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Findok · Richtlinien

AH-2342

3. Einfuhr

geltende FassungRichtlinie2025-0.744.129gilt ab 06.11.2025

Inhaltsverzeichnis der AH-2342

Wortlaut laut Findok

3. Einfuhr 3.1. Einfuhrverbot von Holzkohle (1) Gemäß Artikel 3b der Verordnung (EG) Nr. 147/2003 ist es verboten, a)Holzkohle (einschließlich Kohle aus Schalen oder Nüssen, auch zusammengepresst) des KN-Codes 4402 in die Union einzuführen, sofern es sich um ein Ursprungserzeugnis Somalias handelt oder diese Holzkohle aus Somalia ausgeführt wurde; b)Holzkohle zu erwerben, die sich in Somalia befindet oder bei der es sich um ein Ursprungserzeugnis Somalias handelt; c)Holzkohle zu befördern, bei der es sich um ein Ursprungserzeugnis Somalias handelt oder die aus Somalia in ein anderes Land ausgeführt wird. (2) Ferner ist es verboten, wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, deren Zweck oder Wirkung unmittelbar oder mittelbar in der Umgehung der Verbote gemäß Buchstaben a, b, und c besteht.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2025-0.744.129
GZ der Erstfassung
BMF-010302/0014-IV/8/2011
Stammnummer
52824
Enthalten in Fassung
13 (geltend: 13)
Gültig
06.11.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF