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Findok · Richtlinien

AH-2342

1. Rechtsgrundlage

überholte Fassung (bis 14.04.2013)RichtlinieBMF-010302/0055-IV/8/2012gilt ab 24.08.2012

Inhaltsverzeichnis der AH-2342

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 24.08.2012 bis 14.04.2013.

Wortlaut laut Findok

1. Rechtsgrundlage Verordnung (EU) Nr. 356/2010 des Rates vom 26. April 2010 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgrund der Lage in Somalia. Inkrafttreten: 28. April 2010 (Datum der Veröffentlichung + 1). 2. Ausfuhr von Gütern und Technologienbei Zurverfügungstellung wirtschaftlicher Ressourcen Derzeit keine Maßnahme. 3. Zurverfügungstellung wirtschaftlicher Ressourcen 3.12.1. Ausfuhrverbot DenGemäß Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 356/2010 dürfen den im Anhang I derdieser Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar wirtschaftliche Ressourcen (der Begriff umfasst alle Güter) zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen. Wenn die umfassten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen betroffen werden, besteht daher ein Ausfuhrverbot für alle Güter, außer jenen des Abschnitts 3.2.2.2. Definition: Wirtschaftliche Ressourcen sind Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können. Hierbei ist es unerheblich, ob es sich um körperliche oder nicht körperliche, bewegliche oder unbewegliche Waren handelt, daher ist zB auch Software oder elektrische Energie als wirtschaftliche Ressource anzusehen, da diese für den Erwerb von Finanzmitteln verwendet werden können. Die Definition "wirtschaftliche Ressourcen" umfasst somit nahezu alle Arten von Gütern. Da außerdem weder durch Ankäufe von gelisteten Personen, Einrichtungen oder Organisationen diesen Finanzmittel zufließen dürfen, noch durch Verkäufe an diese Personen diesen wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden dürfen, ergibt sich ein generelles Ein-, Aus- und Durchfuhrverbot von Waren von den oder an die entsprechend gelisteten Personen. Gemäß Art. 2 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 356/2010 ist es verboten, wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen unmittelbar oder mittelbar die Umgehung des Ausfuhrverbots bezweckt oder bewirkt wird. 3.22.2. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter 3.2.12.2.1. Andere als die im Anhang I der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen Güter, die anderen als im Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen, unterliegen keinen Einschränkungen nach der Maßnahme des Abschnitts 3.2. 3.2.22.2.2. Feststellungsbescheid nach § 21 AußHG 2005 des BMWFJVoranfrage Mit einem Feststellungsbescheid nachDie Bestimmungen zur Voranfrage § 21 AußHG 2005 kann das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend feststellen, dassüber die darin genannten Güter nicht der Maßnahme unterliegen (maßnahmenbefreiende Wirkung, zB bei Namensähnlichkeit). In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass für die Ausfuhrgüter ein Feststellungsbescheid mit maßnahmenbefreiender Wirkung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode 4FSB ("FeststellungsbescheidVerwendung des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit dem eine Befreiung festgestellt wird") zu verwenden - außerdem ist die Nummer des Bescheides anzuführen, und zwar im Format nachDokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 5.6.38. zu entnehmen. 3.2.32.2.3. Güter ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder zum persönlichen Verbrauch bestimmt Ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder zum persönlichen Verbrauch bestimmte Güter gelten nicht als wirtschaftliche Ressourcen im Sinne der Verordnung und sind daher vom Ausfuhrverbot ausgenommen. Nach Art, Beschaffenheit und Menge der Güter dürfen jedoch keine Bedenken gegen die zwingend einzuhaltende Voraussetzung "Ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch bestimmt" bestehen. 3.2.42.2.4. Güter für humanitäre Hilfe Die Zurverfügungstellung wirtschaftlicher Ressourcen ist gestattet, die erforderlich sind, um die rasche Bereitstellung dringend benötigter humanitärer Hilfe in Somalia durch die Vereinten Nationen, ihre Sonderorganisationen oder -programme, humanitäre Hilfe gewährende humanitäre Organisationen mit Beobachterstatus bei der Generalversammlung der Vereinten Nationen oder ihre Durchführungspartner zu gewährleisten. In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass für die Ausfuhrgüter diese Ausnahmebestimmung in Anspruch genommen wird und die Voraussetzungen dafür gegeben sind. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode Y921 ("Von dem Verbot ausgenommene Waren") zu verwenden. 3.32.3. Ausfuhrmöglichkeit mit Ausfuhrgenehmigung Die auf den im Anhang II der Verordnung aufgeführten Websites genannten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können die Freigabe wirtschaftlicher Ressourcen unter bestimmten Voraussetzungen genehmigen. In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode C052 ("Ausfuhrgenehmigung für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3. Abschnitt 3. derzeit frei 4. Einfuhr von Gütern und Technologienbei Zurverfügungstellung wirtschaftlicher Ressourcen Derzeit keine Maßnahme. 5. Durchfuhr von Gütern und Technologien Den im Anhang I der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar wirtschaftliche Ressourcen (der Begriff umfasst alle Güter) zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen. Wenn die umfassten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen betroffen werden, besteht daher ein Durchfuhrverbot für alle Güter, außer jenen des Abschnitts 3.22.2. Nach der Formulierung des Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 356/2010 fällt auch die Durchfuhr unter die Bestimmungen dieses Artikels. Die Überwachung des Durchfuhrverbots erfolgt in jenen Fällen, in denen das Ausfuhrverfahren bei einer österreichischen Zollstelle erfolgt, nach den Vorgaben des Abschnitts 32. 5. Waffenembargo Gegenüber Somalia gilt ein Waffenembargo auf Grund völkerrechtlicher Verpflichtungen. Nähere Ausführungen zur Durchführung sind der AH-3210 zu entnehmen. 6. Strafbestimmungen 6.1. Geltungsumfang der Verordnung Diese Verordnung gilt im Gebiet der Union einschließlich ihres Luftraums, an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats unterliegen, für Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union, für nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete oder eingetragene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, für alle juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen hinsichtlich aller Geschäfte, die ganz oder teilweise innerhalb der Union betrieben werden. 6.2. Außenhandelsgesetz §§ 37 und 38Außenwirtschaftsgesetz 2011 Bei der Feststellung von Zuwiderhandlungen gegen die EmbargomaßnahmenVerordnung sind gerichtlich strafbare Handlungen und es kommen die Strafbestimmungen§§ 79 der, 83 §§ 37 und 38 AußHG 200584 AußWG 2011 anzuwenden und entsprechend dazu Anzeige zu erstatten (siehe dazu die zur AnwendungAH-1130). Siehe dazu die Arbeitsrichtlinie AH-1130, im Besonderen AH-1130 Abschnitt 3.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010302/0055-IV/8/2012
GZ der Erstfassung
BMF-010302/0014-IV/8/2011
Stammnummer
52824
Enthalten in Fassung
2 (geltend: 13)
Gültig
24.08.2012 bis 14.04.2013
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF