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Findok · Richtlinien

AH-2342

1. Rechtsgrundlage

überholte Fassung (bis 25.01.2021)Richtlinie2020-0.108.979gilt ab 06.11.2017

Inhaltsverzeichnis der AH-2342

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 06.11.2017 bis 25.01.2021.

Wortlaut laut Findok

1. Rechtsgrundlage -Verordnung (EU) Nr. 356/2010 des Rates vom 26. April 2010 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgrund der Lage in Somalia. Inkrafttreten: 28. April 2010 (Datum der Veröffentlichung + 1). -Verordnung (EG) Nr. 147/2003 des Rates vom 27. Januar 2003 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Somalia. Inkrafttreten: 28. Januar 2003 (Datum der Veröffentlichung + 1). 2. Ausfuhr bei Zurverfügungstellung wirtschaftlicher Ressourcen 2.1. Ausfuhrverbot Gemäß Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 356/2010 dürfen den im Anhang I dieser Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen weder unmittelbar noch mittelbar wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen. Wenn die umfassten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen betroffen werden, besteht daher ein Ausfuhrverbot für alle Güter, außer jenen des Abschnitts 2.2. Definition: Wirtschaftliche Ressourcen sind Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können. Hierbei ist es unerheblich, ob es sich um körperliche oder nicht körperliche, bewegliche oder unbewegliche Waren handelt, daher ist zB auch Software oder elektrische Energie als wirtschaftliche Ressource anzusehen, da diese für den Erwerb von Finanzmitteln verwendet werden können. Die Definition "wirtschaftliche Ressourcen" umfasst somit nahezu alle Arten von Gütern. Da außerdem weder durch Ankäufe von gelisteten Personen, Einrichtungen oder Organisationen diesen Finanzmittel zufließen dürfen, noch durch Verkäufe an diese Personen diesen wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden dürfen, ergibt sich ein generelles Ein-, Aus- und Durchfuhrverbot von Waren von den oder an die entsprechend gelisteten Personen. Gemäß Art. 2 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 356/2010 ist es verboten, wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen unmittelbar oder mittelbar die Umgehung des Ausfuhrverbots bezweckt oder bewirkt wird. 2.2. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter 2.2.1. Andere als die im Anhang I der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen Güter, die anderen als im Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen, unterliegen keinen Einschränkungen nach der Maßnahme des Abschnitts 2. 2.2.2. Voranfrage Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen. 2.2.3. Güter ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder zum persönlichen Verbrauch bestimmt Ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder zum persönlichen Verbrauch bestimmte Güter gelten nicht als wirtschaftliche Ressourcen im Sinne der Verordnung und sind daher vom Ausfuhrverbot ausgenommen. Nach Art, Beschaffenheit und Menge der Güter dürfen jedoch keine Bedenken gegen die zwingend einzuhaltende Voraussetzung "Ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch bestimmt" bestehen. 2.2.4. Güter für humanitäre Hilfe Die Zurverfügungstellung wirtschaftlicher Ressourcen ist gestattet, die erforderlich sind, um die rasche Bereitstellung dringend benötigter humanitärer Hilfe in Somalia durch die Vereinten Nationen, ihre Sonderorganisationen oder -programme, humanitäre Hilfe gewährende humanitäre Organisationen mit Beobachterstatus bei der Generalversammlung der Vereinten Nationen oder ihre Durchführungspartner zu gewährleisten. In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass für die Ausfuhrgüter diese Ausnahmebestimmung in Anspruch genommen wird und die Voraussetzungen dafür gegeben sind. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode Y921 ("Von dem Verbot ausgenommene Waren") zu verwenden. 2.3. Ausfuhrmöglichkeit mit Ausfuhrgenehmigung Die auf den im Anhang II der Verordnung aufgeführten Websites genannten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können die Freigabe wirtschaftlicher Ressourcen unter bestimmten Voraussetzungen genehmigen. In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode C052 ("Ausfuhrgenehmigung für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3. 3. Einfuhr von Holzkohle, Einfuhrverbot (1) Gemäß Artikel 3b der Verordnung (EG) Nr. 147/2003 ist es verboten, Holzkohle (einschließlich Kohle aus Schalen oder Nüssen, auch zusammengepresst) des KN-Codes 4402 a)in die Union einzuführen, i)bei der es sich um ein Ursprungserzeugnis Somalias handelt oder ii)die aus Somalia ausgeführt wurde, b)zu erwerben, die sich in Somalia befindet oder bei der es sich um ein Ursprungserzeugnis Somalias handelt, c)zu befördern, bei der es sich um ein Ursprungserzeugnis Somalias handelt oder die aus Somalia in ein anderes Land ausgeführt wird. Ferner ist es verboten, wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, deren Zweck oder Wirkung unmittelbar oder mittelbar in der Umgehung der Verbote gemäß Buchstaben a, b, und c besteht. (2) Das Verbot gilt nicht für den Erwerb und das Befördern von Holzkohle, welche vor dem 22. Februar 2013 aus Somalia ausgeführt wurde. 4. Durchfuhr bei Zurverfügungstellung wirtschaftlicher Ressourcen Den im Anhang I der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar wirtschaftliche Ressourcen (der Begriff umfasst alle Güter) zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen. Wenn die umfassten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen betroffen werden, besteht daher ein Durchfuhrverbot für alle Güter, außer jenen des Abschnitts 2.2. Nach der Formulierung des Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 356/2010 fällt auch die Durchfuhr unter die Bestimmungen dieses Artikels. Die Überwachung des Durchfuhrverbots erfolgt in jenen Fällen, in denen das Ausfuhrverfahren bei einer österreichischen Zollstelle erfolgt, nach den Vorgaben des Abschnitts 2. 5. Vorabanmeldepflicht 5.1. Pflicht zur Abgabe einer Vorabanmeldung Gemäß Art. 3a der Verordnung (EG) Nr. 147/2003 besteht für alle Waren, die aus Somalia in das Zollgebiet der Union oder aus dem Zollgebiet der Union nach Somalia verbracht werden, die Verpflichtung, Vorabinformationen über Eintreffen oder Abgang zu übermitteln. Alle Waren sind deshalb umfasst, da auch das Zugutekommen wirtschaftlicher Ressourcen ohne Einschränkung der Waren betroffen ist. Die Verpflichtung zur Abgabe einer summarischen Ausgangsanmeldung gilt auch für Nichtgemeinschaftswaren, die im Rahmen eines Versandverfahrens mit Versandschein T1 oder mit Carnet TIR durch das Zollgebiet der Union nach Somalia verbracht werden (Durchfuhr). 5.2. Anmeldepflichtige Person Zur Anmeldung verpflichtet ist grundsätzlich die Person, die Waren auf den jeweiligen Transportmitteln aus Somalia in das Zollgebiet der Union oder aus dem Zollgebiet der Union nach Somalia verbringt oder die Person, welche die Verantwortung für die Beförderung übernimmt (dh. in der Regel der Frachtführer) oder jede andere Person, die in der Lage ist, die betreffenden Waren der zuständigen Zollstelle zu gestellen oder ihr gestellen zu lassen. Eine Vertretung ist möglich. 5.3. Fristen zur Abgabe der Vorabanmeldung Für die Abgabefristen gilt Art 244 UZK-IA über die Fristen zur Abgabe einer Vorabanmeldungen, 105 bis 110 UZK-IA über die Fristen zur Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung. 5.4. Inhalt der Vorabanmeldung Nach den Vorschriften über die summarische Anmeldung erforderlichen Daten und die folgenden zusätzlichen Erklärungen: 1.Erklärung des Anmelders, ob die angemeldeten Waren aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 Einschränkungen unterliegen. Die Erklärung erfolgt in e-Zoll in codierter Form, und zwar mit dem Dokumentenartencode Y920 für Güter, die nicht unter die Verordnung (EU) Nr. 356/2010 fallen, C052 ("Ausfuhrgenehmigung für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen"), wenn bei der Ausfuhr von Gütern nach Somalia der Ausführer nachweist, dass dafür eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt; außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3. anzuführen, oder N941 ("Embargogenehmigung"), wenn bei der Einfuhr von Gütern aus Somalia der Einführer nachweist, dass dafür eine gültige Einfuhrgenehmigung vorliegt; außerdem ist die Nummer der Einfuhrgenehmigung im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3. anzuführen; und 2.Erklärung des Anmelders, ob die angemeldeten Waren unter die Gemeinsame Militärgüterliste fallen. Die Erklärung erfolgt in e-Zoll in codierter Form, und zwar mit dem Dokumentenartencode 4NAV für Güter, die nicht unter die Gemeinsame Militärgüterliste fallen (siehe dazu die Arbeitsrichtlinie AH-3210), oder mit dem jeweils zutreffenden Code für Güter, die unter die Gemeinsame Militärgüterliste fallen (siehe dazu die Arbeitsrichtlinie AH-3210), 4AHV (Ausfuhrgenehmigung für Verteidigungsgüter nach Außenwirtschaftsgesetz 2011 und Verordnungen hiezu), wenn bei der Ausfuhr von Gütern nach Somalia der Ausführer nachweist, dass dafür eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt; außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3. anzuführen. Wird die gemäß Art. 3b der Verordnung (EG) Nr. 147/2003 erforderliche Erklärung nicht abgegeben, so ist eine Ausfuhr bzw. Einfuhr der Güter nicht zulässig. Das Fehlen der Erklärung führt zB bei der Ausfuhr dazu, dass die Ausgangszollstelle diese Erklärung einfordert und bis zum Einlangen ein Verfügungsverbot verhängt. Es kann daher in Folge dieser Unterlassung zu Schwierigkeiten wie zB die Nichtverladung auf ein vorgesehenes und bereitstehendes Transportmittel bzw. Auflaufen erhöhter Standkosten kommen. 5.5. Abgabe der Vorabanmeldung Die Abgabe von Vorabanmeldungen, summarischen Eingangsanmeldungen und Ausgangsanmeldungen ist in elektronischer Form für Waren, die aus dem Zollgebiet der EU oder in das Zollgebiet der EU verbracht werden, nach Maßgabe der zutreffenden Bestimmungen nach UZK, UZK-IA und UZK DA unabhängig vom Bestimmungsland bzw. Herkunftsland verpflichtend. Für Sendungen aus oder nach Somalia sind jedoch die "zusätzlichen Erklärungen" (siehe dazu vorstehenden Abschnitt 5.4) erforderlich. 5.6. Ausnahmen Ausnahmen gelten nur für Waren nach Art. 263 Abs. 2 UZK. 6. Waffenembargo Gegenüber Somalia gilt ein Waffenembargo auf Grund völkerrechtlicher Verpflichtungen. Nähere Ausführungen zur Durchführung sind der AH-3210 zu entnehmen. 7. Strafbestimmungen 7.1. Geltungsumfang der Verordnung Diese Verordnung gilt im Gebiet der Union einschließlich ihres Luftraums, an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats unterliegen, für Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union, für nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete oder eingetragene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, für alle juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen hinsichtlich aller Geschäfte, die ganz oder teilweise innerhalb der Union betrieben werden. 7.2. Außenwirtschaftsgesetz 2011 Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung sind gerichtlich strafbare Handlungen und es kommen die §§ 79, 83 und 84 AußWG 2011 zur Anwendung. Siehe dazu die Arbeitsrichtlinie AH-1130, im Besonderen AH-1130 Abschnitt 3.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2020-0.108.979
GZ der Erstfassung
BMF-010302/0014-IV/8/2011
Stammnummer
52824
Enthalten in Fassung
6, 7 (geltend: 13)
Gültig
06.11.2017 bis 25.01.2021
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF