Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ2L ZRV/0187-Z2L/02
Zollschuld
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0187-Z2L/02vom 04.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Es besteht insoweit eine Bindung der Abgabenbehörden an Entscheidungen der Gerichte, als in den gerichtlichen Verfahren, in denen diese Entscheidungen ergangen sind, bei der Ermittlung des Sachverhaltes von Amts wegen vorzugehen war: Demnach ist die Abgabenbehörde an die im Spruch des die Partei betreffenden rechtskräftigen Strafurteils festgestellten Tatsachen bzw. an die tatsächlichen Feststellungen, auf die dieser Spruch beruht, gebunden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vertreten
durch Dr.Bernd FLECHSENHAR, gegen die Berufungsvorentscheidung des
Hauptzollamtes Wien vom 27. 7. 2001, GZ. 100/38917/99-49,
betreffend eine mit Eingangsabgabenbescheid des Hauptzollamtes Wien vom
27.10.1999 zu Zl.100/38917/99-14 festgesetzte, für eingeschmuggelte
Zigaretten nach Art.202 Zollkodex entstandene Zollschuld
entschieden:
Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht dem Beschwerdeführer jedoch das Recht zu,
innerhalb von sechs Wochen nach
Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof
oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den
Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen
- von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen
- von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben
sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bf hat in der Zeit von Juli
1996 bis zum 24.11.1998 insgesamt 3.160 Stangen Zigaretten drittländischer
Herkunft, welche durch einen bisher unbekannt gebliebenen ungarischen
Staatsangehörigen aus Ungarn über ein österreichisches
Grenzzollamt in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeschmuggelt und hier von
V.H. und von D. S-H. (als Hehler) übernommen worden waren, von diesen durch
Kauf erworben, obwohl er zum Zeitpunkt des Erwerbes wusste, dass diese
vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht worden waren.
Nachdem das Hauptzollamt Wien
durch eigene finanz- und abgabenbehördlicher Ermittlungen (zu
Zl.90.614/99-StrI/Oe) sowie nach Inanspruchnahme von (auf den deutsch-
österreichischen Vertrag vom 11.9.1970 über Rechts- und Amtshilfe in
Zoll-, Verbrauchsteuer- und Monopolangelegenheiten gegründeten) Amtshilfe
des Zollkriminalamtes Köln bzw. des Hauptzollamtes Darmstadt von diesem
Sachverhalt Kenntnis erlangt hatte, stellte es als nach Art.215 Abs.1 u.3
Zollkodex (in der zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Fassung) i.V.m.
§ 14 Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz (kurz: AVOG) u.m. § 5 Abs.1
AVOG-DV örtlich und sachlich zuständige Zollbehörde in seinem an
den Bf gerichteten Abgabenbescheid vom 27.10.1999, Zl.100/38917/14/99, fest,
dass für diesen hinsichtlich der in Rede stehenden 3.160 Stangen Zigaretten
gem. Art.202 Abs.1 Buchstabe a) und Abs.3 dritter Anstrich Zollkodex als
Gesamtschuldner i.S.d. Art.213 Zollkodex -als weitere Gesamtschuldner
wurden darin V.H und D.S-H. namhaft gemacht- eine Eingangsabgabenschuld i.H.v.
ATS 1.378.113.-, davon ATS 400.861.-an Zoll, ATS 319.220.-an Einfuhrumsatzsteuer
und ATS 658.032.-an Tabaksteuer, sowie gem. § 108 Abs.1 ZollR-DG die
Verpflichtung zur Entrichtung einer Abgabenerhöhung im Ausmaß von ATS
48.047.- entstanden sei.
Die dagegen fristgerecht am
9.11.1999 (mit Eingabe vom 30.12.1999 ergänzte) durch den
Bevollmächtigten des Bf, Herrn Dr. Bernd Flechsenhar,
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in Darmstadt, Bundesrepublik
Deutschland, im wesentlichen mit der Begründung, es würden
sämtliche sich auf die Ermittlungen des Hauptzollamtes Darmstadt
gründenden, dem Hauptzollamt Wien bekannt gewordenen Tatsachen mangels
Vorliegens einer richterlichen Genehmigung zum Abhören von
Telefongesprächen des Bf dem Beweisverwertungsverbot unterliegen,
eingebrachte Berufung wies das Hauptzollamt Wien in seiner am 27.7.2001 gem.
§ 85b ZollR-DG erlassenen Berufungsvorentscheidung als unbegründet ab,
und zwar unter Hinweis auf das mittlerweile in Rechtskraft erwachsene Urteil des
Amtsgerichtes Darmstadt vom 16.2.2001, AZ.213 Ls 21 Js 47 205/98: Dieses
Strafverfahren stelle eine präjudizielle Vorfrage für das betreffende
Abgabenverfahren dar, wobei sich aus den darauf bezughabenden
finanzstrafbehördlichen Ermittlungen ergeben habe, dass von der im oben
erwähnten Urteil festgestellten Zigarettenmenge in der Zeit von Juli 1996
bis zum 24.11.1998 eine Teilmenge von 3.160 Stangen aus Ungarn über
Österreich nach Deutschland geliefert worden sei.
Gegen diese (am 16.8.2001 dem
Vertreter des Bf zugestellte) Berufungsvorentscheidung erhob der Bf, wiederum
vertreten durch den oben bereits genannten Bevollmächtigten, mit
Schriftsatz vom 20.8.2001 fristgerecht gem. Art.243 Abs.2 Buchstabe b) Zollkodex
i.V.m. § 85c Abs.1 ZollR-DG den Rechtsbehelf zweiter Stufe (=Beschwerde),
die er im wesentlichen folgendermaßen begründete:
Wie er bereits mitgeteilt habe,
seien die Ermittlungen des Hauptzollamtes Darmstadt insofern rechtswidrig
gewesen, als sie gegen das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland
verstoßen hätten. Dies sei übrigens mittlerweile auch vom
Bundesverfassungsgerichtshof (in dessen Beschluss vom 26.2.2001 VII B 265/00)
endgültig entschieden worden.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gem. Art.202 Zollkodex i.V.m.
§ 2 Abs.1 ZollR-DG entsteht u.a. eine Eingangsabgabenschuld, wenn eine
eingangsabgabenpflichtige Ware vorschriftswidrig in das Zollgebiet der
Gemeinschaft verbracht wird, und zwar im Zeitpunkt deren vorschriftswidrigen
Verbringens, wobei u.a. Zollschuldner die Personen sind, welche die betreffende
Ware erworben oder im Besitz gehabt haben, obwohl sie im Zeitpunkt des Erwerbes
der Ware wussten oder hätten wissen müssen, dass diese
vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht worden war.
Das Hauptzollamt Wien hat den
oben geschilderten Sachverhalt in seinem Abgabenbescheid vom 27.10.1999 unter
diesen Eingangsabgabenentstehungstatbestand subsumiert, wobei es darin dem Bf
als Gesamtschuldner i.S.d. Art.213 Zollkodex nach Art.221 Abs.1, 222 Abs.1
Zollkodex zur Entrichtung des Abgabenbetrages von ATS 1.426.160.-
aufforderte.
Insofern konnte -mangels
entsprechender Gegenausführungen des Bf in dessen Berufung bzw. Beschwerde-
diese (auch vom Unabhängigen Finanzsenat als rechtsrichtig erkannte)
Subsumtion als im gegenständlichen Rechtsbehelfsverfahren außer
Streit gestellt angenommen werden und brauchte demnach der Unabhängige
Finanzsenat in seiner Berufungsentscheidung nicht mehr weiter hierauf
eingehen.
Hingegen erwiesen sich- nicht
zuletzt auf Grund der Ausführungen des Bf in seinen Eingaben vom 9.11.1999
und vom 20.8.2001- die Sachverhaltsermittlung an sich bzw. die zu diesem
Ergebnis führenden Beweise und Beweisaufnahmen als strittig, zumal der Bf
diesbezüglich -sinngemäß-
"Beweisverwertungsverbote" geltend machte.
Dem diesbezüglichen
Beschwerdevorbringen ist jedoch Nachstehendes entgegenzuhalten:
Gem. § 115 Abs.1 BAO haben
die Abgabenbehörden die abgabenpflichtigen Fälle zu erforschen und von
Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu
ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben
wesentlich sind.
In diesem Zusammenhang besteht
-dem Wortlaut des § 116 Abs.2 BAO zufolge- insoweit eine Bindung der
Abgabenbehörden an Entscheidungen der Gerichte, als in dem gerichtlichen
Verfahren, in dem die Entscheidung ergangen ist, bei der Ermittlung des
Sachverhaltes von Amts wegen vorzugehen war: Dies bedeutet (nach ständiger
Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes), dass die Abgabenbehörde an
die im Spruch des die Partei betreffenden rechtskräftigen Strafurteils
festgestellte Tatsachen bzw. an die tatsächlichen Feststellungen, auf die
dieser Spruch beruht, gebunden ist (z.B. VwGH 26.1.1996, 93/17/0265; 24.9.1996,
95/13/0214;30.3.1998, 95/16/0324) (siehe auch Ritz, BAO-Kommentar, § 116
Tz.14).
Im gegenständlichen Fall
liegt mit dem Urteil des Amtsgerichtes Darmstadt vom 16.2.2001 zu Aktenzeichen
213 Ls 21 Js 47 205/98 ein derartiges (seit 21.12.2000 rechtkräftiges)
Strafurteil gegen den Bf vor: Darin wurde dieser wegen gewerbsmäßiger
Steuerhehlerei zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt:
Er wurde, und zwar insbesondere auf Grund seines vollumfänglichen
Geständnisses in der Hauptverhandlung - für schuldig erkannt, im
Zeitraum von Jänner 1995 bis April 1999 in insgesamt 248 Fällen in
Riedstadt und anderen Orten von dem (gesondert vorfolgten) V.H. und weiteren
Personen illegal in das Bundesgebiet transportierte Zigaretten in einem Umfang
von insgesamt 17.178 Stangen übernommen, diese in der Folge an (gesondert
verfolgte) Abnehmer und weitere Personen veräußert und sich auf diese
Weise fortlaufend Einnahmen verschafft sowie Eingangsabgaben in Höhe von
insgesamt DM 1.017.134,60 verkürzt zu haben, wobei er wusste, dass die
Zigaretten illegal in das Bundesgebiet eingeführt worden
waren.
Von dieser (im oben
erwähnten Urteil festgestellten) Zigarettengesamtmenge hat, wie das
Hauptzollamt Wien ermittelt hat, der Bf im Zeitraum von Juni 1996 bis zum
24.11.1998 eine Teilmenge, nämlich 3.160 Stangen, welche anlässlich
von zahlreichen Schmuggelfahrten aus Ungarn über ein österreichisches
Grenzzollamt, die ein (bisher unbekannt gebliebener) ungarischer
Staatsangehöriger (mit Spitznamen "Robby)" veranlasst bzw.
durchgeführt hat, vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft
gelangt waren, in Riedstadt, Bundesrepublik Deutschland, in insgesamt 149
"Lieferungen" von V.H. und D. S-H. käuflich
erworben.
Zu dieser Feststellung gelangte
das Hauptzollamt Wien (in seiner Funktion als Abgabenbehörde) durch die
Ergebnisse der zu Zl.90.614/99 beim Hauptzollamt Wien als
Finanzstrafbehörde geführten Zollstrafermittlungen, im Zuge derer
-unter Anwendung des deutsch- österreichischen Rechts- und
Amtshilfevertrages vom 11.9.1970- zum einen das Hauptzollamt Darmstadt am
2.8.1999 (zu StrL 57/99 B-F 01) dem Hauptzollamt Wien als
Finanzstrafbehörde erster Instanz u.a. mitteilte, anlässlich von
finanzstrafbehördlichen Erhebungen gegen einen ungarischen
Staatsangehörigen sei hervorgekommen, dass ein (weiterer) unbekannter
ungarischer Zigarettenschmuggler, von dem lediglich der Spitzname
"Robby" bekannt sei, bei 150 Schmuggelfahrten 12.068 Stangen
Zigaretten verschiedener Marken aus Ungarn nach Österreich eingeschmuggelt,
von dort in die Bundesrepublik Deutschland verbracht und hier dem V.H. sowie der
D.S-H. übergeben habe, welche hievon -laut Aussage des V.H. vom
7.5.1999- 3.160 Stangen an den Bf verkauft hätten, und zum anderen auf
Grund des Inhaltes des vom Hauptzollamt Darmstadt am 22.6.2001
übermittelten, oben bereits erwähnten Strafurteils des Amtsgerichtes
Darmstadt vom 16.2.2001, laut welchem der Bf in der Hauptverhandlung in vollem
Umfang geständig und einsichtig gewesen sei und sich offensichtlich zu
seinem Fehlverhalten bekannt habe.
Da die zuständigen
deutschen Behörden (= ersuchte Behörden i.S.d. oben zitierten Rechts
-und Amtshilfeabkommens) diese beiden hauptsächlich zur Untermauerung des
entscheidungsrelevanten Sachverhaltes herangezogenen, der
(österreichischen) Abgabenbehörde (= ersuchende Behörde i.S.d.
Rechts- und Amtshilfeabkommens) zur Verfügung gestellten Beweismittel bis
heute weder (formell) widerrufen noch auf eine andere Weise kundgetan haben,
dass sie diese durch gesetzwidriges Behördenhandeln erlangt haben, waren
die Beweise -entgegen dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen- unter
Bedachtnahme auf die geltende (österreichische) Rechtslage für den
Unabhängigen Finanzsenat sohin nach wie vor gültig und demnach in
vollem Umfang im gegenständlichen Abgabe - bzw. Rechtsbehelfsverfahren
heranzuziehen und uneingeschränkt zu verwerten: Nach der Bestimmung des
§ 166 BAO kommt als Beweismittel im Abgabenverfahren nämlich alles in
Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und
auch nach Lage des einzelnen Falls zweckdienlich ist; Beweisverwertungsverbote,
wie sie der Bf offenbar in seiner Eingabe vom 20.8.2001 hinsichtlich der vom
Hauptzollamt Darmstadt dem Hauptzollamt Wien mitgeteilten Ermittlungsergebnisse
geltend macht, sieht die BAO hingegen grundsätzlich nicht vor (siehe z.B.
VwGH 28.5.1997, 94/13/0200, und Stoll, ÖStZ 1985, 124; und Ritz,
BAO-Kommentar, § 166 Tz.8)
Das vom Bf ausschließlich
auf den Umstand, die Heranziehung der auf die vom Hauptzollamt Darmstadt zur
Verfügung gestellten Beweismittel gegründeten
Sachverhaltsermittlungsergebnisse durch die Abgabenbehörde sei
unzulässig, weil diese -wie vom Bf behauptet- von den deutschen
Behörden auf nicht rechtsstaatliche Weise, nämlich im Wege einer
richterlich nicht genehmigten Telefonüberwachung, erlangt worden seien,
gestützte Beschwerdevorbringen erscheint somit nicht stichhältig bzw.
geht überhaupt ins Leere, da sich der festgestellte entscheidungsrelevante
Sachverhalt ohnehin nicht (unmittelbar) auf die aus jener angeblichen
rechtswidrigen behördlichen Telefonüberwachung gewonnenen Erkenntnisse
gründet, sondern vielmehr zum einen auf die vor den deutschen
Ermittlungsbehörden am 7.5.1999 -übrigens im Beisein dessen
Rechtsbeistandes- gemachten Angaben des V.H. und zum anderen auf die
Ausführungen des Bf selbst in der bereits oben erwähnten
Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Darmstadt.
Da sich für den
Unabhängigen Finanzsenat die bekämpfte Berufungsvorentscheidung des
Hauptzollamtes Wien sohin als nicht rechtswidrig erwiesen hat, war die
vorliegende Beschwerde spruchgemäß als unbegründet
abzuweisen.
Linz,
4 Juli 2003
Normen und Schlagworte
- Art. 202 Abs. 3 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 116 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 166 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0187-Z2L/02
- Stammnummer
- 5301
- Gültig
- 04.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF