Findok · Richtlinien
AH-2073
2A. Ausfuhr
überholte Fassung (bis 09.03.2022)Richtlinie2022-0.176.075gilt ab 07.03.2022
Inhaltsverzeichnis der AH-2073
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 07.03.2022 bis 09.03.2022.
Wortlaut laut Findok
2A. Ausfuhr
2A.1. Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck
2A.1.1. Ausfuhrverbot von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck
(1) Gemäß Art. 1e Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 ist es verboten, Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.
Hinweis: Als "Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck" gelten die in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Güter und Technologien.
(2) Gemäß Art. 1m der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 ist es verboten, wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, die unmittelbar oder mittelbar die Umgehung der in Abs. 1 genannten Verbote bezwecken oder bewirken.
2A.1.2. Ausnahmen vom Ausfuhrverbot für Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck für bestimmte eingeschränkte Zwecke
(1) Gemäß Artikel 1e Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 können unbeschadet der Genehmigungspflicht nach der Verordnung (EU) 2021/821 ("Dual-Use Verordnung") und das im Abschnitt 2A.1. angeführte Ausfuhrverbot die zuständigen Behörden die Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck genehmigen, sofern diese Güter und Technologien für die nachstehend angeführten Zwecke bestimmt sind:
Nachstehend angeführte Zwecke sind:
a)humanitäre Zwecke, gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen,
b)medizinische oder pharmazeutische Zwecke,
c)die vorübergehende Ausfuhr von Gegenständen zur Verwendung durch Nachrichtenmedien,
d)Softwareaktualisierungen,
e)die Verwendung als Verbraucherkommunikationsgeräte,
f)die Gewährleistung der Cybersicherheit und der Informationssicherheit für natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Russland mit Ausnahme der Regierung Russlands und der Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar von dieser Regierung kontrolliert werden, oder
g)die persönliche Verwendung durch nach Russland reisende natürliche Personen oder ihre mit ihnen reisenden unmittelbaren Familienangehörigen, beschränkt auf persönliche Gegenstände, Haushaltsgegenstände, Fahrzeuge oder Arbeitsmittel, die sich im Eigentum der betreffenden Personen befinden und nicht zum Verkauf bestimmt sind.
Hinweis: Nach Art, Beschaffenheit und Menge der Güter dürfen jedoch keine Bedenken gegen die zwingend einzuhaltende Voraussetzung "Ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch bestimmt" bestehen.
(2) In den Fällen a) bis g) ist in e-Zoll zusätzlich zur Dual-Use-Genehmigung für die Ausnahme vom Ausfuhrverbot der Dokumentenartencode "Y802" (die in Artikel 1e Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe Ausnahmen in Artikel 1e Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006) anzuführen.
2A.1.3. Ausfuhrmöglichkeit mit Ausfuhrgenehmigung für Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck
(1) Gemäß Artikel 1e Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 können unbeschadet der Genehmigungspflicht nach der Verordnung (EU) 2021/821 ("Dual-Use Verordnung") und das im Abschnitt 2A.1. angeführte Ausfuhrverbot die zuständigen Behörden die Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck genehmigen, sofern diese Güter und Technologien für die nachstehend angeführten Zwecke bestimmt sind:
a)für die Zusammenarbeit zwischen der Union, den Regierungen der Mitgliedstaaten und der Regierung Russlands in rein zivilen Angelegenheiten bestimmt sind,
b)für die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen bestimmt sind,
c)für den Betrieb, die Instandhaltung, die Wiederaufbereitung von Brennelementen und die Sicherheit ziviler nuklearer Kapazitäten sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich der Forschung und Entwicklung, bestimmt sind,
d)für die maritime Sicherheit bestimmt sind,
e)für zivile Telekommunikationsnetze, einschließlich der Bereitstellung von Internetdiensten, bestimmt sind,
f)ausschließlich zur Verwendung durch Organisationen bestimmt sind, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats oder eines Partnerlandes gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden,
g)für die diplomatischen Vertretungen der Union, der Mitgliedstaaten und der Partnerländer, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, bestimmt sind.
(2) In den Fällen a) bis g) ist in e-Zoll zusätzlich zur Dual-Use-Genehmigung für die Ausnahme vom Ausfuhrverbot der Dokumentenartencode "Y803" (Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 1e Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 (siehe Ausnahmen in Artikel 1e Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006) anzuführen.
2A.1.4. Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck im Zusammenhang mit "Altverträgen"
(1) Gemäß Artikel 1e Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 findet das Ausfuhrverbot nach Abschnitt 2A.1. für Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck bis 1. Mai 2022 keine Anwendung auf Verträge, die vor dem 3. März 2022 geschlossen wurden (Altverträge) oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.
(2) In diesem Fall ist in e-Zoll für die Ausnahme vom Ausfuhrverbot der Dokumentenartencode "Y804" (die in Artikel 1e Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe Ausnahmen in Artikel 1e Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006) anzuführen.
2A.2. Ausfuhr von in Anhang Va der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 aufgeführten Güter und Technologien
2A.2.1. Ausfuhrverbot von in Anhang Va der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 aufgeführten Güter und Technologien
(1) Gemäß Artikel 1f Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 ist es verboten, in Anhang Va der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 (Anlage 3) aufgeführte Güter und Technologien mit oder ohne Ursprung in der Union, die zur militärischen und technologischen Stärkung von Belarus oder zur Entwicklung seines Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.
(2) Gemäß Art. 1m der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 ist es verboten, wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, die unmittelbar oder mittelbar die Umgehung der in Abs. 1 genannten Verbote bezwecken oder bewirken.
2A.2.2. Ausnahmen vom Ausfuhrverbot für die in Anhang Va der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 aufgeführte Güter und Technologien für bestimmte eingeschränkte Zwecke
(1) Gemäß Artikel 1f Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 können unbeschadet des im Abschnitt 2A.1. angeführten Ausfuhrverbots die zuständigen Behörden die Ausfuhr von in Anhang Va der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 (Anlage 3) aufgeführten Gütern und Technologien genehmigen, sofern diese Güter und Technologien für die nachstehend angeführten Zwecke bestimmt sind:
Nachstehend angeführte Zwecke sind:
a)humanitäre Zwecke, gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen,
b)medizinische oder pharmazeutische Zwecke,
c)die vorübergehende Ausfuhr von Gegenständen zur Verwendung durch Nachrichtenmedien,
d)Softwareaktualisierungen,
e)die Verwendung als Verbraucherkommunikationsgeräte,
f)die Gewährleistung der Cybersicherheit und der Informationssicherheit für natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Russland mit Ausnahme der Regierung Russlands und der Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar von dieser Regierung kontrolliert werden, oder
g)die persönliche Verwendung durch nach Russland reisende natürliche Personen oder ihre mit ihnen reisenden unmittelbaren Familienangehörigen, beschränkt auf persönliche Gegenstände, Haushaltsgegenstände, Fahrzeuge oder Arbeitsmittel, die sich im Eigentum der betreffenden Personen befinden und nicht zum Verkauf bestimmt sind.
Hinweis: Nach Art, Beschaffenheit und Menge der Güter dürfen jedoch keine Bedenken gegen die zwingend einzuhaltende Voraussetzung "Ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch bestimmt" bestehen.
(2) In den Fällen a) bis g) ist in e-Zoll zusätzlich zur Dual-Use-Genehmigung für die Ausnahme vom Ausfuhrverbot der Dokumentenartencode "Y802" (die in Artikel 1f Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe Ausnahmen in Artikel 1f Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006) anzuführen.
2A.2.3. Ausfuhrmöglichkeit mit Ausfuhrgenehmigung für in Anhang Va der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 aufgeführte Güter und Technologien
(1) Gemäß Artikel 1f Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 können unbeschadet des im Abschnitt 2A.1. angeführten Ausfuhrverbots die zuständigen Behörden die Ausfuhr von in Anhang Va der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 (Anlage 3) aufgeführten Güter und Technologien gemäß genehmigen, sofern diese Güter und Technologien für die nachstehend angeführten Zwecke bestimmt sind:
a)für die Zusammenarbeit zwischen der Union, den Regierungen der Mitgliedstaaten und der Regierung Russlands in rein zivilen Angelegenheiten bestimmt sind,
b)für die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen bestimmt sind,
c)für den Betrieb, die Instandhaltung, die Wiederaufbereitung von Brennelementen und die Sicherheit ziviler nuklearer Kapazitäten sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich der Forschung und Entwicklung, bestimmt sind,
d)für die maritime Sicherheit bestimmt sind,
e)für zivile Telekommunikationsnetze, einschließlich der Bereitstellung von Internetdiensten, bestimmt sind,
f)ausschließlich zur Verwendung durch Organisationen bestimmt sind, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats oder eines Partnerlandes gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden,
g)für die diplomatischen Vertretungen der Union, der Mitgliedstaaten und der Partnerländer, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, bestimmt sind.
2) In den Fällen a) bis g) ist in e-Zoll zusätzlich zur Dual-Use-Genehmigung für die Ausnahme vom Ausfuhrverbot der Dokumentenartencode "Y803" Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 1f Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 (siehe Ausnahmen in Artikel 1f Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006) anzuführen.
2A.2.4. Ausfuhr von in Anhang Va der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 aufgeführten Güter und Technologien im Zusammenhang mit "Altverträgen"
(1) Gemäß Artikel 1f Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 findet das Ausfuhrverbot nach Abschnitt 2A.1. für die in Anhang Va der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 (Anlage 3) aufgeführten Güter und Technologien bis 1. Mai 2022 keine Anwendung auf Verträge, die vor dem 3. März 2022 geschlossen wurden (Altverträge) oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.
(2) In diesem Fall ist in e-Zoll für die Ausnahme vom Ausfuhrverbot der Dokumentenartencode "Y804" (die in Artikel 1f Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe Ausnahmen in Artikel 1f Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006) anzuführen.
2A.3. Ausfuhr von Maschinen des Anhangs XIV der Verordnung (EG) Nr. 765/2006
2A.3.1. Ausfuhrverbot von Maschinen des Anhangs XIV der Verordnung (EG) Nr. 765/2006
Gemäß Artikel 1s Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 ist die Ausfuhr, der Verkauf, die Lieferung oder die Weitergabe von Maschinen gemäß Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 (Anlage 4) mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus verboten.
2A.3.2. Ausnahmen vom Ausfuhrverbot für Maschinen des Anhangs XIV der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 für bestimmte eingeschränkte Zwecke
(1) Gemäß Artikel 1s Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 können unbeschadet des im Abschnitt 2A.1. angeführten Ausfuhrverbots die zuständigen Behörden die Ausfuhr von in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 aufgeführte Maschinen genehmigen, sofern diese Güter und Technologien für die nachstehend angeführten Zwecke bestimmt sind:
Nachstehend angeführte Zwecke sind:
a)humanitäre Zwecke, gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen,
b)medizinische oder pharmazeutische Zwecke,
c)die vorübergehende Ausfuhr von Gegenständen zur Verwendung durch Nachrichtenmedien,
d)Softwareaktualisierungen,
e)die Verwendung als Verbraucherkommunikationsgeräte,
f)die Gewährleistung der Cybersicherheit und der Informationssicherheit für natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Russland mit Ausnahme der Regierung Russlands und der Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar von dieser Regierung kontrolliert werden, oder
g)die persönliche Verwendung durch nach Russland reisende natürliche Personen oder ihre mit ihnen reisenden unmittelbaren Familienangehörigen, beschränkt auf persönliche Gegenstände, Haushaltsgegenstände, Fahrzeuge oder Arbeitsmittel, die sich im Eigentum der betreffenden Personen befinden und nicht zum Verkauf bestimmt sind.
Hinweis: Nach Art, Beschaffenheit und Menge der Güter dürfen jedoch keine Bedenken gegen die zwingend einzuhaltende Voraussetzung "Ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch bestimmt" bestehen.
(2) In den Fällen a) bis g)diesen Fall ist in e-Zoll für die Ausnahme vom Ausfuhrverbot der Dokumentenartencode "Y809Y811" (die in Artikel 1s Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe Ausnahmen in Artikel 1s Absatz 23 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006) anzuführen.
2A.3.3. Ausfuhr von Maschinen des Anhangs XIV der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 im Zusammenhang mit "Altverträgen"
(1) Gemäß Artikel 1s Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 findet das Ausfuhrverbot nach Abschnitt 2A.1. für die in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 aufgeführten Maschinen (Anlage 4) bis 4. Juni 2022 keine Anwendung auf Verträge, die vor dem 2. März 2022 geschlossen wurden (Altverträge) oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.
(2) In diesen Fallden Fällen a) bis g) ist in e-Zoll für die Ausnahme vom Ausfuhrverbot der Dokumentenartencode "Y811Y809" (die in Artikel 1s Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe Ausnahmen in Artikel 1s Absatz 32 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006) anzuführen.
2A.4. Ausfuhr von zur internen Repression verwendbaren Ausrüstung
2A.4.1. Ausfuhrverbot von zur internen Repression verwendbaren Ausrüstungen
(1) Gemäß Art. 1a Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 ist es verboten, die im Anhang III der Verordnung (siehe auch Anlage 1) angeführten, zur internen Repression verwendbaren Ausrüstungen, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in der Europäischen Union haben, unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.
(2) Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die Ausrüstungen des Anhangs III der Verordnung umfassen, sind mit der Maßnahme im Taric gekennzeichnet.
(3) Fußnoten beschreiben jene Güter innerhalb der gekennzeichneten Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die tatsächlich von der Maßnahme betroffen sind.
Beispiel:
Gekennzeichnet ist Unterposition 8705 90 90:
"Kraftfahrzeuge zu besonderen Zwecken, ihrer Beschaffenheit nach nicht hauptsächlich zur Personen- oder Güterbeförderung bestimmt"
(Hinweis: Andere als vorher in den Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur taxativ angeführte).
Durch Fußnoten aus Unterposition 8705 90 90 beschrieben und der Maßnahme unterliegend:
"Mit einem Wasserwerfer ausgerüstete Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert zum Zwecke der Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen."
(4) Gemäß Art. 1a Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 ist es verboten, wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der in Art. 1a Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 (siehe vorstehenden Abs. 1) genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.
2A.4.2. Ausnahme vom Ausfuhrverbot von der zur interner Repression verwendbarer Ausrüstung für humanitäre und Schutzzwecke
(1) Gemäß Art. 1a Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 kann der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der zu interner Repression verwendbaren Ausrüstung genehmigt werden, wenn sie ausschließlich humanitären oder Schutzzwecken dienen.
(2) Für bereits durchgeführte Maßnahmen werden keine Genehmigungen erteilt.
(3) In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode "C052" (Ausfuhrgenehmigung für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen) zu verwenden. Ferner ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 5.6.3.
2A.5. Ausfuhr bei Zurverfügungstellung wirtschaftlicher Ressourcen
2A.5.1. Ausfuhrverbot bei Zurverfügungstellung wirtschaftlicher Ressourcen
(1) Gemäß Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 dürfen den im Anhang I der Verordnung aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen weder unmittelbar noch mittelbar wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.
(2) Wenn die umfassten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen betroffen werden, besteht daher ein Ausfuhrverbot für alle Güter, außer jenen des Abschnitts 2A.5.2. und 2A.5.3.
Definition:
Wirtschaftliche Ressourcen sind gemäß Art. 1 Z 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können.
Zu beachten ist,
-dass es dabei unerheblich ist, ob es sich um körperliche oder nicht körperliche, bewegliche oder unbewegliche Waren handelt, daher ist zB auch Software oder elektrische Energie als wirtschaftliche Ressource anzusehen, da diese für den Erwerb von Finanzmitteln verwendet werden können.
-dass die Definition "wirtschaftliche Ressourcen" somit nahezu alle Arten von Gütern umfasst und
-dass weder durch Ankäufe von gelisteten Personen, Einrichtungen oder Organisationen den Genannten Finanzmittel zufließen dürfen, noch durch Verkäufe an diese Personen wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden dürfen - daraus ergibt sich ein generelles Ein-, Aus- und Durchfuhrverbot von Waren von den oder an die entsprechend gelisteten Personen.
(3) Gemäß Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 ist es verboten, wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen unmittelbar oder mittelbar die Umgehung des Ausfuhrverbots bezweckt oder bewirkt wird.
2A.5.2. Ausnahme vom Ausfuhrverbot für wirtschaftliche Ressourcen zum Zwecke der Befriedigung von Grundbedürfnissen, Bezahlung juristischer Dienstleistungen oder Verwahrungskosten sowie Verwaltungskosten
(1) Gemäß Art. 3 Abs. 1 sowie Art. 4a der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 gilt das Verbot nach Abschnitt 2A.5.1. nicht für die Ausfuhr von wirtschaftlichen Ressourcen für die Befriedigung von Grundbedürfnissen, Bezahlung juristischer Dienstleistungen oder Verwahrungskosten sowie Verwaltungskosten.
(2) In diesen Fällen kann die Bereitstellung wirtschaftlicher Ressourcen durch die zuständige Behörde genehmigt werden.
(3) Bei der Ausfuhr von Gütern an eine angeführte Person in Belarus muss der Ausführer nachweisen, dass dafür eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode "C052" (Ausfuhrgenehmigung für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen) zu verwenden. Ferner ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3.
2A.5.3. Ausnahme vom Ausfuhrverbot für wirtschaftliche Ressourcen für diplomatische Vertretungen
(1) Gemäß Art. 4b der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 gilt das Verbot nach Abschnitt 2A.5.1. nicht für die Ausfuhr für die amtliche Tätigkeit diplomatischer Missionen, konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen.
(2) In diesen Fällen kann die Bereitstellung wirtschaftlicher Ressourcen durch die zuständige Behörde genehmigt werden.
(3) Bei der Ausfuhr von Gütern an eine angeführte Person in Belarus muss der Ausführer nachweisen, dass dafür eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode "C052" (Ausfuhrgenehmigung für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen) zu verwenden. Ferner ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3.
2A.6. Weitere Ausnahmen vom Ausfuhrverbot
2A.6.1. Ausfuhr von Schutzkleidung
(1) Gemäß Art. 1a Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 gilt das Ausfuhrverbot nicht für Schutzkleidung, einschließlich kugelsicherer Westen und Militärhelme, das vom Personal der Vereinten Nationen, der Union oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitärem Hilfspersonal und Entwicklungshilfepersonal sowie zugehörigem Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend nach Belarus ausgeführt wird.
(2) In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass für die Ausfuhrgüter die Ausnahme in Anspruch genommen wird. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode "Y921" (Von dem Verbot ausgenommene Waren) zu verwenden.
2A.6.2. Ausfuhr an andere als die im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen
Güter, die anderen als im Anhang I der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen, unterliegen keinen Einschränkungen nach der Maßnahme des Abschnitts 2A.
2A.6.3. Ausfuhr von Gütern ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder zum persönlichen Verbrauch bestimmt
Güter, die sich nach Art, Menge und Wert lediglich für die persönliche Verwendung oder den persönlichen Gebrauch eignen, werden von der Maßnahme des Abschnitts 2A. nicht erfasst. Sendungen mit solchen Inhalten dürfen ohne Genehmigung an den Empfänger ausgeführt werden.
2A.7. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
2A.7.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, unterliegen keinen Einschränkungen nach dieser Maßnahme.
2A.7.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
(1) Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen. In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass die Ausfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen.
(2) In e-Zoll ist dafür der Dokumentenartencode "Y801" (Waren, die nicht unter die Verbote gemäß Artikel 1e Absatz 1 und Artikel 1f Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 fallen) zu verwenden.
2A.7.3. Voranfrage
Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.
2B. Ausfuhrverbot von Tabakerzeugnissen
(1) Gemäß Art. 1g der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 ist es verboten, Tabakerzeugnisse gemäß Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 (siehe nachstehende Tabelle) mit oder ohne Ursprung in der Union an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.
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KN-Code
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Warenbeschreibung
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ex 482390
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Filter
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4813
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Zigarettenpapier
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ex 3302 90
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Aromen in Tabakerzeugnissen
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8478
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Maschinen und Apparate zum Aufbereiten oder Verarbeiten von Tabak
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ex 82089000
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Andere Messer und Schneidklingen, für Maschinen oder mechanische Geräte
(2) Gemäß Art. 1m der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 ist es verboten, wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, die unmittelbar oder mittelbar die Umgehung der in Abs. 1 genannten Verbote bezwecken oder bewirken.
2C. Ausfuhr von Überwachungstechnologie
2C.1. Ausfuhr mit Ausfuhrgenehmigung
(1) Gemäß Art. 1c der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 dürfen die in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 (siehe Anlage 2) aufgeführte Ausrüstung, Technologie oder Software mit oder ohne Ursprung in der Union nur mit vorheriger Genehmigung unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus verkauft, geliefert, weitergegeben oder ausgeführt werden.
(2) In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt.
(3) In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode X002 ("Ausfuhrgenehmigung für Güter mit doppeltem Verwendungszweck") oder N941 ("Embargogenehmigung") zu verwenden. Außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung im Format nach der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3. in der Ausfuhranmeldung anzuführen.
2C.2. Voranfrage
Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.
2D. Zolltarif und Codierungen in e-Zoll
Für die Codierung der in diesem Abschnitt behandelten Beschränkungen in e-Zoll stehen folgende Dokumentenartencodes zur Verfügung:
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Dokumentenartencode
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Beschreibung
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Hinweise
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Y801
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Waren, die nicht unter die Verbote gemäß Artikel 1e Absatz 1 und Artikel 1f Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 fallen
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siehe Abschnitt 2A.7.2.
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Y802
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die in Artikel 1e Absatz 1 und Artikel 1f Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe Ausnahmen in Artikel 1e Absatz 3 oder Artikel 1f Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006
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siehe Abschnitt 2A.1.2. und Abschnitt 2A.2.2.
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Y803
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Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 1e Absatz 4 und Artikel 1f Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 (siehe Ausnahmen in Artikel 1e Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006
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siehe Abschnitt 2A.1.3. und Abschnitt 2A.2.3.
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Y804
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Die in Artikel 1e Absatz 1 und Artikel 1f Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe Ausnahmen in Artikel 1e Absatz 5 und Artikel 1f Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006
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siehe Abschnitt 2A.1.4. und Abschnitt 2A.2.4.
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Y809
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Die in Artikel 1s Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe Ausnahmen in Artikel 1s Absatz 23 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006
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siehe Abschnitt 2A.3.23.3.
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Y811
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Die in Artikel 1s Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe Ausnahmen in Artikel 1s Absatz 32 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006
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siehe Abschnitt 2A.3.33.2.
3A. Einfuhr
3A.1. Einfuhr von Mineralerzeugnissen
3A.1.1. Einfuhrverbot von Mineralerzeugnissen
(1) Gemäß Art. 1h der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 ist es verboten, unmittelbar oder mittelbar Mineralerzeugnisse gemäß Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 (siehe nachstehende Tabelle) einzuführen, zu erwerben, zu befördern oder weiterzugeben, wenn diese ihren Ursprung in Belarus haben oder aus Belarus ausgeführt worden sind.
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Bezeichnung der Güter
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Warennummer
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Öle und andere Erzeugnisse der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers; ähnliche Erzeugnisse, in denen die aromatischen Bestandteile in Bezug auf das Gewicht gegenüber den nicht aromatischen Bestandteilen überwiegen
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2707
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Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien (ausgenommen rohe Öle); Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT und mehr, in denen diese Öle der Grundbestandteil sind, anderweit nicht genannt; Ölabfälle hauptsächlich Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend
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2710
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Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe
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2711
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Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische Rückstände (,slack wax'), Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt
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2712
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Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien, anderweitig nicht genannt
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2713
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Asphaltmastix, Verschnittbitumen und andere bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech
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2715
(2) Gemäß Art. 1m der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 ist es verboten, wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, die unmittelbar oder mittelbar die Umgehung der in Abs. 1 genannten Verbote bezwecken oder bewirken.
3A.1.2. Ausnahme vom Einfuhrverbot
Gemäß Art. 1h Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 gilt das Verbot nicht, wenn ein entsprechender Nachweis darüber erbracht wird, dass der Erwerb von Mineralerzeugnissen Erdölerzeugnissen und gasförmigen Kohlenwasserstoffen benötigt wird, um den Grundbedarf des Käufers in Belarus oder humanitärer Projekte in Belarus zu decken.
3A.2. Einfuhr von Kaliumchloridprodukten
3A.2.1. Einfuhrverbot von Kaliumchloridprodukten
(1) Gemäß Art. 1i der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 ist es verboten, Kaliumchloridprodukte gemäß Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 (siehe nachstehende Tabelle) unmittelbar oder mittelbar aus Belarus einzuführen, zu erwerben oder zu verbringen, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in Belarus haben oder nicht.
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Bezeichnung der Güter
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Warennummer
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Kaliumchlorid
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3104 20
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mineralische oder chemische Düngemittel, die drei düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend
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3105 20 10
3105 20 90
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mineralische oder chemische Düngemittel, die beiden düngenden Stoffe Phosphor und Kalium enthaltend
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3105 60 00
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andere Düngemittel, Kaliumchlorid enthaltend
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ex 3105 90 20
ex 3105 90 80
(2) Gemäß Art. 1m der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 ist es verboten, wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, die unmittelbar oder mittelbar die Umgehung der in Abs. 1 genannten Verbote bezwecken oder bewirken.
3A.2.2. Ausnahme vom Einfuhrverbot
Derzeit bestehen keine Ausnahmen vom Einfuhrverbot.
3A.3. Einfuhr von Holzerzeugnissen
3A.3.1. Einfuhrverbot von Holzerzeugnissen
Gemäß Art. 1o der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 ist es verboten, Holzerzeugnisse gemäß Anhang X der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 (siehe nachstehende Tabelle) unmittelbar oder mittelbar aus Belarus einzuführen, zu erwerben oder zu verbringen, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in Belarus haben oder nicht.
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Bezeichnung der Güter
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KN-Code
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Holz und Holzwaren; Holzkohle
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44
3A.3.2. Ausnahme vom Einfuhrverbot
(1) Gemäß Art 1o Abs. 2 der Verordnung findet das Einfuhrverbot bis 4. Juni 2022 keine Anwendung auf Verträge, die vor dem 2. März 2022 geschlossen wurden (Altverträge) oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.
(2) In diesem Fall ist in e-Zoll für die Ausnahme vom Einfuhrverbot der Dokumentenartencode "Y805" (die in Artikel 1o der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe Ausnahmen in Artikel 1o Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006) anzuführen.
3A.4. Einfuhr von Zementerzeugnissen
3A.4.1. Einfuhrverbot von Zementerzeugnissen
Gemäß Art. 1p der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 ist es verboten, Zementerzeugnisse gemäß Anhang XI der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 (siehe nachstehende Tabelle) unmittelbar oder mittelbar aus Belarus einzuführen, zu erwerben oder zu verbringen, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in Belarus haben oder nicht.
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Bezeichnung der Güter
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KN-Code
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Zement, einschl. Zementklinker, auch gefärb
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2523
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Waren aus Zement, Beton oder Kunststein, auch bewehrt
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6810
3A.4.2. Ausnahme vom Einfuhrverbot
(1) Gemäß Art 1p Abs. 2 der Verordnung findet das Einfuhrverbot bis 4. Juni 2022 keine Anwendung auf Verträge, die vor dem 2. März 2022 geschlossen wurden (Altverträge) oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.
(2) In diesem Fall ist in e-Zoll für die Ausnahme vom Einfuhrverbot der Dokumentenartencode "Y806" (die in Artikel 1p der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe Ausnahmen in Artikel 1p Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006) anzuführen.
3A.5. Einfuhr von Eisen- und Stahlerzeugnisse
3A.5.1. Einfuhrverbot für Eisen- und Stahlerzeugnisse
Gemäß Art. 1q der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 ist es verboten, Eisen- und Stahlerzeugnisse gemäß Anhang XII der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 (siehe nachstehende Tabelle) unmittelbar oder mittelbar aus Belarus einzuführen, zu erwerben oder zu verbringen, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in Belarus haben oder nicht.
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Bezeichnung der Güter
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KN-Code
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Eisen und Stahl
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72
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Waren aus Eisen oder Stahl
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73
3A.5.2. Ausnahme vom Einfuhrverbot
(1) Gemäß Art 1q Abs. 2 der Verordnung findet das Einfuhrverbot bis 4. Juni 2022 keine Anwendung auf Verträge, die vor dem 2. März 2022 geschlossen wurden (Altverträge) oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.
(2) In diesem Fall ist in e-Zoll für die Ausnahme vom Einfuhrverbot der Dokumentenartencode "Y807" (die in Artikel 1q der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe Ausnahmen in Artikel 1q Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006) anzuführen.
3A.6. Einfuhr von Kautschukerzeugnissen
3A.6.1. Einfuhrverbot von Kautschukerzeugnissen
Gemäß Art. 1r der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 ist es verboten, Kautschukerzeugnisse gemäß Anhang XIII der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 (siehe nachstehende Tabelle) unmittelbar oder mittelbar aus Belarus einzuführen, zu erwerben oder zu verbringen, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in Belarus haben oder nicht.
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Bezeichnung der Güter
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KN-Code
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Luftreifen aus Kautschuk, neu
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4011
3A.6.2. Ausnahme vom Einfuhrverbot
(1) Gemäß Art 1r Abs. 2 der Verordnung findet das Einfuhrverbot bis 4. Juni 2022 keine Anwendung auf Verträge, die vor dem 2. März 2022 geschlossen wurden (Altverträge) oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.#
(2) In diesem Fall ist in e-Zoll für die Ausnahme vom Einfuhrverbot der Dokumentenartencode "Y808" (die in Artikel 1r der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe Ausnahmen in Artikel 1r Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006) anzuführen.
3B. Zolltarif und Codierungen in e-Zoll
Für die Codierung der in diesem Abschnitt behandelten Beschränkungen in e-Zoll stehen folgende Dokumentenartencodes zur Verfügung:
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Dokumentenartencode
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Beschreibung
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Hinweise
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Y805
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Die in Artikel 1o der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe Ausnahmen in Artikel 1o Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006
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siehe Abschnitt 3A.4.1.
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Y806
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Die in Artikel 1p der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe Ausnahmen in Artikel 1p Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006
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siehe Abschnitt 3A.4.2.
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Y807
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Die in Artikel 1q der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe Ausnahmen in Artikel 1q Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006
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siehe AbschnittAbschnitt 3A.5.2. 3A.4.3.
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Y808
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Die in Artikel 1r der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe Ausnahmen in Artikel 1r Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006
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siehe AbschnittAbschnitt 3A.6.2. 3A.4.4.
Normen und Schlagworte
- Art. 1a VO 765/2006, ABl. Nr. L 134 vom 20.05.2006 S. 1
- Anhang IV VO 765/2006, ABl. Nr. L 134 vom 20.05.2006 S. 1
- Anhang V VO 765/2006, ABl. Nr. L 134 vom 20.05.2006 S. 1
- VO 258/2012, ABl. Nr. L 94 vom 30.03.2012 S. 1
- Art. 2 VO 765/2006, ABl. Nr. L 134 vom 20.05.2006 S. 1
- Art. 1 Z 3 VO 765/2006, ABl. Nr. L 134 vom 20.05.2006 S. 1
- Art. 4a VO 765/2006, ABl. Nr. L 134 vom 20.05.2006 S. 1
- Art. 1g VO 765/2006, ABl. Nr. L 134 vom 20.05.2006 S. 1
- Anhang VI VO 765/2006, ABl. Nr. L 134 vom 20.05.2006 S. 1
- Art. 1m VO 765/2006, ABl. Nr. L 134 vom 20.05.2006 S. 1
- Art. 1e VO 765/2006, ABl. Nr. L 134 vom 20.05.2006 S. 1
- Art. 1f VO 765/2006, ABl. Nr. L 134 vom 20.05.2006 S. 1
- Art. 1c VO 765/2006, ABl. Nr. L 134 vom 20.05.2006 S. 1
- VO 428/2009, ABl. Nr. L 134 vom 29.05.2009 S. 1
- VO 2021/821, ABl. Nr. L 206 vom 11.06.2021 S. 1
- Art. 1e Abs. 1 VO 765/2006, ABl. Nr. L 134 vom 20.05.2006 S. 1
- Anhang I VO 2021/821, ABl. Nr. L 206 vom 11.06.2021 S. 1
- Art. 1e Abs. 3 VO 765/2006, ABl. Nr. L 134 vom 20.05.2006 S. 1
- Art. 1e Abs. 4 VO 765/2006, ABl. Nr. L 134 vom 20.05.2006 S. 1
- Art. 1e Abs. 5 VO 765/2006, ABl. Nr. L 134 vom 20.05.2006 S. 1
- Art. 1f Abs. 1 VO 765/2006, ABl. Nr. L 134 vom 20.05.2006 S. 1
- Anhang Va VO 765/2006, ABl. Nr. L 134 vom 20.05.2006 S. 1
- Art. 1f Abs. 3 VO 765/2006, ABl. Nr. L 134 vom 20.05.2006 S. 1
- Art. 1f Abs. 4 VO 765/2006, ABl. Nr. L 134 vom 20.05.2006 S. 1
- Art. 1f Abs. 5 VO 765/2006, ABl. Nr. L 134 vom 20.05.2006 S. 1
- Art. 1s Abs. 1 VO 765/2006, ABl. Nr. L 134 vom 20.05.2006 S. 1
- Anhang XIV VO 765/2006, ABl. Nr. L 134 vom 20.05.2006 S. 1
- Art. 1s Abs. 2 VO 765/2006, ABl. Nr. L 134 vom 20.05.2006 S. 1
- Art. 1s Abs. 3 VO 765/2006, ABl. Nr. L 134 vom 20.05.2006 S. 1
- Art. 1a Abs. 1 Buchstabe a VO 765/2006, ABl. Nr. L 134 vom 20.05.2006 S. 1
- Art. 1a Abs. 1 Buchstabe b VO 765/2006, ABl. Nr. L 134 vom 20.05.2006 S. 1
- Art. 1a Abs. 3 VO 765/2006, ABl. Nr. L 134 vom 20.05.2006 S. 1
- Art. 2 Abs. 2 VO 765/2006, ABl. Nr. L 134 vom 20.05.2006 S. 1
- Art. 2 Abs. 3 VO 765/2006, ABl. Nr. L 134 vom 20.05.2006 S. 1
- Art. 3 Abs. 1 sowie Art. 4a VO 765/2006, ABl. Nr. L 134 vom 20.05.2006 S. 1
- Art. 4b VO 765/2006, ABl. Nr. L 134 vom 20.05.2006 S. 1
- Art. 1a Abs. 2 VO 765/2006, ABl. Nr. L 134 vom 20.05.2006 S. 1
- Art. 1e Abs. 1 und Art. 1f Abs. 1 VO 765/2006, ABl. Nr. L 134 vom 20.05.2006 S. 1
- Art. 1h VO 765/2006, ABl. Nr. L 134 vom 20.05.2006 S. 1
- Anhang VII VO 765/2006, ABl. Nr. L 134 vom 20.05.2006 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2022-0.176.075
- GZ der Erstfassung
- BMF-010302/0006-IV/8/2011
- Stammnummer
- 52819
- Enthalten in Fassung
- 11 (geltend: 23)
- Gültig
- 07.03.2022 bis 09.03.2022
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF