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Findok · Richtlinien

AH-2073

3. Einfuhr

überholte Fassung (bis 03.03.2022)Richtlinie2022-0.131.707gilt ab 21.02.2022

Inhaltsverzeichnis der AH-2073

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 21.02.2022 bis 03.03.2022.

Wortlaut laut Findok

3. Einfuhr 3A.1. Einfuhrverbot von MineralölerzeugnissenErdölerzeugnissen und gasförmigen Kohlenwasserstoffen (1) Gemäß Art. 1h der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 ist es verboten, Mineralölerzeugnisseunmittelbar oder mittelbar Erdölerzeugnisse und gasförmige Kohlenwasserstoffe gemäß Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 (siehe nachstehende Tabelle) unmittelbar oder mittelbar aus Belarus einzuführen, zu erwerben, weiterzugeben, oder zu befördern oder weiterzugeben, unabhängig davon, ob siewenn diese ihren Ursprung in Belarus haben oder nichtaus Belarus ausgeführt worden sind. | Bezeichnung der Güter | Warennummer | Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien (ausgenommen rohe Öle); Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT und mehr, in denen diese Öle der Grundbestandteil sind, anderweit nicht genannt; Ölabfälle hauptsächlich Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend | 2710 | Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe | 2711 | Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische Rückstände (,slack wax'), Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt | 2712 | Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien, anderweitig nicht genannt | 2713 | Asphaltmastix, Verschnittbitumen und andere bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech | 2715   (2) Dieses Einfuhrverbot gilt nicht für Verträge, die vor dem 25. Juni 2021 geschlossen wurden (Altverträge), oder von akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung solcher Verträge erforderlich sind. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode "Y921" (Von dem Verbot ausgenommene Waren) zu verwenden. (3) Gemäß Art. 1h Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 gilt das Verbot nicht, wenn ein entsprechender Nachweis darüber erbracht wird, dass der Erwerb von MineralölerzeugnissenErdölerzeugnissen und gasförmigen Kohlenwasserstoffen benötigt wird, um den Grundbedarf des Käufers in Belarus oder humanitärer Projekte in Belarus zu decken. (34) Gemäß Art. 1m der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 ist es verboten, wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, die unmittelbar oder mittelbar die Umgehung der in Abs. 1 genannten Verbote bezwecken oder bewirken. 3B.1. Einfuhrverbot von Kaliumchloridprodukten (1) Gemäß Art. 1i der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 ist es verboten, Kaliumchloridprodukte gemäß Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 (siehe nachstehende Tabelle) unmittelbar oder mittelbar aus Belarus einzuführen, zu erwerben oder zu verbringen, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in Belarus haben oder nicht. | Bezeichnung der Güter | Warennummer | Kaliumchlorid mit einem Gehalt an Kalium, berechnet als K2O, von 40 GHT oder weniger, bezogen auf den wasserfreien Stoff | 3104 20 10 | Kaliumchlorid mit einem Gehalt an Kalium, berechnet als K2O, von mehr als 62 GHT, bezogen auf den wasserfreien Stoff * *Wurde der Kaliumgehalt gemäß den erforderlichen, von einem akkreditierten Labor ausgestellten Dokumenten zunächst mit einem Wert von höchstens 62 %, anschließend aber von einer zuständigen Behörde mit einem diesen Schwellenwert überschreitenden Wert gemessen, so gilt der Kaliumgehalt als Ergebnis der Messung durch die zuständige Behörde, vermindert um Folgendes: -die Toleranz in absoluten Werten in Masseprozenten gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel und -ab dem 16. Juli 2022 die Toleranz in absoluten Prozentpunkten gemäß Anhang III Teil III der Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit Vorschriften für die Bereitstellung von EU-Düngeprodukten auf dem Markt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) Nr. 1107/2009 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003. Die Bewertung des Kaliumgehalts von Kaliumchloridprodukten durch eine zuständige Behörde zwecks Überprüfung der Einhaltung der vorliegenden Verordnung erfolgt, bevor die Kaliumchloridprodukte in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union überführt werden. | 3104 20 90 | mineralische oder chemische Düngemittel, die drei düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend | 3105 20 10 3105 20 90 | mineralische oder chemische Düngemittel, die beiden düngenden Stoffe Phosphor und Kalium enthaltend | 3105 60 00 | andere Düngemittel, Kaliumchlorid enthaltend | ex 3105 90 20 ex 3105 90 80   Hinweis: Bestehen jedoch Zweifel daran, dass die zur Abfertigung gestellten Kaliumchloridprodukte tatsächlich einen Kaliumgehalt zwischen 40 GHT und 62 GHT, bezogen auf den wasserfreien Stoff) aufweisen, dieser Wert von einem akkreditierten Labor auch durch entsprechende Dokumente bestätigt wurde, so kann zusätzlich ein Untersuchungsverfahren eingeleitet werden. Diese Untersuchung ist von einer zuständigen Behörde - in Österreich die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES) - durchzuführen. Ergibt die Untersuchung einen anderen Wert als jenen des akkreditierten Labors, so ist der Messwert der zuständigen Behörde maßgeblich. Die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union ist erst nach Vorliegen des Untersuchungsergebnisses der zuständigen Behörde möglich. (23) DiesesDas Einfuhrverbot gilt nicht für Verträge, die vor dem 25. Juni 2021 geschlossen wurden (Altverträge), oder von akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung solcher Verträge erforderlich sind. In eFür die Zwecke dieses Artikels umfassen die Verträge rechtsverbindliche Rahmenverträge, die ein Enddatum enthalten und Preis-Zoll ist dazu und Volumenanpassungen auf der Dokumentenartencode "Y921" (VonGrundlage von vor dem Verbot ausgenommene Waren) zu verwenden25. Juni 2021 vereinbarten Bedingungen vorsehen. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode "Y921" (Von dem Verbot ausgenommene Waren) zu verwenden. (34) Gemäß Art. 1m der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 ist es verboten, wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, die unmittelbar oder mittelbar die Umgehung der in Abs. 1 genannten Verbote bezwecken oder bewirken.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2022-0.131.707
GZ der Erstfassung
BMF-010302/0006-IV/8/2011
Stammnummer
52819
Enthalten in Fassung
9 (geltend: 23)
Gültig
21.02.2022 bis 03.03.2022
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF