Findok · Richtlinien
AH-2073
Anlage 2
überholte Fassung (bis 03.03.2022)Richtlinie2022-0.131.707gilt ab 25.06.2021
Inhaltsverzeichnis der AH-2073
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 25.06.2021 bis 03.03.2022.
Wortlaut laut Findok
Anlage 2
Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 - Liste der Ausrüstung, Technologie und Software im Sinne der Artikel 1c und 1d
Allgemeiner Hinweis
Ungeachtet seines Inhalts gilt dieser Anhang nicht für
a)Ausrüstung, Technologie oder Software, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates (1) oder in der Gemeinsamen Militärgüterliste aufgeführt ist, oder
b)Software, die so konzipiert ist, dass der Benutzer sie ohne umfangreiche Unterstützung durch den Lieferanten installieren kann, die frei erhältlich ist und im Einzelhandel ohne Einschränkungen mittels einer der folgenden Geschäftspraktiken verkauft wird:
i)Barverkauf,
ii)Versandverkauf,
iii)elektronische Transaktionen oder
iv)Telefonverkauf, oder
c)Software, die allgemein zugänglich ist.
Die Kategorien A, B, C, D und E beziehen sich auf die in der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 genannten Kategorien. ,Ausrüstung, Technologie und Software' im Sinne der Artikel 1c und 1d umfasst Folgendes:
A.Liste der Ausrüstung:
-Ausrüstung für tiefe Paketinspektion
-Netzüberwachungsausrüstung einschließlich Abhörmanagementausrüstung (IMS) und Intelligence-Ausrüstung für Datenverbindungsvorratsspeicherung
-Funkfrequenz-Überwachungsausrüstung
-Ausrüstung zum Stören von Funknetzen und der Satellitenkommunikation
-Ausrüstung für die Ferneinbringung von Computerviren
-Sprechererkennungs- und Sprecherverarbeitungsausrüstung
-IMSI (2), MSISDN (3), IMEI (4) und TMSI (5) Abhör- und Überwachungsausrüstung
-Intrusion-Software (6)
-Ausrüstung, entwickelt oder geändert zur Ausführung kryptoanalytischer Funktionen
-Taktische Ausrüstung zum Abhören und zur Überwachung von SMS (7)/GSM (8)/GPS (9)/GPRS (10)/UMTS (11)/ CDMA (12)/PSTN (13)
-Ausrüstung zum Abhören und zur Überwachung von DHCP (14)-, SMTP (15)- und GTP (16)-Informationen
-Ausrüstung für die Mustererkennung und die Erstellung von Musterprofilen
-Ferngesteuerte Forensikausrüstung
-Ausrüstung für die semantische Verarbeitung
-Entschlüsselungsausrüstung für WEP- und WPA-Schlüssel
-Abhörausrüstung für geschützte und standardisierte Protokolle für die Sprachübermittlung über das Internet (VoIP)
B.Nicht verwendet.
C.Nicht verwendet.
D.,Software' für die ,Entwicklung', ,Herstellung' oder ,Verwendung' der unter Buchstabe A beschriebenen Ausrüstung und ,Software', die die Eigenschaften der oben unter Buchstabe A beschriebenen Ausrüstung besitzt oder deren Funktionen ausführt oder simuliert.
E.,Technologie' für die ,Entwicklung', ,Herstellung' oder ,Verwendung' der unter Buchstabe A beschriebenen Ausrüstung.
Ausrüstung, Technologie und Software, die unter diese Kategorien fällt, ist nur insoweit Gegenstand des vorliegenden Anhangs, als sie von der allgemeinen Beschreibung für ,Systeme für das Abhören und die Überwachung des Internets, des Telefonverkehrs und der Satellitenkommunikation' erfasst wird.
Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet ,Überwachung' die Erfassung, Extrahierung, Entschlüsselung, Aufzeichnung, Verarbeitung, Analyse und Archivierung von Gesprächsinhalten oder Netzdaten."
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(1) Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck
(2) IMSI: International Mobile Subscriber Identity. Eindeutiger Identifizierungscode für jedes Mobilfunkgerät, der fest in der SIM-Karte integriert ist und die Identifizierung der SIM-Karte über GSM- und UMTS-Netze ermöglicht.
(3) MSISDN: Mobile Subscriber Integrated Services Digital Network Number. Nummer zur eindeutigen Identifizierung eines GSM- oder UMTS-Netzteilnehmers. Dies ist die Telefonnummer, die der SIM-Karte eines Mobiltelefons zugeordnet ist und daher - genauso wie eine IMSI - die Identifizierung eines Mobilfunkteilnehmers ermöglicht, aber auch der Anrufvermittlung an den Teilnehmer dient.
(4) IMEI: International Mobile Equipment Identity. In der Regel eindeutige Nummer zur Identifizierung von GSM-, WCDMA- und IDENMobiltelefonen sowie einiger Satellitentelefone. Die Nummer ist zumeist im Batteriefach des Telefons aufgedruckt. Die Überwachung (Abhören) kann mithilfe der IMEI-Nummer sowie der IMSI und MSISDN erfolgen.
(5) TMSI: Temporary Mobile Subscriber Identity. Kennung, die in der Regel zwischen dem Mobilfunkgerät und dem Netz übertragen wird.
(6) Software, besonders entwickelt oder geändert, um die Erkennung durch Überwachungsinstrumente zu vermeiden oder Schutzmaßnahmen eines Rechners oder eines netzfähigen Gerätes zu umgehen, zum Zweck der Extrahierung von Daten oder Informationen aus einem Rechner oder einem netzfähigen Gerät oder der Veränderung von System- oder Benutzerdaten.
(7) SMS: Short Message System.
(8) GSM: Global System for Mobile Communications.
(9) GPS: Global Positioning System.
(10) GPRS: General Package Radio Service.
(11) UMTS: Universal Mobile Telecommunication System.
(12) CDMA: Code Division Multiple Access.
(13) PSTN: Public Switch Telephone Networks.
(14) DHCP: Dynamic Host Configuration Protocol.
(15) SMTP: Simple Mail Transfer Protocol
(16) GTP: GPRS Tunnelling Protocol.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2022-0.131.707
- GZ der Erstfassung
- BMF-010302/0006-IV/8/2011
- Stammnummer
- 52819
- Enthalten in Fassung
- 7, 8, 9 (geltend: 23)
- Gültig
- 25.06.2021 bis 03.03.2022
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF