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Findok · Richtlinien

AH-2073

2A. Ausfuhr von zur internen Repression verwendbaren Ausrüstungen

überholte Fassung (bis 20.02.2022)Richtlinie2021-0.735.481gilt ab 25.06.2021

Inhaltsverzeichnis der AH-2073

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 25.06.2021 bis 20.02.2022.

Wortlaut laut Findok

2A. Ausfuhr von zur internen Repression verwendbaren Ausrüstungen 2A.1. Ausfuhrverbot (1) Gemäß Art. 1a Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 ist es verboten, die im Anhang III der Verordnung (siehe auch Anlage 1) angeführten, zur internen Repression verwendbaren Ausrüstungen, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in der Europäischen Union haben, unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen. Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die Ausrüstungen des Anhangs III der Verordnung umfassen, sind mit der Maßnahme gekennzeichnet. Fußnoten beschreiben jene Güter innerhalb der gekennzeichneten Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die tatsächlich von der Maßnahme betroffen sind. Beispiel: Gekennzeichnet ist Unterposition 8705 90 90: "Kraftfahrzeuge zu besonderen Zwecken, ihrer Beschaffenheit nach nicht hauptsächlich zur Personen- oder Güterbeförderung bestimmt" (Hinweis: Andere als vorher in den Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur taxativ angeführte). Durch Fußnoten aus Unterposition 8705 90 90 beschrieben und der Maßnahme unterliegend: "Mit einem Wasserwerfer ausgerüstete Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert zum Zwecke der Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen." (2) Gemäß Art. 1a Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 ist es verboten, wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der in Art. 1a Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 (siehe vorstehenden Abs. 1) genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird. 2A.1.1. Sonderregelung für Sportwaffen (1) Grundsätzlich besteht gegenüber Belarus ein Waffenembargo. Danach ist es verboten, Ausrüstung, die zur internen Repression in Belarus verwendet werden kann, an Personen, Organisationen oder Einrichtungen auszuführen. Ausnahmen vom absoluten Ausfuhrverbot von Repressionsgütern bestehen ua. auch für Biathlongewehre samt zugehöriger Munition und Zielfernrohre (Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 765/2006; siehe Anlage 2) sowie für kleinkalibrige (Kaliber 22) Sportwaffen und Munition (Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 765/2006; siehe Anlage 3). Für Biathlongewehre samt zugehöriger Munition und Zielfernrohre gilt daher: Gemäß Art. 1a Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 kann die (endgültige) Ausfuhr von Waren des Anhanges IV der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 nach den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 (Feuerwaffenprotokoll) bewilligt werden, wenn es sich um Gewehre, Munition oder Zielfernrohre, die den Spezifikationen für Biathlon-Ausrüstung gemäß den Veranstaltungs- und Wettkampfregeln der Internationalen Biathlon-Union (IBU) entsprechen und ausschließlich für Biathlon-Veranstaltungen und -Training eingesetzt werden sollen, handelt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode "C052" (Ausfuhrgenehmigung für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen) anzuführen. Bei einer vorübergehendenAusfuhr von Gewehren, Munition oder Zielfernrohre des Anhanges IV der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 zu Biathlon-Veranstaltungen kommt die Ausnahmeregelung für Sportwaffen nach dem Feuerwaffenprotokoll (AH-3210) zum Tragen. Die vorübergehende Ausfuhr von derartigen Waren zu Biathlon- und Trainingsveranstaltungen ist daher genehmigungsfrei. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode "Y037" (von dem Verbot ausgenommene Waren - Biathlon-Ausrüstung) zu verwenden. Für kleinkalibrige Sportwaffen und Munition: Gemäß Art. 1a Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 kann von der zuständigen Behörde die endgültige und die vorübergehende Ausfuhr von kleinkalibrigen Sportwaffen samt Munition (Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 765/2006; Anlage 3) unter bestimmten Voraussetzungen bewilligt werden. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode "C052" (Ausfuhrgenehmigung für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen) anzuführen. 2A.2. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter 2A.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, unterliegen keinen Einschränkungen nach dieser Maßnahme. 2A.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen. In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass die Ausfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode "Y920" (Andere Waren als in den an die Maßnahme verknüpften Fußnoten aufgeführt) zu verwenden. 2A.2.3. Voranfrage Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen. 2A.3. Ausfuhrmöglichkeit ohne Ausfuhrgenehmigung (1) Gemäß Art. 1a Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 gilt das Ausfuhrverbot nicht für Schutzkleidung, einschließlich kugelsicherer Westen und Militärhelme, das vom Personal der Vereinten Nationen, der Union oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitärem Hilfspersonal und Entwicklungshilfepersonal sowie zugehörigem Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend nach Belarus ausgeführt wird. In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass für die Ausfuhrgüter die Ausnahme in Anspruch genommen wird. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode "Y921" (Von dem Verbot ausgenommene Waren) zu verwenden. (2) Gemäß Art. 1a Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 ist die vorübergehende Ausfuhr von Waren des Anhanges IV der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 (siehe Anlage 2) zu Biathlon- und Trainings-und Veranstaltungen genehmigungsfrei. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode "Y037" (Von dem Verbot ausgenommene Waren - Biathlon-Ausrüstung) zu verwenden (siehe Abschnitt 2A.1.1.). 2A.4. Ausfuhrmöglichkeit mit Ausfuhrgenehmigung (1) Gemäß Art. 1a Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 kann der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der zu interner Repression verwendbaren Ausrüstung genehmigt werden, wenn sie ausschließlich humanitären oder Schutzzwecken dienen. (2) Gemäß Art. 1a Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 kann die (endgültige) Ausfuhr von Biathlongewehren samt Munition und Zielfernrohr des Anhanges IV der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 nach den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 (Feuerwaffenprotokoll) bewilligt werden (siehe Abschnitt 2A.1.1.). (3) Gemäß Art. 1a Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 kann die Ausfuhr (einschließlich die vorübergehende Ausfuhr) von kleinkalibrigen Sportwaffen gemäß Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 (siehe Anlage 3) genehmigt werden, wenn diese Waren ausschließlich zur Verwendung bei Sportveranstaltungen und beim Sporttraining bestimmt sind (siehe Abschnitt 2A.1.1.). Für bereits durchgeführte Maßnahmen werden keine Genehmigungen erteilt. In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode "C052" (Ausfuhrgenehmigung für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen) zu verwenden. Ferner ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 5.6.3. 2B. Ausfuhr bei Zurverfügungstellung wirtschaftlicher Ressourcen 2B.1. Ausfuhrverbot (1) Gemäß Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 dürfen den im Anhang I der Verordnung aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen weder unmittelbar noch mittelbar wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen. Wenn die umfassten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen betroffen werden, besteht daher ein Ausfuhrverbot für alle Güter, außer jenen des Abschnitts 2B.2. Definition: Wirtschaftliche Ressourcen sind gemäß Art. 1 Z 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können. Zu beachten ist, dass es dabei unerheblich ist, ob es sich um körperliche oder nicht körperliche, bewegliche oder unbewegliche Waren handelt, daher ist zB auch Software oder elektrische Energie als wirtschaftliche Ressource anzusehen, da diese für den Erwerb von Finanzmitteln verwendet werden können. dass die Definition "wirtschaftliche Ressourcen" somit nahezu alle Arten von Gütern umfasst und dass weder durch Ankäufe von gelisteten Personen, Einrichtungen oder Organisationen den Genannten Finanzmittel zufließen dürfen, noch durch Verkäufe an diese Personen diesen wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden dürfen - daraus ergibt sich ein generelles Ein-, Aus- und Durchfuhrverbot von Waren von den oder an die entsprechend gelisteten Personen. (2) Gemäß Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 ist es verboten, wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen unmittelbar oder mittelbar die Umgehung des Ausfuhrverbots bezweckt oder bewirkt wird. 2B.2. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter 2B.2.1. Andere als die im Anhang I der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen Güter, die anderen als im Anhang I der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen, unterliegen keinen Einschränkungen nach der Maßnahme des Abschnitts 2B. 2B.2.2. Voranfrage Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen. 2B.2.3. Güter ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder zum persönlichen Verbrauch bestimmt Güter, die sich nach Art, Menge und Wert lediglich für die persönliche Verwendung oder den persönlichen Gebrauch eignen, werden von der Maßnahme des Abschnitts 2B. nicht erfasst. Sendungen mit solchen Inhalten dürfen ohne Genehmigung an den Empfänger ausgeführt werden. 2B.3. Ausnahmen vom Ausfuhrverbot mit Ausfuhrgenehmigung 2B.3.1. Befriedigung von Grundbedürfnissen, Bezahlung juristischer Dienstleistungen oder Verwahrungskosten sowie Verwaltungskosten Gemäß Art. 3 Abs. 1 sowie Art. 4a der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 gilt das Verbot nach Abschnitt 2B.1. nicht für bestimmte eingeschränkte Zwecke. In diesen Fällen kann die Bereitstellung wirtschaftlicher Ressourcen genehmigt werden. Bei der Ausfuhr von Gütern an eine angeführte Person in Belarus muss der Ausführer nachweisen, dass dafür eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode "C052" (Ausfuhrgenehmigung für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen) zu verwenden. Ferner ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3. 2B.3.2. Amtliche Tätigkeit diplomatischer Missionen, konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen Gemäß Art. 4b der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 gilt das Verbot nach Abschnitt 2B.1. nicht für bestimmte eingeschränkte Zwecke. In diesen Fällen kann die Bereitstellung wirtschaftlicher Ressourcen genehmigt werden. Bei der Ausfuhr von Gütern an eine angeführte Person in Belarus muss der Ausführer nachweisen, dass dafür eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode "C052" (Ausfuhrgenehmigung für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen) zu verwenden. Ferner ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3. 2C. Ausfuhrverbot von Tabakerzeugnissen (1) Gemäß Art. 1g der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 ist es verboten, Tabakerzeugnisse gemäß Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 (siehe nachstehende Tabelle) mit oder ohne Ursprung in der Union an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen. | Bezeichnung der Güter | Warennummer | Filter | ex 4823 90 85 | Zigarettenpapier | 4813 | Aromen in Tabakerzeugnissen | ex 3302 90 | Maschinen und Apparate zum Aufbereiten oder Verarbeiten von Tabak | 8478   (2) Dieses Ausfuhrverbot gilt nicht für Verträge, die vor dem 25. Juni 2021 geschlossen wurden (Altverträge), oder von akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung solcher Verträge erforderlich sind. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode "Y921" (Von dem Verbot ausgenommene Waren) zu verwenden. (3) Gemäß Art. 1m der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 ist es verboten, wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, die unmittelbar oder mittelbar die Umgehung der in Abs. 1 genannten Verbote bezwecken oder bewirken. 2D. Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck für militärische Zwecke oder für einen militärischen Endnutzer 2D.1. Ausfuhrverbot (1) Gemäß Art. 1e der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 ist es verboten, Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen, wenn diese Güter ganz oder teilweise für militärische Zwecke oder für einen militärischen Endnutzer bestimmt sind oder bestimmt sein könnten. (2) Handelt es sich bei dem Endnutzer um die belarussischen Streitkräfte, so gelten alle von diesen beschafften Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck als für militärische Zwecke bestimmt. (3) Gemäß Art. 1m der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 ist es verboten, wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, die unmittelbar oder mittelbar die Umgehung der in Abs. 1 genannten Verbote bezwecken oder bewirken. 2D.2. Ausfuhrmöglichkeit mit Ausfuhrgenehmigung (1) Gemäß Art. 1e Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 kann für Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck eine Ausfuhrgenehmigung durch die zuständige nationale Behörde erteilt werden, wenn dies für die Erfüllung eines Vertrags, der vor dem 25. Juni 2021 geschlossen wurde, oder aus akzessorischen Verträgen erforderlich ist. (2) In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode N941 ("Embargogenehmigung") zu verwenden. Ferner ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 5.6.3. (3) Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen. 2E. Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck 2E.1. Ausfuhrverbot (1) Gemäß Art. 1f der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 ist es verboten, Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an die in Anhang V dieser Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen. (2) Gemäß Art. 1m der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 ist es verboten, wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, die unmittelbar oder mittelbar die Umgehung der in Abs. 1 genannten Verbote bezwecken oder bewirken. 2E.2. Ausfuhrmöglichkeit mit Ausfuhrgenehmigung (1) Gemäß Art. 1e Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 kann für Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck eine Ausfuhrgenehmigung durch die zuständige nationale Behörde für die Erhaltung und Sicherheit vorhandener ziviler nuklearer Kapazitäten, für nichtmilitärische Zwecke oder für nichtmilitärische Endnutzer erteilt werden. (2) In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode X002 ("Ausfuhrgenehmigung für Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in geänderter Fassung)) zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3. (3) Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen. 2F. Ausfuhr von Überwachungstechnologie 2F.1. Ausfuhr mit Ausfuhrgenehmigung (1) Gemäß Art. 1c der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 dürfen die in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 (siehe Anlage 2) aufgeführte Ausrüstung, Technologie oder Software mit oder ohne Ursprung in der Union nur mit vorheriger Genehmigung unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus verkauft, geliefert, weitergegeben oder ausgeführt werden. (2) In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. (3) In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode X002 ("Ausfuhrgenehmigung für Güter mit doppeltem Verwendungszweck") oder N941 ("Embargogenehmigung") zu verwenden. Außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung im Format nach der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3. in der Ausfuhranmeldung anzuführen. 2.2. Voranfrage Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2021-0.735.481
GZ der Erstfassung
BMF-010302/0006-IV/8/2011
Stammnummer
52819
Enthalten in Fassung
7, 8 (geltend: 23)
Gültig
25.06.2021 bis 20.02.2022
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF