Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0247-I/03
Werbungskosten, Aufwendungen für ein ordentliches Universitätsstudium
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0247-I/03vom 31.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Hier Studium der Psychologie.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Innsbruck betreffend Einkommensteuer für das Jahr
2002
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom
12. März 2003 führte das Finanzamt die Veranlagung zur
Einkommensteuer für das Kalenderjahr 2002 antragsgemäß
durch.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die Berufung, in welcher begehrt wird, bisher nicht geltend gemachte
Aufwendungen für eine Studienberechtigungsprüfung und für ein
Psychologiestudium in Höhe von 814,20 € als Werbungskosten abzuziehen.
Begründend wurde ausgeführt, dass das Studium im Zusammenhang mit der
beruflichen Tätigkeit des Bw., der als Referent der AK. in S. arbeite und
u. a. für die Beratung von Arbeitnehmern in arbeitsrechtlichen,
sozialrechtlichen und konsumentenrechtlichen Belangen zuständig sei, stehe.
Sebstverständlich würden auch vermehrt Mobbingberatungen auf Grund
psychischer Probleme durchgeführt. Ausdrücklich wurde betont, dass die
psychischen Probleme der Arbeitnehmer ständig steigen würden und der
Bw. als Arbeitnehmervertreter unter anderem sehr gefordert sei, sich in diesen
Bereichen auch auszubilden.
Im Antrag auf Vorlage der
Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz (Schriftsatz vom
10. Juni 2003) verwies der Bw. außerdem noch ausdrücklich "auf
den § 16 ESTG, wonach von einem Zusammenhang mit der ausgeübten
oder verwandten Tätigkeit dann auszugehen ist, wenn die durch die
Bildungsmaßnahme erworbenen Kenntnisse in einem wesentlichen Umfang im
Rahmen der ausgeübten (verwandten) Tätigkeit verwertet werden
können."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16
Abs. 1 EStG 1988 in der für das Kalenderjahr 2002 geltenden Fassung
sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen. Insbesondere sind nach Z. 10 dieser Gesetzesstelle
die Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang
mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten
beruflichen Tätigkeit als Werbungskosten abzuziehen. Allerdings normiert
das Gesetz ausdrücklich, dass Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem
Besuch einer allgemeinbildenden (höheren) Schule oder im Zusammenhang mit
einem ordentlichen Universitätsstudium stehen, keine Werbungskosten
darstellen (§ 16 Abs. 1 Z. 10 letzter Satz EStG 1988 in der
für das Kalenderjahr 2002 geltenden Fassung).
Bei dieser Rechtslage ist das
Schicksal der Berufung bereits entschieden, da Aufwendungen für ein
ordentliches Universitätsstudium ex lege keine Werbungskosten darstellen.
Dabei ist es - entgegen der Ansicht der Berufungswerbers -
unerheblich, ob die im Universitätsstudium erworbenen Kenntnisse und
Fähigkeiten zur Gänze oder in einem wesentlichen Umfang im Rahmen der
ausgeübten oder im Rahmen einer der ausgeübten verwandten
Tätigkeit verwertet werden können.
Da die vom Bw. im
Berufungsverfahren geltend gemachten Aufwendungen - wie von ihm selbst
ausdrücklich angegeben - im Zusammenhang mit einem ordentlichen
Universitätsstudium (Psychologie) stehen , können sie wegen der im
§ 16 Abs. 1 Z. 10 letzter Satz EStG 1988 in der für das
Kalenderjahr 2002 geltenden Fassung ausdrücklichen normierten Anordnung
nicht als Werbungskosten anerkannt werden, weshalb wie im Spruch ausgeführt
zu entscheiden war.
Innsbruck,
31. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0247-I/03
- Stammnummer
- 5300
- Gültig
- 31.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF