Personen mit dem Einzug beauftragt,
- verfügt über die Typenscheine,
- führt auf eigenes wirtschaftliches Risiko Prozesse gegen Leasingnehmer, indem sie die Bezahlung der Rechtsanwaltshonorare und Prozesskosten übernimmt,
- verkauft auf eigene Initiative Kfz und legt selbständig den Verkaufspreis und den Verkaufszeitpunkt fest,
- entscheidet selbständig über vorzeitige Vertragsauflösungen bzw. Vertragsverlängerungen,
- stellt selber die Verkaufsrechnungen (auf Namen des Bw) aus und
- verfügt über eine Generalforderungszession.
All dies sind Handlungen, die über übliche Bankgeschäfte weit hinausgehen.
Beweise: Zeugeneinvernahmen von Zeuge1 und Zeuge2; Einvernahme des Bw.
Die Bank hat in einem Schreiben an alle Leasingnehmer ausdrücklich auf dem Umstand hingewiesen, dass der Leasingnehmer nur mehr mit der Bank hinsichtlich des Leasingvertrags (Verkauf etc.) verhandeln darf. Sie selber bringt zum Ausdruck, dass das (zivilrechtliche) Eigentum bei der Bank liegt!
Zu dem Umstand, dass die Bank selbständig die Preisverhandlungen führt, wird als Zeuge angegeben: Mag.GW (Adresse angegeben). Er kann bezeugen, dass ihm die Bank gesagt hat, er könne mit dem Bw nicht mehr verhandeln, sondern müsse mit der Bank über den Preis verhandeln. Er hat der Bank ein Angebot über 100.000,--ÖS gemacht, diese hat dann an eine andere Person um 70.000,00 öS verkauft.
Bei Kfz-Anschaffungen wurden die Kfz-Lieferanten immer direkt von der Bank bezahlt.
Aus all diesen Umständen geht klar hervor, dass nicht mehr der Bw derjenige ist, der nach außen hin in Erscheinung tritt und damit das umsatzsteuerrechtliche Zurechnungssubjekt ist, sondern die Bank.
Dem Einwand, dass trotzdem die Bewirtschaftung des Unternehmens noch dem Bw zugute kommt, weil ja dessen Kredite bedient werden, wäre zu sagen, dass seit Jahren die Zahlungsunfähigkeit des Bw hinsichtlich der Abdeckung der Bankkredite der Bank bekannt ist.
Ob nun die Kfz wirtschaftlich gut oder schlecht verwertet werden, ändert an der Zahlungsunfähigkeit des Bw nichts mehr. Der Erfolg kommt somit ausschließlich der Bank zugute, da ihr wirtschaftlicher Ausfall bei positivem Erfolg umso geringer ist, je besser sie die Kfz verwertet.
Schließlich ist noch ins Treffen zuführen, dass der Bw gar nicht die Möglichkeit hat, die Umsatzsteuern ans Finanzamt abzuführen, da ja wegen der Generalzession sämtliche Zahlungen der Leasingnehmer (somit auch die Umsatzsteuer) an die Bank erfolgen und diese aber die vereinnahmte Umsatzsteuer nicht ans Finanzamt abgeführt hat.
Seitens des Bw wurde immer die Bank darauf aufmerksam gemacht, dass nach Beendigung des FLD- (gemeint: Berufungs-) Verfahrens die Mehrwertsteuer seitens der Bank an das Finanzamt zu zahlen ist.
Die Bank hat für die Überweisung sogar buchhalterische Vorkehrungen getroffen, jedoch die Umsatzsteuer nie überwiesen.
Schlussfolgerung
Wie oben ausführlich dargelegt wurde, ist seit dem Jahr 1996 die Bank der ausführende Unternehmer und tritt nach außen hin auf, der Bw wird lediglich formal den Leasingnehmern noch "vorgeschoben". Somit wäre die Umsatzsteuer. die ja zur Gänze von der Bank vereinnahmt wird, auch von der Bank ans Finanzamt zu zahlen.
Da die Bank ja selber behauptet, das (zivilrechtliche) Eigentum an den Fahrzeugen zu besitzen, stellt sich unter Umständen die Frage des wirtschaftlichen Eigentums gar nicht mehr, weil die Bank ja schon das zivilrechtliche Eigentum besitzt und daher von vornherein der Bw weder für eine zivilrechtliche noch eine wirtschaftliche Eigentümerschaft in Frage kommt."
b) Einkommensteuer
"Hinsichtlich der Ertragssteuern wurde seitens des Finanzamtes das Leasingunternehmen des Bw stets als Liebhabereibetrieb klassifiziert. Ohne jegliche Begründung wurden dann ab dem Jahr 1997 Einkünfte aus dem Leasingunternehmen angesetzt.
Offenbar ist das Finanzamt von einer Änderung der Bewirtschaftung ausgegangen. Auf Grund welcher Tatsachen das Finanzamt von einer Änderung der Liebhabereibetrachtung ausgegangen ist, wurde dem Bw niemals mitgeteilt, noch wurde ein Vorhaltverfahren durchgeführt.
Fakt ist, dass sich an der Art der Bewirtschaftung seitens des Bw nichts geändert hat, außer dass der Schwerpunkt von Kfz-Leasing auf Kfz-Handel verlagert wurde.
Somit wäre entweder weiterhin von Liebhaberei auszugehen oder die Verluste der Vorjahre als Verlustvortrag anzuerkennen.
Weiters wurde folgendes übersehen: Die bei der X L noch aushaftenden Kredite wären ja laut Finanzamt ebenso wie die Umsätze noch dem Bw zuzurechnen. Die daraus sich ergebenden Schuldzinsen übersteigen die vom Finanzamt angesetzten Gewinne erheblich.
Somit werden tatsächlich gar keine Überschüsse erzielt, und es ist weiterhin von ertragsteuerlicher Liebhaberei auszugehen."
"Antragstellung
Es wird der Antrag gestellt, die erwähnten Bescheide wie folgt zu korrigieren:
1. Nichtansatz der "L Umsätze" wie folgt:
|
|
1997
|
1998
|
1999
|
2000
|
1-3/2001
|
in den Umsätzen enthaltene "Leasing
L
" Umsätze
|
17.093.616,58
|
9.052.321,81
|
2.566.747,78
|
2.151.991,99
|
537.998,00
|
USt
|
3.418,732,32
|
1.810.464,36
|
513.349,56
|
430.398,40
|
107.599,60
|
in den Umsätzen enthaltene "Leasing
L
" Vorsteuer
|
-7.988,13
|
0,00
|
0,00
|
-8.003,60
|
-1.971,76
|
"
L
" Zahllast in S
|
3.410.735,19
|
1.810.464,36
|
513.349,58
|
422.394,80
|
105.627,84
|
in Euro
|
247.887,79
|
131.571,58
|
37.306,57
|
30.896,63
|
7.676,27
2. Ansatz der Einkünfte aus Gewerbebetrieb für die Jahre 1997 -1999 mit Schilling 0,00.
Sollte es zu einer Befassung der FLD als Berufungsbehörde 2. Instanz kommen, wird bereits jetzt der Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt.
Antrag
Es wird der Antrag gestellt, den Einkommensteuerbescheid 2000 wie folgt zu korrigieren:
Ansatz der Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit Schilling 0,00.
Sollte es zu einer Befassung des UFS als Berufungsbehörde 2. Instanz kommen, wird bereits jetzt der Antrag auf eine mündliche Verhandlung gestellt."
In der am 24. März 2003 (einlangend) erhobenen Berufung gegen den am 24. Februar 2003 zugestellten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 führt der Bw im Wesentlichen wie im Rechtsmittel gegen Einkommensteuer 1997-1999 aus.
Die NOVA- Bescheide ließ der Bw im Übrigen unbekämpft (relevant nur für die den angefochtenen Bescheiden zu Grunde gelegten Umsatzermittlungen).
Die Außenprüferin nahm zu diesen Rechtsmittelschriften mit Äußerung vom 3. Dezember 2003 wie folgt Stellung:
1.+2. Betrieb Kärnten: Vorwurf, Einkünfte aus diesem Leasingunternehmen würden zur Einkommensteuer erfasst, obwohl zuvor Liebhaberei rechtskräftig festgestellt worden sei:
Die BP habe das Leasingunternehmen "Kärnten" weiterhin als Liebhaberei eingestuft, es "kein Schilling" daraus zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen für die Einkommensteuer herangezogen worden.
3. Zum Vorwurf, es sei eine Änderung der Bewirtschaftung unterstellt worden:
Dies treffe nicht zu.
4.+5. Vorwurf, der "neue" Betrieb sei zu Unrecht gesondert betrachtet worden:
Bereits zu Prüfungsbeginn sei mit dem steuerlichen Vertreter der Umstand besprochene worden, dass der (neue) KFZ- Handel ausschließlich mit Eigenmitteln (laut Vorbringen: "ungefähr ab 1996/1997, nachdem die X
L die Kreditkonten des Leasingbetriebes eingefroren" habe) geführt worden und als eigenständiger Betrieb anzusehen sei, und die daraus erzielten Erträge der Einkommensteuer zu unterwerfen seien. In Reaktion darauf habe der steuerliche Vertreter (namens seines Klienten) eine Selbstanzeige hinsichtlich der Nichterfassung zur Einkommensteuer erstattet.
Der KFZ- Handel werde gänzlich ohne Fremdmittel und unabhängig vom Betrieb "Leasingunternehmen", das ausschließlich fremdfinanziert sei, betrieben. Es hätten keine Verknüpfungspunkte festgestellt werden können.
Die Frage der Prüferin an den Bw persönlich, ob "sich denn der Import der Autos und der Verkauf in Österreich finanziell auszahlen würde", habe dieser mit einem eindeutigen "Ja, das tut er" beantwortet und sich vom "Leasingbetrieb Kärnten" als eigenständig distanziert: Das habe nichts miteinander zu tun.
Wie aus dem BP- Bericht ersichtlich, seien für die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen für die Einkommensteuer ausschließlich die KFZ- Verkäufe und der aus dem neuen Betrieb stammende Leasingvertrag (ein Range Rover ab 1997) - all dies bezeichnet mit "Umsätze Wien" - herangezogen worden.
Die Einnahmen aus dem "Leasingbetrieb Kärnten" seien nicht angesetzt worden, weil dieser Betrieb weiterhin als ertragsteuerliche Liebhaberei qualifiziert wurde. Die außer Ansatz gebliebenen Beträge (Umsätze) beliefen sich auf:
1997: S 17.093.616,58;
1998: S 9.052.321,81;
1999: S 2.566.747,78;
2000: S 2.151.991,99.
Wie unter Tz 13a des BP- Berichtes angeführt habe festgestellt werden können, dass auf allen vorgelegten Kreditkonten ("Leasingunternehmen Kärnten") ab dem Jahr 1997 weder Zinsen noch Spesen angelastet wurden. Das Vorbringen auf Seite 1, letzter Absatz der Berufungsschrift, dass die angefallenen Schuldzinsen die "Leasingeinnahmen" übersteigen würden, sei somit nicht richtig, aber nach Meinung der Prüferin auch nicht relevant, da die oben angeführten Millionenbeträge nicht als (ergänze: Teil einer einzigen) Einkunftsquelle angesetzt worden seien.
Sollte es sich daher entgegen der Ansicht der BP um einen einheitlichen Betrieb handeln, so müssten die angeführten Zahlen ohne Ansatz von Zinsen(-aufwendungen) gleichfalls der Einkommensteuer unterzogen werden.
Ob diese Stellungnahme dem Bw zur Kenntnis gebracht wurde, geht aus den dem UFS ohne weitere Zwischenerledigung vorgelegten Akten nicht hervor.
Das Finanzamt erließ, nach erfolgloser Aufforderung an den Bw, die Steuererklärungen für 2001 - 2004 abzugeben (Vorladung vom 1. Oktober 2007, Termin:17.10.07),
am 2. September 2008 (zugestellt am 8. September 2008) Bescheide über
- Umsatzsteuer und Einkommensteuer für 2001 (vorläufig); sowie
- Umsatzsteuer und Einkommensteuer für 2002 bzw. 2003 (jeweils endgültig);
am 19. September 2008 Bescheide über
- Umsatzsteuer und Einkommensteuer für 2004 (endgültig),
mit welchen es die wegen Nichtabgabe der Erklärungen gemäß
§ 184 BAO im Schätzungsweg ermittelten Besteuerungsgrundlagen hinsichtlich der Umsätze und Einkünfte aus dem "neuen" Gewerbebetrieb (ohne Komponenten für die Umsätze und Ergebnisse aus dem als Liebhaberei qualifizierten Betrieb in Kärnten) ansetzte.
Für 2001 brachte das Finanzamt ausgehend von den Prüferfeststellungen für 2000 bzw. für den Voranmeldungszeitraum 1-3/2001 folgende Besteuerungsgrundlagen in Ansatz (in €):
Umsatzsteuer (Netto- Entgelte zu 20%):
|
FSU 1-3
lt. BP
|
Umsätze
106.483
|
ig. Erw.
97.897
|
Vorsteuern (060)
143
|
Vorsteuern (065)
19.580
|
Zahllast
21.153,45
|
U 4-12
(§ 184 BAO)
|
360.000
|
270.000
|
-
|
54.000
|
|
zusammen
|
466.483
|
367.897
|
|
73.580
|
|
aufgerundet
|
500.000
|
400.000
|
1.500
|
80.000
|
98.500
Der Gewinn 2001 wurde mit 30 % des Umsatzes = € 150.000,00 geschätzt und als Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Einkommensteuerbescheid angesetzt.
Für 2002 - 2004 ermittelte das Finanzamt die geschätzten Bemessungsgrundlagen für Umsatzsteuer und Einkommensteuer wegen angenommenen Zutreffens von behaupteten Umsatzeinbrüchen mit reduzierten Beträgen, und zwar wie folgt (siehe Tabellen nächste Seite):
Umsatzsteuer
|
|
Umsätze
(KZ 00)
|
20% USt
|
ig. Erwerbe
(KZ 070/072)
|
20% USt
|
Vorsteuern
ohne ig. Erwerbe (KZ 00)
|
Vorsteuern
ig. Erwerbe (KZ 065)
|
Zahllast
|
|
2002
|
300.000,00
|
60.000,00
|
240.000,00
|
48.000,00
|
-1.500,00
|
-48.000,00
|
58.500,00
|
|
2003
|
250.000,00
|
50.000,00
|
190.000,00
|
38.000,00
|
-2.000,00
|
-38.000,00
|
48.000,00
|
|
2004
|
230.000,00
|
46.000,00
|
130.000,00
|
26.000,00
|
-2.000,00
|
-26.000,00
|
44.000,00
|
Einkommensteuer
|
|
Nettoeinnahmen
geschätzt wie oben
|
Betriebsausgaben
global geschätzt
|
Gewinn = Einkünfte aus Gewerbebetrieb
|
Verhältnis zum Netto- Gesamtumsatz
|
Einkünfte nsA
laut Lohnzettel
|
|
2002
|
540.000,00
|
-450.000,00
|
90.000,00
|
16,67% = 10/60
|
siehe Bescheid
|
|
2003
|
440.000,00
|
-360.000,00
|
80.000,00
|
18,18% = 10/55
|
-"-
|
|
2004
|
360.000,00
|
-285.000,00
|
75.000,00
|
20,83% = 10/48
|
-"-
|
Aus den Steuerbescheiden für 2001 bis 2004 ergaben sich Nachforderungen (in €)
- an Umsatzsteuer
2001:
77.346,57;
2002:
48.000,00;
2003:
44.000,00 und
2004:
43.051,58;
- an Einkommensteuer
2001:
51.790,73;
2002:
44.224,71;
2003:
84.382,88 und
2004:
86.906,57.
(Fortsetzung nächste Seite)
Gegen diese Bescheide erhob der Bw am 7. Oktober 2008 Berufung, worin zu lesen ist:
1. Anfechtungserklärung
In den Einkommensteuererklärungen wurden "Einkünfte aus Gewerbebetrieb" wie folgt festgesetzt:
2001: ATS 2.064.045,00
2002: € 90.000,00
2003: € 80.000,00
2004: € 75.000,00
Die Einkommensteuerbescheide werden hinsichtlich der Festsetzung dieser Einkünfte angefochten.
In den Umsatzsteuererklärungen wurden "steuerpflichtige Umsätze" wie folgt festgesetzt:
2001: ATS 6.880.150,00
2002: € 300.000,00
2003: € 250.000,00
2004, € 230.000,00
Die Umsatzsteuerbescheide werden hinsichtlich der Festsetzung dieser steuerpflichtigen Umsätze angefochten.
Die Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen und Verspätungszuschlägen werden vollinhaltlich angefochten.
Der Vorauszahlungsbescheid 2008 wird vollinhaltlich angefochten.
2. Anfechtungsgründe
Mittels der angefochtenen Bescheide wurden im Schätzungswege Einkünfte bzw. Umsätze aus Gewerbebetrieb aus dem "Leasingunternehmen (des Bw)" angesetzt.
Hinsichtlich der Ertragssteuern wurde seitens des Finanzamtes das Leasingunternehmen stets als Liebhabereibetrieb klassifiziert. Ohne jegliche Begründung wurden dann ab dem Jahr 1997 Einkünfte aus dem Leasingunternehmen angesetzt.
Offenbar ist das Finanzamt von einer Änderung der Bewirtschaftung ausgegangen. Auf Grund welcher Tatsachen das Finanzamt von einer Änderung der Liebhabereibetrachtung ausgegangen i5t, wurde dem Bw niemals mitgeteilt, noch wurde ein Vorhaltverfahren durchgeführt.
Fakt ist, dass sich an der Art der Bewirtschaftung seitens des Bw nichts geändert hat, außer dass der Schwerpunkt von Kfz-Leasing auf Kfz-Handel verlagert wurde.
Somit wäre entweder weiterhin von Liebhaberei auszugehen oder die Verluste der Vorjahre als Verlustvortrag anzuerkennen.
Weiters wurde folgendes übersehen. Die bei der X L noch aushaftenden Kredite wären ja laut Finanzamt ebenso wie die Umsätze noch dem Bw zuzurechnen. Die daraus sich ergebenden Schuldzinsen übersteigen die vom Finanzamt angesetzten Gewinne erheblich.
Somit werden tatsächlich gar keine Überschüsse erzielt und es ist weiterhin von ertragsteuerlicher Liebhaberei auszugehen.
Hinsichtlich der Umsatzsteuern wurden die Umsätze weit überhöht festgesetzt. Die unternehmerische Tätigkeit ist ab dem Jahr 2001 sukzessive zurückgegangen und wurde schließlich im Jahr 2005 zur Gänze eingestellt.
Darüber hinaus ist hinsichtlich der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer 2001 bereits Verjährung eingetreten. Eine Abgabenfestsetzung für dieses Jahr ist schon deswegen unzulässig.
Der Vorauszahlungsbescheid 2008 wird angefochten, da die unternehmerische Tätigkeit bereits 2005 eingestellt wurde.
3. Anträge
Es werden sohin die Anträge gestellt,
in den Einkommensteuerbescheiden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb jeweils mit € 0,00 anzusetzen,
in den Umsatzsteuerbescheiden die Umsätze mit einem wesentlich niedrigeren Betrag anzusetzen und
die Verspätungszuschlags- bzw. Anspruchszinsenbescheide entsprechend den neu zu erlassenden Bescheiden anzupassen;
sowie den Vorauszahlungsbescheid für 2008 mit € 0,00 festzusetzen;
Nachdem das Finanzamt mit Schreiben vom 24. Oktober 2008 (Frist: 17. November 2008)
- den Bw aufgefordert hatte, folgende Mängel der Berufung zu beheben:
1. in welchen Punkten die Bescheide angefochten würden;
2. welche Änderungen beantragt würden;
3. die Berufung zu begründen,
- ihn weiters ersucht hatte, die "Bilanzen" 2001 bis 2004 sowie vollständig ausgefüllte Umsatzsteuer- und Einkommensteuererklärungen vorzulegen
- und Folgendes anmerkte: Die Besteuerungsgrundlagen seien im Schätzungsweg ermittelt worden und habe sich die Schätzung nur auf den KFZ- Handel bezogen. Das Leasingunternehmen in Kärnten gelte nach wie vor als Liebhabereibetrieb, eine Änderung der Bewirtschaftung sei diesbezüglich weder angenommen noch unterstellt worden. Die Steuern des Jahres 2001 seien nicht (bemessungs-) verjährt, da am 28. September 2007 eine Unterbrechungshandlung in Form eines Ergänzungsersuchens erfolgt sei,
übermittelte der steuerliche Vertreter am 14. Jänner 2009 innerhalb bewilligter Fristverlängerung (laut A. V. vom 13.11 08: bis 15.01.09) einen mit "Mängelbehebung" übertitelten Schriftsatz, worin zu lesen ist:
"Punkt 1 des Mängelbehebungsauftrages (Anfechtungspunkte?)
Zunächst wird festgehalten, dass bereits in der Berufungsschrift die angefochtenen Bescheidpunkte dezidiert angeführt wurden. Zur Klarstellung wird nochmals ausgeführt, dass
a) die Einkommensteuerbescheide hinsichtlich der Festsetzung von "Einkünfte aus Gewerbebetrieb" wie folgt angefochten werden:
2001: ATS 2.064.045,00
2002: € 90.000,00
2003: € 80.000,00
2004: € 75.000,00
b) die Umsatzsteuerbescheide hinsichtlich der Festsetzung von "steuerpflichtigen Umsätze" wie folgt angefochten werden:
2001: ATS 6.880.150,00
2002: € 300.000,00
2003: € 250.000,00
2004: € 230.000,00
Punkt 2 des Mängelbehebungsauftrages (beantragte Änderungen?)
Auch zu diesem Punkt ist festzustellen, dass bereits in der Berufungsschrift konkrete Anträge gestellt wurden. Zur Klarstellung wird nochmals angeführt, dass beantragt wird,
bei den Einkommensteuerbescheide 2001-2004 die Einkünfte aus Gewebebetrieb jeweils mit € 0,00 anzusetzen und
bei den Umsatzsteuerbescheiden 2001-2004 die Umsätze auf Basis einer abgeänderten Schätzungsmethode anzusetzen.
Als Schätzungsmethode wird angeregt, die der Finanzverwaltung zur Verfügung stehenden Informationen über die innergemeinschaftlichen Erwerbe von Fahrzeugen in den betreffenden Jahren als Basis für den Wareneinkauf heranzuziehen.
Die Umsätze können auf Basis dieser Wareneinkäufe und einem in der Kfz-Branche üblichen Rohaufschlag von 3% geschätzt werden.
Seitens des Berufungswerbers wird nochmals ausdrücklich festgehalten, dass der Wareneinkauf fast ausschließlich in Form von innergemeinschaftlichen Erwerben erfolgte.
Ergänzend wird beantragt, die Einkommensteuer für die Jahre 2001-2004 auf Basis der restlichen Einkünfte (d. h. auf Basis der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) festzusetzen, und die Umsatzsteuer auf Basis der unter Anwendung der oben angeregten Schätzungsmethode geschätzten Umsätze festzusetzen.
Punkt 3 des Mängelbehebungsauftrages (Begründung?)
Die Anfechtungsgründe wurden bereits in der Berufungsschrift ausführlich dargelegt.
Zusammenfassend wird nochmals erklärt, dass der Berufungswerber folgende Rechtsstandpunkte vertritt:
Zur Einkommensteuer:
a) Das Leasingunternehmen war und ist als "Liebhabereibetrieb" zu klassifizieren;
b) daraus folgt, dass Einkünfte aus diesem Unternehmen einkommensteuerrechtlich unbeachtlich sind.
c) Für den Fall, dass ungeachtet Punkt a) Einkünfte vorliegen sollen, wären Verlustvorträge aus Vorjahren sowie Schuldzinsen aus noch aushaftenden Bankkrediten als Betriebsausgaben anzusetzen. Diese Betriebsausgaben würden die Einkünfte bei weitem übersteigen, sodass auch für diesen Fall keine positiven Einkünfte vorliegen würden.
Zur Umsatzsteuer:
a) Die Umsätze wurden viel zu hoch angesetzt. Es wurde vom Finanzsamt keinerlei Begründung für die Höhe der angesetzten Umsätze mitgeteilt.
b) Die Wareneinkäufe könnten auf Basis der Informationen über die innergemeinschaftlichen Erwerbe geschätzt werden. Diese Informationen liegen der Finanzverwaltung vor.
c) Die Umsätze könnten auf Basis der Wareneinkäufe laut Punkt b) und eines Rohaufschlages von 3% angesetzt werden.
Punkt 4 des Mängelbehebungsauftrages(Vorlage der Bilanzen 2001-2004 sowie der vollständig ausgefüllten Umsatz- und Einkommensteuererklärungen)
Der Berufungswerber erklärt, dass für diese Jahre keine Jahresabschlüsse erstellt wurden, bzw. die Erstellung diese Jahresabschlüsse nicht mehr möglich ist, da keine entsprechenden Unterlagen mehr vorhanden sind.
Der Berufungswerber ist auf Grund der Liebhabereieinstufung durch das Finanzamt davon ausgegangen, dass keine Jahresabschlüsse erstellt werden müssen."
Mit Berufungsvorentscheidung vom 2. Februar 2009 wies das Finanzamt die Berufung gegen die Steuerbescheide für 2001- 2003 und 2004 vollinhaltlich ab, unter Zitierung seiner vorherigen Ausführungen und mit folgender weiteren Begründung:
Gemäß
§ 184 Abs 3 BAO sei die Abgabenbehörde befugt, die Umsätze und Gewinne der Jahre 2001 - 2004 zu schätzen, da der Bw weder "Bilanzen" (gemeint: Einnahmen- Ausgaben- Rechnungen) noch Abgabenerklärungen für diese Jahre abgegeben habe. Als Schätzungsmethode sei der innere Betriebsvergleich gewählt worden, wobei sich das Finanzamt an die aufwändig durchgeführten Ermittlungen der Betriebsprüfung, insbesondere betreffend die Jahre 1997 - 2000 angelehnt habe. Die Schätzung betreffe ausschließlich den KFZ- Handel in Wien. Da auch im Berufungsverfahren trotz äußerst großzügigen Zufristungen weder Bilanzen noch sonstige wesentliche Unterlagen wie z. B. Kassabücher oder bestimmte Kontoauszüge vorgelegt werden konnten, welche die Behauptungen im Schreiben des Bw vom 14. Jänner 2009 stützen würden, seien die geschätzten Besteuerungsgrundlagen für 2001 - 2004 unverändert in Ansatz geblieben.
Fristgerecht beantragte der Bw, seine Berufung gegen die Bescheide über Umsatzsteuer und Einkommensteuer für die Jahre 2001, 2002 und 2003 sowie gegen Umsatzsteuer und Einkommensteuer für das Jahr 2004 der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorzulegen, worauf das Finanzamt auch diese Berufungen dem UFS vorlegte.
Anmerkung: Die irrtümlich zitierte Berufung gegen den Bescheid betreffend Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2008 war mit stattgebender Berufungsvorentscheidung vom 24.10.2008 erledigt worden, da der Bw die Einstellung des KFZ- Betriebes mit März 2005 zuvor bekannt gegeben hatte.
3. Rechtsmittel betreffend Vorzeiträume 1995 und 1996
Nachdem der Bw am 23. Jänner 1997 (einlangend beim Finanzamt) die Umsatzsteuererklärung und die Einkommensteuererklärung für 1995 (beide unausgefüllt) eingebracht und am 6. August 1997 die ausgefüllten Umsatzsteuererklärungen für 1993 und 1994 sowie Umsatzverprobungen für die Jahre 1993, 1994 und 1995 der damaligen Rechtsmittelinstanz FLDWNB vorgelegt hatte, erließ das Finanzamt - nach Weiterleitung dieser Unterlagen durch die damalige Oberbehörde - unter anderem Umsatzsteuerbescheide,
- für 1995 (endgültig) am 8. April 1998; dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft; sowie
- für 1996 (vorläufig) am 9. August 1999; dieser mit "Nichtabgabe der Erklärung" (= Abgabe einer unausgefüllten Erklärung) begründete, auf einer Schätzung der Umsätze und Vorsteuern gemäß
§ 184 BAO basierende Bescheid wurde angefochten und mit abweisender BVE vom 26. Februar 2001 bestätigt, worauf der Bw die Vorlage u. a. dieses Rechtsmittels an die Abgabenbehörde 2. Instanz zur Entscheidung beantragte und die Zurechnung der Umsätze mit dem Einwand bekämpfte, dass es - wie bereits zuvor ausführlich dargestellt - nicht um die Frage einer selbständigen oder nichtselbständigen Tätigkeit des Bw sondern darum gehe, wer nach außen hin in Erscheinung getreten sei. Das Finanzamt habe "dabei" das Schreiben der Bank vom 6. Mai 1999 als ausschließliche Information herangezogen und sämtliche Beweisanbote des Bw, aus denen eindeutig hervorgehen würde dass die Information der Bank unrichtig ist, nicht gewürdigt, was eine Verletzung des Parteiengehörs darstelle.
Am 7. März 2001 erließ das Finanzamt einen (endgültigen) Einkommensteuerbescheid für 1995, wobei es die Besteuerungsgrundlagen wegen Nichtabgabe der Erklärung (siehe oben) gemäß
§ 184 BAO im Schätzungsweg ermittelte (Einkünfte aus Gewerbebetrieb: ATS 1.468.700,00; Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, laut Lohnzettel: ATS 410.038,00). Die dagegen erhobene Berufung stützt sich auf den Einwand, dass hinsichtlich der Einkommensteuer 1995 im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits Bemessungsverjährung eingetreten sei.
Gleichfalls am 7. März 2001 erließ das Finanzamt einen (endgültigen) Bescheid über Einkommensteuer für das Jahr 1996, wobei es die Besteuerungsgrundlagen wiederum wegen Nichtabgabe der Erklärung gemäß
§ 184 BAO im Schätzungsweg ermittelte (Einkünfte aus Gewerbebetrieb: ATS 811.500,00; aus nichtselbständiger Arbeit laut Lohnzettel: ATS 418.162,00).
Gegen die Einkommensteuerbescheide für 1995 und 1996 erhob der Bw Berufung und beantragte die ersatzlose Aufhebung dieser Bescheide. Betreffend 1995 stützte er sich auf den Einwand, dass hinsichtlich der Einkommensteuer für dieses Jahr im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits Bemessungsverjährung eingetreten sei, und führte weiters begründend aus: Wie das Finanzamt zu den geschätzten Besteuerungsgrundlagen gekommen sei, könne er den Bescheiden nicht entnehmen; es habe kein Vorhaltsverfahren gegeben. Sollte die Abgabenbehörde bei den Ansätzen "Einkünfte aus Gewerbebetrieb" jene (Ergebnisse) aus seiner Tätigkeit "Verwertung von PKW" gemeint haben, so sei "anzumerken, dass diese Einkunftsquelle vom Finanzamt selbst endgültig als ,Liebhaberei' qualifiziert wurde." Ob daraus 1995 und 1996 positive "Einkünfte" (gemeint: Ergebnisse) erzielt wurden, sei daher schon deswegen nicht mehr zu prüfen. Abschließend beantragte der Bw die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung.
Gegen die abweisenden Berufungsvorentscheidungen des Finanzamtes hinsichtlich der Bescheide betreffend Umsatzsteuer 1996 sowie Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2001 - 2004 stellte der Bw Antrag auf Vorlage seiner Rechtsmittel an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Nachdem das Finanzamt alle oben erwähnten Berufungen dem UFS vorgelegt hatte, erhob dieser weiter im Sachverhalt. Die Groß- Betriebsprüfung Standort Süd (Graz und Klagenfurt) wurde beauftragt, die beantragten Zeugenbeweise aufzunehmen. Dem darüber erstatteten Bericht vom 13. Jänner 2011 kann Folgendes entnommen werden:
Die Zeugin Zeuge2 sagte, am 10.01.2011 in den Räumlichkeiten der Bank vernommen, Folgendes aus: Sie habe bis zu ihrer Bestellung zur Geschäftsleiterin die Geschäfte mit dem Bw als Innenrevisorin begleitend kontrolliert. Da es sich um Bankgeschäfte iSd § 1 Abs 1 BWG handle und somit das Bankgeheimnis gemäß
§ 38 Abs 1 BWG zu wahren sei, ferner eine gültige Entbindung vom Bankgeheimnis (gemeint: seitens des Bw) nicht vorliege, mache sie vom Zeugnisverweigerungsrecht iSd § 171 BAO Gebrauch. Denn die aktenkundigen Entbindungserklärungen des Bw vom 4. März 1999 und 23. Mai 2000 seien auf das Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg eingeschränkt gewesen und hier nicht anwendbar. Dementsprechend verweigerte sie die Aussage zur Frage, welche Konten nach "Einfrieren" der Kreditkonten 1996 nachweislich neu und mit wessen Zugriffsberechtigung eingerichtet wurden.
Sodann gab die Zeugin zur Frage, wer mit dem Bw in den Jahren 1995 bis zur Beendigung seiner von ihm als Einzelperson getätigten Leasinggeschäfte die Geschäftsvorfälle vorbereitet, zugelassen, finanziert, kontrolliert und abgerechnet habe, Folgendes an:
Die Abwicklung der Geschäfte sei durch die Personen (Anm. UFS: Bankbediensteten) Direktor Zeuge2, Zeuge1, ES und KM erfolgt. Seitens der Bank seien ausschließlich Kreditfinanzierungen an den Bw erfolgt. Damals hätten die beiden letztgenannten Personen die Kredite abgewickelt und seien diese Kredite von der Zeugin (als Geschäftsleiterin) gegengezeichnet worden. Die Leasingverträge seien ausschließlich zwischen dem Bw und seinen Kunden abgeschlossen worden. Die Bank habe nie einen Leasingvertrag im eigenen Namen als Leasinggeber mit Kunden des Bw abgeschlossen. Zur Sicherstellung der Kredite der Bank an den Bw habe dieser die Leasingraten zwecks ordnungsgemäßer Rückführung seiner Bankverbindlichkeiten an die Bank abgetreten. Bei "grundsätzlich" bestehender Geschäftsbeziehung zwischen der Bank und dem Bw habe sich der Leasingkunde des Bw mit Zessionsanerkennung verpflichtet, die Leasingraten mit Schuld befreiender Wirkung an die Bank auf das Kreditkonto des Bw zu leisten. Ein anonymisierter Leasing- und Abtretungsvertrag wurde dem Vernehmungsorgan vorgelegt.
Zur Frage, wer seitens der Bank für Absprachen betreffend das Auftreten des Bw am Markt verantwortlich gewesen sei, gab die Zeugin an, dass seitens der Bank keine Kundenakquirierung erfolgt sei. Welche Absprachen der Bw am Markt getätigt habe, entziehe sich der Kenntnis der Bank, deren Aufgabe (lediglich) das Zur- Verfügung- Stellen der Kreditmittel für den Bw gewesen sei.
Zur Frage, wer dem Abschluss von Leasinggeschäften zustimmen musste und wer die Höhe der Leasingraten und den Restkaufpreis bestimmte, sagte die Zeugin aus, dass die Bank ausschließlich die Finanzierung durchgeführt habe, nachdem sämtliche Modalitäten des Leasingvertrages festgestanden seien; auf diese habe die Bank keinen Einfluss gehabt.
Zur Frage, "wieso scheinen auf den Konten (des Bw) regelmäßig Leasingraten als (Kreditschuld mindernde) Einnahmen auf - aber keine Erträge aus dem Autohandel Wien), wenn er gar nicht das wirtschaftliche Zurechnungssubjekt der Leasing- Geschäfte war?" verwies die Zeugen einerseits auf das Bankgeheimnis, zum anderen auf die vorhin getätigten Aussagen.
Dieses Dokument enthält 8 Grafiken, die hier noch nicht angezeigt werden — siehe Original.
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 2 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/2567-W/09
- Stammnummer
- 53825
- Gültig
- 31.05.2011 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF