Findok · Richtlinien
AH-2342
3. Einfuhr
überholte Fassung (bis 05.11.2025)Richtlinie2024-0.218.072gilt ab 26.01.2023
Inhaltsverzeichnis der AH-2342
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 26.01.2023 bis 05.11.2025.
Wortlaut laut Findok
3. Einfuhr von Holzkohle, Einfuhrverbot
3.1. Einfuhrverbot von Holzkohle
(1) Gemäß Artikel 3b der Verordnung (EG) Nr. 147/2003 ist es verboten, Holzkohle (einschließlich Kohle aus Schalen oder Nüssen, auch zusammengepresst) des KN-Codes 4402
a)in die Union einzuführen,
ia)bei der Holzkohle (einschließlich Kohle aus Schalen oder Nüssen, auch zusammengepresst) des KN-Codes 4402 in die Union einzuführen, sofern es sich um ein Ursprungserzeugnis Somalias handelt oder diese Holzkohle aus Somalia ausgeführt wurde;
ii)die aus Somalia ausgeführt wurde,
b)Holzkohle zu erwerben, die sich in Somalia befindet oder bei der es sich um ein Ursprungserzeugnis Somalias handelt,;
c)Holzkohle zu befördern, bei der es sich um ein Ursprungserzeugnis Somalias handelt oder die aus Somalia in ein anderes Land ausgeführt wird.
(2) Ferner ist es verboten, wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, deren Zweck oder Wirkung unmittelbar oder mittelbar in der Umgehung der Verbote gemäß Buchstaben a, b, und c besteht.
(2) Das Verbot gilt nicht für den Erwerb und das Befördern von Holzkohle, welche vor dem 22. Februar 2012 aus Somalia ausgeführt wurde.
Normen und Schlagworte
- Art. 3b VO 147/2003, ABl. Nr. L 24 vom 29.01.2003 S. 2
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2024-0.218.072
- GZ der Erstfassung
- BMF-010302/0014-IV/8/2011
- Stammnummer
- 52824
- Enthalten in Fassung
- 10, 11, 12 (geltend: 13)
- Gültig
- 26.01.2023 bis 05.11.2025
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF