Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1026-W/03
umsatzsteuerliche Behandlung von kostenlosen Mahlzeiten für Arbeitnehmer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1026-W/03vom 29.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Das unentgeltliche Anbieten von Mahlzeiten an die Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber ohne konkrete Verknüpfung mit der Arbeitsleistung oder dem Lohn ist keine Dienstleistung im Sinne des Art. 2 Nr. 1 der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie .
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Consultatio Wirtschaftsprüfungs GmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes
für Körperschaften in Wien betreffend Umsatzsteuer 1995
entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Die
Umsatzsteuer 1995 wird festgesetzt mit Euro 145.335,13 das entspricht S
1.999.855,-
Die
Bemessungsgrundlagen sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291 der
Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es
steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den
Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof
muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem
Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof
muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem
Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292
BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen
diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer
Betriebsprüfung wurde betreffend das Jahr 1995 von der Prüferin die
von der Bw. geleistete kostenlose Bereitstellung von Mahlzeiten an ihre
Dienstnehmer als tauschähnlicher Umsatz nach § 3a Abs. 2 UStG 1994 der
Umsatzsteuer unterzogen.
Dies betraf einen Betrag in
Höhe von S 198.280,-.
Dagegen erhob die Bw. Berufung
und wies in der Begründung auf das Urteil des EuGH 16.10.1997, Rs C-258/95
hin. Die Berufung wurde von der Abgabenbehörde II. Instanz als
unbegründet abgewiesen. Die Bw. erhob Beschwerde an den VwGH und dieser hob
in weiterer Folge den Bescheid betreffend Umsatzsteuer 1995 mit Erkenntnis vom
4.6.2003, 98/13/0178 auf. Somit war im fortgesetzten Verfahren wieder über
diese Berufung zu entscheiden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994
unterwirft die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im
Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt , der
Umsatzsteuer.
§ 3a Abs. 2 UStG 1994
bestimmt, dass ein tauschähnlicher Umsatz vorliegt, wenn das Entgelt
für eine sonstige Leistung in einer Lieferung oder in einer sonstigen
Leistung besteht.
Im Erkenntnis vom 4.6.2003,
98/13/0178 führt der VwGH aus, dass nach dem Urteil des EuGH 16.10.1997, Rs
C-258/95 Fillibeck, ein Arbeitgeber keine Dienstleistung im Sinne des Art. 2
Abs. 1 der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie erbringt, wenn er seine Arbeitnehmer
unentgeltlich und ohne konkrete Verknüpfung mit der Arbeitsleistung oder
dem Lohn ab eine bestimmten Entfernung von der Wohnung zur Arbeitsstätte
befördert. Nichts anderes könne auch im gegenständlichen Fall bei
unentgeltlich angebotenen Mahlzeiten gelten. Dies umsomehr, als weder der von
den Arbeitnehmern von der Bw. bezogene Lohn noch die von ihnen zu verrichtende
Arbeit davon abhingen, ob sie die angebotene Tiefkühlkost zu sich nahmen
oder verweigerten.
Der Berufung wird daher im Sinne
des oben angeführten Erkenntnisses stattgegeben.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien,
29. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 3a Abs. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1026-W/03
- Stammnummer
- 5262
- Gültig
- 29.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF