RIS AI

Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/2820-W/07

1. Aktivierungspflicht anschaffungsnaher Instandsetzungsaufwendungen 2. Nachweis der tatsächlichen Ausführung schriftlich vereinbarter Beratungsleistungen

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/2820-W/07vom 07.04.2011Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Wird ein Gebäude einschließlich eines Veranstaltungsraumes in einem betriebsbereiten Zustand erworben und nach der Anschaffung weiterhin bestimmungsgemäß genutzt, sind die Erhaltungsarbeiten im Folgejahr der Anschaffung sofort abzugsfähig und nicht als anschaffungsnaher Erhaltungsaufwand zu aktivieren.
Die umsatzsteuerliche Erfassung einer Leistung erfordert einen inneren Zusammenhang und eine wechselseitige Abhängigkeit zwischen Leistung und Gegenleistung. Dabei muss das Zusammenwirken der Geschäftspartner auch von einer ernsthaften Absicht eines wechselseitigen Leistungsaustausches getragen sein (vgl. VwGH 4.6.2008, 2005/13/0129). Beratungsleistungen können nicht schon allein wegen einer schriftlichen Vereinbarung als erbracht gelten. Für die Umsatzsteuerbarkeit ist es nicht nur relevant, welche Leistung vereinbart wurde, sondern welche Leistung effektiv ausgeführt und entgolten wurde.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat durch die Vorsitzende X und die weiteren Mitglieder XY, über die Berufung der Bw., W., G., vertreten durch XX, vom 22. Dezember 2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 2/20/21/22, vertreten durch YY, vom 1. Dezember 2006 betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Körperschaftsteuer für die Jahre 2003, 2004 und 2005 und der Umsatzsteuer für die Jahre 2004 und 2005 sowie gegen die Bescheide betreffend die Körperschaftsteuer 2003, 2004 und 2005 und Umsatzsteuer 2004 und 2005 sowie gegen die Haftungs- und Abgabenbescheide betreffend die Kapitalertragsteuer für die Jahre 2003, 2004 und 2005 nach der am 23. März 2011 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden: Die Berufung gegen die Bescheide betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Körperschaftsteuer für die Jahre 2003 und 2005 wird als unbegründet abgewiesen. Der Berufung gegen den Bescheid betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Körperschaftsteuer für das Jahr 2004 wird stattgegeben. Der Wiederaufnahmebescheid wird ersatzlos aufgehoben. Die Berufung gegen die Bescheide betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Umsatzsteuer für die Jahre 2004 und 2005 wird als unbegründet abgewiesen. Die Berufung gegen den Bescheid betreffend die Körperschaftsteuer für das Jahre 2003 wird als unbegründet abgewiesen. Dieser Bescheid bleibt unverändert. Die Berufung gegen den Bescheid betreffend die Körperschaftsteuer für das Jahr 2004 wird als unzulässig zurückgewiesen. Der Berufung gegen den Bescheid betreffend die Körperschaftsteuer für das Jahr 2005 wird teilweise stattgegeben. Dieser Bescheid wird abgeändert. Die Berufung gegen die Bescheide betreffend die Umsatzsteuer für die Jahre 2004 und 2005 wird als unbegründet abgewiesen. Diese Bescheide bleiben unverändert. Der Berufung gegen die Haftungs- und Abgabenbescheide betreffend die Kapitalertragsteuer für die Jahre 2003 und 2004 wird stattgegeben. Diese Bescheide werden ersatzlos aufgehoben. Der Berufung gegen den Haftungs- und Abgabenbescheid betreffend die Kapitalertragsteuer für das Jahr 2005 wird teilweise stattgegeben. Dieser Bescheid wird abgeändert. Die Kapitalertragsteuer für das Jahr 2005 wird in Höhe von 13.300,94 € festgesetzt. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches. Entscheidungsgründe Die Berufungswerberin (Bw.) ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die im Baubereich tätig ist. Gewinnermittlungszeitraum ist das Wirtschaftsjahr 1. März bis 28. Februar des jeweiligen Kalenderjahres. Frau DI M.S. vertritt die Bw. als Geschäftsführerin und ist gleichzeitig neben DI T.S. sowie S. und A.S. Gesellschafter dieser Gesellschaft. Infolge einer Außenprüfung bei der Bw. im Jahre 2006 wurden unter anderem die Verfahren betreffend die Körperschaftsteuer 2003 bis 2005 und die Umsatzsteuer 2004 und 2005 wiederaufgenommen und für die jeweiligen Jahre neue Sachbescheide sowie Kapitalertragsteuerbescheide für die Jahre 2003 bis 2005 erlassen. Der Niederschrift über die Schlussbesprechung und dem Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung vom 23. November 2006 ist zu entnehmen, dass sich die amtswegige Wiederaufnahme der oben genannten Verfahren auf die in Tz 1, 2 und 3 des Prüfungsberichtes festgehaltenen Feststellungen stützt. Die Wiederaufnahme erfolgte außerdem unter Bedachtnahme auf das Ergebnis der durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung und der sich daraus ergebenden Gesamtauswirkung. Im Sinne des § 20 sei dabei die Interessensabwägung in der Weise vorgenommen worden, als dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit der Vorrang vor dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit eingeräumt worden sei. Dem Prüfungsbericht sind nachfolgende Feststellungen zu entnehmen: 1. Gebäude in xxx O. In Tz 1 des Berichtes hat der Prüfer festgehalten, dass die Bw. mit Kaufvertrag vom 18. Dezember 2002 eine Liegenschaft in xxx O., yyy, erworben habe. Die Bw. habe mit Beginn des Wirtschaftsjahres 29. Februar 2004 von den Kosten (iHv 787.333,33 €) des angeschafften Betriebsgebäudes eine Absetzung für Abnutzung im Ausmaß von 2%, das sind 7.833,33 € in Abzug gebracht. Der Betriebsprüfer vertrat diesbezüglich jedoch die Ansicht, dass die von der Bw. vorgenommene Abschreibung des Gebäudes wegen fehlender betrieblicher Verwendung im Prüfungszeitraum nicht zulässig gewesen sei und rechnete den Abschreibungsbetrag dem Gewinn wieder hinzu (vgl. Tz 2 des Prüfungsberichtes). 2. Aktivierung Instandsetzung Im Zeitraum 23. März 2004 bis 25. Februar 2005 habe die Bw. am erworbenen Gebäude Renovierungsarbeiten durchführen lassen und die Kosten in Höhe von 148.177,09 € zum Bilanzstichtag 28. Februar 2005 zur Gänze als Instandhaltungsaufwendungen gewinnmindernd geltend gemacht. Die Betriebsprüfung führte in diesem Zusammenhang aus, dass bei Erwerb eines Gebäudes in vernachlässigtem Zustand grundsätzlich alle Aufwendungen innerhalb von drei Jahren ab dem Ankauf des Gebäudes Teil der Anschaffungskosten seien und als nachgeholte Instandsetzungsaufwendungen zu aktivieren gewesen wären. 3. Scheinrechnungen Feststellungen im Bericht der Betriebsprüfung über das Vorliegen von Scheinrechnungen, die ein B. (in der Folge: B.) als Geschäftsführer der B.GmbH (in der Folge: B. GmbH) an die Bw. ausgestellt haben soll, führten zum Verlust der im Streitzeitraum geltend gemachten Vorsteuerbeträge. B. sei bis zur Konkurseröffnung am 11. Jänner 2006 Geschäftsführer der B. GmbH, einem Karosserieunternehmen, gewesen. Bei den besagten Scheinrechnungen handle es sich um Honorarnoten über Beratungsleistungen. Diesen Rechnungen ist als Leistungsadressat B. für GmbH, Adresse", zu entnehmen. Die Bw. verbuchte den in diesen Rechnungen fakturierten Aufwand als "Provisionen an Dritte". Es handelt sich dabei um eine Honorarrechnung vom 28. Juli 2003 für "geleistete Unternehmensberatung inklusive vorbereiteter und begleiteter Gesellschafts- Umgründungen für den Zeitraum Dezember /02 bis einschließlich März/03 in einem Gesamtausmaß von 162.400,00 € zuzüglich einer Umsatzsteuer in Höhe von 32.480,00 €. Den Veranlagungsakten sind zwei weitere Fakturen vom 30. Juli 2004 über 20.069,00 € zuzüglich 4.013,80 € USt sowie vom 7. Februar 2005 über 21.934,00 € zuzüglich 4.386,80 € USt zu entnehmen. Als Leistung wurde angegeben: "Honorarnote über Provisionen laut beiliegender Aufstellung über 10% Bonus für das Jahr 2003". Aus den Aufstellungen gehen unterschiedliche Rechnungsbeträge hervor, die nicht näher definierbaren Bezeichnungen mit unterschiedlichen Datenangaben zugeordnet wurden. Ein schriftlicher Beratungsauftrag vom 1. Dezember 2002 zwischen der Bw. und B. würde die Ausführung der in Rede stehenden Beratungsleistungen nachweisen. Inhalt des Auftrages sei beispielsweise die Neustrukturierung der Lagerbewirtschaftung, die Optimierung des Materialeinkaufes, die Optimierung der Personalbeschaffung usw. gewesen. Außerdem gehe aus einem Schreiben über ein Umgründungskonzept hervor, dass B. Vorschläge bezüglich einer Umgründung der Bw. gemeinsam mit dem Unternehmen der K & Co GmbH gemacht und dabei mögliche Folgen daraus dargelegt habe. Die Betriebsprüfung verweist jedoch in diesem Zusammenhang auf eine Aussage des B. vom 27. März 2006 in einem ihn betreffenden Prüfungsverfahren, wonach er an die Bw. fingierte Rechnungen über Unternehmensberatung und Provisionen ausgestellt hätte, ohne dafür Leistungen erbracht zu haben. Als "Honorar" für die Ausstellung dieser Rechnungen habe er die in der Rechnung ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge und 5% der Nettohonorare erhalten. Aus der niederschriftlich festgehaltenen Aussage des B. würden sich nachfolgende fingierte Rechnungsbeträge ergeben: - Rechnung vom 28. Juli 2003 über 162.400,00 € zuzüglich 32.480,00 € USt - Rechnung vom 30. Juli 2004 über 20.069,00 € zuzüglich 4.013,80 € USt - Rechnung vom 7. Februar 2005 über 21.934,00 € zuzüglich 4.386,80 € USt Mangels eines Leistungsaustausches könne daher die Bw. keine Vorsteuern geltend machen. Der Aufwand für "Unternehmensberatung" und "Provisionen" stelle einschließlich der nicht abzugsfähigen Vorsteuern eine verdeckte Ausschüttung an die Geschäftsführerin der Bw. dar. Die auf die verdeckte Ausschüttung entfallende Kapitalertragsteuer sei ebenso als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln und der Bw. zuzurechnen gewesen. Daraus ergaben sich Umsatzsteuernachforderungen im Ausmaß von 32.480,00 € (2004) und 40.880,60 € (2005), Kapitalertragsteuernachforderungen in Höhe von 54.133,00 € (2003) , 64.959,00 € (2004) und 84.760,00 € (2005) sowie verdeckte Ausschüttungen im Ausmaß von 216.533,00 € (2003), 43.306,00 € (2004) und 67.204,60 € (2005). Das Finanzamt folgte den Prüfungsfeststellungen und erließ am 1. Dezember 2006 hinsichtlich des Streitzeitraumes Wiederaufnahmebescheide betreffend die Umsatzsteuer 2004 und 2005 und die Körperschaftsteuer 2003 bis 2005, weiters Bescheide betreffend die Körperschaftsteuer der Jahre 2003 bis 2005, die Umsatzsteuer der Jahre 2004 und 2005 sowie Haftungs- und Abgabenbescheide betreffend die Kapitalertragsteuer für die Jahre 2003, 2004 und 2005. Gegen die oben genannten Bescheide erhob der steuerliche Vertreter der Bw. Berufung und führte Folgendes aus: 1. Wiederaufnahme der Verfahren Die Wiederaufnahme der Verfahren der Körperschaftsteuer für die Jahre 2003 bis 2005 und der Umsatzsteuer 2004 und 2005 sei laut Bescheidbegründung aufgrund der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen sein sollen, erfolgt. Weder die Niederschrift über die Schlussbesprechung noch der Bericht der Betriebsprüfung würden einen Nachweis beinhalten, wonach eine Wiederaufnahme gerechtfertigt sei. Vielmehr beinhalte der Prüfbericht überhaupt keine expliziten Ausführungen zur Frage, wann welche Beweismittel neu hervorgekommen sein sollen. Es sei aber nicht Sache des Abgabepflichtigen, das Nichtvorliegen eines Wiederaufnahmegrundes nachzuweisen, sondern Aufgabe der Behörde, die von ihr verfügte Wiederaufnahme durch unmissverständliche Hinweise darauf zu begründen, welche Tatsachen oder Beweismittel auf welche Weise neu hervorgekommen seien (VwGH 30.9.1987, 87/13/0006). Die Wiederaufnahmebescheide seien schon deshalb mit dem Mangel der Rechtswidrigkeit behaftet, zumal in diesen die entsprechenden Wiederaufnahmegründe nicht angegeben worden wären, und darüber hinaus auch ihre zeitliche Abfolge des Bekanntwerdens nicht dargestellt worden sei. Die fehlende Angabe der Wiederaufnahmegründe sei jedoch nicht nur in der Berufungsentscheidung, sondern auch in der Berufungsvorentscheidung nicht nachholbar. Der Prüfbericht beinhalte zum einen die Beurteilung, dass die Bw. Scheinrechnungen als Provisionen an Dritte verbucht habe. Diese Feststellung gründe sich auf eine Aussage von B., dass von ihm bzw. der von ihm vertretenen B. GmbH für die gelegten Rechnungen keine Leistungen erbracht worden wären. Darüber hinaus solle er nur 5 % des Nettobetrages zuzüglich der gesamten Umsatzsteuer tatsächlich erhalten haben. Zum anderen habe die Betriebsprüfung die Feststellung damit begründet, dass die als Provisionen an Dritte verbuchten Aufwendungen nicht betriebsnotwendig gewesen seien. Das einzige denkbare neue Beweismittel stelle daher die Aussage des B. dar. Es sei aber weder aus der Bescheidbegründung noch aus dem Prüfbericht erkennbar, ab wann diese Aussage der belangten Behörde bekannt geworden wäre. Die steuerliche Vertretung verwies in diesem Zusammenhang darauf, dass die Niederschrift zu dieser Aussage im Zuge des Betriebsprüfungsverfahrens der B. GmbH am 27. März 2006 erfolgt sei. Es sei aber nicht erkennbar gewesen, wann B. diese Aussage erstmals gegenüber der belangten Behörde getätigt habe. Fest stehe, dass die B. GmbH während ihres Betriebsprüfungsverfahrens bereits im Februar der Bw. auf Verlangen der belangten Behörde sämtliche Unterlagen betreffend die Geschäftsbeziehung zur B. GmbH übermittelt habe. Daraus leite sich mit Sicherheit ab, dass B. gegenüber der belangten Behörde bereits vor dem 27. März 2006 behauptet hätte, dass er Scheinrechnungen an unsere Mandantin gelegt habe und dafür nur 5 % des Nettobetrages zuzüglich der Umsatzsteuer erhalten habe. Die belangte Behörde hätte daher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bereits vor dem 7. März 2006 Kenntnis von den Behauptungen des B. gehabt. Demnach ist festzuhalten, dass der belangten Behörde bei Erlassen der Körperschaftsteuerbescheide 2005 und der Umsatzsteuerbescheide 2005 die Behauptungen des B. bereits bekannt gewesen wären und daher für diese Bescheide keine neuen Tatsachen vorlagen, die eine Wiederaufnahme rechtfertigen würden. Außerdem habe die Betriebsprüfung die Wiederaufnahme darauf gestützt, dass die Berufungswerberin die AfA für das Anlageobjekt in xxx O., yyy , zu Unrecht geltend gemacht hätte und zudem für dasselbe Objekt Instandhaltungsarbeiten zu Unrecht zur Gänze abgesetzt hätte. Die AfA wäre deshalb nicht anzuerkennen gewesen, da das Objekt nach Ansicht der Betriebsprüfung noch nicht in betrieblicher Verwendung gestanden wäre. Dazu führte die steuerliche Vertretung aus, dass es irrelevant sei, ob und in welchem Ausmaß das Objekt vermietet werde, da die Geltendmachung der AfA nicht von der tatsächlichen Vermietung abhängen würde. Der Ansicht der Betriebsprüfung, wonach eine Absetzung für Abnutzung erst ab dem Zeitpunkt in Betracht komme, zu dem das Wirtschaftsgut den Zwecken des Betriebes diene und deshalb einer Abnutzung unterliegen würde, ist entgegen zu halten: Im Berufungsfall handle es sich um ein Gebäude, für das der Beginn der AfA nicht vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme, sondern vom Zeitpunkt ab dem das Gebäude tatsächlich der Abnutzung unterliege, also dem Anschaffungszeitpunkt abhängig sei (VwGH 27.11.1984, 83/14/0046, 0048). Demnach sei es nicht von Bedeutung, ob die belangte Behörde erst im Zuge des Betriebsprüfungsverfahrens davon Kenntnis erlangt habe, in welchem Ausmaß das in Frage stehende Objekt vermietet worden sei, da sich dadurch bei richtiger Anwendung der relevanten Gesetzesstellen keine Änderung der Besteuerungsgrundlagen ergeben hätte. In Bezug auf die Instandhaltungsarbeiten sei zunächst ohne Auseinandersetzung mit der Rechtsansicht der belangten Behörde festzustellen, dass die Höhe der Instandhaltungsarbeiten bereits aus dem eingereichten Jahresabschluss erkennbar gewesen wäre. Es sei daher auch in Bezug auf diese Feststellungen weder ein neues Beweismittel noch eine neue Tatsache aufgetaucht. Aus den Begründungsausführungen in der Berufung hinsichtlich der Körperschaftsteuerbescheide für den Zeitraum 2003 bis 2005 und die Umsatzsteuerbescheide für 2004 und 2005 geht Folgendes hervor: 1. Abschreibung Gebäude Unter Tz. 1 stellte die belangte Behörde fest, dass die Absetzung für Abnutzung des Objektes in xxx O., yyy , für die Wirtschaftsjahre 2003/2004 und 2004/2005 nicht zustehen würde, da dieses Objekt noch nicht in Betrieb genommen worden wäre. Diese Feststellung der Betriebsprüfung widerspreche der geltenden Rechtslage sowie der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes, zumal bei einem Gebäude die Absetzung für Abnutzung ab dem Zeitpunkt, ab dem es tatsächlich einer Abnutzung unterliegt, zustehen würde. 2. nachgeholter Instandsetzungsaufwand Unter Tz. 2 stellte die Betriebsprüfung fest, dass die im Wirtschaftsjahr 2004/2005 durchgeführten Instandhaltungsarbeiten für die besagte Liegenschaft in O. als nachgeholte Instandsetzungsaufwendungen zu aktivieren wären. Begründend dazu vermeinte die Betriebsprüfung, dass bei einem Erwerb eines Gebäudes in vernachlässigtem Zustand grundsätzlich alle Aufwendungen in einem nahen zeitlichen Zusammenhang von etwa drei Jahren als Teil der Anschaffungskosten anzusetzen gewesen wären. Die Abgabenbehörde wäre dabei offenbar der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gefolgt, wonach anschaffungsnaher Erhaltungsaufwand zu aktivieren sei. Die Abgabenbehörde übersehe dabei aber, dass der Verwaltungsgerichtshof den Begriff des anschaffungsnahen Erhaltungsaufwandes, der nicht gesetzlich geregelt sei, selbst ausgestaltet habe. Demnach sei ein anschaffungsnaher Aufwand nur dann aktivierungspflichtig, wenn er im Verhältnis zum Kaufpreis eine nicht bloß untergeordnete Höhe erreichen würde. Aus dem Prüfbericht sei ersichtlich, dass die Instandhaltungsarbeiten insgesamt ein Ausmaß von € 148.177,79 betragen haben. Der Kaufpreis des Objektes habe insgesamt € 1.100.000,00 betragen. Die Instandhaltungsarbeiten wären in Höhe von rd. 13,47 % des Kaufpreises festzuhalten. Den Einkommensteuerrichtlinien 1999 sei in diesem Zusammenhang ein Prozentsatz von 15 % zu entnehmen, bis zu dem die Instandhaltungsarbeiten als von untergeordneter Höhe anzusehen wären. Unter Berücksichtigung dieser Grenze würden daher die vorgenommenen Instandhaltungsarbeiten nicht unter den vom Verwaltungsgerichtshof geprägten Begriff des anschaffungsnahen Erhaltungsaufwandes fallen und seien somit zur Gänze im Jahr des Anfalls absetzbar. Die steuerliche Vertretung der Bw. verwies zudem auf eine Entscheidung des UFS vom 12. April 2005, RV/0123-W/04, nach der der Begriff des anschaffungsnahen Erhaltungsaufwandes nicht mehr zeitgemäß sein solle. Aufgrund vorstehender Ausführungen sei erkennbar, dass der Abzug der Instandhaltungsaufwendungen sowohl nach der Rechtsansicht des UFS als auch nach Rechtsansicht des VwGH zur Gänze im Jahr des Anfalls zustehen würde. 3. Scheinrechnungen Unter Tz. 3 stellte die Betriebsprüfung fest, dass die unter Provisionen an Dritte als Betriebausgaben geltend gemachten Aufwendungen insofern Scheinrechnungen zugrunde lagen, als diese die B. GmbH betroffen hätten. Die Abgabenbehörde habe diese Feststellungen auf zwei Umstände gestützt. Zum einen seien diese Provisionen gemäß den Feststellungen der Betriebsprüfung nicht betriebsnotwendig gewesen. Zum anderen habe der Geschäftsführer der B. GmbH ausgesagt, dass tatsächlich keine Leistungen erbracht worden wären und er von der Bw. nur 5 % des Nettobetrages der jeweiligen Rechnung zuzüglich der gesamten Umsatzsteuer bar bzw. als Barscheck erhalten habe. Zum Beweis dafür legte die Betriebsprüfung eine Niederschrift vom 27. März 2006 über die Vernehmung von B. vor, die im Betriebsprüfungsverfahren der B. GmbH aufgenommen worden sei. Auffallend bei dieser Niederschrift sei, dass diese offensichtlich mit Hilfe eines Textverarbeitungsprogramms erstellt und nach dem Ausdruck einer handschriftlichen Veränderung unterzogen worden wäre. Die Änderung habe dabei den von B. angeführten Prozentsatz des Betrages betroffen, den er von den gelegten Rechnungsbeträgen tatsächlich erhalten haben soll und die Jahressumme der erhaltenen Beträge. Der auf dem Ausdruck ausgewiesene Prozentsatz habe vor der Änderung 10 % und nach der handschriftlichen Änderung 5 % betragen. Ebenso wären die Jahresbeträge, die B. tatsächlich erhalten haben soll handschriftlich ausgebessert worden. Ungewöhnlich sei es, dass ein Beweismittel in einem Abgabenverfahren durch handschriftliche Ausbesserungen adaptiert werde. Dies insbesondere im Hinblick darauf, dass es kein Problem darstelle, die Beträge im Textverarbeitungsprogramm zu ändern. Die Echtheit des vorgelegten Beweismittels sei daher nicht gegeben. Daraus leite sich jedoch ab, dass der Inhalt der Aussage des B. nachweislich falsch sei und darüber hinaus als höchst unglaubwürdig einzustufen sei. Die Unrichtigkeit der Aussage gründe sich darauf, dass B. angeblich nur einen Teil des Rechnungsbetrages tatsächlich bar bzw. als Barscheck erhalten habe, obgleich aus den Konten der Finanzbuchhaltung der Bw. erkennbar sei, dass sämtliche Provisionen an die B. GmbH über das Bankkonto bezahlt worden seien. Dabei wären B. Schecks ausgehändigt worden, die er dann bei der Bank einlösen habe können bzw. die besagten Beträge auf seinem Konto gutgeschrieben worden wären. Aus den als Buchungsbelege aufbewahrten Schecks könne auch eindeutig entnommen werden, dass diese Schecks von B. im Zuge der Einlösung unterschrieben worden wären. Die kontoführende Bank wäre bereits ersucht worden, die bezughabenden Schecks auszuheben. Da diese Schecks bis dato noch nicht eingelangt seien, könnten sie nur nachgereicht werden. Im Ergebnis sei festzuhalten, dass die Aussage des B. nachweislich als falsch zu beurteilen sei. Außerdem sei diese Aussage höchst unglaubwürdig: Die B. GmbH habe die von der Bw. bezahlten Rechnungen ordnungsgemäß versteuert. Die Aussage des B. sei in diesem Fall unglaubwürdig, wenn er aussagt, nur 5 % des Nettobetrages der jeweiligen Rechnung zusätzlich zu der ausgewiesenen Umsatzsteuer erhalten zu haben. Aus dem Prüfbericht sei ersichtlich, dass die Rechnungen von der B. GmbH ausgestellt worden seien. Es sei bekannt, dass GmbHs einem Körperschaftsteuersatz von 34 % bzw. ab 2005 in Höhe von 25 % vom erzielten Gewinn unterliegen würden. Die B. GmbH hätte also 95 % des Nettorechnungsbetrages der ausgestellten Rechnung der Körperschaftsteuer unterziehen müssen, ohne den Betrag tatsächlich erhalten zu haben. Die B. GmbH hätte daher 35 % von 95 % bzw. ab 2005 25 % von 95 % des Nettorechnungsbetrages als Steuerlast zu tragen, ohne dafür den entsprechenden Gegenwert erhalten zu haben. Diese Ausführungen würden grundsätzlich nur für den Fall gelten, wenn die B. GmbH sich in einer Gewinnsituation befunden hätte. Sollte die B. GmbH daher in den Jahren 2002 bis 2005 höhere Verluste erzielt haben als die behaupteten Scheinrechnungen ausgemacht hätten, so hätte die B. GmbH keine Körperschaftsteuerzahlungen zu leisten gehabt. Dabei sei darauf zu verweisen, dass die B. GmbH jedes Jahr tatsächliche Verluste in der Höhe erzielt haben müsste, in der sie die Rechnungen legte, für die sie angeblich nicht das volle Entgelt bekommen habe. Eine Verrechnung mit Hilfe von Verlustvorträgen käme für diese Fälle aufgrund der Vortragsgrenze nicht in Frage. Der Niederschrift vom 27. März 2006 ist zu entnehmen, dass den gegenständlichen Scheinrechnungen Rechnungsbeträge in Höhe von € 162.400,00 (2003), € 20.069,00 (2004) und € 21.934,00 (2005) zugrunde gelegen wären. Einer weiteren Niederschrift vom 27. März 2006 sei zudem zu entnehmen, dass B. auch an das Unternehmen der K und Co GmbH Scheinrechnungen gelegt habe, in denen Rechnungsbeträge in Höhe von € 151.782,00 (2002), € 186.426,00 (2003), € 143.548,00 (2004) und € 90.978,00 (2005) zugrunde gelegt wären. Würde man der Aussage des B. Glauben schenken, so hätte die B. GmbH im Jahr 2002 einen tatsächlichen Verlust in Höhe von € 151.782,00, im Jahr 2003 in Höhe von € 348.826,00, im Jahr 2004 in Höhe von € 163.617,00 und im Jahr 2005 in Höhe von € 90.978,00 erzielen müssen, um keine Körperschaftsteuer bezahlen zu müssen. Angesichts dieser Höhe der Verluste sei es unwahrscheinlich, dass über die B. GmbH erst im Jahre 2006 der Konkurs eröffnet worden wäre. Dies insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass in diesem Konkursverfahren vom Masseverwalter bereits die Masseunzulänglichkeit (siehe Konkursedikt) angezeigt worden sei. Ginge man von der Richtigkeit der Aussage aus, hätten sich die Gesellschafter der Bw. 50,50 % bzw. ab 2005 43,75 % des Rechnungsbetrages an Steuer erspart. Von dieser Steuerersparnis sollte B. nach eigener Aussage lediglich 5 % als Provision verlangt haben. Er wäre also zu einer Verteilung der Steuerersparnis im Verhältnis von 9:1 zugunsten der Gesellschafter der Bw. gekommen. Dieses Verhältnis sei als äußerst unglaubwürdig einzustufen. Auch aus diesen Ausführungen sei erkennbar, wie unglaubwürdig die Aussagen des B. gewesen seien. Die Bw. habe sämtliche Rechnungen aus der Geschäftsbeziehung zur B. GmbH während des Betriebsprüfungsverfahrens dieser Gesellschaft an die Abgabenbehörde übersandt. Dies sei im Februar 2002 erfolgt und habe die Abgabenbehörde die Notwendigkeit damit begründet, dass der B. GmbH sämtliche Unterlagen gestohlen worden wären. Wahrscheinlich ist es, dass die B. GmbH die von der Bw. bezahlten Rechnungen nicht versteuert habe. Diesfalls wäre die Aussage des B. als reine Schutzbehauptung einzustufen, die jeglicher Glaubhaftigkeit entbehre. Denn es sei ja offensichtlich, dass er dadurch versucht habe, seine Verfehlungen auf die Bw. abzuwälzen. Aufgrund der bestehenden Amtsverschwiegenheit könne die Bw. keine Einsicht in die Finanzakten der B. GmbH erhalten. Dies stelle insofern einen Mangel des Beweises dar, da die Auswirkungen der Aussage des B. dadurch nicht in Hinblick auf seinen eigenen Vorteil abschließend beurteilt werden könnten. Die Aussage des B. sei daher als geheimes Beweismittel anzusehen, da nicht sämtliche Umstände, die im Zusammenhang mit der Aussage insbesondere für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit offengelegt wurden. Die Verwertung nicht zugänglicher Rechtsmittel sei aber mit rechtsstaatlichen Grundsätzen unvereinbar zu beurteilen und würde in der Judikatur des VwGH auch ein Verbot geheimer Beweismittel ausgesprochen (Ritz, BAO, § 166, Tz. 7). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aus der Niederschrift vom 27. März 2006 erkennbar wäre, dass diese im Zuge des Betriebsprüfungsverfahrens der B. GmbH gemacht worden sei. Zudem wäre mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 11. Jänner 2006 der Konkurs eröffnet worden. In einem weiteren Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 16. November 2006 wäre festgestellt worden, dass der Masseverwalter die Masseunzulänglichkeit der B. GmbH angezeigt habe. Es sei nun in diesem Zusammenhang zu beachten, dass B. bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 9 BAO persönlich zur Haftung von Abgabenschulden der B. GmbH herangezogen werden könne. Betrachtet man daher die Aussagen von B., so sei erkennbar, dass diese geeignet wären, die Steuerschuld der B. GmbH gegenüber dem Finanzamt zu verringern. Dies unabhängig davon, ob die B. GmbH die Rechnung versteuert habe oder nicht. Die Aussagen des B. gereichen daher nur der B. GmbH und somit unter Berücksichtigung des § 9 BAO B. persönlich zum Vorteil. Auch in dem laufenden Konkursverfahren seien diese Aussagen geeignet, die Prozesssituation von B. zu verbessern. Denn es bestehe die Möglichkeit, dass B. aufgrund von Verrechnungskonten Verbindlichkeiten gegenüber der B. GmbH aufgewiesen habe. Aufgrund der getätigten Aussage könnte B. auch gegenüber dem Masseverwalter erklären, dass tatsächlich keine Verbindlichkeit seinerzeit gegen die B. GmbH bestanden habe. Daraus gehe hervor, dass die Aussage des B. ganz offensichtlich eine Schutzbehauptung darstelle, die nur ihm selbst zum Vorteil gereiche und müsse diese daher besonders unter diesem Gesichtspunkt gewürdigt werden. Die steuerliche Vertretung der Bw. hielt erneut zusammenfassend fest, dass die nachträgliche handschriftliche Veränderung in der Niederschrift dazu führte, dass das Beweismittel als nicht echt einzustufen gewesen wäre. Die in der Niederschrift getätigte Aussage sei zum einen nachweislich unrichtig und zum anderen inhaltlich äußerst unglaubwürdig gewesen. Mit der besagten Aussage habe B. seine Position sowohl in dem laufenden Abgabenverfahren als auch in dem Konkursverfahren der B. GmbH erheblich verbessern können. Die steuerliche Vertretung der Bw. beantragt daher B. als Zeugen zur Verhandlung vor dem Unabhängigen Finanzsenat zu laden. Zusätzlich sei darauf zu verweisen, dass seine Aussage aufgrund der Tatsache, dass der Bw. keine Einsicht in die Steuerakten der B. GmbH zugestanden wäre, ein unzulässiges Beweismittel darstellen würde. Zur betrieblichen Veranlassung der Provisionen führte die steuerliche Vertretung der Bw. aus, dass die Bw. im Prüfungsverfahren im Zusammenhang mit den drei beanstandeten Honorarnoten ein Umgründungskonzept und einen Auftrag vom 1. Dezember 2002 vorgelegt habe. Seitens der Abgabenbehörde sei keinerlei Auseinandersetzung mit den vorgelegten Dokumenten erfolgt, sondern wäre die betriebliche Veranlassung der getätigten Aufwendungen einfach negiert worden. Im Bericht der Betriebsprüfung finde sich aber diesbezüglich keine begründete Beweiswürdigung, die darlegte, weshalb die erbrachten und bezahlten Unternehmensberatungsleistungen nicht betrieblich veranlasst gewesen sein sollten. Abgesehen davon, dass keine begründete Beweiswürdigung vorgelegen wäre, wäre von der Abgabenbehörde auch keine weiteren Auskünfte von der Bw. verlangt worden, sondern wären die vorgelegten Beweismittel schlicht negiert worden. Dies stelle aber eine Verletzung des Rechtes auf rechtliches Gehör dar und könnten auch aus diesem Grund die angefochtenen Bescheide nicht rechtsgültig sein. Es sei in Bezug auf das vorgelegte Umgründungskonzept vielmehr zu bemerken, dass das Konzept vollinhaltlich umgesetzt worden wäre und in Frage stehe, welche Veranlassung außer einer betrieblichen überhaupt denkbar gewesen wäre. Da es sich zudem um eine Geschäftsbeziehung unter Fremden gehandelt habe, sei auch keine Angemessenheitsprüfung durchzuführen gewesen. In Bezug auf die beiden anderen Rechnungen sei festzuhalten, dass diese aufgrund des mit Schreiben vom 1. Dezember 2002 begründeten Auftragsverhältnisses erbracht worden sei und die betriebliche Veranlassung offenkundig wäre. Die Würdigung der Abgabenbehörde, ob Zahlungen an die B. GmbH betrieblich veranlasst gewesen wären, sei auch in rechtlicher Hinsicht nicht nachvollziehbar gewesen. Die betrieblichen Gründe für die geleisteten Zahlungen an die B. GmbH wären bereits nachgewiesen worden. Die Abgabenbehörde würdigte aber - wie eben dargelegt - nicht nur die Beweise falsch, sondern habe auch die Rechtsnormen auf die falsch angenommenen Tatsachen falsch angewandt. Aus dem Prüfungsbericht sei erkennbar, dass die Abgabenbehörde davon ausging, dass die Bw. für Scheinrechnungen 5 % des Nettobetrages plus die ausgewiesene Umsatzsteuer bezahlt habe. Die Abgabenbehörde habe aber auch diese von ihr festgestellten geleisteten Zahlungen nicht als Betriebsausgaben anerkannt. Vor dem Hintergrund des Betriebsausgabenbegriffes, wonach Betriebsausgaben alle Aufwendungen oder Ausgaben sind, die durch den Betrieb veranlasst sind, sei es ausreichend, dass diese im Interesse des Betriebes erbracht worden seien, wozu auch Aufwendungen zur Gewinnung der notwendigen Betriebsmittel zählen (Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG, § 4 Tz. 57). Es stehe der Abgabenbehörde nicht zu, die Notwendigkeit und Angemessenheit einer Betriebsausgabe zu prüfen. Die Finanzverwaltung habe auch nicht die Aufgabe, die Wirtschaftlichkeit von Aussagen oder die Zweckmäßigkeit der Aufwendung von Betriebsmittel zu prüfen (Zorn in Hofstätter/Reichel, EStG III, 25. Lieferung, § 4 Abs. 4 EStG). Es könne daher festgehalten werden, dass bei richtiger rechtlicher Beurteilung der von der Abgabenbehörde falsch angenommenen Tatsachen jener Betrag, der tatsächlich bezahlt worden wäre als Betriebsausgabe anzuerkennen sei. Die Feststellungen der belangten Behörde seien daher auch insofern als unrichtig einzustufen. Zur Kapitalertragsteuer führte die steuerliche Vertretung der Bw. aus, dass bereits dargelegt wurde, dass die gegenständlichen Honoraraufwendungen als Betriebsausgaben anzuerkennen wären. Es wäre daher keine verdeckte Gewinnausschüttung anzunehmen und sei somit auch keine Kapitalertragsteuer einzubehalten gewesen. Abschließend stellte die steuerliche Vertretung der Bw. einen Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem gesamten Berufungssenat. Sie übermittelte überdies drei Kopien von Schecks, die von B. unterzeichnet und behoben worden wären. Weiters legte die steuerliche Vertretung der Bw. im Nachhang zur Berufung vom 22. Dezember 2006 die Kopie eines von B. unterzeichneten Schreibens vor. Aus diesem gehe eindeutig hervor, dass die Bw. keine Scheinrechnungen an B. gelegt habe. Es wäre bereits in der gegenständlichen Berufung ausgeführt worden, dass die von der Abgabenbehörde vorgelegte Niederschrift über die Aussage des B. vom 27. März 2006 sowohl inhaltlich als auch von der äußeren Form äußerst unglaubwürdig gewesen sei. Aufgrund des übersandten Schreibens sei der Inhalt dieser Niederschrift endgültig widerlegt und eindeutig bewiesen, dass von der Bw. keine Scheinrechnungen gelegt worden wären. Das besagte an die Bw. gerichtete Schreiben hat folgenden Inhalt: "Sehr geehrte Frau DIng. und sehr geehrter Herr DIng. S.! Hiermit widerrufe ich die seinerzeitige, von mir unterschriebene, Niederschrift beim Finanzamt 4/5/10 vom 27. März 2006 vollinhaltlich. Es tut mir leid, diese Aussage gemacht zu haben, aber dies fand unter starkem psychischen Druck und völliger nervlicher Zerrüttung statt. Ich weiß auch heute nicht mehr, ob ich damals in Vollbesitz meiner geistigen Kräfte war. Selbstverständlich habe ich alle Zahlungen erhalten, sowie auch bei Ihnen verbucht. Hochachtungsvoll, B." In der Stellungnahme der Betriebsprüfung zur Berufung vom 22. Dezember 2006 wird Folgendes ausgeführt: 1. AfA - Gebäude: Erfolgt die Inbetriebnahme eines Wirtschaftsgutes nach dem Anschaffungszeitpunkt, dann komme die AfA erst ab dem Zeitpunkt in Betracht, zu dem das Wirtschaftsgut den Zwecken des Betriebes diene und deshalb einer Abnutzung unterliege. Nur wenn ein Wertverzehr schon vor der Inbetriebnahme eingetreten sei, könne die AfA schon vor der technischen Inbetriebnahme beginnen. 2. Nachgeholte Instandsetzungsaufwendungen: Unter nachgeholte Instandsetzungsaufwendungen würden nicht nur Aufwendungen bis zum Wirtschaftsjahr 28. Februar 2005 fallen, sodass die gesamten Renovierungskosten nicht nur bloß eine untergeordnete Höhe erreicht hätten. 3. Scheinrechnungen: Für die als Aufwand abgesetzte Honorarnote "für geleistete Unternehmensberatung und vorbereiteter und begleiteter Gesellschaftsumgründungen für den Zeitraum 12/02 bis einschließlich 03/03" vom 28. Juli 2003 über netto € 162.400,00 (112 Tage je € 1.450,00) zuzüglich 20 % Umsatzsteuer (€ 32.480,00) wäre als Nachweis über die erbrachten Leistungen lediglich ein Umgründungskonzept vom 15. Jänner 2003 über eineinhalb Seiten vorgelegt worden, das nur allgemeine Aussagen enthalten habe. Laut Honorarnote wären für vier Monate (12/02-03/03) 112 Tagessätze in Rechnung gestellt worden! Die Aussage des Honorarnotenausstellers, B., vom 27. März 2006, Scheinrechnungen ausgestellt zu haben und der "Widerruf" dieser Aussage am 30. Jänner 2007 - weil es ihm "leid tut", sei nur ein weiteres Indiz für das Vorliegen von Scheinrechnungen. Den Ausführungen der Betriebsprüfung entgegnete die steuerliche Vertretung der Bw. wie folgt: 1. Abschreibung Gebäude Im vorliegenden Fall würde die AfA für ein Gebäude als Betriebsausgabe angesetzt werden und es handle sich bei Gebäuden um den Hauptanwendungsfall eines von der Inbetriebnahme unabhängigen Wertverzehrs. Es sei nur der Ordnung halber darauf zu verweisen, dass von der Abgabenbehörde im Wesentlichen die Einkommensteuerrichtlinien RZ 3127 zitiert worden wären, in denen als Beispiel für einen von der Inbetriebnahme unabhängigen Wertverzehr ein Wohngebäude angeführt wird. Es sei daher festzuhalten, dass die belangte Behörde offenbar unsere Ansicht in Bezug auf den Beginn der AfA teile. Im Übrigen sei auf die Ausführungen der Berufung zu verweisen. 2. Nachgeholte Instandsetzungsaufwendungen: Die Abgabenbehörde führe ohne einen Beweis oder Zahlen an, dass nach dem 28. Februar 2005 weitere Renovierungsarbeiten getätigt worden seien und daher die gesamten Renovierungskosten nicht nur von untergeordneter Höhe wären. Die Ausführungen der Abgabenbehörde seien zu unbestimmt, um dazu Stellung zu nehmen. Die Betriebsprüfung habe weder ausgeführt, um welche Renovierungsarbeiten es sich gehandelt habe, noch in welcher Höhe diese angefallen wären. Im Übrigen werde auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Berufung verwiesen. 3. Scheinrechnungen: Den Ausführungen der Betriebsprüfung zu diesem Punkt sei nicht erkennbar gewesen, welche Relevanz die von ihr behaupteten Umstände in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht gehabt haben sollen. Desgleichen ist zu der besagten Aussage des B. darzulegen, dass der Widerruf des B. nicht erfolgte, weil es ihm leid tat die ursprüngliche Aussage getätigt zu haben. Dieser Schlussfolgerung liege eine falsche Interpretation des Widerrufs durch die belangte Behörde zugrunde als sie hier die Ursache Wirkung Relation vertausche. Denn es sei aus der Wortfolge des Widerrufes nicht möglich den Schluss zu ziehen, dass der Grund für den Widerruf der Aussage des B. "Mitleid" sei. Aus diesem gehe tatsächlich das genaue Gegenteil hervor. B. habe nämlich unter starkem psychischen Druck und völliger nervlicher Zerrüttung gegenüber der Abgabenbehörde eine falsche Aussage getätigt, die er im besagten Schreiben widerrufen habe. Leid habe B. lediglich das getan, dass er durch seine ursprüngliche falsche Aussage gegenüber der Abgabenbehörde der Bw. Unannehmlichkeiten bereitet habe. Der Widerruf könne daher keinesfalls als Indiz für das Vorliegen von Scheinrechnungen gewertet werden. Er untermauere vielmehr die Ausführungen der Berufung vom 22. Dezember 2006, auf die hiermit nochmals ausdrücklich verwiesen werde. Der unabhängige Finanzsenat hält weiters auf Basis der vom Landesgericht für Strafsachen Wien übermittelten Strafakten des B. fest: Aus dem an die Staatsanwaltschaft Wien gerichteten Abschlussbericht vom 9. Juni 2008 des Finanzamtes Wien 4/5/10 als Finanzstrafbehörde erster Instanz geht hervor, dass B. als damaliger Geschäftsführer der B. GmbH in den Jahren 2003, 2004 und 2005 Umsatzsteuer hinterzogen habe. Er habe unter anderem an die Bw. Scheinrechnungen fakturiert und dafür 5-10% der jeweiligen Rechnungssumme erhalten. Das Landesgericht für Strafsachen Wien hat im Urteil vom 14. November 2008 B. schuldig gesprochen, in Wien als Geschäftsführer der B. GmbH vorsätzlich in den Jahren 2003, 2004 und 2005 Umsatzsteuer hinterzogen zu haben. Den Feststellungen in diesem Urteil ist zu entnehmen, dass B. im Namen der genannten Gesellschaft unter anderem für die Bw. Scheinrechnungen ausstellte, in denen Umsatzsteuer ausgewiesen war, damit das rechnungsempfangende Unternehmen missbräuchlich zu Unrecht Vorsteuern geltend machen konnte. Diesen Tatplan setzten die Rechnungsempfänger auch um. Dafür erhielt B. einen Betrag in Höhe von 5-10% der Rechnungssumme als Gegenleistung in bar. Diese Bareingänge, nicht jedoch die ausgestellten Scheinrechnungen, nahm B. in das Rechenwerk des von ihm geführten Unternehmens auf. Zu diesen Feststellungen gelangte das Landesgericht für Strafsachen auf Grund der schlüssigen und nachvollziehbaren Erhebungen der Abgabenbehörde erster Instanz sowie eines umfassenden Geständnisses des B.. Diese Feststellungen des Landesgerichts für Strafsachen wurden der steuerlichen Vertretung am 24. März 2010 zur Kenntnisnahme übermittelt. Mit Vorhalt vom 11. März 2010 wurde die steuerliche Vertretung der Bw. ersucht zu Nachfolgendem Stellung zunehmen: "In den Berufungsausführungen hat die steuerliche Vertretung der Bw. dargelegt, dass die Betriebsprüfung keine weiteren Beweismittel für die Erbringung von Beratungsleistungen an die Bw. verlangt und zudem die vorgelegten Beweismittel falsch gewürdigt hätte. Es wird demzufolge ersucht, sämtliche Unterlagen zum Nachweis des Bestehens eines Leistungsaustausches im Zusammenhang mit den in Rede stehenden Beratungsleistungen zwischen der Bw. und der B. GmbH nachzureichen, die bis dato noch nicht der Abgabenbehörde vorgelegt wurden. Darüber hinaus wird bemerkt, dass weder den vorliegenden Honorarnoten vom 28. Juli 2003, vom 30. Juli 2004 und vom 7. Februar 2005 noch den dazugehörigen Aufstellungen die Art und der Umfang der konkreten Beratungsleistungen zu entnehmen waren. Eine Präzisierung der tatsächlich erbrachten Leistungen auf Grund geeigneter Unterlagen ist somit noch erforderlich, sodass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den angegebenen Beratungsleistungen und dem empfangenden Gegenwert festgestellt werden kann. Darüber hinaus sind die in der Berufung ins Treffen geführten Unterlagen vorzulegen, die nachweisen, dass B. die streitgegenständlichen Beratungshonorare auch tatsächlich erhalten hat." Die steuerliche Vertretung beantwortete den Vorhalt mit Schreiben vom 27. Mai 2010: "In Beantwortung dieses Vorhaltes führte die steuerliche Vertretung am 28. Mai 2010 aus, sämtliche die Geschäftsbeziehung zu B. GmbH betreffenden Unterlagen seien der Betriebsprüfung zur Verfügung gestellt, von dieser jedoch nicht beachtet worden, da sie sich allein auf das Geständnis des B. gestützt habe. Die Feststellung, diese Leistungsbeziehung sei nicht betrieblich veranlasst sei ohne Begründung erfolgt. Es wären zudem keine Auskünfte von der Bw. über die Geschäftsbeziehung zur genannten GmbH eingeholt worden, weshalb die Behörde ihrer Verpflichtung zur amtswegigen Wahrheitsermittlung nicht nachgekommen wäre. Die Art der bezogenen Beratungsleistungen sei dem Auftragsschreiben vom 20. August 1991 und den den jeweiligen Rechnungen beigelegten Aufstellungen zu entnehmen. Es handle sich dabei schlicht um Provisionen für die Akquisition von Kunden durch die B. GmbH, die darin bestanden hätte, dass die GmbH bzw. B. der Bw. Kunden verschafft habe. Aus den beiliegenden Aufstellungen sei zu entnehmen, dass B. dafür Gutschriften in Höhe von 10% des mit den Kunden erzielten Umsatzes erhalten habe. Daher seien nach Ansicht der steuerlichen Vertretung Art und Umfang der erbrachten Beratungsleistungen eindeutig und nachvollziehbar sowie fremdüblich. Als Nachweis dafür wird auf die übermittelten Scheckkopien im Gesamtausmaß von 62.126,40 € verwiesen, die eindeutig von der B. GmbH behoben worden wären. Im Übrigen seien sämtliche Zahlungen an die B. GmbH mittels Scheck erfolgt und könnten auf Verlangen des unabhängigen Finanzsenates auch die restlichen Schecks ausgehoben werden. Letztlich verwies die steuerliche Vertretung auf den Widerruf des Geständnisses durch B. und vermeinte, dass damit der Nachweis für die Ausführung der streitgegenständlichen Leistungen erbracht worden sei. Die steuerliche Vertretung begehrte überdies Akteneinsicht in den Steuerakt der B. GmbH, in den Konkursakt der B. GmbH sowie in den Strafakt des Landesgerichts für Strafsachen Wien. Der gesamte Vorwurf der Ausstellung von Scheinrechnungen beruht einzig und allein auf einer - unter psychischen Druck getätigten - Aussage des B.. Diese Aussage sei Gegenstand mehrerer Verfahren gewesen und sei im Wesentlichen das einzige Beweismittel im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Erstellung von Scheinrechnungen". In der am 9. Juni 2010 abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung führte die steuerliche Vertretung der Bw. aus, dass die in Rede stehenden Renovierungsarbeiten lediglich das Gebäude mit dem alten Kinosaal betroffen hätten und nicht die restlichen vermieteten Gebäude der Liegenschaft. Der alte Kinosaal sei im Zeitpunkt des Erwerbes durch die Bw. und während des Zeitraumes der Renovierung bereits für kleinere Veranstaltungen verwendet worden. Er sei daher zu diesem Zeitpunkt bereits ein von der Stadtgemeinde O. genutzter Veranstaltungsraum gewesen. Die Stadtgemeinde hätte in der Folge Verbesserungen für den Saal gefordert und könne daher insgesamt gesehen nicht davon ausgegangen werden, dass die in Rede stehende Liegenschaft nicht betrieblich genutzt worden wäre. Die Renovierungsarbeiten hätten die Fassade des Gebäudes betroffen, die Erneuerung der sanitären Anlagen, Dacherneuerungen, Malerarbeiten im Gebäude und andere technische Verbesserungen. Der Veranstaltungsraum sei bereits im Zeitpunkt des Ankaufes durch die Bw. kein Kinosaal, sondern ein Veranstaltungssaal gewesen, weshalb die genannten Reparaturarbeiten zu keiner Änderung der Wesensart des Gebäudes geführt hätten. Ein An- bzw. Zubau am Gebäude sei nicht erfolgt. Bezüglich der Scheinrechnungen wird auf die Seiten 6 ff der als Beilage der Entscheidung angeschlossenen Verhandlungsniederschrift vom 9. Juni 2010 verwiesen. Nach Vertagung der mündlichen Verhandlung vom 9. Juni 2010 übermittelte der Unabhängige Finanzsenat dem steuerlichen Vertreter der Bw. einen Fragenkatalog betreffend die geltend gemachten Erhaltungsaufwendungen bezüglich des Gebäudes in O. . Darüber hinaus wurde zur Klärung der streitgegenständlichen Frage des Vorliegens von Scheinrechnungen folgender Vorhalt an die Bw. gerichtet: "Wesentlicher Inhalt Ihres Vorbringens in der mündlichen Verhandlung war, dass das Geständnis des B., Scheinrechnungen ausgestellt zu haben, nicht den Tatsachen entspreche. Bis dato wurde jedoch kein Nachweis dafür erbracht, dass den verfahrensgegenständlichen Rechnungen tatsächlich eine Leistung zu Grunde lag. Aus der Sicht, dass eine bloße Geldzahlung keine Leistung ist und vertragliche Vereinbarungen allein ohne Nachweis ihrer tatsächlichen Ausführung keinen Leistungsaustausch begründen, fehlt angesichts des Geständnisses des B. jeglicher Anhaltspunkt, von einem steuerbaren Umsatz zwischen der Bw. und der B. GmbH auszugehen. Daher ist es Sache der Bw. im weiteren Verfahren konkret nachzuweisen, 1. welche genauen Beratungsleistungen B. für die B. GmbH im Rahmen des behaupteten Umgründungskonzeptes erbracht hat, auf Grund derer feststellbar ist, dass sie der Bw. einen verbrauchsfähigen Nutzen im Wert von 194.880,00 € (Honorarnote vom 28. Juli 2003) verschafft haben, 2. wie B. bei seiner Beratung im Rahmen des in Rede stehenden Umgründungskonzeptes im Einzelnen vorgegangen ist und 3. welche Qualifikationen B. aufgewiesen hat, dieses Umgründungskonzept zu erstellen und zu realisieren. 4. Unterlagen, schriftliche Notizen über angestellte Analysen, Beratungsgespräche und schließlich über die Umsetzung des Umgründungsprojektes mit der Bw. sind vorzulegen. Ergebnis der mündlichen Berufungsverhandlung war überdies, dass die B. GmbH Honorarnoten über Vermittlungsprovisionen und Provisionen auf Grund erwirtschafteter Nachlässe beim "Kempersystem" an die Bw. ausgestellt hat. Zum Nachweis des Leistungsinhaltes der fraglichen Fakturen vom 30. Juli 2004 iHv 24.082,80 € und vom 7. Februar 2005 iHv 26.320,00 € werden Sie aufgefordert, 1. Unterlagen über die behaupteten Vermittlungsleistungen und die vermittelten Umsätze vorzulegen sowie 2. sämtliche Vertragspartner der Bw. mit Namen und aktueller Anschrift bekannt zugeben, die B. an die Bw. vermittelt habe. 3. Da nach Ihren Angaben sämtliche Zahlungen der Bw. an die B. GmbH mittels Scheck erfolgt wären, wird um Vorlage der bis dato noch nicht vorgelegten Schecks ersucht". Am 2. September 2010 teilte die steuerliche Vertretung der Bw. dazu mit, dass sämtliche verfahrensgegenständliche Kosten in Höhe von 148.177,79 € nur für den in Rede stehenden Veranstaltungssaal aufgewendet worden seien. Der Beginn der Umbauarbeiten sei aus den bezughabenden Rechnungen ersichtlich. Die Arbeiten am "Kinosaal" dauerten nach dem übermittelten Einreichplan jedenfalls bis in das Jahr 2006. Aus einem Bescheid der Stadtgemeinde O. gehe hervor, dass im Kinosaal am 18. und 19. September 2004 eine Veranstaltung stattgefunden habe. Aus den vorgelegten Rechnungen über die durchgeführten Renovierungsarbeiten sei zu entnehmen, dass es sich bei den Arbeiten um Reparaturmaßnahmen gehandelt hätte. Scheinrechnungen: Diesbezüglich wiederholte die Bw. ihr bisheriges Vorbringen, wonach die erbrachten Beratungs- und Vermittlungsleistungen aus den bereits vorgelegten Unterlagen ersichtlich wären. Wie B. dabei vorgegangen wäre, könne nur dieser selbst darlegen und die diesbezüglichen Unterlagen vorlegen. Die konkret von B. vermittelten Umsätze würden sich aus den den Rechnungen beiliegenden Aufstellungen ergeben. Die Bw. kenne die aktuellen Anschriften der vermittelten Kunden nicht, jene Anschriften im Zeitpunkt der Auftragsvergaben wären aus den bezughabenden Rechnungen zu entnehmen. Am 7. Dezember 2010 übermittelte die steuerliche Vertretung der Bw. nach erfolgter Akteneinsicht beim Unabhängigen Finanzsenat ein weiteres Ergänzungsschreiben mit folgendem Inhalt: "Aus dem Konkursakt der B. GmbH ist ersichtlich, dass im letzten erstellten Jahresabschluss zum 31. Dezember 2004 eine Forderung der B. GmbH gegen B. in Höhe von rd T€ 206 ausgewiesen wurde. Aus dem Bericht des Masseverwalters vom 21. November 2006 ist in diesem Zusammenhang ersichtlich, dass B. behauptete diese Verbindlichkeit seinerseits beruhe auf falschen Buchungen von Kreditrückzahlungen eines Kredites, den er für die Gesellschaft aufgenommen habe. Zudem behauptete er im Jahr 2005 einen Betrag in Höhe von € 80.000.00 rückgeführt zu haben, so dass keine Forderung der B. GmbH gegen ihn mehr bestanden habe. Da die Buchhaltungsunterlagen der BGmbH gestohlen wurden war dem Masseverwalter eine Überprüfung dieser Aussagen nicht möglich und wurden von B. bis zum Ende des Konkursverfahrens auch keine prüffähigen Unterlagen vorgelegt.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
Geschäftszahl
RV/2820-W/07
Stammnummer
52994
Gültig
07.04.2011 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF