Findok · Richtlinien
AH-2073
2A. Ausfuhr von zur internen Repression verwendbaren Ausrüstungen
überholte Fassung (bis 24.06.2021)RichtlinieBMF-010302/0016-III/11/2018gilt ab 28.02.2018
Inhaltsverzeichnis der AH-2073
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 28.02.2018 bis 24.06.2021.
Wortlaut laut Findok
2A. Ausfuhr von zur internen Repression verwendbaren Ausrüstungen
2A.1. Ausfuhrverbot
(1) Gemäß Art. 1a Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 ist es verboten, die im Anhang III der Verordnung (siehe Anlage 1) angeführten, zur internen Repression verwendbaren Ausrüstungen, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in der Europäischen Union haben, unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.
Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die Ausrüstungen des Anhangs III der Verordnung umfassen, sind mit der Maßnahme gekennzeichnet.
Fußnoten beschreiben jene Güter innerhalb der gekennzeichneten Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die tatsächlich von der Maßnahme betroffen sind.
Beispiel:
Gekennzeichnet ist Unterposition 8705 90 90:
"Kraftfahrzeuge zu besonderen Zwecken, ihrer Beschaffenheit nach nicht hauptsächlich zur Personen- oder Güterbeförderung bestimmt"
(Hinweis: Andere als vorher in den Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur taxativ angeführte).
Durch Fußnoten aus Unterposition 8705 90 90 beschrieben und der Maßnahme unterliegend:
"Mit einem Wasserwerfer ausgerüstete Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert zum Zwecke der Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen."
(2) Gemäß Art. 1a Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 ist es verboten, wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der in Art. 1a Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 (siehe vorstehenden Abs. 1) genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.
2A.1.1. Sonderregelung für Sportwaffen
(1) Grundsätzlich besteht gegenüber Belarus ein Waffenembargo. Danach ist es verboten, Ausrüstung, die zur internen Repression in Belarus verwendet werden kann, an Personen, Organisationen oder Einrichtungen auszuführen.
Ausnahmen vom absoluten Ausfuhrverbot von Repressionsgütern bestehen ua. auch für
Biathlongewehre samt zugehöriger Munition und Zielfernrohre (Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 765/2006; siehe Anlage 2) sowie
für kleinkalibrige (Kaliber 22) Sportwaffen und Munition (Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 765/2006; siehe Anlage 3).
Für Biathlongewehre samt zugehöriger Munition und Zielfernrohre gilt daher:
Gemäß Art. 1a Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 kann die (endgültige) Ausfuhr von Waren des Anhanges IV der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 nach den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 (Feuerwaffenprotokoll) bewilligt werden, wenn es sich um Gewehre, Munition oder Zielfernrohre, die den Spezifikationen für Biathlon-Ausrüstung gemäß den Veranstaltungs- und Wettkampfregeln der Internationalen Biathlon-Union (IBU) entsprechen und ausschließlich für Biathlon-Veranstaltungen und -Training eingesetzt werden sollen, handelt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode "C052" (Ausfuhrgenehmigung für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen) anzuführen.
Bei einer vorübergehendenAusfuhr von Gewehren, Munition oder Zielfernrohre des Anhanges IV der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 zu Biathlon-Veranstaltungen kommt die Ausnahmeregelung für Sportwaffen nach dem Feuerwaffenprotokoll (AH-3210) zum Tragen. Die vorübergehende Ausfuhr von derartigen Waren zu Biathlon- und Trainingsveranstaltungen ist daher genehmigungsfrei. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode "Y037" (von dem Verbot ausgenommene Waren - Biathlon-Ausrüstung) zu verwenden.
Für kleinkalibrige Sportwaffen und Munition:
Gemäß Art. 1a Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 kann von der zuständigen Behörde die endgültige und die vorübergehende Ausfuhr von kleinkalibrigen Sportwaffen samt Munition (Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 765/2006; Anlage 3) unter bestimmten Voraussetzungen bewilligt werden. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode "C052" (Ausfuhrgenehmigung für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen) anzuführen.
2A.2. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
2A.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, unterliegen keinen Einschränkungen nach dieser Maßnahme.
2A.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen. In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass die Ausfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode "Y920" (Andere Waren als in den an die Maßnahme verknüpften Fußnoten aufgeführt) zu verwenden.
2A.2.3. Voranfrage
Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.
2A.3. Ausfuhrmöglichkeit ohne Ausfuhrgenehmigung
(1) Gemäß Art. 1a Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 gilt das Ausfuhrverbot nicht für Schutzkleidung, einschließlich kugelsicherer Westen und Militärhelme, das vom Personal der Vereinten Nationen, der Union oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitärem Hilfspersonal und Entwicklungshilfepersonal sowie zugehörigem Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend nach Belarus ausgeführt wird.
In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass für die Ausfuhrgüter die Ausnahme in Anspruch genommen wird. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode "Y921" (Von dem Verbot ausgenommene Waren) zu verwenden.
(2) Gemäß Art. 1a Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 ist die vorübergehende Ausfuhr von Waren des Anhanges IV der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 (siehe Anlage 2) zu Biathlon- und Trainings-und Veranstaltungen genehmigungsfrei. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode "Y037" (Von dem Verbot ausgenommene Waren - Biathlon-Ausrüstung) zu verwenden (siehe Abschnitt 2A.1.1.).
2A.4. Ausfuhrmöglichkeit mit Ausfuhrgenehmigung
(1) Gemäß Art. 1a Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 kann der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der zu interner Repression verwendbaren Ausrüstung genehmigt werden, wenn sie ausschließlich humanitären oder Schutzzwecken dienen.
(2) Gemäß Art. 1a Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 kann die (endgültige) Ausfuhr von Biathlongewehren samt Munition und Zielfernrohr des Anhanges IV der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 nach den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 (Feuerwaffenprotokoll) bewilligt werden (siehe Abschnitt 2A.1.1.).
(3) Gemäß Art. 1a Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 kann die Ausfuhr (einschließlich die vorübergehende Ausfuhr) von kleinkalibrigen Sportwaffen gemäß Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 (siehe Anlage 3) genehmigt werden, wenn diese Waren ausschließlich zur Verwendung bei Sportveranstaltungen und beim Sporttraining bestimmt sind (siehe Abschnitt 2A.1.1.).
Für bereits durchgeführte Maßnahmen werden keine Genehmigungen erteilt.
In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode "C052" (Ausfuhrgenehmigung für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen) zu verwenden. Ferner ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 5.6.3.
2B. Ausfuhr bei Zurverfügungstellung wirtschaftlicher Ressourcen
2B.1. Ausfuhrverbot
(1) Gemäß Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 dürfen den im Anhang I der Verordnung aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen weder unmittelbar noch mittelbar wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.
Wenn die umfassten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen betroffen werden, besteht daher ein Ausfuhrverbot für alle Güter, außer jenen des Abschnitts 2B.2.
Definition:
Wirtschaftliche Ressourcen sind gemäß Art. 1 Z 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können.
Zu beachten ist,
dass es dabei unerheblich ist, ob es sich um körperliche oder nicht körperliche, bewegliche oder unbewegliche Waren handelt, daher ist zB auch Software oder elektrische Energie als wirtschaftliche Ressource anzusehen, da diese für den Erwerb von Finanzmitteln verwendet werden können.
dass die Definition "wirtschaftliche Ressourcen" somit nahezu alle Arten von Gütern umfasst und
dass weder durch Ankäufe von gelisteten Personen, Einrichtungen oder Organisationen den Genannten Finanzmittel zufließen dürfen, noch durch Verkäufe an diese Personen diesen wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden dürfen - daraus ergibt sich ein generelles Ein-, Aus- und Durchfuhrverbot von Waren von den oder an die entsprechend gelisteten Personen.
(2) Gemäß Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 ist es verboten, wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen unmittelbar oder mittelbar die Umgehung des Ausfuhrverbots bezweckt oder bewirkt wird.
2B.2. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
2B.2.1. Andere als die im Anhang I der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen
Güter, die anderen als im Anhang I der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen, unterliegen keinen Einschränkungen nach der Maßnahme des Abschnitts 2B.
2B.2.2. Voranfrage
Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.
2B.2.3. Güter ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder zum persönlichen Verbrauch bestimmt
Güter, die sich nach Art, Menge und Wert lediglich für die persönliche Verwendung oder den persönlichen Gebrauch eignen, werden von der Maßnahme des Abschnitts 2B. nicht erfasst. Sendungen mit solchen Inhalten dürfen ohne Genehmigung an den Empfänger ausgeführt werden.
2B.3. Ausnahmen vom Ausfuhrverbot mit Ausfuhrgenehmigung
2B.3.1. Befriedigung von Grundbedürfnissen, Bezahlung juristischer Dienstleistungen oder Verwahrungskosten sowie Verwaltungskosten
Gemäß Art. 3 Abs. 1 sowie Art. 4a der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 gilt das Verbot nach Abschnitt 2B.1. nicht für bestimmte eingeschränkte Zwecke. In diesen Fällen kann die Bereitstellung wirtschaftlicher Ressourcen genehmigt werden.
Bei der Ausfuhr von Gütern an eine angeführte Person in Belarus muss der Ausführer nachweisen, dass dafür eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode "C052" (Ausfuhrgenehmigung für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen) zu verwenden. Ferner ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3.
2B.3.2. Amtliche Tätigkeit diplomatischer Missionen, konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen
Gemäß Art. 4b der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 gilt das Verbot nach Abschnitt 2B.1. nicht für bestimmte eingeschränkte Zwecke. In diesen Fällen kann die Bereitstellung wirtschaftlicher Ressourcen genehmigt werden.
Bei der Ausfuhr von Gütern an eine angeführte Person in Belarus muss der Ausführer nachweisen, dass dafür eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode "C052" (Ausfuhrgenehmigung für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen) zu verwenden. Ferner ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3.
Normen und Schlagworte
- Art. 1a Abs. 1 Buchstabe b VO 765/2006, ABl. Nr. L 134 vom 20.05.2006 S. 1
- Art. 1a Abs. 1 Buchstabe a VO 765/2006, ABl. Nr. L 134 vom 20.05.2006 S. 1
- Anhang IV VO 765/2006, ABl. Nr. L 134 vom 20.05.2006 S. 1
- Anhang V VO 765/2006, ABl. Nr. L 134 vom 20.05.2006 S. 1
- Art. 1a Abs. 4 VO 765/2006, ABl. Nr. L 134 vom 20.05.2006 S. 1
- VO 258/2012, ABl. Nr. L 94 vom 30.03.2012 S. 1
- Art. 1a Abs. 5 VO 765/2006, ABl. Nr. L 134 vom 20.05.2006 S. 1
- Art. 1a Abs. 2 VO 765/2006, ABl. Nr. L 134 vom 20.05.2006 S. 1
- Art. 1a Abs. 3 VO 765/2006, ABl. Nr. L 134 vom 20.05.2006 S. 1
- Art. 2 Abs. 2 VO 765/2006, ABl. Nr. L 134 vom 20.05.2006 S. 1
- Art. 1 Z 3 VO 765/2006, ABl. Nr. L 134 vom 20.05.2006 S. 1
- Art. 2 Abs. 3 VO 765/2006, ABl. Nr. L 134 vom 20.05.2006 S. 1
- Art. 4a VO 765/2006, ABl. Nr. L 134 vom 20.05.2006 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010302/0016-III/11/2018
- GZ der Erstfassung
- BMF-010302/0006-IV/8/2011
- Stammnummer
- 52819
- Enthalten in Fassung
- 6 (geltend: 23)
- Gültig
- 28.02.2018 bis 24.06.2021
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF