Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0598-W/02
Werbungskosten eines Politikers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0598-W/02vom 30.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Gerald Schott, gegen den Bescheid des Finanzamtes Tulln betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 1995 entschieden:
Die
Berufung wird im Umfang der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom
3. Dezember 1996 teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid
insoweit abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgaben bleiben gegenüber der
Berufungsvorentscheidung vom 3. Dezember 1996 unverändert und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. erzielte im Streitjahr
nichtselbständige Einkünfte als Beamter der
niederösterreichischen Landesregierung und als Vizebürgermeister der
Marktgemeinde A.W.
In der Erklärung zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1995 beantragte
er ua. Aufwendungen für Fotomaterial in Höhe von S 4.451,50,
Ehrenkarten, Pokale und Arbeitsessen in Höhe von S 12.482,80,
Büromaterial in Höhe von S 7.327,80, diverses
Computerzubehör in Höhe von S 7.254,00, Kilometergelder in
Höhe von S 36.169,80 und Afa in Höhe von S 24.803,00.
Das Finanzamt erließ am
22. Oktober 1996 einen Bescheid, mit dem es folgende Aufwendungen mit
folgender Begründung nicht anerkannte:
Beim
Fotomaterial für Öffentlichkeitsarbeit wurden Passbilder
gemäß
§ 20 EStG 1988 in Höhe von S 650,00 nicht
anerkannt.
Repräsentationskosten
(ausgenommen Ehrenkarten und Pokale in Höhe von S 6.228,80) wurden
gemäß
§ 20 EStG 1988 nicht anerkannt.
Vom
geltend gemachten Büromaterial in der Höhe von S 7.327,80 wurden
Aufwendungen für Spiele, Schach, Zeitschriften und Ullstein & Co. in
Höhe von S 4.343,50 nicht anerkannt.
Vom
diversen Computerzubehör (von insgesamt S 7.254,00) wurden laut den
vorgelegten Belegen EPS FT Styl.Col.Schw., PCP Stech Bullet, Windows 95 Update,
Tinte und Unistaller in Höhe von insgesamt S 6.174,00 anerkannt.
Bei
den Kilometergeldern wurden 175 Fahrten zwischen Wohnort (K.) und Dienstort
(A.W.) in Höhe von S 13.685,00 nicht anerkannt, weil diese Fahrten mit
dem Verkehrsabsetzbetrag abgegolten werden.
Die
Afa wurde laut Veranlagung 1994 berichtigt, d.h. es wurde zusätzlich eine
Abschreibung für das Büro in Höhe von S 1.650,00 und
für den Transdisc 395 MB eine Afa in Höhe von S 1.176,00
anerkannt, jedoch die Aufwendungen für diverses EDV-Zubehör nicht,
weil dieses unter der Rubrik "diverses Computermaterial" schon Anerkennung fand.
In der rechtzeitig
eingebrachten Berufung vom 20. November 1996 führte der Bw. zu vier
der sechs Streitpunkte der Bescheidbegründung Folgendes aus:
Zu
Punkt 2 der Bescheidbegründung: Ehrenkarten und Einladungen werden
ausschließlich aufgrund der politischen Funktion erworben bzw. vom
Veranstalter zugesandt. Die Teilnahme an diesen Veranstaltungen sei
ausschließlich beruflich veranlasst und habe keine private Veranlassung.
Als Adressat der Einladungen werde immer Vizebürgermeister angeführt.
Die Pokale wurden mit der Gravur "Vizebürgermeister" versehen und haben
daher eindeutig Werbecharakter. Es sind daher Werbungskosten in Höhe von
S 6.228,80 anzuerkennen.
Zu
Punkt 3 der Bescheidbegründung (Zeitschriften): Bei den beantragten
Aufwendungen für Zeitschriften handle es sich um Fachliteratur, die
entweder der Schulung bzw. der Weiterbildung oder der Information im Zuge der
politischen Tätigkeit diene.
Zu
Punkt 4 der Bescheidbegründung (Computerzubehör): Das
Computerzubehör werde für die Erstellung von postalischen Zusendungen,
für Öffentlichkeitsarbeit sowie für anfallende Büroarbeiten
im Zuge der politischen Tätigkeit benötigt. Die Spiele seien keine
Werbungskosten und irrtümlich in die Belegsammlung aufgenommen worden.
Zu
Punkt 5 der Bescheidbegründung (Kilometergelder): Bei 23 Fahrten nach A.W.
wurde die Tätigkeit nicht im Gemeindeamt, sondern im Ortsbereich
ausgeführt.
In der
Berufungsvorentscheidung vom 3. Dezember 1996 wurde das Kilometergeld um
die 23 Fahrten nach A.W. (S 1.798,69) erhöht. Die übrigen
Aufwendungen konnten nicht anerkannt werden, denn
die
beantragten Aufwendungen für Ehrenkarten und Einladungen in Höhe von
S 6.228,80 und für das Computerzubehör wurden in Höhe von
S 6.174,00 (gemäß der vorgelegten Belege) bereits
berücksichtigt;
bei
den Anschaffungen für ein Buch (S 295,00), der Hinterdorf-Chronik,
Ullstein & Co. und Newsweek handelt es sich um Werke von allgemein
interessierender Natur, denen die Eignung fehlt, spezifisch berufliche Bereiche
abzudecken. Als Nachschlagwerke dienen solche aber nicht nur der Erweiterung
spezifischen Wissens, sondern in erster Linie dem persönlichen Wissen und
der Allgemeinbildung. Wenn dies auch dem Beruf zugute kommt, ist doch
primär die Privatsphäre betroffen. Aufwendungen, die jemand für
die Lebensführung tätigt, auch wenn sie zur Förderung des Berufes
erfolgen, sind gemäß
§ 20 EStG 1988 nicht abzugsfähig.
Am 27. Dezember 1996
beantragte der Bw., die Berufung vom 20. November 1996 zur Entscheidung an
die zweite Instanz vorzulegen. Es wurde die Anerkennung der in der Berufung
beantragten Werbungskosten geltend gemacht, da die beantragten Aufwendungen nach
Ansicht des Bw. Werbungskosten im Sinne des Einkommensteuergesetzes seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 16 Abs. 1
EStG 1988 sind Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung,
Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Weiters dürfen
gemäß
§ 20 Abs. 1 leg. cit. bei den einzelnen
Einkünften nicht abgezogen werden:
Z 2 lit. a) Aufwendungen
oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die
wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich
bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen erfolgen.
Ehrenkarten,
Einladungen und Computerzubehör:
Es wurden Ehrenkarten und
Einladungen in Höhe von S 4.900,00 und Pokale in Höhe von
S 1.328,80, insgesamt S 6.228,80, vom Finanzamt anerkannt.
Ebenfalls wurden das
Computerzubehör im Umfang der vorgelegten Belege in Höhe von
S 6.174,00 (S 390,00 EPS FT Styl.Col.Schw, S 2.588,00 PCP Stech
Bullet, S 1.428,00 Windows 95 Update, S 580,00 Tinte, S 1.188,00
Uninstaller) anerkannt. Eine nochmalige Berücksichtigung des
EDV-Zubehörs in der Afa-Tabelle konnte nicht zugestimmt werden. Es wurde
jedoch für den Drucker Epson Stylus Color (S 7.490,00) und für
die Transdisk (S 5.880,00 anerkannt statt S 4.800,00; ergibt eine
Differenz S 1.080,00 zu den insgesamt geforderten S 7.254,00) eine
fünfjährige Abschreibung vorgesehen und dieser Betrag fand unter der
Rubrik "Afa" bereits Anerkennung.
Der Berufung wurde daher sowohl
in Punkt 1 als auch in Punkt 3 im beantragten Umfang bereits stattgegegen. Ein
weiteres Eingehen in die Sache erübrigt sich daher.
Fachliteratur,
Zeitschriften:
Die unter der Rubrik
"Büromaterial" angeführten Aufwendungen für ein Buch
(S 295,00), für das Purkersdorfer Echo (S 200,00), für die
Hintersdorf-Chronik (S 240,00), für Ullstein & Co.
(S 2.394,50) und für Newsweek (S 750,00) sind strittig.
Aufwendungen für
Fachliteratur und Zeitschriften sind dann abzugsfähig, wenn sie im
Zusammenhang mit der beruflichen Sphäre stehen. Sie müssen derart auf
die spezifischen beruflichen Bedürfnisse des Steuerpflichtigen abgestellt
sein, dass ihnen die Eignung fehlt, privat Bedürfnisse literarisch
interessierter Bevölkerungskreise zu befriedigen. Die Berufsbezogenheit
für derartige Werke ist vom Politiker im Einzelnen darzulegen. In der
Berufung finden sich dazu aber keine Ausführungen.
Es ist festzustellen, ob die
Fachliteratur im Zusammenhang mit der beruflichen Sphäre des
Steuerpflichtigen steht oder der allgemein bildenden Literatur zuzuordnen ist.
Diesem Anspruch genügt die Begründung der gegenständlichen
Berufung nicht. Die allgemein gehaltene Aussage, dass sie entweder der Schulung
bzw. der Weiterbildung oder der Information im Zuge der politischen
Tätigkeit diene, vermag keinen konkreten Bezug zur Tätigkeit des Bw.
herzustellen. Dass die geltend gemachte Literatur nicht auch von allgemeinem
Interesse ist, hat der Bw. nicht glaubhaft machen können.
Auch die Bezeichnung "Buch" ist
zu wenig konkret und es kann dadurch kein direkter Bezug mit der
Einkünfteerzielung nachgewiesen werden.
Literatur, die für einen
nicht abgegrenzten Teil der Allgemeinheit bestimmt ist, befriedigt im
Allgemeinen ein im Privatbereich gelegenes Bedürfnis und führt daher
zu nichtabzugsfähigen Kosten der Lebensführung. Unabhängig davon,
ob es sich um Werke der Belletristik oder um Zeitschriftenmagazine handelt,
bewirkt der Umstand, dass aus der Literatur politsches Wissen gewonnen werden
kann, nicht eine völlige Zurückdrängung der privaten
Mitveranlassung.
Diese Aufwendungen sind daher
Ausgaben für die Lebensführung im Sinne des
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988.
Kilometergelder:
Die Fahrtkosten für
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind durch den
Verkehrsabsetzbetrag abgegolten, sonstige Fahrten in Zusammenhang mit der
beruflichen Tätigkeit sind in der tatsächlich angefallenen Höhe
als Werbungskosten zu berücksichtigen.
Bei 23 Fahrten zwischen K. und
A.W. wurde die Tätigkeit nicht im Gemeindeamt, sondern im Ortsbereich
ausgeführt. Das Finanzamt hat diese Fahrten geprüft und für
richtig gefunden, der unabhängige Finanzsenat schließt sich dieser
Rechtsansicht an.
Da der angefochtene Bescheid in
der Fassung der Berufunsvorentscheidung daher der Rechtslage entspricht, war die
Berufung nur im Umfang dieser Berufungsvorentscheidung Folge zu geben. Im
Übrigen musste die Berufung aber als unbegründet abgewiesen
werden.
Wien,
30. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0598-W/02
- Stammnummer
- 5320
- Gültig
- 30.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF