Findok · Richtlinien
AH-2342
3. Einfuhr
geltende FassungRichtlinie2025-0.744.129gilt ab 06.11.2025
Inhaltsverzeichnis der AH-2342
Wortlaut laut Findok
3. Einfuhr
3.1. Einfuhrverbot von Holzkohle
(1) Gemäß Artikel 3b der Verordnung (EG) Nr. 147/2003 ist es verboten,
a)Holzkohle (einschließlich Kohle aus Schalen oder Nüssen, auch zusammengepresst) des KN-Codes 4402 in die Union einzuführen, sofern es sich um ein Ursprungserzeugnis Somalias handelt oder diese Holzkohle aus Somalia ausgeführt wurde;
b)Holzkohle zu erwerben, die sich in Somalia befindet oder bei der es sich um ein Ursprungserzeugnis Somalias handelt;
c)Holzkohle zu befördern, bei der es sich um ein Ursprungserzeugnis Somalias handelt oder die aus Somalia in ein anderes Land ausgeführt wird.
(2) Ferner ist es verboten, wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, deren Zweck oder Wirkung unmittelbar oder mittelbar in der Umgehung der Verbote gemäß Buchstaben a, b, und c besteht.
Normen und Schlagworte
- Art. 3b VO 147/2003, ABl. Nr. L 24 vom 29.01.2003 S. 2
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2025-0.744.129
- GZ der Erstfassung
- BMF-010302/0014-IV/8/2011
- Stammnummer
- 52824
- Enthalten in Fassung
- 13 (geltend: 13)
- Gültig
- 06.11.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF