Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1832-W/02
Familienbeihilfe wegen Studienwechsels, Rückforderung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1832-W/02vom 04.08.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 9., 18. und 19. Bezirk in Wien sowie die
Stadtgemeinde Klosterneuburg betreffend Rückforderung von zu Unrecht
bezogenen Beträgen an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen
für den Zeitraum von 1. Oktober 1999 bis 31. Dezember 1999
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Tochter der Bw. hat nach
Ablegung der Reifeprüfung im Mai 1997 ab dem Wintersemester (WS)
1997/98 bis inklusive Sommersemester (SS) 1999 das Studium der
Richtungen "Pädagogik/ Sonder- und Heilpädagogik (297, 295, 502,
gewählte Fächer statt 2. Studienrichtung)" an der
Universität Wien betrieben. Im Zuge einer Überprüfung des
Anspruches auf Familienbeihilfe im Jänner 2002 gab die Bw. an, dass
ihre Tochter KL das Studium der Heilpädagogik abgebrochen habe, da sie
endlich - nach einem vergeblichen Versuch - einen Studienplatz für
Logopädie am AKH erreicht habe.
Mit Bescheid vom 29. März
2000 forderte das Finanzamt die für KL im Zeitraum von Oktober bis Dezember
1999 gewährten Beträge an Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträgen zurück und begründete dies damit, dass KL
nach vier Semestern das Studium gewechselt habe und somit kein günstiger
Studienerfolg nach § 17 Abs. 1 Studienförderungsgesetz
vorliege.
Die Berufung begründete
die Bw. damit, dass ihre Tochter KL nach Ablegung der Matura im Mai 1997 ihrem
Ausbildungswunsch "Logopädie" nicht sogleich nachkommen habe können,
da die Aufnahmeprüfungen am AKH vor und während der Matura
stattgefunden hätten. Um ein einschlägiges Studium durchzuführen,
habe sie im Wintersemester 1997/98 das Fach "Pädagogik/Sonder- und
Heilpädagogik" an der Universität Wien inskribiert. Dieses Studium sei
mit Erfolg betrieben worden. Im April 1998 habe KL an der "Akademie für den
logopädisch-phoniatrisch-audiologischen Dienst" am AKH Wien die
Aufnahmeprüfung erfolgreich abgelegt. Da sich zu diesem Termin 1000
Kandidaten beworben hätten und nur 30 aufgenommen worden wären,
hätte sie nur den Platz 8 auf der Warteliste erreichen können.
Daher habe sie ihr Studium im Wintersemester 1998/99 fortgesetzt und mit Erfolg
Prüfungen abgelegt. Im April 1999 habe sie sich abermals der
Aufnahmeprüfung am AKH Wien unterzogen. Dieses Mal sei sie aufgenommen
worden und besuche seit September 1999 diese dreijährige Schule. Die
Ausbildung überschneide sich in Teilbereichen mit dem Studium, das sie
begonnen habe. Sowohl die Vorlesungen wie auch einige Vortragende seien
dieselben. Es handle sich also eher um eine Spezialisierung des begonnenen
Studiums als um einen Wechsel. KL habe alle Prüfungen an der Akademie
bisher mit "sehr gut" bzw. "gut" abgelegt. Aus all dem gehe hervor, dass KL
einen konsequenten Studien- und Ausbildungsweg verfolge, und dieser "Wechsel"
keinesfalls einer Desorientierung bzw. Interessenänderung entspreche. Die
Aberkennung der Familienbeihilfe sei daher nicht im Sinne der Intentionen des
Gesetzgebers und unbillig. Die Bw. beantragte eine Stattgabe der
Berufung.
Die abweisende
Berufungsvorentscheidung begründete das Finanzamt mit der Zitierung der
§§ 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und 17 Abs. 1
und 2 Studienförderungsgesetz, zu denen es ausführte, dass KL das
Studium nach dem vierten inskribierten Semester gewechselt habe und ihr die
Vorstudienzeiten nicht angerechnet worden seien, sodass kein günstiger
Studienerfolg vorliege. Der Umstand, dass KL auf die Aufnahme in eine andere
Studienrichtung gewartet hätte, könne keine Berücksichtigung
finden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe falle daher ab 1. Oktober 1999
gänzlich weg.
Zur Begründung des
Vorlageantrags führte die Bw. aus, dass die Aberkennung der
Familienbeihilfe wegen eines spezialisierenden Studienwechsels bei
gleichzeitigem sehr gutem Studienerfolg unbillig und ungerecht sei. Die Absicht
des Gesetzgebers, einen willkürlichen Studienwechsel zu unterbinden, wirke
sich in diesem Falle gegen jemanden aus, der einen konsequenten Ausbildungsweg
beschreite. Der Studienerfolg für das Jahr 2000 könne aus
administrativen Gründen erst ab dem 2. Oktober 2000 beigebracht
werden. Er sei jedoch weiterhin sehr gut. Die Bw. gebe auch zu bedenken, dass in
diesem und ähnlichen Fällen eine Ungleichbehandlung von Gleichem
stattfinden könne. Sie beantragte nochmals die Stattgabe der
Berufung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 26
Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 hat derjenige, der
Familienbeihilfe zu Unrecht bezieht, die entsprechenden Beträge
zurückzuzahlen, soweit der unrechtmäßige Bezug nicht
ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch eine in
§ 46 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannten
Gebietskörperschaft oder gemeinnützige Krankenanstalt verursacht
worden ist.
Nach § 2 Abs. 1
lit. b erster und achter Satz dieses Gesetzes in der für die Berufung
maßgeblichen Fassung haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz
oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe
für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben, und die für einen Beruf ausgebildet werden oder in einem
erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den
Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist (erster
Satz). Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17
Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305 angeführten
Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe (achter Satz).
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§ 17 Studienförderungsgesetz (StudFG) 1992,
BGBl. Nr. 305 lautet:
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"(1) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor,
wenn der Studierende
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1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat
oder
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2. das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten
Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder
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3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden
Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis
eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium.
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(2) Nicht als Studienwechsel
im Sinne des Abs. 1 gelten:
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1. Studienwechsel, bei welchen die gesamten
Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums
berücksichtigt werden, weil sie dem nunmehr betriebenen Studium auf Grund
der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen nach Inhalt
und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind,
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2. Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis
ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden,
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3. Studienwechsel, die unmittelbar nach Absolvierung der
Reifeprüfung einer höheren Schule erfolgen, wenn für das
während des Besuchs der höheren Schule betriebene Studium keine
Studienbeihilfe bezogen wurde,
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(4) Ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist nicht
mehr zu beachten, wenn der Studierende den ersten Studienabschnitt jenes
Studiums, das er nach dem Studienwechsel betrieben hat, innerhalb der
Anspruchsdauer absolviert hat (idF BGBl. I Nr. 23/1999)."
Bei einem Studienwechsel gelten die in
§ 17 StudFG 1992, angeführten Regelungen auch für
die Familienbeihilfe. Damit ergibt sich für den Anspruch auf
Familienbeihilfe Folgendes:. Wechselt ein Studierender das Studium
spätestens in der Inskriptionsfrist des dritten Semesters, liegt kein
beihilfenschädlicher Studienwechsel vor. Wird das Studium jedoch nach dem
dritten inskribierten Semester gewechselt, liegt kein günstiger
Studienerfolg vor. Aus der objektiven, d.h. von subjektiven Momenten
unabhängigen Diktion sowohl des § 2 Abs. 1 lit. b
FLAG 1967 sowie des § 17 Studienförderungsgesetz 1992 ergibt
sich, dass für den Anspruch auf Familienbeihilfe immer nur der
Studienbeginn maßgebend ist und subjektive Gründe des Studierenden
irrelevant sind (vgl. auch oa. Sailer-Bernold-Mertens-Kranzl, Die Lohnsteuer in
Frage und Antwort, Ausgabe 1999, S. 836).
Die Tochter der Bw. hat das
Studium an der Akademie für den
logopädisch-phoniatrisch-audiologischen Dienst im WS 1999/00 begonnen und
somit nach dem vierten Semester (nach Erstinskription des Pädagogikstudiums
im Wintersemester 1997/98) das Studium gewechselt.
Ausschlaggebend für diese
Terminwahl war nach Angabe der Bw. der Umstand, dass die Tochter zwar die
Aufnahmeprüfung das erste Mal schon im April 1998 bestanden hatte, aber nur
den achten Platz auf der Warteliste einnahm, sodass sie ihr Studium an der
Universität Wien im Wintersemester 1998/99 fortsetzte.
Diesem Beweggrund kommt im
gegenständlichen Berufungsfall keine streitentscheidende Bedeutung zu.
Relevant ist einzig und allein der Zeitpunkt des Studienwechsels.
Dieser erfolgte aber unstrittig
erst im September 1999, sohin zu spät im Sinne der oben zitierten
einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.
Ein begünstigter
Studienwechsel nach § 17 Abs. 2 oder 4 StudFG 1992
liegt nicht vor. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass die Bw. nicht von
einem Studienwechsel sondern von einer "Studienspezialisierung" spricht, da
einige Vortragende und Vorlesungen des Universitätsstudiums und der
Ausbildung an der Akademie für den
logopädisch-phoniatrisch-audiologischen Dienst ident seien. Dass die
gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen
Studiums berücksichtigt worden wären, weil sie dem nunmehr betriebenen
Studium auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten
Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind, hat
die Bw. weder behauptet noch dargelegt (vgl. § 17 Abs. 2
Z. 1 StudFG 1992).
Auch wenn die Bw. des Weiteren
einen "spezialisierenden Studienwechsel" bei gleichzeitigem sehr guten
Studienerfolg als unbillig und ungerecht empfindet, wird nochmals darauf
verwiesen, dass die Rückforderung der Familienbeihilfe nur das Ergebnis
einer konsequenten Gesetzesauslegung darstellt. Dazu ist - wenn auch für
den strittigen Zeitraum nicht relevant - noch zu erwähnen, dass nach
§ 17 Abs. 4 StudFG 1992 (idF BGBl. I Nr. 76/2000)
wieder Anspruch besteht, wenn die Studierende in dem nunmehr gewählten
Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien
zurückgelegt hat.
Es war sohin unter
Berücksichtigung aller Berufungsargumente spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien,
4. August 2003
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 17 Abs. 1 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
- § 17 Abs. 2 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
- § 17 Abs. 3 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1832-W/02
- Stammnummer
- 5344
- Gültig
- 04.08.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF