Findok · Richtlinien
AH-2073
Anlage 2
überholte Fassung (bis 04.07.2024)Richtlinie2023-0.574.030gilt ab 04.08.2023
Inhaltsverzeichnis der AH-2073
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 04.08.2023 bis 04.07.2024.
Wortlaut laut Findok
Anlage 2
Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 - Liste der Ausrüstung, Technologie und Software im Sinne der Artikel 1c und 1d
Allgemeiner Hinweis
Ungeachtet seines Inhalts gilt dieser Anhang nicht für
a)Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck' die in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates (*) aufgeführten Güter und Technologien (1) oder in der Gemeinsamen Militärgüterliste aufgeführt ist, oder
b)Software, die so konzipiert ist, dass der Benutzer sie ohne umfangreiche Unterstützung durch den Lieferanten installieren kann, die frei erhältlich ist und im Einzelhandel ohne Einschränkungen mittels einer der folgenden Geschäftspraktiken verkauft wird:
i)Barverkauf,
ii)Versandverkauf,
iii)elektronische Transaktionen oder
iv)Telefonverkauf, oder
c)Software, die allgemein zugänglich ist.
Die Kategorien A, B, C, D und E beziehen sich auf die in der Verordnung (EU) 2021/821 genannten Kategorien. ,Ausrüstung, Technologie und Software' im Sinne der Artikel 1c und 1d umfasst Folgendes:
A.Liste der Ausrüstung:
-Ausrüstung für tiefe Paketinspektion
-Netzüberwachungsausrüstung einschließlich Abhörmanagementausrüstung (IMS) und Intelligence-Ausrüstung für Datenverbindungsvorratsspeicherung
-Funkfrequenz-Überwachungsausrüstung
-Ausrüstung zum Stören von Funknetzen und der Satellitenkommunikation
-Ausrüstung für die Ferneinbringung von Computerviren
-Sprechererkennungs- und Sprecherverarbeitungsausrüstung
-IMSI (2), MSISDN (3), IMEI (4) und TMSI (5) Abhör- und Überwachungsausrüstung
-Intrusion-Software (6)
-Ausrüstung, entwickelt oder geändert zur Ausführung kryptoanalytischer Funktionen
-Taktische Ausrüstung zum Abhören und zur Überwachung von SMS (7)/GSM (8)/GPS (9)/GPRS (10)/UMTS (11)/ CDMA (12)/PSTN (13)
-Ausrüstung zum Abhören und zur Überwachung von DHCP (14)-, SMTP (15)- und GTP (16)-Informationen
-Ausrüstung für die Mustererkennung und die Erstellung von Musterprofilen
-Ferngesteuerte Forensikausrüstung
-Ausrüstung für die semantische Verarbeitung
-Entschlüsselungsausrüstung für WEP- und WPA-Schlüssel
-Abhörausrüstung für geschützte und standardisierte Protokolle für die Sprachübermittlung über das Internet (VoIP)
B.Nicht verwendet.
C.Nicht verwendet.
D.,Software' für die ,Entwicklung', ,Herstellung' oder ,Verwendung' der unter Buchstabe A beschriebenen Ausrüstung und ,Software', die die Eigenschaften der oben unter Buchstabe A beschriebenen Ausrüstung besitzt oder deren Funktionen ausführt oder simuliert.
E.,Technologie' für die ,Entwicklung', ,Herstellung' oder ,Verwendung' der unter Buchstabe A beschriebenen Ausrüstung.
Ausrüstung, Technologie und Software, die unter diese Kategorien fällt, ist nur insoweit Gegenstand des vorliegenden Anhangs, als sie von der allgemeinen Beschreibung für ,Systeme für das Abhören und die Überwachung des Internets, des Telefonverkehrs und der Satellitenkommunikation' erfasst wird.
Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet ,Überwachung' die Erfassung, Extrahierung, Entschlüsselung, Aufzeichnung, Verarbeitung, Analyse und Archivierung von Gesprächsinhalten oder Netzdaten."
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(1) Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck
(2) IMSI: International Mobile Subscriber Identity. Eindeutiger Identifizierungscode für jedes Mobilfunkgerät, der fest in der SIM-Karte integriert ist und die Identifizierung der SIM-Karte über GSM- und UMTS-Netze ermöglicht.
(3) MSISDN: Mobile Subscriber Integrated Services Digital Network Number. Nummer zur eindeutigen Identifizierung eines GSM- oder UMTS-Netzteilnehmers. Dies ist die Telefonnummer, die der SIM-Karte eines Mobiltelefons zugeordnet ist und daher - genauso wie eine IMSI - die Identifizierung eines Mobilfunkteilnehmers ermöglicht, aber auch der Anrufvermittlung an den Teilnehmer dient.
(4) IMEI: International Mobile Equipment Identity. In der Regel eindeutige Nummer zur Identifizierung von GSM-, WCDMA- und IDENMobiltelefonen sowie einiger Satellitentelefone. Die Nummer ist zumeist im Batteriefach des Telefons aufgedruckt. Die Überwachung (Abhören) kann mithilfe der IMEI-Nummer sowie der IMSI und MSISDN erfolgen.
(5) TMSI: Temporary Mobile Subscriber Identity. Kennung, die in der Regel zwischen dem Mobilfunkgerät und dem Netz übertragen wird.
(6) Software, besonders entwickelt oder geändert, um die Erkennung durch Überwachungsinstrumente zu vermeiden oder Schutzmaßnahmen eines Rechners oder eines netzfähigen Gerätes zu umgehen, zum Zweck der Extrahierung von Daten oder Informationen aus einem Rechner oder einem netzfähigen Gerät oder der Veränderung von System- oder Benutzerdaten.
(7) SMS: Short Message System.
(8) GSM: Global System for Mobile Communications.
(9) GPS: Global Positioning System.
(10) GPRS: General Package Radio Service.
(11) UMTS: Universal Mobile Telecommunication System.
(12) CDMA: Code Division Multiple Access.
(13) PSTN: Public Switch Telephone Networks.
(14) DHCP: Dynamic Host Configuration Protocol.
(15) SMTP: Simple Mail Transfer Protocol
(16) GTP: GPRS Tunnelling Protocol.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2023-0.574.030
- GZ der Erstfassung
- BMF-010302/0006-IV/8/2011
- Stammnummer
- 52819
- Enthalten in Fassung
- 16 (geltend: 23)
- Gültig
- 04.08.2023 bis 04.07.2024
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF