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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/1325-W/10

Häusliches Arbeitszimmer eines Kommunikationsleiters, Fahrtkosten und außergewöhnliche Belastung wegen Behinderung

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1325-W/10vom 08.04.2011Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz enthält § 16 Abs. 1 Z 6 EStG für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Derartige Fahrten werden aus Vereinfachungsgründen in pauschaler Form mit dem Verkehrsabsetzbetrag bzw. gegebenenfalls mit dem Pendlerpauschale abgegolten. Kennzeichnend für diese Fahrten ist, dass sie mit dem Ziel unternommen werden, die Arbeitsstätte aufzusuchen bzw. von dieser in die Wohnung zurückzukehren. In diesem Sinne sind die geltend gemachten Fahrtkosten zu diversen Meetings - mit Ausnahme (Kürzung) der Strecke zwischen dem Wohnort und Arbeitsstätte - anzuerkennen. Nach Durchsicht der vom Bw. vorgelegten Fahrtaufzeichnungen ergeben sich folgende Kilometergelder: Berechnung der Werbungskosten: | | 2006 | 2007 | 2008 | Beantragte Kilometer | 4.081 | 4.161 | 5.258 | abzgl. Wohnort-Arbeitsstätte und Termine ohne Adresse | 1.877 | 1.830 | 1.908 | ergibt Berufliche Kilometer | 2.204 km | 2.331 km | 3.350 km | Per Km | 0,376 | 0,376 | 0,3997 | Kilometergeld in € | € 828,7 | € 876,46 | € 1.338,96 Ad Außergewöhnliche Belastung) Rechtslage: Gemäß § 34 Abs. 6 EStG können Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung, wenn der Steuerpflichtige pflegebedingte Geldleistungen erhält, ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden, soweit sie die Summe dieser pflegebedingten Geldleistungen übersteigen. Der Bundesminister kann mit Verordnung festlegen, in welchen Fällen und in welcher Höhe Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung ohne Anrechnung auf einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 EStG und ohne Anrechnung auf eine pflegebedingte Geldleistung zu berücksichtigen sind. Hat der Steuerpflichtige außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung und erhält er keine pflegebedingte Geldleistung, so steht ihm jeweils ein Freibetrag gemäß § 35 Abs. 3 EStG zu. Der Freibetrag beträgt bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 85 bis 94 Prozent € 507,- jährlich. Aufgrund der §§ 34 und 35 EStG erließ der Bundesminister für Finanzen die Verordnung (VO) BGBl. Nr. 303/1996, die folgenden Wortlaut hat: § 1 (1): Hat der Steuerpflichtige Aufwendungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung, so sind die in den §§ 2 bis 4 dieser Verordnung genannten Mehraufwendungen als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. (2): Eine Behinderung liegt vor, wenn das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) mindestens 25% beträgt. § 3 (1): Für Körperbehinderte, die zur Fortbewegung ein eigenes Kraftfahrzeug benützen, ist zur Abgeltung der Mehraufwendungen .................für den Umstand, dass ein Massenbeförderungsmittel auf Grund der Behinderung nicht benützt werden kann, ein Freibetrag von 153 Euro monatlich zu berücksichtigen. § 4: Nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel (z.B. Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel) sowie Kosten der Heilbehandlung sind im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen. Die VO definiert den Begriff "Hilfsmittel" nicht, sondern gibt nur eine beispielsweise Aufzählung. Der Begriff Hilfsmittel findet sich in § 154 ASVG, wobei auf die dort getroffene Definition zurückgegriffen werden kann. Als Hilfsmittel im Sinne des § 154 ASVG sind Gegenstände und Vorrichtungen anzusehen, die die Funktion fehlender oder unzulänglicher Körperteile übernehmen oder die geeignet sind, die mit dem Gebrechen verbundenen Beeinträchtigungen zu mildern oder zu beseitigen (Müller, SWK 1997, S. 641, 2.3.3). Zusammenfassend können daher die tatsächlichen nicht regelmäßig anfallenden Aufwendungen für Hilfsmittel sowie die Kosten der Heilbehandlung im Zusammenhang mit der nachgewiesenen Behinderung, die mindestens 25% beträgt, als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt neben den Pauschbeträgen gemäß § 35 Abs. 3 EStG und gemäß § 3 Abs. 1 VO BGBl. Nr. 303/1996 geltend gemacht werden. Der Nachweis der Notwendigkeit zur Einhaltung einer Krankendiätverpflegung im Sinne des §°2 Abs. 1 der VO kann durch eine Bescheinigung eines Arztes oder der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen erfolgen (LStR Rz 839h). Sonstige Krankheitskosten, die nicht im Zusammenhang mit der Behinderung stehen, können, wenn sie zwangsläufig erwachsen, außergewöhnlich sind und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen, nach Abzug eines Selbstbehaltes zum Abzug gelangen. Zu beurteilender Sachverhalt: Im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagungen 2007 und 2008 wurden vom Bw. die Pauschalfreibeträge auf Grund der Behinderung im Ausmaß von 60% sowie eine Leber-Diätverpflegung beantragt. Dem Finanzamt wurden vom Bundessozialamt die ab dem Jahr 2007 gültigen Daten der Behinderung elektronisch übermittelt. Diesen Daten ist der Grad der Behinderung im Ausmaß von 60% zu entnehmen, jedoch keine Behinderung auf Grund einer inneren Krankheit, die eine Diätverpflegung erforderlich macht festgestellt. Der Pauschalfreibetrag für Diätverpflegung wurde daher vom Finanzamt ab dem Jahr 2007 nicht mehr zuerkannt. Im Zuge des Berufungsverfahrens wurden im Zusammenhang mit der Krebserkrankung mehrere Befunde und Verschreibungen aus dem Jahre 2009 vorgelegt (CT-Befund, Röntgenbefund, Rezepte gegen Müdigkeit bzw. Schlafprobleme und Schmerztherapie usw.) sowie mehrere Bestätigungen des Bundessozialamt vom 25.10.2006 und 10.1.2007 über den Grad der Behinderung von 60% bzw. aus dem Jahr 2003 über den Grad der Behinderung von 100%; weiters eine Bestätigung des Arztes für Allgemeinmedizin vom 7.1.2010 hinsichtlich der medizinischen Indikation einer aufwendigen Leberschonkost seit Jahren. Für den vorliegenden Fall kommt der Unabhängige Finanzsenat unter Anwendung der obigen Bestimmungen daher zu folgendem Ergebnis: Der Nachweis der Notwendigkeit zur Einhaltung einer Krankendiätverpflegung im Sinne des §°2 Abs. 1 der VO kann auch durch eine Bescheinigung eines Arztes oder der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen erfolgen (LStR Rz 839h). Als Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung nach § 2 der VO sind daher ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten bei Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit € 51 pro Kalendermonat zu berücksichtigen. Die Freibeträge gemäß § 35 Abs. 3 EStG und gemäß § 3 Abs. 1 VO BGBl. Nr. 303/1996 stehen auf Grund der nachgewiesenen Behinderung im bescheinigten Ausmaß von 60% und Arztbestätigung ab 2007 in der Höhe von € 294 jährlich und Diät von € 51 monatlich, also € 906 jährlich zu. ad Einkommensteuervorauszahlungen 2009) Die bescheidmäßige Festsetzung von Einkommensteuervorauszahlungen erfolgt entsprechend der Bestimmung nach § 45 EStG unter Zugrundelegung des Ergebnisses der Einkommensteuerveranlagung 2008. Dabei sind die Vorauszahlungen für das dem Veranlagungszeitraum folgende Kalenderjahr um 4% bzw. 5% für jedes weitere Jahr zu erhöhen. Die Einkommensteuer 2008 lautet auf € 5.570,95, die Einkommensteuervorauszahlungen für 2009 werden daher mit € 5.793,79 festgesetzt. Ergänzend wird angemerkt, dass ein Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung, welcher erst in einem die Berufung ergänzenden Schreiben gestellt wird, keinen Anspruch auf mündliche Verhandlung begründet (vgl. Ritz, BAO, Tz 2 zu § 284). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Beilage: 3 Berechnungsblätter Wien, am 8. April 2011

Normen und Schlagworte

häusliches ArbeitszimmerKommunikationsleiterFahrtkostenPendlerpauschaleaußergewöhnliche BelastungBehinderungDiät

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/1325-W/10
Stammnummer
53004
Gültig
08.04.2011 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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