Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1137-L/02
Hochrechnung gemäß § 3 Abs. 2 EStG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1137-L/02vom 15.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Linz vom 25. Mai 2001, betreffend
Einkommensteuer für das Kalenderjahr 2000, entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben. Die Gutschrift an Einkommensteuer
erhöht sich von € 388,07 (S 5.340,--) um € 4,94
(S 68,--) auf € 393,01 (S 5.408,--).
Im
Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber bezog in
der Zeit vom 1.1. bis 15.2.2000 Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit sowie Arbeitslosengeld und Notstandshilfe vom 16.2. bis 31.12.2000.
Mit Bescheid vom
25. Mai 2001 setzte das Finanzamt die Gutschrift an Einkommensteuer
für das Kalenderjahr 2000 mit S 5.340,-- fest und berücksichtigte
dabei die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in der Weise, dass
die im Zeitraum vom 1.1. bis 15.2. erzielten steuerpflichtigen Einkünfte
auf einen Jahresbetrag umgerechnet wurden und an Hand der sich für das
umgerechnete Einkommen ergebenden Tarifsteuer ein Durchschnittssteuersatz
ermittelt und auf das tatsächlich erzielte Einkommen angewendet wurde. Die
beantragten Werbungskosten für die Anschaffung eines Personalcomputers
wurden den nichtabzugsfähigen Kosten der Lebensführung zugeordnet.
Dagegen wurde fristgerecht
berufen. Laut der Begründung des Einkommensteuerbescheides sei ein fiktives
Jahreseinkommen von S 332.427,-- ermittelt worden. Das sei genau um
S 288.755,-- zu viel, denn diesen Betrag habe er nie erhalten. Die ihm
ausgezahlten Beträge als Arbeitslosengeld und Notstandshilfe seien bereits
versteuert und daher in der Berechnung als "steuerfrei" auszuweisen. Der
Steuersatz für die ersten S 50.000,-- an Einkommen sei einwandfrei
geregelt. Das tatsächliche Einkommen nach Abzug der Sonderausgaben und
außergewöhnlichen Belastungen betrage S 21.871,--. Um eine
gerechte Berechnung der Einkommensteuer durchzuführen sei daher folgende
Vorgangsweise anzuwenden: anrechenbare Lohnsteuer S 9.832,40 plus
allgemeiner Steuerabsetzbetrag S 7.807,--, plus Unterhaltsabsetzbetrag
S 4.200,--, plus Verkehrsabsetzbetrag S 4.000,--, plus
Arbeitnehmerabsetzbetrag S 1.500,-- = S 27.339,40 abzüglich
Einkommensteuer (10 % von S 21.871,--) S 2.187,10, ergebe eine
Gutschrift von S 25.152,30. Die Werbungskosten für die
Anschaffung des Personalcomputers seien nicht mit 100 %, sondern beruflich mit
20 % angegeben worden, da er ihn für Bewerbungsschreiben sehr wohl
benötigt habe.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 25. Juni 2001 gab das Finanzamt dem Begehren hinsichtlich der
AfA für den Personalcomputer statt und errechnete dabei Werbungskosten von
S 635,--. Da dieser Betrag den Pauschbetrag für Werbungskosten von
S 1.800,-- nicht überstieg, wurden S 1.800,--
berücksichtigt. Diese Stattgabe hatte Auswirkungen auf die Hochrechnung,
sodass sich die Gutschrift an Einkommensteuer auf S 5.408,-- erhöhte.
In einer zusätzlichen Begründung stellte das Finanzamt die gesetzliche
Begründung für die durchgeführte Hochrechnung und die
ziffernmäßige Berechnung der Gutschrift sehr ausführlich dar.
Die vom Rechtsmittelwerber in der Berufungsschrift dargestellte
Berechnungsmethode widerspreche eindeutig der Gesetzeslage.
Durch den Vorlageantrag vom
17.7.2001 gilt das Rechtsmittel wiederum als unerledigt. Da eine Hochrechnung
anscheinend gesetzlich legal sei, sei die Hochrechnung auch richtig
auszuführen und zwar: Die Hochrechnung (Umrechnung) habe sich aus folgenden
Beträgen zusammenzusetzen (a) + (b) + (c)): a) Zeitraum 1.1.2000 bis
15.2.2000: Einkommen 1: S 43.037,-- b) Zeitraum 16.2. 2000 bis
14.11.2000: Einkommen 2: Das Einkommen 2 sei jener fiktive Betrag, der nach
Abzug der üblichen Lohnsteuer das Arbeitslosengeld von S 139.395,--
ergebe. c) Zeitraum 15.11.2000 bis 31.12.2000: Einkommen 3: Das Einkommen
3 sei jener fiktive Betrag, der nach Abzug der üblichen Lohnsteuer die
Notstandshilfe von S 22.161,-- ergebe. Die Summe von Einkommen 1, 2
und 3 stelle dann das fiktive Einkommen dar und nicht eine Hochrechnung von
S 43.037,-- x 365 Tage : 45 Tage (dies wäre ein fiktiv-fiktives
Einkommen). Aus dieser Summe sei dann der Durchschnittssteuersatz zu ermitteln.
(Eine Versteuerung von Arbeitslosenbezug und Notstandshilfe wäre ohnehin
illegal, da dies bereits steuerfreie Einkünfte seien.) Die
größte Ungerechtigkeit sei das sehr geringfügige "Wirksamsein"
der Absetzbeträge, denn zB den Unterhalt von S 66.000,-- für das
Jahr 2000 habe der Berufungswerber von einem tatsächlichen Einkommen von
S 204.593,-- bezahlt und nicht von einem fiktiven Einkommen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 3 Abs. 2 EStG 1988 in
der hier geltenden Fassung lautet: "(2) Erhält der Steuerpflichtige
steuerfreie Bezüge im Sinne des Abs. 1 Z 5 lit. a oder c, .... nur für
einen Teil des Kalenderjahres, so sind die für das restliche Kalenderjahr
bezogenen laufenden Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 und
die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit (§ 41 Abs. 4) für Zwecke der
Ermittlung des Steuersatzes (§ 33 Abs. 10) auf einen Jahresbetrag
umzurechnen. Dabei ist das Werbungskostenpauschale noch nicht zu
berücksichtigen. Das Einkommen ist mit jenem Steuersatz zu besteuern, der
sich unter Berücksichtigung der umgerechneten Einkünfte ergibt; die
festzusetzende Steuer darf jedoch nicht höher sein als jene, die sich bei
Besteuerung sämtlicher Bezüge ergeben würde."
Gemäß
§ 3 Abs.
1 Z. 5 lit. a EStG sind das versicherungsmäßige Arbeitslosengeld und
die Notstandshilfe oder an deren Stelle tretende Ersatzleistungen von der
Einkommensteuer befreit.
Wie den Erläuternden
Bemerkungen zur Regierungsvorlage (277 BlgNR XVII.GP) zu entnehmen ist, hat die
Bestimmung des § 3 Abs. 2 EStG den Zweck, eine über die
Steuerfreistellung des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe hinausgehende
Progressionsmilderung bei jenen Arbeitseinkünften zu vermeiden, die der
Empfänger eines Arbeitslosengeldes oder einer Notstandshilfe allenfalls in
Zeiträumen eines solchen Jahres erzielt, in denen er kein Arbeitslosengeld
erhält. Solche Arbeitseinkünfte sollen nicht deswegen geringer
besteuert werden, weil der Steuerpflichtige während eines Teiles des Jahres
statt der Arbeitseinkünfte steuerfreies Arbeitslosengeld bzw.
Notstandshilfe bezogen hat (vgl. VwGH-Erk. 18.12.1990, 89/14/0283 u.v.
20.7.1999, 94/13/0024). Als Schutzbestimmung gegen ungewollte
Steuermehrbelastungen hat der Gesetzgeber ausdrücklich normiert, dass die
festzusetzende Steuer nicht höher sein darf als jene, die sich bei
Besteuerung sämtlicher Bezüge (auch des Arbeitslosengeldes und der
Notstandshilfe) ergeben würde. Dass diese Regelung verfassungsgesetzlich
unbedenklich ist, hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erk. vom 28.6.1990, G
71/90, zur vergleichbaren Vorgängerbestimmung des EStG 1972 ausgesprochen.
Unstrittig ist, dass der
Berufungswerber im Kalenderjahr 2000 steuerfreie Bezüge (Arbeitslosengeld
und Notstandshilfe) im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 5 lit. a EStG nur für
einen Teil des Kalenderjahres (nämlich für den Zeitraum vom 16. 2. bis
31.12.) bezogen hat. Damit ist aber der Tatbestand des § 3 Abs. 2 EStG
(also die vom Gesetz geforderte Voraussetzung), dass der Steuerpflichtige nur
für einen Teil des Kalenderjahres im § 3 Abs. 2 EStG angeführte
steuerfreie Bezüge erhalten hat, erfüllt. Somit hat die im § 3
Abs. 2 EStG angeordnete Rechtsfolge einzutreten, dass die für das restliche
Kalenderjahr bezogenen zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit (die in der Zeit vom 1.1. bis 15.2. bezogenen
"Aktiveinkünfte") für die Ermittlung des Steuersatzes auf das ganze
Jahr hochzurechnen sind. Wie in der Berufungsvorentscheidung richtig errechnet,
ergibt sich unter Berücksichtigung der in der Berufungsvorentscheidung
anerkannten Werbungskosten von S 635,-- eine Gutschrift an Einkommensteuer
von S 5.408,--. Im Gegensatz zu den Rechtsmittelausführungen
entspricht die vom Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung ausführlich
dargelegte Berechnung dem Gesetz. Das Ergebnis der Kontrollrechnung (volle
Besteuerung sämtlicher Einkünfte incl. Arbeitslosengeld und
Notstandshilfe) würde zu keiner Gutschrift einer Einkommensteuer, sondern
zu einer Nachforderung von S 9.127,60 führen. Da die Hochrechnung ein
für den Berufungswerber steuerlich günstigeres Ergebnis als die
Kontrollrechnung ergibt, bleibt es bei der Gutschrift an Einkommensteuer von
S 5.408,--.
Die Berücksichtigung der
Steuerabsetzbeträge bei der Hochrechnung ist im § 33 Abs. 10 EStG so
geregelt: Ist im Rahmen einer Veranlagung bei der Berechnung der Steuer ein
Durchschnittssteuersatz anzuwenden, so ist dieser nach Berücksichtigung der
Abzüge nach den Abs. 3 bis 7 (Steuerabsetzbeträge ausgenommen
Kinderabsetzbeträge nach Abs. 4 Z 3 lit. a) zu ermitteln. Diese
Abzüge sind nach Anwendung des Durchschnittssteuersatzes nicht nochmals
abzuziehen. Auch in diesem Punkt entspricht die Berechnung der Steuer in der
Berufungsvorentscheidung dem Gesetz.
Dass die Berücksichtigung
der Unterhaltsleistungen für ein Kind aus einer geschiedenen Ehe durch den
Unterhaltsabsetzbetrag verfassungskonform ist, hat der VfGH in seinem Erk. v.
27.6.2001, B 1285/00, ausgesprochen.
Es war wie im Spruch zu
entscheiden.
Linz,
15. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 3 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1137-L/02
- Stammnummer
- 5382
- Gültig
- 15.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF