Findok · Richtlinien
AH-2073
2A. Ausfuhr
überholte Fassung (bis 04.07.2024)Richtlinie2023-0.574.030gilt ab 04.08.2023
Inhaltsverzeichnis der AH-2073
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 04.08.2023 bis 04.07.2024.
Wortlaut laut Findok
2A. Ausfuhr
2A.1. Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck
2A.1.1. Ausfuhrverbot
(1) Gemäß Art. 1e Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 ist es verboten, Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.
Hinweis: Als "Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck" gelten die in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Güter und Technologien.
(2) Gemäß Art. 1m der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 ist es verboten, wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, die unmittelbar oder mittelbar die Umgehung der in Abs. 1 genannten Verbote bezwecken oder bewirken.
2A.1.2. Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck mit Ausfuhrgenehmigung
(1) Gemäß Artikel 1e Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 können unbeschadet der Genehmigungspflicht nach der Verordnung (EU) 2021/821 ("Dual-Use Verordnung") und das im Abschnitt 2A.1. angeführte Ausfuhrverbot die zuständigen Behörden die Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck genehmigen, sofern diese Güter und Technologien für die nachstehend angeführten Zwecke bestimmt sind:
a)für die Zusammenarbeit zwischen der Union, den Regierungen der Mitgliedstaaten und der belarussischen Regierung in rein zivilen Angelegenheiten;
b)für die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen;
c)für den Betrieb, die Instandhaltung, die Wiederaufbereitung von Brennelementen und die Sicherheit ziviler nuklearer Kapazitäten sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich der Forschung und Entwicklung;
d)für die maritime Sicherheit;
e)für zivile, nicht öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsnetze, die nicht einer Organisation gehören, die sich unter öffentlicher Kontrolle oder zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft befinden;
f)für die ausschließliche Verwendung durch Organisationen, die sich in der Inhaberschaft oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats oder eines Partnerlandes gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden;
g)für die diplomatischen Vertretungen der Union, der Mitgliedstaaten und der Partnerländer, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen;
h)für die Gewährleistung von Cybersicherheit und Informationssicherheit für natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Belarus mit Ausnahme der Regierung von Belarus und der Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar von dieser Regierung kontrolliert werden.
(2) In den Fällen a) bis h) ist eine Ausfuhrgenehmigung für Dual-Use Güter vorzulegen
(3) In den Fällen a) bis h) ist in e-Zoll zusätzlich zur Dual-Use-Genehmigung für die Ausnahme vom Ausfuhrverbot der Dokumentenartencode "X803" (Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 1e Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006)anzuführen.
2A.1.3. Ausnahme vom Ausfuhrverbot von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck für bestimmte Zwecke
(1) Gemäß Artikel 1e Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 und unbeschadet der Genehmigungspflicht nach der Verordnung (EU) 2021/821 ("Dual-Use Verordnung") gilt das im Abschnitt 2A.1. angeführte Ausfuhrverbot nicht für die Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, sofern diese Güter und Technologien für die nachstehend angeführten Zwecke bestimmt sind:
Nachstehend angeführte Zwecke sind:
a)humanitäre Zwecke, gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen,
b)medizinische oder pharmazeutische Zwecke,
c)die vorübergehende Ausfuhr von Gegenständen zur Verwendung durch Nachrichtenmedien,
d)Softwareaktualisierungen,
e)die Verwendung als Verbraucherkommunikationsgeräte,
f)die persönliche Verwendung durch nach Belarus reisende natürliche Personen oder ihre mit ihnen reisenden unmittelbaren Familienangehörigen, beschränkt auf persönliche Gegenstände, Haushaltsgegenstände, Fahrzeuge oder Arbeitsmittel, die sich im Eigentum der betreffenden Personen befinden und nicht zum Verkauf bestimmt sind.
Hinweis: Nach Art, Beschaffenheit und Menge der Güter dürfen jedoch keine Bedenken gegen die zwingend einzuhaltende Voraussetzung "Ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch bestimmt" bestehen.
(2) In den Fällen a) bis e) ist in e-Zoll zusätzlich zur Dual-Use-Genehmigung für die Ausnahme vom Ausfuhrverbot der Dokumentenartencode "Y802" (die in Artikel 1e Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe Ausnahmen in Artikel 1e Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006) anzuführen.
(3) Außer in den unter Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 genannten Fällen erklärt der Ausführer in der Zollanmeldung, dass die Güter im Rahmen der einschlägigen Ausnahmeregelung ausgeführt werden. Zusätzlich unterrichtet der Ausführer die zuständige Behörde des Mitgliedsstaates in dem der Ausführer seinen Sitz hat, innerhalb von 30 Tagen nach der ersten Ausfuhr über die erstmalige Anwendung der unter Absatz 1 Buchstabe a bis e angeführten Ausnahmeregelungen.
2A.1.4. Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck im Zusammenhang mit "Altverträgen"
Hinweis: Die Altvertragsregelung ist mit 1. Mai 2022 ausgelaufen.
2A.1.5. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
2A.1.5.1. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
(1) Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen. In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass die Ausfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen.
(2) In e-Zoll ist dafür der Dokumentenartencode "Y801" (Waren, die nicht unter die Verbote gemäß Artikel 1e der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 fallen) zu verwenden.
2A.2. Ausfuhr von in Anhang Va der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 aufgeführten Güter und Technologien
2A.2.1. Ausfuhrverbot von in Anhang Va der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 aufgeführten Güter und Technologien
(1) Gemäß Artikel 1f Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 ist es verboten, in Anhang Va der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 (Anlage 3) aufgeführte Güter und Technologien mit oder ohne Ursprung in der Union, die zur militärischen und technologischen Stärkung von Belarus oder zur Entwicklung seines Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.
(2) Gemäß Art. 1m der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 ist es verboten, wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, die unmittelbar oder mittelbar die Umgehung der in Abs. 1 genannten Verbote bezwecken oder bewirken.
2A.2.2. Ausfuhr von in Anhang Va der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 aufgeführte Güter und Technologien mit Ausfuhrgenehmigung
(1) Gemäß Artikel 1f Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 können die zuständigen Behörden die Ausfuhr von in Anhang Va der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 (Anlage 3) aufgeführten Güter und Technologien genehmigen, sofern diese Güter und Technologien für die nachstehend angeführten Zwecke bestimmt sind:
a)für die Zusammenarbeit zwischen der Union, den Regierungen der Mitgliedstaaten und der belarussischen Regierung in rein zivilen Angelegenheiten bestimmt sind,
b)für die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen bestimmt sind,
c)für den Betrieb, die Instandhaltung, die Wiederaufbereitung von Brennelementen und die Sicherheit ziviler nuklearer Kapazitäten sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich der Forschung und Entwicklung, bestimmt sind,
d)für die maritime Sicherheit bestimmt sind,
e)für zivile Telekommunikationsnetze, einschließlich der Bereitstellung von Internetdiensten, bestimmt sind,
f)ausschließlich zur Verwendung durch Organisationen bestimmt sind, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats oder eines Partnerlandes gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden,
g)für die diplomatischen Vertretungen der Union, der Mitgliedstaaten und der Partnerländer, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, bestimmt sind.
2) In den Fällen a) bis g) ist in e-Zoll zusätzlich zur Dual-Use-Genehmigung für die Ausnahme vom Ausfuhrverbot der Dokumentenartencode "X805" (Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 1f Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 (siehe Ausnahmen in Artikel 1f Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006) oder "X803" (Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 1fa.1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006) anzuführen.
(3) Gemäß Artikel 1f Buchstabe 5a der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von in Anhang Va der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 aufgeführten Gütern der KN-Codes 8536 69, 8536 90, 8541 30 und 8541 60 bis zum 6. Februar 2024 genehmigen, wenn dies für die Verarbeitung dieser Güter in Belarus durch ein EU-Unternehmen, das zum 5. August 2023 mehrheitlich im Eigentum dieses Unternehmens mit Sitz in der Union, zwecks anschließender Einfuhr und Herstellung von Gütern in der Union erforderlich ist, sofern diese Güter zur Verwendung im Gesundheits- oder im Arzneimittelsektor oder im Bereich Forschung und Entwicklung bestimmt sind.
(4) In diesem Fall ist in e-Zoll der Dokumentenartencode "X806 (Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 1f Absatz 5a der Verordnung (EG) Nr. 765/2006) anzuführen.
2A.2.3. Ausnahme vom Ausfuhrverbot für die in Anhang Va der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 aufgeführte Güter und Technologien für bestimmte Zwecke
(1) Gemäß Artikel 1f Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 gilt das in Abschnitt 2A.1. angeführte Ausfuhrverbot nicht für die Ausfuhr von in Anhang Va der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 (Anlage 3) aufgeführten Gütern und Technologien, sofern diese Güter und Technologien für die nachstehend angeführten Zwecke bestimmt sind:
Nachstehend angeführte Zwecke sind:
a)humanitäre Zwecke, gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen,
b)medizinische oder pharmazeutische Zwecke,
c)die vorübergehende Ausfuhr von Gegenständen zur Verwendung durch Nachrichtenmedien,
d)Softwareaktualisierungen,
e)die Verwendung als Verbraucherkommunikationsgeräte,
f)die persönliche Verwendung durch nach Belarus reisende natürliche Personen oder ihre mit ihnen reisenden unmittelbaren Familienangehörigen, beschränkt auf persönliche Gegenstände, Haushaltsgegenstände, Fahrzeuge oder Arbeitsmittel, die sich im Eigentum der betreffenden Personen befinden und nicht zum Verkauf bestimmt sind.
Hinweis: Nach Art, Beschaffenheit und Menge der Güter dürfen jedoch keine Bedenken gegen die zwingend einzuhaltende Voraussetzung "Ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch bestimmt" bestehen.
(2) In den Fällen a) bis f) ist in e-Zoll zusätzlich zur Dual-Use-Genehmigung für die Ausnahme vom Ausfuhrverbot der Dokumentenartencode "Y802" (Die in Artikel 1f Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 festgelegten Verbote gelten nicht (siehe Ausnahmen in Artikel 1f Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006) anzuführen.
Darüberhinaus hat der Ausführer in den Fällen a) bis e) gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer ansässig oder niedergelassen ist, innerhalb von 30 Tagen nach der ersten Ausfuhr über die erstmalige Anwendung der betreffenden Ausnahmeregelung zu informieren.
2A.2.4. Ausfuhr von in Anhang Va der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 aufgeführten Güter und Technologien für nichtmilitärische Zwecke und nichtmilitärische Endnutzer
(1) Gemäß Artikel 1f Absatz 4a der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 können die zuständigen Behörden die Ausfuhr von Gütern und Technologien des Anhangs Va der Verordnung (EU) Nr. 765/2006 für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer genehmigen, sofern diese Güter oder Technologien für die Abwicklung bis zum 6. Februar 2024 von zum 5. August 2023 laufenden Verträgen und Tätigkeiten bestimmt sind und für die Erbringung von zivilen Telekommunikationsdiensten für die belarussische Zivilbevölkerung erforderlich sind.
(2) In diesem Fall ist in e-Zoll für die Ausnahme vom Ausfuhrverbot der Dokumentenartencode "X808" (Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 1f Absatz 4a der Verordnung (EG) Nr. 765/2006) anzuführen.
(3) Gemäß Artikel 1f Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 können die zuständigen Behörden die Ausfuhr von Gütern und Technologien des Anhangs Va der Verordnung (EU) Nr. 765/2006 für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer genehmigen, sofern diese Güter oder Technologien im Rahmen von vor dem 3. März 2022 geschlossenen Verträgen oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen bereitzustellen sind, sofern die Genehmigung vor dem 1. Mai 2022 beantragt wird.
(4) In diesem Fall ist in e-Zoll für die Ausnahme vom Ausfuhrverbot der Dokumentenartencode "X804" (Die in Artikel 1f Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die vertraglichen Ausnahmen in Artikel 1f.5 - Ausfuhrgenehmigung)) anzuführen.
2A.2.5. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
2A.2.5.1. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
(1) Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen. In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass die Ausfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen.
(2) In e-Zoll ist dafür der Dokumentenartencode "Y801" (Waren, die nicht unter die Verbote gemäß Artikel 1f der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 fallen) zu verwenden.
2A.3. Ausfuhr von Maschinen des Anhangs XIV der Verordnung (EG) Nr. 765/2006
2A.3.1. Ausfuhrverbot
Gemäß Artikel 1s Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 ist die Ausfuhr, der Verkauf, die Lieferung oder die Weitergabe von Maschinen gemäß Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 (Anlage 4) mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus verboten.
2A.3.2. Ausnahmen vom Ausfuhrverbot für Maschinen des Anhangs XIV der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 für bestimmte Zwecke
(1) Gemäß Artikel 1s Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 gilt das Ausfuhrverbot des Abschnitts 2A.3. nicht für die Ausfuhr von in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 aufgeführte Maschinen, sofern diese Güter und Technologien für die nachstehend angeführten Zwecke bestimmt sind.
Nachstehend angeführte Zwecke sind:
a)humanitäre Zwecke, gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen,
b)medizinische oder pharmazeutische Zwecke,
c)die vorübergehende Ausfuhr von Gegenständen zur Verwendung durch Nachrichtenmedien,
d)Softwareaktualisierungen,
e)die Verwendung als Verbraucherkommunikationsgeräte,
f)die Gewährleistung der Cybersicherheit und der Informationssicherheit für natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Belarus mit Ausnahme der belarussischen Regierung und der Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar von dieser Regierung kontrolliert werden, oder
g)die persönliche Verwendung durch nach Belarus reisende natürliche Personen oder ihre mit ihnen reisenden unmittelbaren Familienangehörigen, beschränkt auf persönliche Gegenstände, Haushaltsgegenstände, Fahrzeuge oder Arbeitsmittel, die sich im Eigentum der betreffenden Personen befinden und nicht zum Verkauf bestimmt sind.
Hinweis: Nach Art, Beschaffenheit und Menge der Güter dürfen jedoch keine Bedenken gegen die zwingend einzuhaltende Voraussetzung "Ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch bestimmt" bestehen.
(2) In diesen Fall ist in e-Zoll der Dokumentenartencode "Y811" (die in Artikel 1s Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe Ausnahmen in Artikel 1s Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006) anzuführen.
2A.3.3. Ausfuhr von Maschinen des Anhangs XIV der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 im Zusammenhang mit "Altverträgen"
Hinweis: Die Altvertragsregelung ist mit 4. Juni 2022 ausgelaufen.
2A.4. Ausfuhr von zur internen Repression verwendbaren Ausrüstung
2A.4.1. Ausfuhrverbot
(1) Gemäß Art. 1a Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 ist es verboten, die im Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 (siehe auch Anlage 1) angeführten, zur internen Repression verwendbaren Ausrüstungen, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in der Europäischen Union haben, unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.
(2) Gemäß Art. 1a Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 ist es verboten, wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der in Art. 1a Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 (siehe vorstehenden Abs. 1) genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.
2A.4.2. Ausnahme vom Ausfuhrverbot
2A.4.2.1. Ausnahme für zur internen Repression verwendbaren Ausrüstung für humanitäre und Schutzzwecke
(1) Gemäß Art. 1a Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 kann der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der zu interner Repression verwendbaren Ausrüstung genehmigt werden, wenn sie ausschließlich humanitären oder Schutzzwecken dienen.
(2) Für bereits durchgeführte Maßnahmen werden keine Genehmigungen erteilt.
(3) In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode "C052" (Ausfuhrgenehmigung für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen) zu verwenden. Ferner ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 5.6.3.
2A.4.2.2. Ausnahme für Schutzkleidung
(1) Gemäß Art. 1a Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 gilt das Ausfuhrverbot nicht für Schutzkleidung, einschließlich kugelsicherer Westen und Militärhelme, das vom Personal der Vereinten Nationen, der Union oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitärem Hilfspersonal und Entwicklungshilfepersonal sowie zugehörigem Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend nach Belarus ausgeführt wird.
(2) In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass für die Ausfuhrgüter die Ausnahme in Anspruch genommen wird. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode "Y921" (Von dem Verbot ausgenommene Waren) zu verwenden.
2A.5. Ausfuhr bei Zurverfügungstellung wirtschaftlicher Ressourcen und Gelder
2A.5.1. Ausfuhrverbot
(1) Gemäß Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 dürfen den im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen weder unmittelbar noch mittelbar wirtschaftliche Ressourcen oder Gelder zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.
(2) Wenn die umfassten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen betroffen werden, besteht daher ein Ausfuhrverbot für alle Güter, außer jenen des Abschnitts 2A.5.2. und 2A.5.3.
(3) Gemäß Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 ist es verboten, wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen unmittelbar oder mittelbar die Umgehung des Ausfuhrverbots bezweckt oder bewirkt wird.
2A.5.2. Ausfuhr von wirtschaftlichen Ressourcen und Gelder zum Zwecke der Befriedigung von Grundbedürfnissen mit Ausfuhrgenehmigung
(1) Gemäß Art. 3 Abs. 1 sowie Art. 4a der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 gilt das Verbot nach Abschnitt 2A.5.1. nicht für die Ausfuhr von wirtschaftlichen Ressourcen für die Befriedigung von Grundbedürfnissen, Bezahlung juristischer Dienstleistungen oder Verwahrungskosten sowie Verwaltungskosten.
(2) In diesen Fällen kann die Bereitstellung wirtschaftlicher Ressourcen durch die zuständige Behörde genehmigt werden.
(3) Bei der Ausfuhr von Gütern an eine angeführte Person in Belarus muss der Ausführer nachweisen, dass dafür eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode "C052" (Ausfuhrgenehmigung für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen) zu verwenden. Ferner ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3.
2A.5.3. Ausfuhr von wirtschaftlichen Ressourcen und Geldern für diplomatische Vertretungen mit Ausfuhrgenehmigung
(1) Gemäß Art. 4b der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 gilt das Verbot nach Abschnitt 2A.5.1. nicht für die Ausfuhr für die amtliche Tätigkeit diplomatischer Missionen, konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen.
(2) In diesen Fällen kann die Bereitstellung wirtschaftlicher Ressourcen durch die zuständige Behörde genehmigt werden.
(3) Bei der Ausfuhr von Gütern an eine angeführte Person in Belarus muss der Ausführer nachweisen, dass dafür eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode "C052" (Ausfuhrgenehmigung für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen) zu verwenden. Ferner ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3.
2A.5.4. Ausfuhr an andere als die im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen
Güter, die anderen als im Anhang I der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen, unterliegen keinen Einschränkungen nach der Maßnahme des Abschnitts 2A.
2A.5.5. Ausfuhr von Gütern ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder zum persönlichen Verbrauch bestimmt
Güter, die sich nach Art, Menge und Wert lediglich für die persönliche Verwendung oder den persönlichen Gebrauch eignen, werden von der Maßnahme des Abschnitts 2A.5. nicht erfasst. Sendungen mit solchen Inhalten dürfen ohne Genehmigung an den Empfänger ausgeführt werden.
2A.6. Ausfuhr von Güter und Technologien für die Luft- oder Raumfahrtindustrie
2A.6.1. Ausfuhrverbot
Gemäß Artikel 1sa der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 ist es verboten, die in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 (siehe Anlage 6) aufgeführten Güter und Technologien, die für die Verwendung in der Luft- oder Raumfahrtindustrie geeignet sind mit oder ohne Ursprung in der Union, die für die Verwendung in der Luft- oder Raumfahrtindustrie geeignet sind, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.
2A.6.2. Ausfuhr von Gütern und Technologien für die Luft- oder Raumfahrtindustrie für bestimmte Zwecke mit Ausfuhrgenehmigung
(1) Gemäß Artikel 1sa Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 können die zuständigen Behörden (in AT das BMAW) die Ausfuhr der in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 aufgeführten Waren der KN-Codes 8517 71 00, 8517 79 00 und 9026 00 00 unter bestimmten Voraussetzungen genehmigen, sofern diese Waren für pharmazeutische, medizinische oder humanitäre Zwecke, etwa die Durchführung oder die Erleichterung der von Hilfsleistungen einschließlich die Versorgung mit medizinischen Hilfsgütern und Nahrungsmitteln oder für den Transport von humanitären Helfern und damit verbundener Hilfe oder für Evakuierungen erforderlich ist.
(2) In diesem Fall ist in e-Zoll der Dokumentenartencode "X807" (Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 1sa Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006) zu verwenden.
2A.6.3. Ausfuhr von Gütern und Technologien für die Luft- oder Raumfahrtindustrie im Zusammenhang mit Altverträgen
(1) Gemäß Artikel 1sa Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 findet das Ausfuhrverbot nach Abschnitt 2A.6.1. für die in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 (Anlage 6) aufgeführten Güter und Technologien bis 4. September 2023 keine Anwendung auf Verträge, die vor dem 5. August 2023 geschlossen wurden (Altverträge) oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.
(2) In diesem Fall ist in e-Zoll für die Ausnahme vom Ausfuhrverbot der Dokumentenartencode "Y869" (Die Verbote gemäß Artikel 1sa Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 gelten nicht (siehe Ausnahmen in Artikel 1sa Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006)) anzuführen.
2A.6.4. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
2A.6.4.1. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
(1) Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen. In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass die Ausfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen.
(2) In e-Zoll ist dafür der Dokumentenartencode "Y868" (Waren, die nicht unter die Verbote gemäß Artikel 1sa Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 fallen), zu verwenden.
2A.6.4.2. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, werden bei der Zollabfertigung - wenn keine spezifischen Informationen vorliegen (zB Mitteilung über Genehmigungspflicht in besonderen Fällen) - als nicht dieser Maßnahme unterliegend angesehen.
2A.7. Ausfuhrverbot von Tabakerzeugnissen
(1) Gemäß Art. 1g der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 ist es verboten, Tabakerzeugnisse gemäß Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 (siehe nachstehende Tabelle) mit oder ohne Ursprung in der Union an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.
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KN-Code
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Warenbeschreibung
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ex 482390
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Filter
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4813
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Zigarettenpapier
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ex 3302 90
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Aromen in Tabakerzeugnissen
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8478
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Maschinen und Apparate zum Aufbereiten oder Verarbeiten von Tabak
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ex 82089000
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Andere Messer und Schneidklingen, für Maschinen oder mechanische Geräte
(2) Gemäß Art. 1m der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 ist es verboten, wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, die unmittelbar oder mittelbar die Umgehung der in Abs. 1 genannten Verbote bezwecken oder bewirken.
2A.8. Ausfuhr von Überwachungstechnologie
2A.8.1. Ausfuhr mit Ausfuhrgenehmigung
(1) Gemäß Art. 1c der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 dürfen die in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 (siehe Anlage 2) aufgeführte Ausrüstung, Technologie oder Software mit oder ohne Ursprung in der Union nur mit vorheriger Genehmigung unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus verkauft, geliefert, weitergegeben oder ausgeführt werden.
(2) In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt.
(3) In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode X002 ("Ausfuhrgenehmigung für Güter mit doppeltem Verwendungszweck") oder N941 ("Embargogenehmigung") zu verwenden. Außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung im Format nach der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3. in der Ausfuhranmeldung anzuführen.
2A.9. Ausfuhr von auf eine amtliche Währung eines Mitgliedstaats lautende Banknoten
2A.9.1. Ausfuhrverbot
Gemäß Artikel 1za Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 ist das Ausführen, die Verbringung, die Lieferung oder der Verkauf von auf eine amtliche Währung eines Mitgliedstaats lautende Banknoten an Belarus oder an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus - einschließlich der Regierung und der Zentralbank verboten.
2A.9.2. Ausnahme vom Ausfuhrverbot im Reiseverkehr oder für diplomatische Organisationen
(1) Das Ausfuhr-, Verbringungs-, Liefer- oder Verkaufsverbot von auf eine amtliche Währung eines Mitgliedstaats lautende Banknoten (siehe Abschnitt 2A.9.) gilt nicht für
a)den persönlichen Gebrauch natürlicher Personen, die nach Belarus reisen oder von deren mitreisenden unmittelbaren Familienangehörigen oder
b)amtliche Tätigkeiten diplomatischer Missionen, konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen in Belarus, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen.
(2) In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode "Y814" (Die in Artikel 1za Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (Ausnahmen in Artikel 1za Absatz 2) zu verwenden.
2A.9.3. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
2A.9.3.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, unterliegen keinen Einschränkungen nach dieser Maßnahme.
2A.9.3.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
(1) Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen. In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass die Ausfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen.
(2) In e-Zoll ist dafür der Dokumentenartencode "Y813" (Waren, die nicht unter die Verbote gemäß Artikel 1za Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 fallen) zu verwenden.
2A.10. Ausfuhr von Feuerwaffen und Teile davon
2A.10.1. Ausfuhrverbot
(1) Gemäß Artikel 1ba Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 ist es verboten,
-Feuerwaffen, deren Teile und wesentliche Bestandteile sowie Munition, die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 aufgeführt sind und
-Feuerwaffen und andere Waffen, die in Anhang XVI der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 (siehe Anlage 5) mittelbar oder unmittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.
2A.11. Zolltarif und Codierungen in e-Zoll
Für die Codierung der in diesem Abschnitt behandelten Beschränkungen in e-Zoll stehen folgende Dokumentenartencodes zur Verfügung:
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Dokumentenartencode
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Beschreibung
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Hinweise
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N941
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Embargogenehmigung
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siehe Abschnitt 2A.8.1.
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C052
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Ausfuhrgenehmigung für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen
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siehe Abschnitt 2A.4.2.1., Abschnitt 2A.5.2., Abschnitt 2A.5.3.
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X002
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Ausfuhrgenehmigung für Güter mit doppeltem Verwendungszweck
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siehe Abschnitt 2A.8.1.
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X803
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Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 1e Absatz 4 und Artikel 1fa.1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006
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siehe Abschnitt 2A.1.2., Abschnitt 2A.2.2.
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X804
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Die in Artikel 1e Absatz 1 und Artikel 1f Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die vertraglichen Ausnahmen in Artikel 1f.5 - Ausfuhrgenehmigung))
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Siehe Abschnitt 2A.2.4.
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X805
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Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 1f Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 (siehe Ausnahmen in Artikel 1f Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006)
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Siehe Abschnitt 2A.2.2.
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X806
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Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 1f Absatz 5a der Verordnung (EG) Nr. 765/2006
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Siehe Abschnitt 2A.2.2.
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X807
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Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 1sa Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006
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Siehe Abschnitt 2A.6.2.
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X808
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Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 1f Absatz 4a der Verordnung (EG) Nr. 765/2006
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Siehe Abschnitt 2A.2.4.
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Y801
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Waren, die nicht unter die Verbote gemäß Artikel 1e oder Artikel 1f der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 fallen
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Siehe Abschnitt 2A.1.5.1., Abschnitt 2A.2.5.1.
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Y802
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Die in Artikel 1e Absatz 1 und Artikel 1f Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe Ausnahmen in Artikel 1e Absatz 3 oder Artikel 1f Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006
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siehe Abschnitt 2A.1.3. und Abschnitt 2A.2.3.
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Y804
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Die in Artikel 1e Absatz 1 und Artikel 1f Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die vertraglichen Ausnahmen in Artikel 1f.5a - Ausfuhrgenehmigung))
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Siehe Abschnitt 2A.2.2.
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Y811
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Die in Artikel 1s Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe Ausnahmen in Artikel 1s Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006
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siehe Abschnitt 2A.3.2.
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Y813
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Waren, die nicht unter die Verbote gemäß Artikel 1za Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 fallen
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Siehe Abschnitt 2A.9.3.2.
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Y814
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Die in Artikel 1za Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (Ausnahmen in Artikel 1za Absatz 2)
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Siehe Abschnitt 2A.9.2.
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Y868
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Waren, die nicht unter die Verbote gemäß Artikel 1sa Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 fallen
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Siehe Abschnitt 2A.6.4.1.
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Y869
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Die Verbote gemäß Artikel 1sa Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 gelten nicht (siehe Ausnahmen in Artikel 1sa Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006
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Siehe Abschnitt 2A.6.3.
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Y921
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Von dem Verbot ausgenommene Waren
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Siehe Abschnitt 2A.4.2.2.
Normen und Schlagworte
- Anhang I VO 258/2012, ABl. Nr. L 94 vom 30.03.2012 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2023-0.574.030
- GZ der Erstfassung
- BMF-010302/0006-IV/8/2011
- Stammnummer
- 52819
- Enthalten in Fassung
- 16 (geltend: 23)
- Gültig
- 04.08.2023 bis 04.07.2024
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF