Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0633-W/02
Anwendung der Zielgebietsregelung bei mehreren Einkünften
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0633-W/02vom 30.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1997 des Finanzamtes Wiener Neustadt
vom 10. September 1998 entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochten Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Die
Fälligkeit der Abgabe ist aus der Buchungsmitteilung zu
ersehen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (i.d.F. Bw.
genannt) war als Außendienstmitarbeiter bei zwei Versicherungsanstalten in
Wien angestellt und übte das Amt des Bürgermeisters einer Gemeinde im
Bezirk WN aus. Aus diesen Tätigkeiten bezog er Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit.
In der Erklärung zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für 1997 beantragte der Bw.
unter anderem den Abzug von Reisediäten (Tagesgelder) in Höhe von ATS
61.530,-- für seine beruflich veranlassten Reisen, die hauptsächlich
im Zusammenhang mit seiner Versicherungstätigkeit ausgeführt wurden.
Zum Nachweis seiner Reisen
legte der Bw. das von ihm geführte Fahrtenbuch mit Angabe des zeitlichen
Beginnes und Endes der Reise, der Fahrtstrecke (des Reisezieles) sowie der
Wegstreckenlänge vor. Nach diesen Aufzeichnungen hat der Bw. 1997 206
eintägige Reisen durchgeführt. Davon erfolgten 164 Reisen in Gemeinden
der beiden angrenzenden politischen Bezirke WN und N, (WN: P, W, E, S, R im
Gebirge, W., F, E; N: T, A, G, N, P, H, Sch, R., W., G., P., S.) 23 Fahrten
führten nach X zur Zentrale der Versicherungsanstalt in den X.Bezirk und 19
Reisen wurden außerhalb eines begrenzbaren Gebietes (nach H., Sch. [9 x],
V [2 x], SP [3 x], L, BV [2 x] N. und K [2 x] ausgeführt.
Vom Arbeitgeber hat der Bw.
für die Reisen keine Reisekostenvergütungen erhalten.
Das Finanzamt Wr. Neustadt
versagte im Einkommensteuerbescheid für 1997, StNr.: XX, vom 10.
September 1998 den Abzug der gesamten geltend gemachten Reisediäten mit der
Begründung, dass aus den seit mehreren Jahren vorgelegten
Reiseaufstellungen hervorgehe, dass der Bw. immer wieder Orte innerhalb
derselben Zielgebiete bereise. Auf Grund der langjährigen
Außendiensttätigkeit des Bw. müsse angenommen werden, dass die
günstigsten Verpflegungsmöglichkeiten in dem von ihm bereisten Gebiet
soweit bekannt sind, dass ein Verpflegungsmehraufwand ebenso ausgeschlossen
werden könne, wie bei einem an ein und demselben Ort tätigen
Arbeitnehmer.
Der Bw. erhob gegen den oben
bezeichneten Einkommensteuerbescheid für 1997 mit Schreiben vom 18.
September 1998 , eingebracht am 23. September 1998 form- und fristgerecht
Berufung und beantragte die vollständige Berücksichtigung der geltend
gemachten Tagesgelder. Er begründete sein Berufungsbegehren damit, dass er
wegen chronischer Colitis auf eine richtig abgestimmte Ernährung in einem
festgelegten Zeitplan angewiesen sei. Die Verpflegung in den Zielgebieten sei
zum einen nicht unentgeltlich und zum anderen wegen seiner Erkrankung keineswegs
die billigste.
Das Finanzamt Wr. Neustadt wies
die Berufung, mit einer dem angefochtenen Bescheid im Wesentlichen identischen
Begründung, mit Berufungsvorentscheidung vom 2. Oktober 1998, zugestellt am
7. Oktober 1998 als unbegründet ab.
Der Bw. beantragte mit
Schreiben vom 8. Oktober 1998 fristgerecht die Vorlage der Berufung zur
Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Im Vorlageantrag
führte er aus, dass eine regelmäßig wiederkehrende
Außendiensttätigkeit in seinem Fall zu relativieren sei, weil er
neben seinem Hauptberuf als Versicherungsangestellter noch die Funktion eines
Bürgermeisters sowie weiterer unentgeltlicher Funktionen ausübe. Durch
seine Reisen sei kein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet
worden, weil er weder eine Fahrtätigkeit in einem lokal eingegrenzten
Bereich ähnlich einer Patroullientätigkeit ausgeführt habe, noch
eine Fahrtätigkeit auf nahezu gleichbleibenden Routen, ähnlich einem
Linienverkehr erfolgt sei. Wegen seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung
könne er seine Verköstigung nicht nach "Billigstangeboten" ausrichten,
sondern er müsse auf sein körperliches Wohlbefinden achten, sodass
dadurch ein erheblicher Mehraufwand gegeben sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 260 BAO
hat der Unabhängige Finanzsenat (UFS) als Abgabenbehörde zweiter
Instanz durch Berufungssenate über Berufungen der Finanzämter zu
entscheiden, soweit nicht anderes bestimmt ist. Die Entscheidung über
Berufungen obliegt namens des Berufungssenates dem Referenten, außer die
Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat wird beantragt oder vom
Referenten verlangt (§ 282 BAO). Die Mitglieder des UFS sind in
Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden (§ 271 BAO).
Der UFS ist berechtigt den
angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die
Berufung als unbegründet abzuweisen (§ 289 Abs. 2 BAO).
Entscheidungsgrundlage bildet
der oben dargestellte im erstinstanzlichen Verfahren erhobene
Sachverhalt.
In Streit steht, ob durch die
laufenden Dienstreisen des Bw. in Orte der Bezirke WN und N ein weiterer
Mittelpunkt der Tätigkeit in einem sogenannten Einsatzgebiet begründet
wurde, weil in einer typisierenden Betrachtungsweise davon ausgegangen werde
müsse, dass dem Bw. die Verpflegungsmöglichkeiten in diesem Zielgebiet
so weit bekannt sind, dass ein Verpflegungsmehraufwand ebenso ausgeschlossen
werden könne, wie bei einem an ein und demselben Ort tätigen
Arbeitnehmer.
A)
Rechtliche Grundlagen
Reisediäten (Tagesgelder)
können nur anlässlich einer beruflich veranlassten Reise im Sinne des
§ 16 Abs. 1 Z 9. EStG zur Abgeltung eines Verpflegungsmehraufwandes
insoweit als Werbungskosten abgesetzt werden, als sie nicht vom Arbeitgeber
ersetzt werden.
Eine Reise gemäß
§ 16 Abs. 9 Z 9. EStG liegt vor, wenn
sich
der Steuerpflichtige zwecks Verrichtung beruflicher Obliegenheiten oder sonst
aus beruflichem Anlass mindestens 25 km vom Mittelpunkt der Tätigkeit (Ort
der Betriebsstätte, Dienststelle) entfernt und
eine
Reisedauer von mehr als drei Stunden bei Inlandsreisen und mehr als fünf
Stunden bei Auslandsreisen vorliegt und
kein
weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet
wird.
Die
Rechtfertigung für die Annahme von Werbungskosten bei Reisebewegungen liegt
in dem dabei in typisierender Betrachtungsweise angenommenen
Verpflegungsmehraufwand gegenüber den ansonsten am jeweiligen
Aufenthaltsort anfallenden und gemäß
§ 20 EStG nicht
abzugsfähigen üblichen Verpflegungsaufwendungen. Bei längeren
Aufenthalten ist in der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise von der
Möglichkeit der Inanspruchnahme der üblichen
Verpflegungsmöglichkeiten auszugehen, deren Aufwendungen als Teil der
Kosten der Lebensführung nicht abzugsfähig sind (VwGH vom 28.5.1997,
Zl. 96/13/0132, vom 29.5.1996, Zl. 93/13/0013 und vom 20.9.1995, Z. 94/13/0253
und 0254).
In einem Nahgebiet im Umkreis
von 25 Kilometer um den Dienstort wird davon ausgegangen, dass jenes Maß
an Vertrautheit über die Verpflegungsmöglichkeiten vorliegt, welches
die Annahme eines Verpflegungsmehraufwandes ausschließt. Reisebewegungen
von weniger als 25 Kilometer vom Dienstort stellen daher keine Reisen im Sinne
des § 16 Abs. 1 Z 9. EStG dar. Dieselben Überlegungen sind nach der
ständigen Rechtsprechung des VwGH und der Verwaltungspraxis auch auf
regelmäßigen Außendiensttätigkeiten innerhalb eines
begrenzten Einsatzgebiet (Zielgebiet) anzuwenden. Durch die laufenden Reisen in
dasselbe Einsatzgebiet, wird ein vergleichbares Maß an Vertautheit
über die Verpflegungsmöglichkeiten geschaffen, wie im Nahgebiet um den
Dienstort, sodass in einer typisierenden Betrachtungsweise bei Reisen innerhalb
des Einsatzgebietes ein Verpflegungsmehraufwand nicht gegeben ist. Wie der
Verwaltungsgerichtshof in dem jüngsten Erkenntnis vom 26. Juni 2002, Zl.
99/13/0001 bestätigte, gilt das auch dann, wenn der Abgabepflichtige
innerhalb des Einsatzgebietes an ständig wechselnden Tätigkeitsorten
(Ortsgemeinden) beschäftigt war.
Ein der Mittelpunkt der
Tätigkeit kann daher nicht nur ein einzelner Ort (politische Gemeinde),
sondern auch ein mehrere Orte umfassendes Einsatzgebiet sein. Personen, die ein
ihnen konkret zugewiesenes Gebiet regelmäßig bereisen, begründen
daher in diesem Einsatzgebiet (Zielgebiet) einen Mittelpunkt der Tätigkeit.
Bei regelmäßiger Bereisung eines bestimmten Gebietes ist es ist
entsprechend der dem Einkommensteuerrecht immanenten wirtschaftlichen
Betrachtungsweise unmaßgeblich, ob dieses Gebiet dem Arbeitnehmer formell
oder nur faktisch zugewiesen wird. Die Tätigkeit in einem mehrere Orte
umfassenden Gebiet führt zu einer Vertrautheit mit den örtlichen
Gegebenheiten, sodass ein Verpflegungsmehraufwand nicht gegeben ist.
Ein Einsatzgebiet kann sich auf
einen politischen Bezirk oder mehrere politische Bezirke, insbesondere wenn sie
aneinandergrenzen, erstrecken. Erstreckt sich die Reisetätigkeit
ständig auf ein größeres Gebiet (z.B. auf ganz
Niederösterreich) liegt kein Einsatzgebiet vor.
Für die Anfangsphase von
fünf Tagen in einem (neuen) Einsatzgebiet und für Reisen
außerhalb des Einsatzgebietes stehen Tagesgelder bzw. die
Differenzreisekosten nach den allgemeinen Bestimmungen zu.
B)
Anwendung auf den Berufungsfall
Der Bw. hat im Streitjahr 164
mal Orte in den Bezirken WN und N bereist. Auch wenn er regelmäßig
Kunden in verschiedenen Ortschaften besucht hat, so sind ihm doch auf Grund der
laufenden Reisetätigkeit die Verpflegungsmöglichkeiten in den beiden
aneinandergrenzenden Bezirken so weit vertraut, wie bei einem an ein und
demselben Ort tätigen oder im Nahgebiet des Dienstortes reisenden
Arbeitnehmer.
Der Verwaltungsgerichtshof hat
in dem Erkenntnis vom 26. Juni 2002, Zl. 99/13/0001 explizit bestätigt,
dass auch bei unterschiedlichen Dienstzeiten und ständig wechselnden
Tätigkeitsorten innerhalb des Zielgebietes (bestehend aus den Bezirken O, G
und J) die Annahme eines Verpflegungsmehraufwandes ausgeschlossen ist.
Aus
verwaltungsökonomischen Gründen verzichtet die Behörde auf die
Überprüfung der Reisekostenabrechung des Vorjahres und gewährt
für eine Anfangsphase von fünf Tagen für die Reisen in das
Einsatzgebiet Reisediäten (a`ATS 360,-- = ATS 1.800,--). Darüber
hinaus stehen, für die Reisen in das, die Bezirke WN und N umfassendes
Zielgebiet, keine Werbungskosten wegen Verpflegungsmehraufwand zu.
Durch die
regelmäßigen Fahrten für Innendienstverrichtungen in die
Zentrale der Versicherungsanstalt in X.Wien, F.H.Gasse, etwa 2 mal im Monat,
wurde am Ort dieser Betriebsstätte ein weiterer Mittelpunkt der
Tätigkeit begründet. Für die Fahrten zur Betriebsstätte
steht kein Abzug von Tagesgeldern gemäß
§ 26 Z 4. EStG zu.
Klarstellend ist zum
Mittelpunkt der Tätigkeit festzuhalten, dass der Bw. den Außendienst
regelmäßig von seiner Wohnung aus antritt; damit ist der Wohnsitz
Mittelpunkt seiner Tätigkeit (vgl. Doralt,
EStG4 zu § 16 TZ
174 mit Hinweis auf VwGH 3.7.1990, 90/14/0069). Eine Reise liegt überdies
nur dann vor, wenn die Verrichtung mindestens 25 km von dem Mittelpunkt seiner
Tätigkeit entfernt ist.
Für die Reisen
außerhalb des Zielgebietes sind gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 9. in
Verbindung mit
§ 26 Z 4 EStG Werbungskosten wegen
Verpflegungsmehraufwand zu berücksichtigen. Der Bw. weist in seinem
Fahrtenbuch 19 Reisen mit einer Dauer vom mehr als 11 Stunden aus (a`ATS 360,--
= ATS 6.840.).
Ob der Bw. eine Reise -
innerhalb oder außerhalb des Zielgebietes - auf Grund seiner
nichtselbständigen Tätigkeit als Versicherungsangestellter oder als
Bürgermeister ausgeführt hat, ist für den gegenständlichen
Streitpunkt nicht von Bedeutung.
Hinzuweisen ist, dass der
Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 30.10.2001, 95/14/0013, in
Abweichung seiner bisherigen Rechtsprechung davon ausgegangen ist, dass nur im
Falle einer mit einer Nächtigung verbundenen Reise von einem
Verpflegungsmehraufwand gesprochen werden kann. Dieser Rechtsprechung ist nach
Ansicht des erkennenden Berufungssenates zuzustimmen, weil sie zu einer
sachgerechteren Behandlung des beruflichen veranlassten
Verpflegungsmehraufwandes führt. Werbungskosten durch die Verpflegung
entstehen bei Reisen in der Regel nicht in Folge örtlicher Unkenntnis,
sondern durch die im Vergleich zur häuslichen Verpflegung teueren
Gastronomie. Diese Mehrkosten betreffen das Frühstück und Abendessen,
während hinsichtlich des Mittagessens der Steuerpflichtiger auf einer
beruflich veranlassten Reise, mit dem Steuerpflichtigen der sich an seinem
Dienstort verköstigt, vergleichbar ist (überzeugend Doralt,
EStG4 zu § 16 RZ
176/1).
Im Falle der Anwendung dieser
Rechtsprechung auf den gegenständlichen Fall (nur eintägige
Dienstreisen) wären überhaupt keine Reisediäten als
Werbungskosten anzusetzen. Zum einen besteht zu dieser Rechtsprechung noch keine
gefestigte Spruchpraxis des VwGH, zum anderen würde der Anwendung einer
geänderten Rechtsauslegung zum Nachteil des Steuerpflichtigen die
Bestimmung des § 117 BAO entgegenstehen.
Der Einwand des Bw., dass er
aus gesundheitlichen Gründen nicht die günstigste
Verpflegungsmöglichkeit im Zielgebiet nutzen konnte und dadurch erhebliche
Mehrkosten tragen musste geht ins Leere. Für die Beurteilung, ob ein
Verpflegungsmehraufwand vorliegt, ist entsprechend der gesetzlichen Regelung des
§ 16 Abs. 1 Z 9. EStG nicht auf die konkreten Umstände des
Einzelfalles Bedacht zu nehmen, sondern es muss ein in typisierender
Betrachtungsweise gewonnener allgemeiner Maßstab angelegt werden (VwGH
28.05.1997, 96/13/0132). Ein konkreter Verpflegungsmehraufwand, zum Beispiel aus
gesundheitlichen Gründen, beruflichen-gesellschaftlichen Verpflichtungen,
wegen des regionalen Preisniveaus oder aus kulinarischen Erwägungen, hat
auf das Vorliegen von Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 9. EStG
keinen Einfluss.
Das Vorliegen einer
außergewöhnlichen Belastung durch Mehrkosten in Folge einer
Krankendiätverpflegung gemäß
§ 34f EStG ist nicht
Gegenstand des Berufungsbegehrens des Bw. Der Bw. hat weder einen
ärztlichen Nachweis über eine krankheitsbedingt notwendige
Diätverpflegung erbracht, noch kommt eine außergewöhnliche
Belastung wegen Diätverpflegung durch den hohen Selbstbehalt des Bw. in
Betracht.
Zusammenfassend ist
festzuhalten, dass der Berufung teilweise stattzugeben war und für die
ersten fünf Reisen in das Zielgebiet sowie die Reisen außerhalb des
Zielgebietes Reisediäten zu berücksichtigen waren. Der angefochtene
Bescheid war abzuändern und die Bemessungsgrundlage zur
Berücksichtigung des Verpflegungsmehraufwandes in Höhe von ATS
8.640,-- zu vermindern.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien,
30. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
AußendienstmitarbeiterBürgermeistereintägige ReisenWohnortAusgangspunkt der ReiseMittelpunkt der TätigkeitZentraleEinsatzgebietDiätverpflegung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0633-W/02
- Stammnummer
- 5325
- Gültig
- 30.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF