Findok · Richtlinien
AH-2342
1. Rechtsgrundlage
überholte Fassung (bis 14.04.2013)RichtlinieBMF-010302/0055-IV/8/2012gilt ab 24.08.2012
Inhaltsverzeichnis der AH-2342
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 24.08.2012 bis 14.04.2013.
Wortlaut laut Findok
1. Rechtsgrundlage
Verordnung (EU) Nr. 356/2010 des Rates vom 26. April 2010 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgrund der Lage in Somalia.
Inkrafttreten: 28. April 2010 (Datum der Veröffentlichung + 1).
2. Ausfuhr von Gütern und Technologienbei Zurverfügungstellung wirtschaftlicher Ressourcen
Derzeit keine Maßnahme.
3. Zurverfügungstellung wirtschaftlicher Ressourcen
3.12.1. Ausfuhrverbot
DenGemäß Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 356/2010 dürfen den im Anhang I derdieser Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar wirtschaftliche Ressourcen (der Begriff umfasst alle Güter) zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen. Wenn die umfassten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen betroffen werden, besteht daher ein Ausfuhrverbot für alle Güter, außer jenen des Abschnitts 3.2.2.2.
Definition:
Wirtschaftliche Ressourcen sind Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können. Hierbei ist es unerheblich, ob es sich um körperliche oder nicht körperliche, bewegliche oder unbewegliche Waren handelt, daher ist zB auch Software oder elektrische Energie als wirtschaftliche Ressource anzusehen, da diese für den Erwerb von Finanzmitteln verwendet werden können.
Die Definition "wirtschaftliche Ressourcen" umfasst somit nahezu alle Arten von Gütern.
Da außerdem weder durch Ankäufe von gelisteten Personen, Einrichtungen oder Organisationen diesen Finanzmittel zufließen dürfen, noch durch Verkäufe an diese Personen diesen wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden dürfen, ergibt sich ein generelles Ein-, Aus- und Durchfuhrverbot von Waren von den oder an die entsprechend gelisteten Personen.
Gemäß Art. 2 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 356/2010 ist es verboten, wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen unmittelbar oder mittelbar die Umgehung des Ausfuhrverbots bezweckt oder bewirkt wird.
3.22.2. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
3.2.12.2.1. Andere als die im Anhang I der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen
Güter, die anderen als im Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen, unterliegen keinen Einschränkungen nach der Maßnahme des Abschnitts 3.2.
3.2.22.2.2. Feststellungsbescheid nach § 21 AußHG 2005 des BMWFJVoranfrage
Mit einem Feststellungsbescheid nachDie Bestimmungen zur Voranfrage § 21 AußHG 2005 kann das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend feststellen, dassüber die darin genannten Güter nicht der Maßnahme unterliegen (maßnahmenbefreiende Wirkung, zB bei Namensähnlichkeit). In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass für die Ausfuhrgüter ein Feststellungsbescheid mit maßnahmenbefreiender Wirkung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode 4FSB ("FeststellungsbescheidVerwendung des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit dem eine Befreiung festgestellt wird") zu verwenden - außerdem ist die Nummer des Bescheides anzuführen, und zwar im Format nachDokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 5.6.38. zu entnehmen.
3.2.32.2.3. Güter ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder zum persönlichen Verbrauch bestimmt
Ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder zum persönlichen Verbrauch bestimmte Güter gelten nicht als wirtschaftliche Ressourcen im Sinne der Verordnung und sind daher vom Ausfuhrverbot ausgenommen. Nach Art, Beschaffenheit und Menge der Güter dürfen jedoch keine Bedenken gegen die zwingend einzuhaltende Voraussetzung "Ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch bestimmt" bestehen.
3.2.42.2.4. Güter für humanitäre Hilfe
Die Zurverfügungstellung wirtschaftlicher Ressourcen ist gestattet, die erforderlich sind, um die rasche Bereitstellung dringend benötigter humanitärer Hilfe in Somalia durch die Vereinten Nationen, ihre Sonderorganisationen oder -programme, humanitäre Hilfe gewährende humanitäre Organisationen mit Beobachterstatus bei der Generalversammlung der Vereinten Nationen oder ihre Durchführungspartner zu gewährleisten. In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass für die Ausfuhrgüter diese Ausnahmebestimmung in Anspruch genommen wird und die Voraussetzungen dafür gegeben sind. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode Y921 ("Von dem Verbot ausgenommene Waren") zu verwenden.
3.32.3. Ausfuhrmöglichkeit mit Ausfuhrgenehmigung
Die auf den im Anhang II der Verordnung aufgeführten Websites genannten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können die Freigabe wirtschaftlicher Ressourcen unter bestimmten Voraussetzungen genehmigen. In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode C052 ("Ausfuhrgenehmigung für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3.
Abschnitt 3.
derzeit frei
4. Einfuhr von Gütern und Technologienbei Zurverfügungstellung wirtschaftlicher Ressourcen
Derzeit keine Maßnahme.
5. Durchfuhr von Gütern und Technologien
Den im Anhang I der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar wirtschaftliche Ressourcen (der Begriff umfasst alle Güter) zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen. Wenn die umfassten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen betroffen werden, besteht daher ein Durchfuhrverbot für alle Güter, außer jenen des Abschnitts 3.22.2.
Nach der Formulierung des Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 356/2010 fällt auch die Durchfuhr unter die Bestimmungen dieses Artikels.
Die Überwachung des Durchfuhrverbots erfolgt in jenen Fällen, in denen das Ausfuhrverfahren bei einer österreichischen Zollstelle erfolgt, nach den Vorgaben des Abschnitts 32.
5. Waffenembargo
Gegenüber Somalia gilt ein Waffenembargo auf Grund völkerrechtlicher Verpflichtungen.
Nähere Ausführungen zur Durchführung sind der AH-3210 zu entnehmen.
6. Strafbestimmungen
6.1. Geltungsumfang der Verordnung
Diese Verordnung gilt
im Gebiet der Union einschließlich ihres Luftraums,
an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats unterliegen,
für Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union,
für nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete oder eingetragene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen,
für alle juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen hinsichtlich aller Geschäfte, die ganz oder teilweise innerhalb der Union betrieben werden.
6.2. Außenhandelsgesetz §§ 37 und 38Außenwirtschaftsgesetz 2011
Bei der Feststellung von Zuwiderhandlungen gegen die EmbargomaßnahmenVerordnung sind gerichtlich strafbare Handlungen und es kommen die Strafbestimmungen§§ 79 der, 83 §§ 37 und 38 AußHG 200584 AußWG 2011 anzuwenden und entsprechend dazu Anzeige zu erstatten (siehe dazu die zur AnwendungAH-1130).
Siehe dazu die Arbeitsrichtlinie AH-1130, im Besonderen AH-1130 Abschnitt 3.
Normen und Schlagworte
- Art. 2 Abs. 2 VO 356/2010, ABl. Nr. L 105 vom 27.04.2010 S. 1
- Art. 2 Abs. 4 VO 356/2010, ABl. Nr. L 105 vom 27.04.2010 S. 1
- § 79 AußWG 2011, Außenwirtschaftsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 26/2011
- § 83 AußWG 2011, Außenwirtschaftsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 26/2011
- § 84 AußWG 2011, Außenwirtschaftsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 26/2011
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010302/0055-IV/8/2012
- GZ der Erstfassung
- BMF-010302/0014-IV/8/2011
- Stammnummer
- 52824
- Enthalten in Fassung
- 2 (geltend: 13)
- Gültig
- 24.08.2012 bis 14.04.2013
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF