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Findok · Richtlinien

AH-2073

3. Einfuhr

überholte Fassung (bis 20.02.2022)Richtlinie2021-0.735.481gilt ab 25.06.2021

Inhaltsverzeichnis der AH-2073

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 25.06.2021 bis 20.02.2022.

Wortlaut laut Findok

Abschnitt 3. Einfuhr 3A.1. Einfuhrverbot von Mineralölerzeugnissen derzeit frei(1) Gemäß Art. 1h der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 ist es verboten, Mineralölerzeugnisse gemäß Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 (siehe nachstehende Tabelle) unmittelbar oder mittelbar aus Belarus einzuführen, zu erwerben, weiterzugeben, oder zu befördern, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in Belarus haben oder nicht. | Bezeichnung der Güter | Warennummer | Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien (ausgenommen rohe Öle); Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT und mehr, in denen diese Öle der Grundbestandteil sind, anderweit nicht genannt; Ölabfälle hauptsächlich Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend | 2710 | Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe | 2711 | Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische Rückstände (,slack wax'), Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt | 2712 | Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien, anderweitig nicht genannt | 2713 | Asphaltmastix, Verschnittbitumen und andere bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech | 2715   (2) Dieses Einfuhrverbot gilt nicht für Verträge, die vor dem 25. Juni 2021 geschlossen wurden (Altverträge), oder von akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung solcher Verträge erforderlich sind. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode "Y921" (Von dem Verbot ausgenommene Waren) zu verwenden. (3) Gemäß Art. 1h Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 gilt das Verbot nicht, wenn ein entsprechender Nachweis darüber erbracht wird, dass der Erwerb von Mineralölerzeugnissen benötigt wird, um den Grundbedarf des Käufers in Belarus oder humanitärer Projekte in Belarus zu decken. (3) Gemäß Art. 1m der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 ist es verboten, wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, die unmittelbar oder mittelbar die Umgehung der in Abs. 1 genannten Verbote bezwecken oder bewirken. 3B.1. Einfuhrverbot von Kaliumchloridprodukten (1) Gemäß Art. 1i der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 ist es verboten, Kaliumchloridprodukte gemäß Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 (siehe nachstehende Tabelle) unmittelbar oder mittelbar aus Belarus einzuführen, zu erwerben oder zu verbringen, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in Belarus haben oder nicht. | Bezeichnung der Güter | Warennummer | Kaliumchlorid mit einem Gehalt an Kalium, berechnet als K2O, von 40 GHT oder weniger, bezogen auf den wasserfreien Stoff | 3104 20 10 | Kaliumchlorid mit einem Gehalt an Kalium, berechnet als K2O, von mehr als 62 GHT, bezogen auf den wasserfreien Stoff | 3104 20 90 | mineralische oder chemische Düngemittel, die drei düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend | 3105 20 10 3105 20 90 | mineralische oder chemische Düngemittel, die beiden düngenden Stoffe Phosphor und Kalium enthaltend | 3105 60 00 | andere Düngemittel, Kaliumchlorid enthaltend | ex 3105 90 20 ex 3105 90 80   (2) Dieses Einfuhrverbot gilt nicht für Verträge, die vor dem 25. Juni 2021 geschlossen wurden (Altverträge), oder von akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung solcher Verträge erforderlich sind. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode "Y921" (Von dem Verbot ausgenommene Waren) zu verwenden. (3) Gemäß Art. 1m der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 ist es verboten, wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, die unmittelbar oder mittelbar die Umgehung der in Abs. 1 genannten Verbote bezwecken oder bewirken.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2021-0.735.481
GZ der Erstfassung
BMF-010302/0006-IV/8/2011
Stammnummer
52819
Enthalten in Fassung
7, 8 (geltend: 23)
Gültig
25.06.2021 bis 20.02.2022
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF