Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1468-W/06
Betriebsausgaben einer atypisch stillen Gesellschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1468-W/06vom 30.03.2011Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Es wurden auch keine "technischen und logistischen Unterlagen" vorgelegt, obwohl davon im Vertragstext die Rede ist.
Tatsache ist, dass seitens der Bw. zum Vertragsgegenstand stets nur verbale Erklärungen abgegeben und keinerlei Unterlagen zum Nachweis der behaupteten Überlassung von Rechten durch die K. GmbH beigebracht wurden.
Wenn die Bw. in diesem Zusammenhang vorbringt, man habe dem Prüfer ohnehin alles mehrmals erklärt, so ist dazu festzustellen, dass diese nicht anhand von Unterlagen nachvollziehbar gemachten Erklärungen nicht als glaubwürdig erachtet werden können.
Denn würden die Berufungsvorbringen, dass von der K. GmbH mit einer bekannten Ladenbaufirma eine eigene Linie und ein Store in Store-Konzept für Frisiersalons, ein eigener Marketingplan für die Umsetzung dieses Konzeptes, in Kooperation mit einem EDV-Unternehmen eine eigene Software sowie entsprechende Schulungsunterlagen für das Personal von angesprochenen Frisiersalons entwickelt worden wären, den Tatsachen entsprechen, so hätte es über diese Aktivitäten und die diesbezüglich behauptete Nutzungsüberlassung an die Bw. Unterlagen gegeben, die man spätestens im Berufungsverfahren vorlegen hätte können.
Das Faktum, dass seitens der Bw. zum Vertragsgegenstand stets nur verbale Erklärungen abgegeben wurden, lässt nur eine Deutung zu, nämlich dass in Wahrheit keine Überlassung von im Nutzungsvertrag angesprochenen Rechten durch die K. GmbH an die Bw. stattfand und eine solche auch nicht vom Willen der Vertragspartner umfasst war.
Der von der BP erhobene Umstand, dass im 2004 eröffneten Konkursverfahren betreffend die K. GmbH vom Masseverwalter lediglich die Markenrechte "E.F.Vienna " mit S 137.603,00 (€ 10.000,00) und diverse Patente und Lizenzen für Kosmetikprodukte mit S 1,376.030,00 (€ 100.000,00) als Aktiva angesetzt wurden und dass aufgrund des Nutzungsvertrages zu diesem Zeitpunkt bestehende Forderungen der K. GmbH gegenüber der Bw. keine Berücksichtigung fanden, bestätigt die Überzeugung, dass im Nutzungsvertrag vom 1. Oktober 1999 in der Realität nicht bestehende Rechte zum Vertragsgegenstand gemacht wurden. Denn wenn die K. GmbH tatsächlich über Rechte im Wert laut Nutzungsvertrag verfügt hätte und Forderungen aus dem Nutzungsvertrag bestanden hätten, wäre der strengen Sorgfaltspflichten unterliegende Masseverwalter verpflichtet gewesen, diese Sachverhalte im Interesse der Gläubiger entsprechend zu berücksichtigen.
Die Abwägung aller Umstände führt somit zur Überzeugung, dass die K. GmbH und die Bw. überhaupt kein Rechtsgeschäft beabsichtigten und den Nutzungsvertrag vom 1. Oktober 1999 nur zum Schein abschlossen, so dass dieser Vertrag von der BP zu Recht als Scheingeschäft im Sinne des § 23 BAO beurteilt wurde.
Aufgrund der dargestellten Rechtslage ist die Nichtanerkennung der vereinbarten Nutzungsgebühr in Höhe von S 5,000.000,00 (€ 363.364,17) als Betriebsausgabe zu Recht erfolgt. Hinsichtlich Versagung des Vorsteuerabzuges wird auf die Berufungsentscheidung vom 31. Jänner 2008 (UFSW, GZ RV/1466-W/06) verwiesen.
2. Geschäftsführerbezüge
Der Masseverwalter der Bw. wandte sich in der Berufung gegen die Nichtanerkennung der in den Jahren 1999 (S 3,000.000,00; € 218.018,50) und 2000 (S 2,000.000,00; € 145.345,67) als Betriebsausgaben geltend gemachten (zusätzlichen) Geschäftsführerbezüge. Bezüglich der rechtlichen Grundlagen zu Scheingeschäften im Sinne des § 23 BAO wird auf die Ausführungen zu Punkt 1. verwiesen. Betriebsausgaben sind gemäß
§ 4 Abs. 4 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Von der BP wurde die Nichtanerkennung der als Betriebsausgaben geltend gemachten (zusätzlichen) Geschäftsführerbezüge im Wesentlichen damit begründet, dass diese überhöht, unangemessen und ohne erkennbaren Gegenwert lediglich deshalb verrechnet worden seien, um den atypisch stillen Gesellschaftern eine hohe Verlustzuweisung zu ermöglichen und daher deren Steuerbemessungsgrundlage zu verringern. Entgegen den Ausführungen der Bw. hat die BP grundsätzlich anerkannt, dass der Bw. als Geschäftsherrin der atypisch stillen Gesellschaft die Kosten der Geschäftsführung sowie das Haftungsrisiko abzugelten war. Wenn die Bw. vermeint, dass jede Vereinbarung der Gesellschafter, insbesondere jene des Gesellschaftsvertrages, für steuerliche Belange anzuerkennen sei, so verkennt sie die Rechtslage. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die steuerliche Anerkennung von Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen voraus, dass diese Vereinbarungen nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und auch zwischen Fremden unter den gleichen Bedingungen geschlossen worden wären. Diese Kriterien sind auch bei gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen von Bedeutung, weil z. B. bei einer "GmbH & Still", bei der die Gesellschafter der GmbH sich am Handelsgewerbe der GmbH als stille Gesellschafter beteiligen, diese Gesellschafter auf die Vertragsgestaltung und damit auch auf die Gewinnverteilung einen besonderen Einfluss haben (vgl. VwGH 23.6.1998, 93/14/0192; 26.3.1996, 95/14/0071; 24.10.1995, 92/14/0020).
Wie aus den Feststellungen der BP klar ersichtlich ist, wurden die streitgegenständlichen (zusätzlichen) Entschädigungen der Bw. zur Abgeltung der durch die Geschäftsführung und die Vertretung entstehenden Kosten sowie zur Entschädigung für die Haftung der Geschäftsherrin erst im Gesellschaftsvertrag vom 4. Dezember 1999 vereinbart. Es kann nicht ernsthaft bezweifelt werden, dass diese Vereinbarung dem geforderten Fremdvergleich nicht standhält. Die Annahme, dass einander fremde Personen am 4. Dezember 1999 einen Geschäftsführerbezug in Höhe von S 3,000.000,00 (€ 218.018,50) rückwirkend für das Jahr 1999 festgelegt hätten, wäre geradezu lebensfremd. Von der Bw. wurden trotz Aufforderung durch die BP keine Nachweise für eine den Fremdvergleichsgrundsätzen entsprechende Ermittlung der Höhe der geltend gemachten Kosten der Geschäftsherrin beigebracht. Auch die von der Bw. nicht belegten und entgegen dem Gesellschaftsvertrag vorgenommenen Verminderungen der Kosten auf S 2,000.000,00 (€ 145.345,67) im Jahr 2000 und auf S 0,00 im Jahr 2001 sind als Indiz für die Fremdunüblichkeit der (zusätzlichen) Geschäftsführerbezüge anzusehen. Die Ausführungen der BP zur mangelnden Fremdüblichkeit der Regelungen zur Abgeltung der durch die Geschäftsführung und die Vertretung entstandenen Kosten sowie der Entschädigung für die Haftung der Geschäftsherrin im Gesellschaftsvertrag der atypisch stillen Gesellschaft vom 4. Dezember 1999 sind somit zutreffend. Von der BP wurde entsprechend der herrschenden Lehre und Rechtsprechung eine Entschädigung für die Haftung der Geschäftsherrin berücksichtigt.
Aufgrund der dargestellten Rechtslage ist die Nichtanerkennung der (zusätzlichen) Geschäftsführerbezüge in Höhe von S 3,000.000,00 (€ 218.018,50) im Jahr 1999 und S 2,000.000,00 (€ 145.345,67) im Jahr 2000 durch die BP zu Recht erfolgt.
3. Darlehen
Verbindlichkeiten sind gemäß
§ 6 Z 2 lit a EStG 1988 zu bewerten (§ 6 Z 3 EStG 1988), das heißt mit den Anschaffungskosten. Als Anschaffungskosten ist der Rückzahlungsbetrag anzusetzen, den der Steuerpflichtige beim Eingehen der Schuld schuldig geworden ist. Eine Verbindlichkeit darf erst dann aus der Bilanz ausgeschieden werden, wenn sie getilgt oder erlassen worden ist (vgl. VwGH 24.5.1993, 92/15/0041). Betreffend den in den Bilanzen der A. HandelsgmbH und Mitgesellschafter aufscheinenden Darlehensverbindlichkeiten wurden von der Bw. trotz Aufforderung durch die BP keinerlei Nachweise, Verträge bzw. sonstige schriftliche Unterlagen vorgelegt. Ein konkreter Nachweis für die noch bestehenden Verpflichtungen hinsichtlich der streitgegenständlichen Verbindlichkeiten wurde somit nicht erbracht. Die Schlussfolgerungen der BP, dass von einem Wegfall der Verbindlichkeiten im Jahr 2001 auszugehen sei, sind daher mangels Vorliegens von Unterlagen nicht belegbar. Die Umbuchung dieser Verbindlichkeiten auf das Verrechnungskonto der Geschäftsführerin E. stellt jedoch ein eindeutiges Indiz dafür dar, dass mit einer Rückzahlungsverpflichtung an die ursprünglichen Gläubiger tatsächlich nicht mehr gerechnet wurde. Wenn die gegenständlichen Verbindlichkeiten von der Geschäftsführerin der Bw. privativ übernommen worden sein sollten, so ist dazu festzustellen, dass eine nicht bzw. eine nicht mehr bestehende Verbindlichkeit nicht übernommen werden kann. Demzufolge konnte die BP zu Recht davon ausgehen, dass die vorgenommene Umbuchung der Darlehensverbindlichkeiten auf das Verrechnungskonto E. auf Grund des Wegfalles dieser Verbindlichkeiten erfolgte. Die Gewinn erhöhende Auflösung der Verbindlichkeiten P. (S 120.000,00), X. (S 400.000,00) und Y. (S 700.000,00) erfolgte durch die BP daher zu Recht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 30. März 2011
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 22 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 22 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 23 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 916 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 6 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 6 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1468-W/06
- Stammnummer
- 52755
- Gültig
- 30.03.2011 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF