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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/2820-W/07

1. Aktivierungspflicht anschaffungsnaher Instandsetzungsaufwendungen 2. Nachweis der tatsächlichen Ausführung schriftlich vereinbarter Beratungsleistungen

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/2820-W/07vom 07.04.2011Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Der Masseverwalter ging daher in seinem Schlussbericht davon aus, dass die Forderung der B. GmbH in Höhe von rd T€ 206 gegen B. zu Recht bestand. Auf Grund des Umstandes, dass B. im Verfahren 5 Se 515/05z ein Vermögensverzeichnis mit bescheidenem Inhalt abgab, ging der Masseverwalter von der Uneinbringlichkeit der Forderung gegen B. aus und wurden keine entsprechenden weiteren Verfahrensschritte gesetzt. Außerdem ist aus dem Konkursakt erkennbar, dass vom Masseverwalter in Zusammenhang mit den Vorgängen in der B. GmbH eine Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft übermittelt wurde. Es ist in diesem Zusammenhang nochmals auf die bereits getätigten Ausführungen zu verweisen, wonach die Behauptungen des B. keine Leistungen erbracht, bzw. keine Zahlungen erhalten zu haben nur ihm zum Vorteil gereichen und daher als reine Schutzbehauptung anzusehen ist. Der Inhalt des Konkursaktes bestätigt unser bisheriges Vorbringen, dass diese Behauptungen des B. völlig unglaubwürdig sind. Es ist auf Grund der Höhe der Verbindlichkeit von B. gegenüber der BGmbH GmbH sogar durchaus denkbar, dass die von der B. GmbH erbrachten Leistungen ordnungsgemäß verbucht wurden. Aus dem Konkursakt ist zudem ersichtlich, dass nach der Sachverhaltsdarstellung des Masseverwalters von der Staatsanwaltschaft Wien ein Sachverständigengutachten bei dem Sachverständigen X. in Auftrag gegeben wurde. Dieses Sachverständigengutachten lag bis zum Ende des Konkursverfahrens nicht vor. Es scheint zweckmäßig dieses Sachverständigengutachten anzufordern. Aus dem Akt des Landesgerichts für Strafsachen Wien mit der Aktenzahl XX ist ersichtlich, dass B. wegen der Delikte nach § 33 Abs 1 FinStrG und § 33 Abs 2 lit a FinStrG verurteilt wurde. B. wurde dabei zur Last gelegt, die Umsatzsteuer (unter anderem) für die verfahrensgegenständlichen Rechnungen an unsere Klientin nicht abgeführt zu haben. Die Verpflichtung zur Abfuhr der Umsatzsteuer ergab sich laut Urteilsspruch aus § 11 Abs 14 UStG iVm § 21 UStG und somit aus dem Umsatzsteuerausweis in den ausgestellten Rechnungen. Das Gericht stellte zusätzlich fest, dass es sich bei den von B. ausgestellten Rechnungen um Scheinrechnungen handelte und dieser dafür 5-10% der Rechnungssumme bar erhielt und diese 5-10% der Rechnungssumme auch in das Rechenwerk der B. GmbH aufgenommen habe. Die entsprechenden Feststellungen des Gerichtes erfolgten dabei auf Grund "des schlüssigen und nachvollziehbaren Erhebungsberichts der Abgabenbehörde in Zusammenhalt mit der geständigen Einlassung des B.." Es ist in diesem Zusammenhalt zu bemerken, dass der einzige Anhaltspunkt für die Feststellung, dass B. nur 5-10% des Rechnungsbetrages erhielt bzw. dass es sich um Scheinrechnungen handelte sein Geständnis darstellte. Dasselbe gilt für die Behauptung, dass dieser Betrag (5-10% der Rechnungssumme) in das Rechenwerk des von ihm geführten Unternehmens aufgenommen wurde. Denn sämtliche Geschäftsunterlagen anhand derer diese Behauptungen von B. nachvollzogen werden hätten können, standen nicht mehr zur Verfügung. Es ist in Zusammenhang mit den eben angeführten Feststellungen des Landesgerichts für Strafsachen Wien auch darauf zu verweisen, dass diese für das Urteil nicht erheblich waren, da für die konkreten Verurteilungen nach § 33 FinStrG einzig die Ausstellung von Rechnungen und die Nichtaufnahme dieser Rechnungen in die Umsatzsteuererklärung bzw. UVA wesentlich waren, Die Feststellung, ob diese Rechnungen Scheinrechnungen waren bzw. welcher Betrag in Zusammenhang mit den Rechnungen tatsächlich vereinnahmt wurde, waren daher für das Urteil entbehrlich. Diese entbehrlichen Feststellungen des Landesgerichts für Strafsachen sind als nicht bindend für das gegenständliche Verfahren anzusehen. In Zusammenhang mit der Feststellung, dass B. nur 5-10% der Rechnungssumme erhalten habe ist auch darauf zu verweisen, dass diese Feststellung bereits durch die übermittelten Schecks eindeutig widerlegt ist. Diese Feststellung, die auf einer Aussage von B. beruht, stimmt zudem nicht mit der Aussage vom 27. März 2006 überein, wo er noch behauptete die ausgewiesene Umsatzsteuer zuzüglich 5 bzw. 10% der Nettorechnungssumme erhalten zu haben. insgesamt ist daher festzuhalten, dass die oben angeführten Feststellungen im Rahmen dieses Verfahrens vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien offensichtlich unrichtig sind und daher für das gegenständliche Verfahren nicht herangezogen werden können. Diese Feststellungen erfolgten offenbar rein aus verfahrensökonomischen Gründen. Es ist in diesem Zusammenhang nochmals darauf zu verweisen, dass diese Feststellungen, die ja nur auf den Behauptungen von B. beruhen einzig und allein B. zum Vorteil gereichen, da eine andere Feststellung (Behauptung) (als die das Geld nicht bekommen zu haben) ja zu einer Verbindlichkeit gegenüber der Masse und zu einer Verfolgung nach dem StGB führen müsste". Aus dem Steuerakt der B. GmbH ist erkennbar, dass im Rahmen der Betriebsprüfung festgestellt wurde, dass die von der B. GmbH ausgestellten verfahrensgegenständlichen Rechnungen eine Größenordnung haben, die deren Einbuchung als Erlös ausschließen. Diese Rechnungen wurden daher von der Betriebsprüfung als Scheinrechnungen qualifiziert. Dazu ist anzuführen, dass in den vorliegenden Jahresabschlüssen der B. GmbH höhere Umsätze ausgewiesen wurden, als die Beträge der angeblichen Scheinrechnungen ausmachen. Diese Feststellung der Betriebsprüfung ist daher nicht nachvollziehbar. Aus der Vernehmung von B. ist ersichtlich, dass dieser die Hochschule für Welthandel abgeschlossen hat. Dies in Zusammenhang mit der Frage welche Qualifikation B. für die Unternehmensberatung hatte. Außerdem verweisen wir auf das Judikat des Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Juni 2010 (VwGH vom 30.6.2010, 2005/13/0076) in dem er seine bisherige Ansicht zum anschaffungsnahen Erhaltungsaufwand aufgab und diesen für obsolet erklärte. Zusammenfassend kann daher festgehalten werden: Aus den vorgelegten Akten ist erkennbar, dass die Behauptung von B., dass seitens der B. GmbH keine Leistungen erbracht wurden und die B. GmbH nur 5-10% des Rechnungsbetrages allenfalls zuzüglich der Umsatzsteuer erhalten habe, durch keinerlei Sachbeweise gestützt wird. Die einzigen Anhaltspunkte für die Feststellung dieser Umstände sind die Aussagen von B.. Es wurde bereits umfassend dargelegt, dass es sich bei diesen Aussagen um reine Schutzbehauptungen handelt, da diese Feststellungen nur B. zum Vorteil gereichen. Zudem stehen diese Aussagen in Widerspruch zu den bereits gelieferten Sachbeweisen. Auf die geänderte Rechtsprechung in Zusammenhang mit dem anschaffungsnahen Erhaltungsaufwand wurde verwiesen." An dieser Stelle ist auf die Zeugeneinvernahme des B. am 18. Jänner 2011 hinzuweisen, die diesbezügliche Niederschrift wird der Berufungsentscheidung als Beilage 2 angeschlossen. Die Steuerliche Vertretung der Bw. nahm zu den ihr vorgehaltenen Ergebnissen der Einvernahme des B. als Zeuge wie folgt Stellung: "Zunächst ist darauf zu verweisen, dass die Einvernahme des Zeugen B. in den gegenständlichen Verfahren ohne unser Beisein nicht sinnvoll ist und diese Vorgehensweise unseres Erachtens auch den Grundsätzen eines fairen Verfahrens im Sinne der EMRK widerspricht. Ein weiterer Nachteil der Einvernahme von B. außerhalb der mündlichen Verhandlung ist, dass sich nicht sämtliche Mitglieder des Senates ein Bild von dem Zeugen, dessen Aussage für das Verfahren von entscheidender Bedeutung ist, machen können. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass dem Zeugen entscheidende Fragen nicht gestellt bzw von diesem nicht beantwortet wurden. Die protokollierten Antworten des Zeugen ergeben in einigen Fällen keinen Sinn bzw stellen schlicht und ergreifend keine Beantwortung der zugehörigen Frage dar. Hier besteht das Problem, dass aus dem Protokoll nicht ersichtlich ist, ob die Befragung zu ungenau war, ob das Protokoll nicht korrekt geschrieben wurde oder ob der Zeuge einfach keine klare Antwort gab. Aus unserer Sicht hätte in diesen Fällen dem Zeugen zumindest klar gemacht werden müssen, dass seine Antwort nicht zur Frage passt und ihm die Frage gestellt werden müssen, ob ihm das bewusst ist. Abschließend ist darauf zu verweisen, dass dem Zeugen im Zuge der Befragung auch eindeutig aktenwidrige Vorhalte (siehe unten) gemacht wurden und der Zeuge dadurch unter Druck gesetzt wurde. Aus den Aussagen des Zeugen ist aber jedenfalls Folgendes eindeutig erkennbar: Der Zeuge gibt an im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Leistungen für die Bw. erbracht zu haben und dafür auch bezahlt worden zu sein. Aus dieser Aussage ist erkennbar, dass ganz offenbar ein Leistungsaustausch zwischen der der Bw. und der B. GmbH stattfand. Konkret wurde vom Zeugen auch dargelegt, dass es sich bei den von ihm erbrachten Leistungen um Vermittlungen handelte. Gleichzeitig behält der Zeuge seine Aussage bei, dass er Scheinrechnungen gelegt habe und wurde dieser Widerspruch im Rahmen der Befragung nicht aufgeklärt. Interessant ist in diesem Zusammenhang auch die Aussage des Zeugen, dass er stets betonte auch tatsächliche Leistungen an die die Bw. erbracht zu haben. Es ist unseres Erachtens aufklärungsbedürftig warum diese Aussage des Zeugen bis dato seitens der belangten Behörde nicht protokolliert wurde. Aus unserer Sicht ist die einzig plausible Erklärung für die widersprüchlichen Aussagen des Zeugen, dass er sein ursprüngliches "Geständnis" aufrecht erhält, um einer weiteren Strafverfolgung zu entgehen. In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass er dem Vorwurf durch seine Geständnisse den Weg des geringsten Widerstands zu gehen und ein notorischer Steuerhinterzieher zu sein, nicht widerspricht. Sein einziger Kommentar dazu besteht darin, dass er meint die Strafe sei gar nicht so gering gewesen. Weiter ist aus den Aussagen des B. ersichtlich, dass dieser die Gelder sämtlicher übermittelter Schecks erhalten hat und das falsche Geburtsdatum auf den Schecks auf einem Fehler der Bank beruht. In Zusammenhang mit dem Umstrukturierungskonzept ist aus der Befragung erkennbar, dass B. über Kenntnisse des Handelsrechts verfügt, und dass er sich im Rahmen seiner Beratungstätigkeit eines Rechtsanwalts als Subunternehmer bediente. Zur Frage 15 ist anzuführen, dass dem Zeugen vorgehalten wird bereits im Rahmen der Betriebsprüfung über die Umsetzung des in Rede stehenden Umgründungskonzepts befragt worden zu sein, und dass er damals keine Auskunft darüber geben konnte. Aus den uns vorliegenden Unterlagen ist keine derartige Aussage des B. gegenüber der Behörde erkennbar und bitten wir um Übermittlung der entsprechenden Protokolle. Im Rahmen der Frage 15 zweiter bullet point wurde B. auch über das von ihm erstellte Umgründungskonzept vor allem in umgründungssteuerrechtlicher Hinsicht befragt. Dabei wurden dem Zeugen ganz eindeutig aktenwidrige Inhalte vorgehalten: Es wurde behauptet, dass er für das Umgründungskonzept 112 Tage gearbeitet und € 160.000,00 dafür kassiert habe. Richtigerweise hat der Zeuge aber für die gesamte Unternehmensberatung, die insgesamt 12 verschiedene Tätigkeiten umfasste, 112 Tage gearbeitet. Es ist auch darauf zu verweisen, dass das vom Zeugen erstellte Umgründungskonzept darauf abzielte das Konzernvermögen vor Schadenersatzforderungen zu schützen. Der Wert des Umgründungskonzepts lag darin eine Konzernstruktur aufzuzeigen, mit der Vermögensverluste vermieden werden können. Die Beantwortung umgründungssteuerrechtlicher Fragen spielte dabei eine untergeordnete Rolle. Zudem ist darauf zu verweisen, dass sich der Zeuge offenbar auch eines Rechtsanwaltes als Subunternehmer bedient hatte. Zusammenfassend ist aus der Vernehmung des Zeugen vor allem Folgendes fest zu halten: Der Zeuge gibt an Leistungen, insbesondere Vermittlungsleistungen, für unsere Klientinnen erbracht zu haben. Die Aussage, dass Scheinleistungen erbracht wurden, wird offenbar nur noch zu Verteidigungszwecken aufrecht erhalten. Der Zeuge bestätigt sämtliche Schecks behoben zu haben. Abschließend weisen wir darauf hin, dass wir unseren Antrag der Befragung des Zeugen B. in der mündlichen Verhandlung aufrecht erhalten". In der mündlichen Verhandlung am 23. März 2011 wies die steuerliche Vertretung der Bw. ergänzend darauf hin, dass B. am 18. Jänner 2011 ausgesagt habe, dass ein Mitarbeiter das Geld in der Bank abgeholt hätte. Dies könne jedoch nicht stimmen, da sich derjenige, der den Scheck in einer Bank behebt, dort ausweisen und unterschreiben müsse. Klar sei jedenfalls, dass B. die Schecks behoben habe und dies im Zuge der Einvernahme auch bestätigt hätte. Demnach sei davon auszugehen, dass B. Leistungen erbracht, die Gelder behoben habe und die Behauptung, Scheinrechnungen ausgestellt zu haben, nach wie vor als Schutzbehauptung zu qualifizieren sei. Der Betriebsprüfer gab hiezu über Nachfrage des steuerlichen Vertreters an, dass auf Grund seiner damaligen Ermittlungen im Zuge der Betriebsprüfung bei der B. GmbH die in Rede stehenden Rechnungen hervorgekommen wären und sich die Bilanzen der B. GmbH bei ihrer steuerlichen Vertretung befunden haben, die Buchhaltung sei jedenfalls bei einem Einbruch gestohlen worden. Zum Objekt yyy. wurde durch den steuerlichen Vertreter klargestellt, dass es unrichtig sei, dass im Zuge der erwähnten Renovierungsarbeiten auch die Fassade saniert worden wäre. Über die Berufung wurde erwogen:   Der Unabhängige Finanzsenat geht von folgendem erwiesenen Sachverhalt aus: 1. Wiederaufnahme des Verfahrens Nach der Niederschrift über die Schlussbesprechung und dem Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung vom 23. November 2006 gründet sich die gegenständliche amtswegige Wiederaufnahme der Verfahren auf die in Tz 1, Tz 2 und Tz 3 des Prüfungsberichtes gemachten Feststellungen. Daraus ergeben sich Nachforderungen bei der Umsatzsteuer in Höhe von 32.400,00 € für das Jahr 2004 und von 8.400,60 € für das Jahr 2005. Bei der Körperschaftsteuer beträgt die Nachforderung 55.216,00 € für das Jahr 2003, und 2.676,93 € für das Jahr 2004 sowie 66.930,00 € für das Jahr 2005. Die Wiederaufnahme erfolgte unter Bedachtnahme auf das Ergebnis der durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung und der sich daraus ergebenden Gesamtauswirkung. Im Sinne des § 20 BAO wurde dabei die Interessensabwägung in der Weise vorgenommen, als dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit der Vorrang vor dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit eingeräumt worden ist. Die Erstbescheide betreffend die Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer wurden am 16.6.2004 (für das Jahr 2003), am 30.10.2005 und am 13.10.2005 (für das Jahr 2004) sowie am 7.3.2006 (für das Jahr 2005) erlassen. 2. Aktivierung von Anschaffungskosten und Erhaltungsaufwendungen Die Bw. hat am 18. Dezember 2003 eine Liegenschaft in xxx O. , erworben und bereits im drauffolgenden Wirtschaftsjahr beginnend mit dem 29. Februar 2004 für das sich darauf befindliche Gebäude eine jährliche Abschreibung in Höhe von 2% geltend gemacht. Außerdem hat die Bw. nach der Anschaffung dieses Grundstückes im Zeitraum 23. März 2004 bis 25. Februar 2005 Renovierungsarbeiten am Gebäude, in dem sich der alte Kinosaal befand, durchführen lassen und die diesbezüglichen Kosten in Höhe von 148.777,79 € im Wirtschaftsjahr 2005 zur Gänze als Erhaltungsaufwendungen in Abzug gebracht. 3. Scheinrechnungen Die Bw. ist im Bereich des Hoch- und Tiefbaues unternehmerisch tätig. Im streitgegenständlichen Zeitraum erhielt die Bw. von B., Geschäftsführer der B. GmbH, einem Karosserieunternehmen, Honorarnoten über Beratungsleistungen im Ausmaß von netto 162.400,00 € (2003) sowie von netto 42.003,00 € (2005). Ein Betriebsprüfungsverfahren beim rechnungsausstellenden Unternehmen im Februar 2006 hat einerseits ergeben, dass B. Scheinrechnungen ausgestellt und die verfahrensgegenständlichen Beratungsleistungen an die Bw. gar nicht ausgeführt habe. Diesbezüglich verweist die Betriebsprüfung auf eine niederschriftlich am 27. März 2006 festgehaltene Aussage des B., in der dieser ausdrücklich angab, im Ausmaß der oben dargelegten Rechnungsbeträge keine Beratungsleistungen an die Bw. erbracht zu haben, vielmehr habe er für die Erstellung der so genannten Scheinrechnungen eine Provision in Höhe von 5% des fakturierten Nettorechnungsbetrages erhalten. Diese Provisionen hat B. für die B. GmbH vereinnahmt und versteuert. Im Zusammenhang mit der behaupteten Erbringung von Beratungsleistungen ist eine am 1. Dezember 2002 schriftlich erstellte Auftragserteilung der Bw. an B. vorgelegt worden. Darin wird der angebliche Umfang der Unternehmensberatung beschrieben. Überdies liegt ein schriftliches Umgründungskonzept vom 15. Jänner 2003 vor, das B. für die B. GmbH an Frau und Herrn Dipl. Ing. S. adressierte. Festzuhalten ist außerdem, dass das Landesgericht für Strafsachen Wien B. auf Basis der oben dargelegten abgabenbehördlichen Feststellungen und seines umfassenden Geständnisses, mit Urteil vom 14. November 2008 schuldig gesprochen hat, in Wien als Geschäftsführer der B. GmbH vorsätzlich in den Jahren 2003, 2004 und 2005 Umsatzsteuer hinterzogen zu haben. Den Feststellungen in diesem Urteil ist zu entnehmen, dass B. im Namen der genannten Gesellschaft unter anderem für die Bw. Scheinrechnungen ausstellte, in denen Umsatzsteuer ausgewiesen war, damit das rechnungsempfangende Unternehmen missbräuchlich zu Unrecht Vorsteuern geltend machen konnte. Diesen Tatplan setzten die Rechnungsempfänger auch um. Dafür erhielt B. einen Betrag in Höhe von 5-10% der Rechnungssumme als Gegenleistung in bar. Diese Bareingänge, nicht jedoch die ausgestellten Scheinrechnungen, nahm B. in das Rechenwerk des von ihm geführten Unternehmens auf. Beweiswürdigung: Im konkreten Fall geht der erkennende Senat auf Grund des Geständnisses des B. vom 27. März 2006, den Feststellungen im Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 14. November 2008, den vorgelegten Unterlagen und den ergänzenden Schriftsätzen der Bw. davon aus, dass den streitgegenständlichen Rechnungen kein Leistungsaustausch zu Grunde lag. Der Senat hat wiederholt an die steuerliche Vertretung der Bw. das Ersuchen gerichtet, ihr Vorbringen glaubhaft zu machen, dass das Geständnis des B., Scheinrechnungen ausgestellt zu haben, nicht den Tatsachen entsprechen würde. In einem wurde sie aufgefordert die tatsächliche Leistungserbringung auf Basis der streitgegenständlichen Rechnungen nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen. Überdies wurde im Vorhalt vom 12. Juli 2010 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine bloße Geldzahlung allein kein Nachweis für die Ausführung einer Leistung ist und vertragliche Vereinbarungen ohne Nachweis ihrer tatsächlichen Ausführung keinen Leistungsaustausch begründen. Die Bw. wurde ebenso ersucht, die genauen Beratungsleistungen des B. und seine in diesem Zusammenhang zur Umsetzung der Maßnahmen gewählte Vorgehensweise darzulegen, insbesondere jene im Rahmen des behaupteten Umgründungskonzeptes, sodass auch ein der Bw. verschaffter verbrauchsfähiger Nutzen in Höhe von 194.880,00 € (Honorarnote vom 28. Juli 2003), festgestellt werden kann. Das konkrete Unternehmensberatungskonzept verlangt schriftliche Notizen über angestellte Analysen, Beratungsgespräche und die einzelnen Stufen der Umsetzung des Beratungsplanes und des bereits genannten Umgründungskonzeptes. Die Bw. hat im streitgegenständlichen Zeitraum an B. Honorare (netto) für Beratungsleistungen im Ausmaß von insgesamt 204.403,00€ bezahlt. Schon aus dieser Sicht ist der behauptete Sachverhalt als wirtschaftlich bedeutend einzustufen und müsste dieser durch die Bw. nach den Erfahrungen des täglichen Lebens als steuerbarer Umsatz leicht zu beweisen und zu erfassen sein. Die vorliegende schriftliche Vereinbarung über den "Umfang der Unternehmensberatung" sowie das gesondert schriftlich festgehaltene Umgründungskonzept stellen zusammen mit den vorgelegten Rechnungen keinen solchen Nachweis dar. Bei der umsatzsteuerlichen Beurteilung eines Leistungsvorganges ist einer schriftlich vereinbarten Auftragsvergabe grundsätzlich nur unter der Bedingung zu folgen, wenn es erwiesen ist, dass sie auch erfüllt worden ist. Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass vorab zu prüfen ist, ob die angeblich in Auftrag gegebenen Beratungsleistungen auch tatsächlich ausgeführt worden sind. Diese Würdigung kann aber nicht derart erfolgen, dass die fraglichen Leistungen schon allein wegen der schriftlichen Vereinbarung als erbracht gelten. Für die Umsatzsteuerbarkeit ist es nicht allein relevant, welche Leistung vereinbart wurde, sondern welche Leistung effektiv ausgeführt und entgolten wird (Ruppe, UStG³ § 1 Tz 27, VwGH 5.4.1984, 83/15/0045). Eine Feststellung dahingehend war im konkreten Fall nicht möglich gewesen, obgleich es im Geschäftsleben üblich ist, von seinem Geschäftspartner zur Dokumentation Leistungsnachweise über den jeweiligen Verlauf der Beratung zu verlangen. Dazu kommt, dass B. ein Geständnis ablegte, im oben dargelegten Ausmaß Scheinrechnungen ausgestellt und keine Leistungen ausgeführt zu haben. Die Aussage der Bw. in der Vorhaltsbeantwortung vom 1. September 2010, wonach sich nach Auffassung der Bw. die Beratungsleistungen ohnedies aus den vorgelegten Unterlagen ergeben würden und B. zum Umgründungskonzept als Zeuge selbst Aussagen treffen sollte, ist jedoch im Sinne obiger Ausführungen unzureichend. Dass B. die für die Unternehmensberatung in Betracht kommenden Gesetzesbestimmungen kennen müsste, obgleich die Bw. selbst keine Kenntnis hatte, auf welche Art er diese Qualifikation erworben habe, ist angesichts der Ergebnisse der Zeugeneinvernahme des B. am 18. Jänner 2011 als unzutreffend zu beurteilen. In dieser hielt B. fest, dass er im Bereich des Steuerrechts wenig Fachkenntnisse habe, und er sich nicht vorstellen könne, dass er das Konzept für die Unternehmensberatung und Umgründung allein verfasst habe. Er machte dabei einen ihm bekannten Rechtsanwalt namhaft, mit dem er möglicherweise das vorgelegte Konzept besprochen haben könnte. Daraus leitet der Berufungssenat ab, dass B. keine genaue Kenntnis vom Inhalt der vorliegenden schriftlichen Vereinbarung hat und darüber hinaus über kein entsprechendes Fachwissen verfügte. Dadurch war es ihm folglich auch nicht möglich, einen allfälligen daraus entstandenen wirtschaftlichen Nutzen für die Bw. aufzuzeigen. Dass er möglicherweise darüber mit einem Rechtsanwalt gesprochen habe, weist keinesfalls nach, dass diese Beratungsleistungen tatsächlich umgesetzt wurden, zumal auch in diesem Fall die Bw. außer die vorliegende Beratungsvereinbarung weitere Belege als Leistungsnachweis vorlegen hätte können. Dass die Bw. - trotz detaillierten Vorhaltes - wiederholt auf die schriftlich festgehaltenen Punkte des Unternehmensberatungskonzeptes und die zu tätigenden Aussagen des B. verwies, zeigt klar auf, dass sie selbst nicht in der Lage war, die konkrete Vorgehensweise bei der Umsetzung des Beratungskonzeptes durch schriftliche Aufzeichnungen offen zu legen, obgleich das Ausmaß der verrechneten Honorare die Annahme eines wirtschaftlich bedeutenden Unternehmensberatungskonzeptes begründet hätte. Daraus folgt jedoch, dass die tatsächliche Leistungserbringung auf Basis des Beratungsvertrages nicht glaubhaft dargelegt wurde. Desgleichen ist hinsichtlich der beiden anderen Provisionsrechnungen festzuhalten, dass aus diesen Rechnungen zusammen mit der beiliegenden Aufstellung weder die behaupteten Beratungs- und Vermittlungsumsätze, noch die Namen und Anschriften der angeblich vermittelten Kunden hervorgehen. Wenn den Beilagen jeweils Bezeichnungen wie "Kempersysteme" zu entnehmen waren, war daraus jedoch nicht erkennbar, welche Leistungen B. tatsächlich ausgeführt hat, auch wenn die Bw. dazu angab, dass diese Leistungen auch auf Basis der schriftlichen Vereinbarung vom Dezember 2002 erfolgt wären. Diese offenkundige mangelnde Mitwirkungsbereitschaft der Bw. an der Aufklärung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes ist zum einen deshalb nicht nachvollziehbar, zumal es für sie unter der Annahme, B. habe tatsächlich die Beratungs- und Vermittlungsleistungen erbracht, ein leichtes wäre, die Umsetzung des Beratungskonzeptes in ihrem Unternehmen anhand weiterer Aufzeichnungen darzulegen, bzw. allfällige vermittelte Kunden namhaft zu machen. Demgegenüber verweist sie lediglich auf die genannten Aufstellungslisten, die Aussagen des B. und auf Unterlagen, die angeblich B. gehabt hätte. Zum anderen ist diese Vorgehensweise aus der Sicht, dass die Bw. den Vorsteuerabzug begehrt und insofern die Feststellungslast für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen zu tragen hat, absolut unverständlich (vgl. BFH 19.4.2007, V R 48/04). Geständnis Die steuerliche Vertretung der Bw. beurteilt das Geständnis des B. vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien als nicht den Tatsachen entsprechend. Sie stützt sich dabei im Wesentlichen auf den Umstand, dass sich ein Geständnis bei der Strafbemessung als mildernd auswirke und überdies dem B. auf diese Weise der Vorwurf einer Betrügerischen Krida und damit eine strafrechtliche Verfolgung erspart geblieben wäre. Die Bw. untermauert diesen Einwand mit einer aus dem Konkursakt der B. GmbH ersichtlichen Forderung der GmbH an B. in Höhe von ca. 206.000,00 €, die nach ihrer Ansicht aus den streitgegenständlichen Beratungsleistungen resultiere und demnach beweisen würde, dass B. tatsächlich Leistungen erbracht habe und sein Geständnis unrichtig sei. Dieser Beurteilung steht entgegen, dass sich aus dem gesamten Akteninhalt und den vorgelegten Unterlagen der Bw. keinerlei Anhaltspunkte ergeben haben, dass diese Forderung auf Basis der verfahrensgegenständlichen Rechnungen entstanden ist. B. sagte als Zeuge vor dem Unabhängigen Finanzsenat aus, dass diese Forderung auf einer Falschbuchung von Rückzahlungen eines Kredites beruhe, den er selbst für die Gesellschaft aufgenommen habe und der von der Gesellschaft zurückbezahlt worden sei. Auch der Konkursakt der B. GmbH enthält keine Feststellungen, wonach diese Forderung auf Basis der fraglichen Beratungsumsätze entstanden wäre, weshalb nach Auffassung des Berufungssenates in diesem Punkt dem Einwand der Bw. nicht zu folgen war. Die Zeugenaussage des B. am 18. Jänner 2011 legt im Ergebnis zweifelsfrei dar, dass das vor der Abgabenbehörde erster Instanz und vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien abgelegte Geständnis als wahr zu bezeichnen ist. B. erklärte im Rahmen seiner Einvernahme am 18. Jänner 2011, sein Geständnis, Scheinrechnungen an die Bw. erstellt zu haben für richtig. Er bestätigte auch, dass die Angaben in der darüber aufgenommenen Niederschrift zutreffen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes spricht die allgemeine Lebenserfahrung dafür, dass die jeweils erste Aussage einer Partei in einem Verfahren der Wahrheit am Nächsten kommt (VwGH 31.10.1991, 90/16/0176, UFS 30.9.2005, RV/0165-L/02).Schon aus dieser Sicht ist der Widerruf des B., der unter Umständen nach Absprache mit den Tatbeteiligten schriftlich festgehalten wurde, unglaubwürdig und hat sich dieser letztlich vor dem Hintergrund obiger Ausführungen als falsch erwiesen (vgl. UFS 22.10.2003, ZRV/0044-Z1W/02). Es sind die Berufungsausführungen, wonach B. sein Geständnis widerrufen habe, weil er dieses gegenüber der Abgabenbehörde unter starkem psychischen Druck in völliger nervlicher Zerrüttung abgegeben habe, auch deshalb unglaubwürdig, da es wohl nahe liegend gewesen wäre, wenn B. den Widerruf vor der Abgabenbehörde, vor welcher er das Geständnis abgelegt hatte, erklärt hätte und dort gleichzeitig auch klare Angaben über Art und Umfang der Beratungsleistungen sowie der Vermittlung der Kunden gemacht hätte. Vor diesem Hintergrund war auch das dem eingangs genannten Landesgerichtsurteil zugrunde liegende Geständnis des B. der konkreten Berufungssenatsentscheidung zu Grunde zu legen. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung im Abgabenverfahren eine unmittelbare Beweisaufnahme nicht vorgeschrieben ist, es können demnach auch die in einem anderen, gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren erhobenen Beweise und Ergebnisse Berücksichtigung finden (vgl. VfGH 24. 9. 1982, B 246, 247/77, VwGH 3. 9. 1987, 86/16/0111, VwGH 25. 11. 1992, 91/13/0030, VwGH 26. 5. 1993, 90/13/0155, VwGH 14. 11. 1996, 94/16/0033). Die steuerliche Vertretung bringt zur durchgeführten Zeugenbefragung des B. vor, dass die Vernehmung außerhalb der mündlichen Verhandlung nicht sinnvoll gewesen sei und dies nach ihrer Ansicht den Grundsätzen eines fairen Verfahrens iSd EMRK widersprechen würde. Dem ist zu entgegnen, dass das Fragerecht nur gegenüber Personen, die in Anwesenheit der Parteien einvernommen wurden, besteht. Hieraus ergibt sich keine Pflicht, vor der Verhandlung vorgenommene Einvernahmen (durch ein Finanzamt oder den Referenten des UFS) zu wiederholen (Ritz, BAO³, § 285 Tz 7). Daraus leitet sich auch kein Rechtsanspruch zur Einvernahme von Zeugen während der mündlichen Verhandlung und keine Verpflichtung, die vor der Verhandlung durchgeführte Zeugenbefragung zu wiederholen, ab. Demnach sieht der Berufungssenat keine Verletzung der Grundsätze eines fairen Verfahrens im Sinne der EMRK als gegeben. Dem Vorwurf der steuerlichen Vertretung der Bw, dass B. im Zuge seiner Befragung bestimmte Fragen nicht beantwortet habe, ist zu entgegnen, dass ein Zeuge nicht verpflichtet werden kann Fragen im Detail zu beantworten, insbesondere, wenn er sich nicht mehr erinnern kann. Der Berufungssenat sieht deshalb keine Veranlassung an der Glaubwürdigkeit des Geständnisses zu zweifeln, zumal B. erneut einräumt, - wie in der Niederschrift vom 27. März 2006 festgehalten - die angegebenen Scheinrechnungen erstellt zu haben. Dass er daneben noch andere Vermittlungsumsätze getätigt haben soll, war nicht Gegenstand dieses Verfahrens, zumal er diese nach seinen Angaben zusätzlich ausgeführt habe. Wenn die Bw. daraus einen Widerspruch zu den zugestandenen Scheingeschäften ableitet und ihr Berufungsvorbringen dadurch als bestätigt ansieht, ist sie darauf zu verweisen, dass Sinn und Zweck der Einvernahme des Zeugen B. die Würdigung des nicht unter Wahrheitspflicht abgelegten Geständnisses in Bezug auf konkrete (die berufungsgegenständlichen) Rechnungen vor dem Landesgericht war. Auf Grund obiger Ausführungen geht klar hervor, dass B. sein vor der Abgabenbehörde erster Instanz und vor dem Landesgericht abgelegtes Geständnis vor dem Unabhängigen Finanzsenat bestätigt hat. Aus diesen Gründen gehen die diesbezüglichen Einwendungen der Bw. ins Leere. Die steuerliche Vertretung Bw. stellt die vorliegende Zeugeneinvernahme als sinnlos dar und übersieht dabei, dass sie selbst darauf beharrte, B. als Zeugen zu vernehmen, den sie als notorischen Steuerhinterzieher bezeichnete und der dazu neigen soll, die Unwahrheit zu sagen. Aus dieser Sicht ist es für den Berufungssenat nicht nachvollziehbar, warum nicht die Bw. - trotz wiederholter behördlicher Aufforderung - zur Aufklärung des vorgegebenen für sie wirtschaftlich bedeutenden Sachverhaltes Geschäftsunterlagen, Aufzeichnungen, schriftliche Notizen vorlegte, sondern lediglich B. als einen - aus ihrer Sicht - nicht verlässlichen Zeugen namhaft machte, der sich im Zuge seiner Einvernahme aus krankheitsbedingten Gründen an bestimmte Einzelheiten letztlich nicht mehr erinnern konnte. Eine Identifizierung der Leistung über die aktenkundigen Fakturen war außerdem nicht möglich. Die vorliegende Leistungsbeschreibung für Unternehmensberatungen reicht nicht dazu aus, die damit abgerechnete Leistung zu identifizieren. Die Angaben in der Rechnung lassen eine solche Identifizierung nicht zu und wurde überdies in den Rechnungen nicht auf weitere Geschäftsunterlagen hingewiesen, die die Unternehmensberatung weiter konkretisiert hätten. Insgesamt gesehen ist ein solches Vorgehen schon aus der Sicht der Geltendmachung allfälliger Gewährleistungsansprüche als branchenunüblich zu bezeichnen. Dass in diesem Zusammenhang auch nicht erkennbar war, in welcher Weise das Karosserieunternehmen des B. tatsächlich für ein Bauunternehmen der Bw. beratend tätig werden hätte können, unterstützt die Feststellungen der Betriebsprüfung über das Vorliegen von Scheinrechnungen und bleiben unter diesem Aspekt die Einwendungen der steuerlichen Vertretung unbegründet. Dem Hinweis auf die fehlende Echtheit des Beweismittels wegen der nachträglichen handschriftlichen Änderungen in der Niederschrift vom 27. März 2006 ist zu erwidern, dass die genannten Ausbesserungen den wesentlichen Inhalt der Aussage des B., Provisionen für die Erstellung von fingierten Rechnungen erhalten zu haben, keineswegs änderten. Die Echtheit des vorgelegten Beweismittels in Bezug auf das Vorliegen von Scheinrechnungen war daher nicht zu verneinen. Dass B. den gesamten fakturierten Rechnungsbetrag bar oder mittels Barscheck erhalten hätte, war nicht glaubhaft. Folgt man den Feststellungen des Finanzamtes und jenen des Landesgerichts für Strafsachen, so hatte B. die vereinbarten Provisionen und nicht die in den Scheinrechnungen ausgewiesenen Rechnungsbeträge erhalten. B. hat demzufolge auch nicht die gesamten Rechnungsbeträge in seine Buchhaltung aufgenommen und vermag schon aus diesem Grund lediglich der Hinweis auf die Konten der Finanzbuchhaltung, einen tatsächlichen Leistungsaustausch nicht zu beweisen. Dazu kommt, dass allein die Behauptung, fingierte Honorarbeträge als Aufwand bei der Bw. verbucht zu haben, nicht beweist, dass B. tatsächlich die in Rede stehende Beratungsleistung als Gegenleistung erbracht hatte. Zudem ist festzuhalten, dass die Aussage des B. vom 27. März 2006 der Bw. bekannt gegeben wurde und es sich daher nicht um eine Verwertung einer Aussage einer Person handelt, deren Name der Bw. gegenüber geheim gehalten wurde (vgl. VwGH 18. 10. 1988, 88/14/0092). Sachverständigengutachten - Anforderung Die steuerliche Vertretung der Bw. versucht das Geständnis des B. zu widerlegen und erachtet die Einholung eines Gutachtens eines Buchsachverständigen über allfällige kridaträchtige Handlungen des B. sowie seines Bruders A. R.B. trotz Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit der Ing. B. GmbH für zweckmäßig. Im diesbezüglichen Beweisantrag wurde einerseits explizit kein Beweisthema angegeben, andererseits hat sie in dieser Eingabe nicht ausgeführt, auf welche Weise ein Sachverständiger zu Erkenntnissen über die behaupteten kridaträchtigen Handlungen durch B. hätte verhelfen können, zumal es keine Buchhaltungsunterlagen mehr gibt, weshalb dieser Antrag als unbegründet abzuweisen war. Die Bw. beurteilt die Feststellungen des Landesgerichts für Strafsachen als entbehrlich und nicht bindend. Auch wenn keine formale Bindung an das Geständnis des B. vor dem Landesgericht für Strafsachen besteht, unterliegt dieses im konkreten Fall der Beweiswürdigung durch den erkennenden Senat. Für diesen waren die Ausführungen der Bw. im Ergänzungsschreiben vom 7.12.2010, wonach die Feststellungen des Landesgerichts im betreffenden Verfahren unrichtig und nicht heranzuziehen wären, nicht nachzuvollziehen, zumal das Gericht davon ausging, dass B. unter anderem für die Bw. Scheinrechnungen ausstellte, in denen Umsatzsteuer ausgewiesen war, damit das rechnungsempfangende Unternehmen missbräuchlich zu Unrecht Vorsteuern geltend machen konnte. Daraus geht wohl unmissverständlich hervor, dass das Gericht im dortigen Strafverfahren dem Geständnis des B. folgte und von Scheinrechnungen ausging. Die Feststellung des Prüfers, dass die Größenordnung der streitgegenständlichen Rechnungen ihre Einbuchung als Erlös im Unternehmen der B. GmbH ausschließen würde, wurde vor dem Hintergrund getroffen, dass im Falle ihrer tatsächlichen Einbuchung eindeutig zu wenig Erlöse aus der Autowerkstatt übrig bleiben würden und diese Annahme zu einer Schätzung der Umsätze in der Autowerkstätte geführt hätte. Im Ergebnis nimmt der Berufungssenat auf Basis der konkreten oben dargestellten Beweislage als erwiesen an, dass B. im festgestellten Ausmaß Scheinrechnungen erstellt hat und die angegebene Beratungs- und Vermittlungstätigkeit nicht ausgeführt hat. Mangels Feststellbarkeit einer erbrachten Leistung und eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen Leistung und Gegenleistung (Entgelt) ist nach Auffassung des Senates die Feststellung glaubhaft, dass B. nur die zugestandenen 5% der fakturierten Provisionen und die Umsatzsteuer behalten durfte, zumal nicht davon auszugehen war, dass die Bw. ein Entgelt wegen nicht erbrachter Umsätze geleistet hat. Dazu kommt, dass eine bloße Geldzahlung keine Leistung darstellen kann und aus diesem Grund das Berufungsvorbringen, welches allein den Nachweis des Leistungsaustausches auf die Vorlage der oben angeführten Barschecks stützt, ins Leere geht. Gemäß § 138 Abs 1 BAO haben Abgabepflichtige auf Verlangen der Abgabenbehörde in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie die Richtigkeit zu beweisen (Mitwirkungspflicht).Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, genügt die Glaubhaftmachung. Gemäß § 115 BAO haben die Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind (amtswegige Ermittlungspflicht). Dabei trägt die Abgabenbehörde die Behauptungs- und Feststellungslast für die Tatsachen, die vorliegen müssen, um den Abgabenanspruch geltend machen zu können, der Abgabepflichtige hingegen für jene Tatsachen, die den Anspruch aufheben oder einschränken (Stoll, BAO, 1561). Nach den maßgebenden Beweisregeln trägt der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer die Feststellungslast für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzung (vgl. BFH 19.4.2007, V R 48/04). Im Berufungsfall ist infolge Nichtbeantwortung des über mehrmaligen Vorhalt erteilten behördlichen Auftrages zur Vorlage von Beweisen, davon auszugehen, dass der geforderte Leistungsnachweis nicht erbracht wurde. Daraus ergibt sich schon deshalb keine Verletzung der amtswegigen Ermittlungspflicht, da die Bw. der Beweisführung wesentlich näher als die Abgabenbehörde stand, sodass im Rahmen der Mitwirkungspflicht sie selbst die entsprechenden Nachweise hätte erbringen müssen (vgl. VwGH 19.9.1995, 95/14/0039). In rechtlicher Hinsicht ist wie folgt auszuführen: 1. Wiederaufnahme des Verfahrens Eine amtswegige Wiederaufnahme ist unter den Voraussetzungen des § 303 Abs. 1 lit a und c BAO und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. § 303 Abs. 1 BAO lautet: "Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und a) der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist, oder b) Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten, oder c) der Bescheid von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Tatsachen sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände (VwGH 26.1.1999, 98/14/0038; VwGH 26.7.2000, 95/14/0094). Das sind Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis - als vom Bescheid zum Ausdruck gebracht - geführt hätten, etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen, Eigenschaften (VwGH 23.4.1998, 95/15/0108; VwGH 19.11.1998, 96/15/0148; VwGH 26.7.2000, 95/14/0094). Entscheidend für eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen ist, ob der Abgabenbehörde in dem wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung gelangen hätte können (VwGH 21.7.1998, 93/14/0187, 0188; VwGH 24.2.2004, 2000/14/0186; VwGH 29.9.2004, 2001/13/0135). In diesem Zusammenhang ist nach herrschender Auffassung und nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung das Hervorkommen neuer Tatsachen und Beweismittel aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens zu beurteilen (VwGH 19.11.1998, 96/15/0148, VwGH 24.6.2003, 2003/14/0127, 0028; 18.9.2003, 99/15/0120; VwGH 29.9.2004, 2001/13/0135). Bei der Würdigung des Vorliegens neu hervorgekommener Tatsachen oder Beweismittel kommt es somit darauf an, dass diese im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht worden sind. In diesem Fall steht jedoch die Geltendmachung seitens der Partei oder der Behörde in einem anderen vor derselben Abgabenbehörde geführten Verfahren einer Wiederaufnahme aus den oben angeführten Gründen nicht entgegen (vgl. Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO, § 303 Tz 13). Dies bedeutet, dass das Hervorkommen neuer Tatsachen oder Beweismittel nicht aus anderen Verfahren, bei denen diese Tatsachen möglicherweise erkennbar waren, zu beurteilen ist (VwGH 28.10.2009, 2008/15/0049). Die Einwendungen der steuerlichen Vertretung in der Berufung richten sich an dieser Stelle unter anderem gegen die fehlenden Angaben der Betriebsprüfung, ab wann welche Beweismittel neu hervorgekommen sein sollen. Die zeitliche Abfolge des Bekanntwerdens der maßgebenden Tatsachen wäre nicht dargestellt worden, sodass es nicht klar wäre, wann B. seine Aussage, Scheinrechnungen erstellt zu haben, erstmals gegenüber der belangten Behörde getätigt habe. In diesem Zusammenhang ist aufzuzeigen, dass das bescheiderlassende Finanzamt den Wiederaufnahmebescheid unter anderem mit den Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift und dem Prüfbericht zu entnehmen waren, begründete. Der Prüfer stützte im Prüfbericht den Umstand, dass fingierte Rechnungen an die Bw. ausgestellt wurden, deutlich auf das niederschriftlich festgehaltene Geständnis des B.. Damit ist der zeitliche Aspekt des Neuhervorkommens der niederschriftlich festgehaltenen Tatsache mit dem 27. März 2006 klar erwiesen. Dazu kommt, dass in diesem Verfahren die Außenprüfung erst am 4. Juni 2006 begonnen hat, somit eindeutig nach dem Ergehen der Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuerbescheide der Jahre 2003 bis 2005, die am 16.6.2004 (für das Jahr 2003), am 30.10.2005 und am 13.10.2005 (für das Jahr 2004) sowie am 7.3.2006 (für das Jahr 2005) ergingen. Aus diesen Gründen stellt die vom Prüfer in der Niederschrift am 27. März 2006 festgehaltene Tatsache des Vorliegens von Scheinrechnungen eine neue hervorgekommene Tatsache dar. Die in diesem Zusammenhang erhobenen Berufungseinwendungen, wonach B. möglicherweise in diese Richtung gehende geständige Äußerungen im Verfahren der B. GmbH bereits zu einem früheren Zeitpunkt machte, ändert nichts daran, dass das verfahrensgegenständliche (bescheiderlassende) Finanzamt von der Aussage des B. erst im Zuge des gegenständlichen Prüfungsverfahrens Kenntnis erlangt hatte. Wie aus der Begründung der Berufungsentscheidung ersichtlich, ergaben sich für den Bereich der Körperschaftsteuer Nachforderungen in Höhe von 55.216,00 € für das Jahr 2003, und von 12.968,43 € für das Jahr 2005. Für das Jahr 2004 ergab sich - wie aus den Berechnungsblättern ersichtlich - betreffend Körperschaftsteuer - keine Nachforderung. Die Umsatzsteuernachforderungen waren - wie im Bp-Bericht - unverändert im Ausmaß von 32.480,00 € für das Jahr 2004 und 8.400,60 € für das Jahr 2005 festzusetzen. Diese für jedes Veranlagungsjahr gesondert zu beurteilenden Nachforderungen sind zweifelsfrei nicht geringfügig, was im übrigen von der steuerlichen Vertretung auch nicht eingewendet wurde und berechtigen bei einer im Rahmen der nach § 303 Abs. 4 BAO erforderlichen Ermessensübung vorzunehmenden Interessensabwägung zur Wiederaufnahme des Verfahrens auf Basis der oben dargelegten neuen Tatsachen. Entscheidungen, die die Abgabenbehörden gemäß § 20 BAO nach ihrem Ermessen zu treffen haben, müssen sich in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Dabei ist dem Begriff "Billigkeit" die Bedeutung von Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei und dem Begriff "Zweckmäßigkeit" das öffentliche Interesse, insbesondere an der Einhebung der Abgaben, beizumessen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 18. Dezember 2008, 2006/15/0011, und vom 4. März 2009, 2006/15/0079). Vor diesem Hintergrund ist angesichts der neu hervorgekommenen Tatsachen die Wiederaufnahme der gegenständlichen Verfahren, ausgenommen betreffend die Wiederaufnahme der Körperschaftsteuer für das Jahr 2004, rechtmäßig erfolgt. Da für das Jahr 2004 im Bereich der Körperschaftsteuer keine steuerlichen Auswirkungen festzustellen waren, war die Wiederaufnahme dieses Verfahrens als rechtswidrig zu erkennen und der Berufung gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Körperschaftsteuer 2004 stattzugeben. Der Wiederaufnahmebescheid war ersatzlos aufzuheben. § 307 Abs 3 BAO bestimmt, dass durch die Aufhebung des die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheides das Verfahren in die Lage zurücktritt, in der es sich vor seiner Wiederaufnahme befunden hat. Somit scheidet durch diese Aufhebung der infolge der Betriebsprüfung geänderte Körperschaftsteuerbescheid (Sachbescheid) automatisch aus dem Rechtsbestand aus, sodass die dagegen erhobene Berufung als unzulässig geworden zurückzuweisen war. 2. Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer 1. Abschreibung Gebäude Die Zuordnung von Wirtschaftsgütern zum betrieblichen bzw. außerbetrieblichen Bereich hat grundsätzlich nach Maßgabe ihrer tatsächlichen Verwendung zu erfolgen. Anschaffungs- und Herstellungskosten (AHK) von langlebigen Wirtschaftsgütern, die der Einkünfteerzielung dienen und dabei einer Abnutzung unterliegen sind gem. § 7 EStG 1988 grundsätzlich ab ihrer Inbetriebnahme im Wege einer Absetzung für Abnutzung (AfA) gleichmäßig verteilt auf ihre betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzuschreiben. Der VwGH hat ebenso in Bezug auf betrieblich genutzte Gebäude zum Ausdruck gebracht, dass für den Beginn der Abschreibung ausschließlich die Fertigstellung zur betrieblichen Nutzung relevant ist (VwGH 23.2.2010, 2008/15/0027). Zudem ist denkbar, dass ein einheitlich geplantes Gebäude zwar insgesamt noch nicht fertig gestellt, jedoch in Teilen bereits nutzbar ist. Diesfalls gehören lt. VwGH auch die noch in Bau befindlichen Gebäudeteile zur AfA-Bemessungsgrundlage. Bei in selbständigen Teilabschnitten errichteten Gebäuden kann allerdings ein unterschiedlicher Nutzungsbeginn einzelner Abschnitte zu einem Auseinanderklaffen beim Beginn des AfA-Abzuges führen (VwGH 2.3.1993, 92/14/0182). Im konkreten Fall haben weitere Ermittlungsergebnisse glaubhaft dargelegt, dass die gegenständlichen Gebäude der Liegenschaft seit ihrem Erwerb im Jahre 2002 stets betrieblich genutzt worden sind. Dies gilt auch für den ehemaligen Kinosaal, den die Stadtgemeinde O. bereits vor seiner Renovierung als Veranstaltungsraum verwendet hat. Daraus ergibt sich, dass die in Rede stehenden Gebäude im Zeitpunkt ihrer Anschaffung zur betrieblichen Nutzung fertig gestellt waren. Aus dem oben genannten aktuellen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes lässt sich ableiten, dass auch bei Betriebsgebäuden die AfA mit dem Zeitpunkt der Fertigstellung beginnt und demnach im konkreten Fall eine Abschreibung im Sinne des § 7 EStG 1988 beginnend mit dem Wirtschaftsjahr 2004/2005 zulässig war. Die Hinzurechnung der in Abzug gebrachen Abschreibungsbeträge in Höhe von 7.873,33€ durch die Betriebsprüfung erfolgte damit zu Unrecht. 2. nachgeholte Instandsetzungsaufwendungen Hinsichtlich der Geltendmachung einer AfA ist auf die geänderte Rechtsprechung des VwGH hinzuweisen, wonach eine Aktivierungspflicht von Aufwendungen bloß aus dem zeitlichen Zusammenhang mit dem Kauf und aus dem Verhältnis der Höhe der Aufwendungen zum Kaufpreis problematisch erscheint und in den Fällen, in denen die Aufwendungen nicht der Erlangung der betriebsbezogenen Betriebsbereitschaft dienen (VwGH 19. 4. 2006, 2001/13/0294, ÖStZB 2006/472), eine gesetzliche Grundlage dafür nicht erkennbar ist. Wird demnach ein Gebäude erworben, das vor und nach dem Erwerb betrieblich genutzt wurde und somit "betriebsbereit" war, sind Erhaltungsarbeiten im Folgejahr der Anschaffung sofort abzugsfähig und nicht als anschaffungsnaher Erhaltungsaufwand auf die Restnutzungsdauer des Gebäudes zu aktivieren (VwGH 30.6.2010, 2005/13/0076, UFS 12.4.2005, RV/0123-W/04). Im vorliegenden Fall hat die Bw. die Gebäude einschließlich des als Veranstaltungsraum verwendeten alten Kinosaals in einem betriebsbereiten Zustand erworben und nach der Anschaffung weiterhin bestimmungsgemäß genutzt. Vor dem Hintergrund der oben zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung sind die nach dem Erwerb der Liegenschaft für den Veranstaltungssaal getätigten Erhaltungsaufwendungen nicht als nachträgliche aktivierungspflichtige Anschaffungskosten, sondern als sofort absetzbar zu beurteilen.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
Geschäftszahl
RV/2820-W/07
Stammnummer
52994
Gültig
07.04.2011 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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