Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0640-W/04
Schätzung einer Pizzeria aG fehlender Grundaufzeichnungen und herkunftsmäßig nicht nachgewiesenen Einlagen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0640-W/04vom 22.03.2011Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Stb., vom 8. August 2003 gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 2. und 20. Bezirk vom 7. Juli 2003 betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer 1998 und 1999, jeweils samt Wiederaufnahme; Umsatz- und Körperschaftsteuer 2000; sowie den Bescheid betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer gemäß
§ 95 Abs 2 EStG 1988 für den Zeitraum 1998 bis 2000 vom 4. Juli 2003, entschieden:
Der Berufung gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme des Umsatz- und Körperschaftsteuerverfahrens für die Jahre 1998 und 1999 wird Folge gegeben und diese Bescheide werden ersatzlos aufgehoben.
Die Berufung gegen die Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide 1998 und 1999 wird als unzulässig geworden zurückgewiesen.
Der Berufung gegen die Bescheide betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer 2000 wird Folge gegeben.
Diese Bescheide werden abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruchs.
Der Bescheid betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer gemäß
§ 95 Abs 2 EStG 1988 für den Zeitraum 1998 - 2000 wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Im Bericht der Betriebsprüfung (Bp) des Finanzamtes (FA) über das Ergebnis der Buch- und Betriebsprüfung bei der Berufungswerberin (Bw) betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer 1998 bis 2000 wird u.A. ausgeführt:
"Tz 1 Betriebsgegenstand oder Art der Tätigkeit Gaststättenwesen Tz 2 Rechtsform Gesellschaft mit beschränkter Haftung ... Tz 11 Organe der Gesellschaft D. B. , Geschäftsführer Tz 12 Eigentums- bzw Beteiligungsverhältnisse Das Stammkapital beträgt zum 31.12.2000 ATS 4,300.000,-- Gesellschafter ist: D. B. Anteil ATS 4,300.000,-- Tz 13 Ermittlung des Gewinnes gem § 5 EStG ... Tz 16 Sicherheitszuschlag 1998 - 2000 Grundaufzeichnungen Die Ermittlung der Tageslosungen erfolgte im Prüfungszeitraum 1998 - 2000 anhand einer Registrierkasse, wobei von den Kellner(innen) mittels Steckschlüssel die jeweiligen Bestellungen boniert wurden. Am Ende jeden Tages wurden die nach Kellner (Steckschlüssel) bonierten Umsätze getrennt ermittelt und von den Kellnern abgerechnet. Die Abrechnungen wurden der Geschäftsleitung übergeben. Seitens der Geschäftsleitung wurden die Umsätze der einzelnen Steckschlüssel in einer Summe in einen Tagesspeicher getrennt nach Warengruppen übernommen und als Tagesumsatz gespeichert und ausgedruckt. Die ausgedruckten Abrechnungen der Tagesumsätze, getrennt nach Warengruppen, nicht jedoch nach Kellnerabrechnung (Steckschlüssel) wurden als belegmäßiger Nachweis in der Belegsammlung abgelegt. Seitens der Betriebsprüfung wurden die Daten der Registrierkasse für den Zeitraum 1998 - 2000 in Form von Druck- oder Exportdateien auf Datenträger, gem §§ 131 und 132 BAO, abverlangt, wobei schriftlich mitgeteilt wurde, dass es sich bei der verwendeten Registrierkasse um ein Modell S L45 - 45 handelt, das vermutlich zwischen 1980 und 1985 hergestellt wurde. Die Kassa verfüge lediglich über einen Tagesspeicher und einen Monatsspeicher. Beide Speicher kumulieren die übernommenen Beträge, das heißt die Werte eines Tages können nur abgerufen werden, wenn die Vortageswerte gelöscht und in den Monatsspeicher übertragen werden. Ebenso könnten die Werte eines Monats nur abgerufen werden, wenn der Vormonat gelöscht wurde. Eine weitergehende Speicherung sie bei vorliegendem Modell nicht möglich. Das Gerät verfügt auch über keinerlei Schnittstelle für einen PC, sodass Druck- oder Exportdateien nicht zur Verfügung gestellt werden könnten. Es wurden auch keine Datensicherungen durchgeführt. Die Registrierkasse war zum Zeitpunkt der Betriebsprüfung nicht mehr im Einsatz. Die täglich erstellten Ausdrucke der Kellnerabrechnungen konnten ebenfalls nicht mehr vorgelegt werden. Nach der Bestimmung des § 131 Abs 1 Z 5 BAO sollten die zu Büchern und Aufzeichnungen gehörigen Belege derart aufbewahrt werden, dass eine Überprüfung der Eintragungen jederzeit möglich ist. Bezogen auf den vorliegenden Fall bedeuten obige Ausführungen, dass die Tageslosungserfassungsmethode auf Basis weggeworfener Zettel und nicht Zurverfügungstellung der bonierten Kellnerdaten nicht als Garant einer ordnungsgemäßen Transparenz der Tageseinnahmen zu qualifizieren ist.
Kohlensäureverbrauch Im geprüften Zeitraum wurde festgestellt, dass der Einkauf und folglich der Verbrauch für CO2 extrem hoch und zusätzlich sehr unterschiedlich ist. Das CO2 wird hauptsächlich zur Förderung von Bier und alkoholfreien Getränken in der Gastronomie verwendet. Der CO 2 steht in keinem normalen Verhältnis zu den geförderten Getränken in Bezug auf die Physikalische Formel der benötigten CO2 zur Förderung von Getränken. Der Verbleib der Kohlensäure bei
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1998
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1999
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2000
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Einkauf
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800 kg
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660 kg
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480 kg
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Kalkulat. Verbrauch
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49 kg
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47 kg
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48 kg
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Rest
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751 kg
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613 kg
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432 kg
konnte seitens der Geschäftsleitung nicht geklärt werden.
Rohaufschläge Im Zuge einer durchgeführten Nachkalkulation wurden große Schwankungen der Rohaufschläge bei den Warengruppen Spirituosen, Sekt, Eis, Kakao, Kaffee, und Tee festgestellt. Die Differenzen wurden dadurch aufgeklärt, dass Wareneinkäufe teilweise auf den falschen Konten verbucht wurden bzw der Inventurstand zum 31.12.1999 und 01.01.2000 bei den Spirituosen zu gering verbucht wurde.
Privateinlagen Die Betriebsprüfung erfolgte gleichzeitig mit den Betriebsprüfungen der verbundenen Unternehmen Fa V Hotel Betriebs GmbH (Gesellschafter 100%: D. B. ), Fa K & S. GmbH (Gesellschafter 100% D. B.) und der Fa K & S. GmbH & Co KG (Gesellschafter K & S. GmbH und B B.).
Im Prüfungszeitraum kam es wiederholt zu Bareinlagen des Geschäftsführers, D. B. , die über dessen Verrechnungskonto bzw Konto "Sonst. Darlehen" im Jahr 2000 verbucht wurden.
Aufgrund der im Zuge der Betriebsprüfung durchgeführten Erhebungen und der Auskünfte bzw vorgelegten Unterlagen konnte die Herkunft der eingebrachten Gelder nicht restlos nachgewiesen werden.
Bereits bei der Vorbetriebsprüfung wurden wiederholt Bareinlagen über das Verrechnungskonto des Hr. D. B. eingebucht, wobei die Herkunft nicht restlos geklärt werden konnte.
Im Zuge der Betriebsprüfung wurden Kopien von neun auf Überbringer lautende Sparbücher vorgelegt, von denen fünf mit 11.11.94 beginnen und auf vier der Sparbücher bei Eröffnung eine Einlage von jeweils ATS 500.000,-- und bei einem eine Einlage bei Eröffnung von ATS 200.000,-- getätigt wurde. Auf drei der Sparbücher, welche bereits 1991 eröffnet wurden, wurde auch mit 11.11.1994 je eine Einlage in Höhe von ATS 500.000,-- getätigt. Auf das vierte Sparbuch, welches bereits 1991 eröffnet wurde, erfolgte per 11.11.1994 nur eine Einzahlung von ATS 68.542,50.
Sämtliche Sparbücher wurden laut vorgelegter Kopien mit 2.5.1996 aufgelöst. Die Herkunft der Gelder wurde durch Kopien von Abrechnungen der Creditanstalt für Bustgeschäfte, welche bereits im Jahr 1991 in Höhe von ATS 3,000.000,-- und im Jahr 1992 in Höhe von ATS 700.000,-- abgeschlossen wurden, und per 11.11.94 gekündigt wurden, bestätigt.
Außerdem wurde im Jahr 1996 ein Privatkredit des Hr. B. in Höhe von ATS 4,5 Mio (...) auf Mio 8 (...) aufgestockt und auf die Fa. K & S. GmbH umgeschuldet. Mit der Umschuldung in Höhe von ATS 8 Mio. wurde der Privatkredit des Hr. B. (...) sowie das Privatkonto des Hr. B. (...) abgedeckt.
Im Gegensatz zum Privatkredit (...) in Höhe von ATS 4,5 Mio des Hr. D. B. , welcher bereits bei der Vorprüfung zur Einlagenfinanzierung vorgelegt wurde, wobei aufgrund der Details zum Kredit die Gelder schon Ende 1992, also vor der Vorbetriebsprüfung verwendet wurden, und daher nicht mehr als Nachweis zur Einlagenfinanzierung herangezogen werden könnten, und die Erhöhung des Kredites von Ende 1992 bis Ende 1996 nur durch Zinsvorschreibungen erfolgt ist, wurden die oben genannten Kopien der Sparbücher bei der Vorbetriebsprüfung nicht vorgelegt.
Nach Auflösung der oben genannten Sparbücher im Jahr 1996 konnte über den Verbleib der abgehobenen Gelder und somit über die Einlagen über das Verrechnungskonto des Hr. B. kein Nachweis erbracht werden.
Aufgrund obiger Ausführungen wird ein Sicherheitszuschlag in Höhe von 10% p.a. des Umsatzes 1998 - 2000 zugerechnet.
Für die Ermittlung der Umsatzsteuer wurde analog zum erklärten Umsatz ein Verhältnis von 75 zu 25 pauschal angenommen.
Der Sicherheitszuschlag ist als verdeckte Gewinnausschüttung zu erfassen und bei der Einkommensermittlung außerbilanzmäßig zuzurechnen.
Die verdeckte Gewinnausschüttung unterliegt der KEST. Die KEST trägt die geprüfte Gesellschaft. Die KEST ist als Rückstellung zu passivieren und an das Finanzamt abzuführen. Die Übernahme der KEST ist ebenfalls als verdeckte Gewinnausschüttung bei der Einkommensermittlung außerbilanzmäßig zuzurechnen.
....
Tz 28 Wiederaufnahme des Verfahrens Hinsichtlich nachstehend angeführter Abgabenarten und Zeiträume wurden Feststellungen getroffen, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs 4 BAO erforderlich machen: Umsatzsteuer 1998 - 2000 Tz 19 - 22
Körperschaftsteuer 1998 - 2000 Tz 25 - 26
Tz 29 Begründung des Ermessensgebrauches
Die Wiederaufnahme erfolgte unter Beachtnahme auf das Ergebnis der durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung und der sich daraus ergebenden Gesamtauswirkung. Bei der im Sinne des § 20 BAO vorgenommenen Interessenabwägung war dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit (Parteiinteresse an der Rechtskraft) einzuräumen...."
Das Finanzamt folgte diesen Feststellungen, nahm das Verfahren betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer 1998 - 2000 wieder auf und erließ am 7.7.2003 entsprechende Sachbescheide sowie am 4.7.2003 den Haftungs- und Abgabenbescheid betreffend Kapitalertragsteuer 1998 - 2000.
Gegen diese Bescheide richtet sich die Berufung der Bw vom 5.8.2003, in der i.W. ausgeführt wird:
" "... In der Zeit vom 05.11.2002 bis 28.5.2003 wurden die Jahre 1998 bis 2000 des Unternehmens (sowie auch weitere Unternehmen des Gesellschafters, Herrn D. B. ) einer Betriebsprüfung unterzogen.
In drei der geprüften Unternehmen waren in den Jahren 1998 bis 2000 (im Wesentlichen zur Finanzierung größerer Bauvorhaben) relativ hohe Einlagen erforderlich. Nach Meinung der Betriebsprüfung konnte die Herkunft der eingebrachten Gelder nicht restlos nachgewiesen werden.
Bei der O M GmbH wirft die Betriebsprüfung Zweifelsfragen hinsichtlich der Grundaufzeichnungen, des Kohlensäureverbrauchs sowie der Rohaufschläge auf.
Auf Grund obiger Feststellungen wurde ein Sicherheitszuschlag in Höhe von 10% des Umsatzes 1998 bis 2000 zugerechnet und der Sicherheitszuschlag als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt.
...
Wie die Betriebsprüfung richtig feststellt, erfolgte die Ermittlung der Tageslosung mittels Registrierkasse. Die Feststellung der Tageslosungen sowie die Aufteilung nach Warengruppen erfolgten durch das Personal bei Betriebsschluss durch Ausdruck und Absummierung des Tagesspeichers. Die detaillierten Summen des Tagesspeichers werden dadurch automatisch in einen Monatsspeicher übernommen und die Tagessummen gelöscht. Der tägliche Ausdruck zeigt sämtliche Details über die Zusammensetzung des Tagsumsatzes (Datum, Angabe der einzelnen Produkte, Stückanzahl sowie Summe je Produkt; Gesamttageslosung); in gleicher Weise wurde eine detaillierte Monatsübersicht ausgedruckt.
Lediglich für die Aufteilung der Gesamtsumme auf die einzelnen Kellner druckte das Personal auch eine Kellnerabrechnung aus. Die Kellnerabrechnung beinhaltet lediglich eine einzige Position je Kellner und ist somit für eine Losungsermittlung bzw Aufteilung auf die einzelnen Umsatzträger völlig ungeeignet. Im Übrigen ist es bei vorliegender Registrierkasse technisch nicht möglich, dass die Summe der Kellnerabrechnungen einen anderen Wert ausweist als die detaillierte Tagesabrechnung. Während die vom Personal ausgedruckten Kellnerabrechnungen nicht aufbewahrt wurden, sind die - die Umsatzgrundlage bildenden - detaillierten Losungsaufzeichnungen (sowohl täglich als auch monatlich) lückenlos aufbewahrt und vorgelegt worden.
Bezüglich des Vorwurfes der Betriebsprüfung, dass für die verwendete Registrierkasse, Modell S L45 - 45, keine Druck- oder Exportdateien zur Verfügung gestellt wurden, wurde der Betriebsprüfung bereits mehrfach erklärt, dass diese Registrierkasse über keinerlei Schnittstellen verfügt, sodass weder Druck- oder Exportdateien hergestellt noch eine Datensicherung durchgeführt werden konnte. Die verwendete Registrierkasse ist zwar nicht mehr im Einsatz, befindet sich jedoch noch immer im Betrieb und es wurde der Betriebsprüfung mehrfach angeboten, die Kasse von einem Systemprüfer der Finanzbehörde überprüfen zu lassen.
Von der Betriebsprüfung wurde ein Kohlensäureverbrauch festgestellt, der in keinerlei Relation zum Umsatz des Unternehmens steht. Es ist jedoch unrichtig, dass seitens der Geschäftsleitung hiefür keine Erklärung gegeben werden konnte. Vielmehr wurde der Betriebsprüfung bereits anlässlich der ersten Vorhaltungen erklärt, dass die Kohlensäure auch für Reinigungszwecke verwendet wurde. Weiters wurde der Betriebsprüfung auch bereits mitgeteilt, dass in den Prüfungsjahren eine sehr alte Schankanlage im Einsatz war. Bereits seit 1997 gab es Verhandlungen mit der Hauseigentümerin über die Auflassung des damaligen Standortes. Da die Kosten für eine Reparatur der alten Schankanlage in keinerlei Relation zu den geringen Kosten für den Mehrverbrauch an Kohlensäure standen, wurde eine Generalsanierung nie in Betracht gezogen. Offensichtliche Defekte wurden immer wieder von Herrn B. selbst notdürftig repariert; anlässlich der Übersiedlung des Geschäftslokals wurde die alte Schankanlage im Frühjahr 2002 im alten Lokal zurückgelassen. Seitens des zuständigen Technikers der Firma H., 9999 Wien, wurde bestätigt, dass bei derart alten Anlagen stets mit einem erheblichen Gasverlust zu rechnen ist (wurde der Betriebsprüfung ebenfalls mitgeteilt):
Weiters stellt die Betriebsprüfung im Bericht (Tz 16) fest, dass zunächst teilweise große Schwankungen der Rohaufschläge festgestellt wurden, die Differenzen jedoch aufgeklärt wurden. Ob bzw welche Auswirkung die Ausführungen über Rohaufschläge auf den Sicherheitszuschlag haben, geht aus dem Bericht nicht hervor. Es wird von der Steuerpflichtigen ausdrücklich festgehalten, dass anlässlich der Besprechung im Finanzamt 2/20 am 29.4.2003 sämtliche Details zur Aufklärung der Differenzen vorgelegt und der Betriebsprüfung mitgebrachte Kopien angeboten wurden. Seitens der Betriebsprüfung wurde erklärt, dass bezüglich der Rohaufschläge keine offenen Fragen mehr bestünden.
Wenn nunmehr der Punkt Rohaufschläge im Prüfungsbericht dennoch angesprochen wird, so kann er wohl nur als Entlastung der Steuerpflichtigen dienen, nämlich um darzulegen, dass - trotz sehr ausführlicher Überprüfungen - letztlich keine Unstimmigkeiten in der Kalkulation festzustellen waren.
Hinsichtlich Privateinlagen meint die Betriebsprüfung, dass ein Nachweis nicht erbracht wurde. Hiezu ist festzustellen, dass ein Großteil der 1998 bis 2000 eingelegten Beträge aus der Auflösung von Sparbüchern sowie einer Umschuldung im Jahr 1996 stammt. Es wurde daher zunächst gemeinsam mit der Betriebsprüfung ein Mittelnachweis ab 1.1.1997 erstellt. Dieser Nachweis deckte sämtliche Einlagen 1997 bis 2000 ab. In weiterer Folge wurden seitens der Betriebsprüfung die Geldflüsse bis einschließlich 1996 ausgeweitet. Auch hier konnte ein entsprechender Nachweis erbracht werden. Nachdem die Betriebsprüfung auch die Mittelherkunft der 1996 aufgelösten Sparbücher anzweifelte, wurden sogar Sparbücher bzw Effekten bis in das Jahr 1991 zurückreichend nachgereicht.
Da somit auch die Herkunft der per 2.5.1996 aufgelösten Sparbücher nachgewiesen werden konnte, zog sich das Finanzamt schließlich auf den Standpunkt zurück, dass die nachfolgende Verwendung der aufgelösten Sparbücher nicht nachgewiesen werden könne. Die Betriebsprüfung postuliert daher im Jahr 1996 eine ungeklärte Mittelverwendung in Höhe von ATS 4,132.000,--, um in den späteren Jahren 1998 bis 2000 einen ungeklärten Vermögenszugang konstruieren zu können.
Gleichzeitig bleibt sie jegliche plausible Erklärung schuldig, was mit den Mitteln der aufgelösten Sparbücher ihrer Meinung nach geschehen sein sollte. Die naheliegendste Erklärung - dass nämlich genau diese Mittel für spätere Einlagen verwendet wurden - wird seitens der Betriebsprüfung nicht in Betracht gezogen.
Die Darstellung ... erweckt den Eindruck, dass mit der Umschuldung in Höhe von ATS 8 Mio. im Dezember 1996 ausschließlich ein Privatkredit sowie das Privatkonto des Herrn B. abgedeckt wurden. Diese Darstellung ist insofern unrichtig, als Herr B. damit zwar einen früheren Kredit in Höhe von ATS 4,5 Mio. abgedeckt hat; auf dem Privatkonto (...) bestand jedoch lediglich ein offener Saldo von ATS 111.962,76. Aus der Umschuldung wurden ATS 2,870.729,32 am 17.12.1996 auf das genannte Privatkonto des Herrn B. überwiesen. Hievon wurden noch im Dezember ATS 1,320.000,-- abgehoben und auf weiteren Sparbüchern veranlagt. Das auf dem Privatkonto ... verbleibende Guthaben in Höhe von ATS 1,438.745,56 per 31.12.1996 wurde dem Finanzamt bereits anlässlich der Betriebsprüfung nachgewiesen.
Weiters wird im Prüfungsbericht angeführt, dass der Privatkredit in Höhe von ATS 4,5 Mio. nicht mehr als Nachweis zur Einlagenfinanzierung (vermutlich 1996 bis 2000) herangezogen werden könne. Dies ist in der vorgelegten Geldflussrechnung 1990 bis 2000 in keiner Weise geschehen; in der Darstellung wurde vielmehr aufgezeigt, dass ein Großteil der Mittel aus der Umschuldung zur Tilgung des genannten Darlehens verwendet wurde.
Bezüglich der weiteren Feststellung im Prüfungsbericht über Nichtvorlage der Sparbücher bei der Vorprüfung ist festzustellen, dass bei der letzten Betriebsprüfung ein Nachweis über Mittel gefordert wurde, die zur Abdeckung von Einlagen zur Verfügung gestanden hatten. Die erwähnten Sparbücher (bzw Veranlagungen davor) wurden jedoch im vorangegangenen Prüfungszeitraum nicht für Einlagen in die Unternehmen verwendet; vielmehr wurden diese Gelder laufend weiter veranlagt. Weshalb daher eine Angabe bei der Finanzbehörde erforderlich gewesen wäre, ist unverständlich.
Weder aus der Schlussbesprechung noch aus dem Prüfungsbericht geht hervor, in welcher Höhe Einlagen angeblich nicht nachgewiesen werden konnten. Herr und Frau B. verfügten im Prüfungszeitraum (und auch davor) über ein gemeinsames jährliches Nettoeinkommen von rund ATS 450.000,--. Ob bzw inwieweit dieses Einkommen seitens der Betriebsprüfung zur Abdeckung von Einlagen berücksichtigt wurde, ist ebenso unklar.
Obwohl sämtliche Beträge der Betriebsprüfung bereits mehrfach nachgewiesen wurden, ... nochmals eine Auflistung jener Mittel, die nachweislich zur Finanzierung der Einlagen zur Verfügung standen (unabhängig von Mittel aus einer früheren Liegenschaftsveräußerung bzw Darlehensaufnahme:
5/1996 Auflösung Sparbücher ATS 4,132.000
12/1996 Darlehensaufnahme K GmbH ATS 8,000.000
Rückzlg Darlehen ATS 5,130.000
Überwsg auf Privatkonto ATS 2,870.000
1997 Verkauf Privatgrundstück ATS 90.000
1998 Einlage PF ATS 1,500.000
1999 Rückzahlung Salcher- Polizzen ATS 151.000
2000 Wohnungsablöse XYZ ATS 3,000.000
Während der sehr penibel und engagiert durchgeführten Betriebsprüfung (5.11.2002 bis 8.5.2003) konnten nahezu alle Vorhaltungen der Betriebsprüfung aufgeklärt werden.
Da materielle Mängel nicht festgestellt werden konnten, wurde versucht, die Richtigkeit der Buchhaltung aufgrund formeller Mängel in Zweifel zu ziehen.
Von den zahlreichen Vorhaltungen und abverlangten Unterlagen konnte lediglich die Umsatzaufteilung auf einzelne Kellner nicht beigebracht werden (die jedoch für die Losungsaufteilung völlig irrelevant sind) sowie der CO2-Verbrauch, der auf die Verwendung als Reinigungsmaterial sowie eine alte, undichte Schankanlage zurückzuführen ist. Sämtliche anderen im Prüfungsbericht angeführten Punkte (Druck- oder Exportdateien der Registrierkasse, bereits aufgeklärte Schwankungen der Rohaufschläge) sollen offensichtlich nur dazu dienen, um ein Bild einer nicht ordnungsgemäßen Buchhaltung zu schaffen.
...
Es bleibt nach wie vor die Frage offen, welche der (teilweise bereits erledigten) Punkte im Prüfungsbericht letztlich zu einem Sicherheitszuschlag von 10% des Umsatzes geführt haben.
Aus den bekämpften Bescheiden ergibt sich eine Umsatzsteuernachzahlung in Höhe von € 17.240,83, Kapitalertragsteuer in Höhe von € 51.722,12 sowie ..."
Im Schreiben vom 14.11.2003 nahm die Bp des FA zur Berufung Stellung wie folgt:
"...Grundaufzeichnungen
Die Feststellungen der Betriebsprüfung hinsichtlich der Losungsaufzeichnungen blieben unbestritten. Die Kellnerabrechnungen, die zu den Grundaufzeichnungen zählen, wurden nicht aufbewahrt. Wenn in der Berufung eingewendet wird, dass die detaillierte Tagesabrechnung ausreichen müsste, weil dadurch eine lückenlose Erfassung der Losungen gesichert wäre, erscheint der Betriebsprüfung dieser Einwand nicht glaubhaft. Erst die Kellnerabrechnungen hätten eine Überprüfung zugelassen, ob diese in Summe auch in den Tageslosungen erfasst waren.
Wenn in der Berufung ausgeführt wird, der Betriebsprüfung wurde mehrfach angeboten, die Registrierkassa von einem Systemprüfer überprüfen zu lassen, so ist dem entgegenzuhalten, dass dieser Beweisantrag erst im Rahmen der Schlussbesprechung am 28.5.2003 gestellt wurde. Im Rahmen der Vorbesprechung vom 3.4.2003 wurde der Betriebsprüfung noch die Vorlage der Kellnerabrechnungen in Aussicht gestellt.
Zum Beweis Ihrer Behauptung werden Sie eingeladen, hinsichtlich der Registrierkassa S L45 - 45 eine Gerätebeschreibung des Herstellers vorzulegen.
Zum Kohlensäureverbrauch wurde eine Erklärung abgegeben, die auf Vermutungen basiert. Da sich die Schätzungsberechtigung aber von allem aus den fehlenden Grundaufzeichnungen und den ungeklärten Einlagen ergibt, wurde eine detaillierte Beweisaufnahme in diesem Punkt hintangestellt.
Die Schwankungen im Rohaufschlag wurden im Rahmen der Besprechung vom 3.4.2003 aufgeklärt und waren auf formelle Buchhaltungsmängel zurückzuführen, weshalb dieser Punkt in den Betriebsprüfungsbericht (als formeller Mangel) aufgenommen wurde.
Privateinlagen
Im Rahmen der Vorbetriebsprüfung für die Jahre 1993 bis 1995, die im Dezember 1997 abgeschlossen wurde (Berufungsverfahren noch anhängig), wurden Feststellungen hinsichtlich nicht nachvollziehbarer Einlagen getroffen. Auch im Prüfungszeitraum 1998 bis 2000 wurden Einlagen ohne Nachweis der Herkunft der Mittel verbucht. Ein Zahlungsfluss konnte nicht dokumentiert werden. Als indirektes Beweismittel wurde eine Vermögensdeckungsrechnung angeboten, die laut Feststellung der Betriebsprüfung nicht schlüssig erscheint.
Auf die beiliegende Stellungnahme zur Geldflussrechnung wird diesbezüglich verwiesen.
Im Übrigen ergab die Vermögensunterdeckung laut Bp 1993 bis 1995 ATS 8,820.000,--. Die Schätzungen beliefen sich in diesen Jahren auf lediglich ATS 2,790.000,--, weil die Betriebsprüfung von der Vermutung ausging, dass zu Beginn des Prüfungszeitraumes Vermögen aus Vorjahren vorhanden gewesen sein könnte. Im Zuge der Bp für 1998 bis 2000 wurden nunmehr auf Überbringer lautende Sparbuchkopien vorgelegt, die aus den Jahren ab 1991 stammen. Woher diese Vermögen stammen soll, kann nicht mehr nachvollzogen werden. Verwunderlich scheint, dass Herr B. sich in den Jahren 1993 bis 1995 immer wieder Geld von Bekannten ausgeborgt haben soll, obwohl er über Sparbucheinlagen von über 3,000.000,-- ATS verfügt haben soll.
Da eine exakte Vermögensunterdeckungsrechnung einerseits mangels Feststellung der tatsächlich vorhandenen Vermögenswerte nicht möglich war, andererseits aber die Herkunft der in die Betriebe eingelegten Geldmittel nicht nachgewiesen werden konnte, hat die Bp (wie bereits im Rahmen der vorherigen Prüfung) nicht die gesamten ungeklärten Einlagen iHv ATS 4,148.000,--, sondern lediglich 10% der erklärten Umsätze, das sind ATS 2,368.000,-- als Hinzuschätzung angesetzt.
Zum Vorwurf in der Berufung, das Ergebnis der Betriebsprüfung wäre frühzeitig festgestanden, wäre anzumerken, dass mit der Prüfung bereits Anfang November 2002 begonnen wurde, im Dezember 2002 wurden Nachweise über die Herkunft der eingelegten Geldmittel abverlangt, im Schreiben vom 14.3.2003 vertrat die Bw noch immer die Auffassung, dass Beweismittel über die Herkunft der Einlagen nicht zu erbringen seien und letztlich hat die Bw im Rahmen der Besprechung vom 3.4.2003 bekannt gegeben, dass die Sparbücher im Zuge der Übersiedlung verloren gegangen wären. ...."
Mit Schreiben vom 15.1.2004 gab die Bw folgende Stellungnahme ab:
"...Grundaufzeichnungen
Unbestritten ist die Tatsache, dass die vom Personal ausgedruckten Kellnerabrechnungen nicht abverlangt und aufbewahrt wurden. Ebenso entspricht es jedoch auch den Tatsachen, dass Differenzen zwischen der Summe der detaillierten Losungsaufzeichnungen und der Summe der Kellnerabrechnungen technisch nicht möglich ist. Diese belegbare Tatsache wird von der Betriebsprüfung als nicht glaubhaft abgetan.
Unrichtig ist auch die dortige Behauptung, dass eine Überprüfung der Registrierkassa erst anlässlich der Schlussbesprechung vom 28.5.2003 angeboten wurde. Bereits während der laufenden Betriebsprüfung ergaben sich Fragen hinsichtlich der Absummierung der einzelnen Losungen in den Tagesspeicher bzw des Tagesspeichers in den Monatsspeicher; weiters wurden Datenträger der verwendeten Kassa abverlangt. Bereits zu diesem Zeitpunkt wurde den Betriebsprüfern mehrfach die Überprüfung der Registrierkassa durch einen Systemprüfer angeboten.
Unabhängig davon steht es der Finanzbehörde - falls sie die Angaben der Steuerpflichtigen bezweifelt - immer noch frei, die noch aufbewahrte Registrierkassa jederzeit zu überprüfen.
Seitens des Lieferanten der Registrierkasse S L45 - 45 lege ich ein Schreiben vor, aus dem hervorgeht, dass sämtliche Bonierungen sowohl im Kellner- als auch im Spartenspeicher registriert und gespeichert werden. Die Summen der Sparten ergeben automatisch die Summen der Kellner. Eine Abweichung zwischen Losungsaufzeichnungen und Kellnerabrechnungen ist daher technisch nicht möglich. Weitere Auskünfte über gegenständliches Gerät können auch gerne bei Firma S eingeholt werden.
Die von der Steuerpflichtigen abgegebene Erklärung zum Kohlensäureverbrauch kann keinesfalls als "Vermutung" abgetan werden. Der Einsatz von Kohlensäure zu Reinigungszwecken bzw die defekte Schankanlage sind Tatsachen, die auch durch Zeugen belegt werden können.
Selbstverständlich wurden im Zuge der Betriebsprüfung auch die Rohaufschläge überprüft. Die hiebei festgestellten vermeintlichen Schwankungen wurden zur Gänze aufgeklärt. Die weitaus überwiegenden Differenzen waren zurückzuführen auf:
....
Weshalb diese aufgeklärten Fragen einen formellen Mangel darstellen sollten, ist völlig unklar und wird seitens der Steuerpflichtigen bestritten.
Privateinlagen/Geldflussrechung
Seitens der Betriebsprüfung wird einerseits immer wieder auf die Vorbetriebsprüfung verwiesen, andererseits die Herkunft von Geldmitteln aus dieser Zeit bezweifelt. Hiezu verweise ich noch einmal auf die dortige Niederschrift des Finanzamtes aus dem Jahr 1997, wonach Herr B. von seinen Eltern ca ATS 10 Mio. geerbt hatte. Hievon wurden ca. ATS 7 Mio. als Verkaufserlös einer Liegenschaft nachgewiesen, weitere ATS 3 Mio. waren auf Sparbüchern veranlagt.
Die erstellte Vermögensdeckungsrechnung wurde nicht - wie dort behauptet - seitens der Steuerpflichtigen angeboten, sondern durch die Bp verlangt und teilweise mit dieser gemeinsam erstellt. Da ein Teil der Einlagen 1998 bis 2000 aus nachweislich im Jahr 1996 aufgelösten Sparbüchern stammte, wurde seitens der Bp eine Ausdehnung des Zeitraumes bis 1996 verlangt.
Dass Herr B. - trotz Sparbucheinlagen (bzw Wertpapierdepots) - Geld von Bekannten ausgeborgt hatte, ist darin begründet, dass Verkauf und Neuerwerb von Wertpapieren mit relativ hohen Kosten verbunden sind bzw die Sparbücher gebunden waren (ist aus den Kopien der vorgelegten Sparbücher ersichtlich).
Im dortigen Schreiben vom 14.11.2003 wird seitens der Finanzbehörde erstmals ein Betrag genannt, der aus ungeklärten Einlagen stammen sollte, nämlich ATS 4,148.000,--. Beigefügt war eine Einlagenübersicht, aus der Gesamteinlagen in die vier geprüften Unternehmen für die Jahre 1996 bis 2000 in Höhe von ATS 4,148.689,23 ersichtlich sind. Die dortige Berechnung und Feststellung lässt jedoch sowohl die 1996 nachgewiesenen Sparbücher in Höhe von ATS 4,132.000,-- außer Acht, wie auch den Verkauf von Privatgrundstück, Einlage PF, Rückzahlung Salcher-Polizze sowie Wohnungsablöse XYZ (...). Unter Berücksichtigung dieser nachweislichen Geldzuflüsse sind die behaupteten ungeklärten Einlagen bei weitem abgedeckt.
Hinsichtlich der Einlage PF wird seitens der Finanzbehörde beanstandet, dass der übergebene Wechsel nur teilweise ausgefüllt ist. Da der Wechsel lediglich zur Besicherung dient, wurde - völlig üblich - ein Blankowechsel ausgestellt (teilweise ausgefüllte Wechselurkunde mit der Ermächtigung, die Ausfüllung oder Vervollständigung vorzunehmen). Insbesondere "bei zahlbar etwas zu vermerken" wäre bei einem zur Besicherung übergebenen Wechsel völlig sinnwidrig.
Die polemische Aussage, dass der Betrag "im Koffer" übergeben wurde, stammt nicht von der Steuerpflichtigen, sondern von der Finanzbehörde selbst. Seitens der Finanzbehörde wird auch wiederholt darauf hingewiesen, dass die vorgelegten Sparbücher "anonyme" Sparbücher seien. Hiezu ist anzumerken, dass bis zum Jahr 2000 in Österreich ausschließlich die Anlage von anonymen Sparbüchern möglich war. Legitimierte Sparbücher werden erst seit Ende 2000 ausgestellt."
Beigelegt war ein Schreiben eines Vertreters der Fa H S, in dem betreffend Kassa S L45 - 45 ausgeführt wurde wie folgt:
"... Das Kassenmodell S L45 - 45 war vor ca 15 - 20 Jahren im Handel auf dem Markt. Prospekte sowie Beschreibungen existieren leider nicht mehr und sind trotz aller Mühe nicht mehr aufzufinden.
Bei diesem Kassenmodell (L45 - 45 ) handelt es sich um eine handelübliche Kellnerkasse; sämtliche Bonierungen werden sowohl im Kellner- als auch im Spartenspeicher (zB Bier, Wein, ...) registriert und gespeichert. Die Summen der Sparten (Tagessummen oder aufgelaufene Monatssummen) ergeben automatisch die Summen der Kellner.
Die Bonierungen werden mit "total" abgeschlossen, die Summen in den Sparten und Kellneraddierwerken erfasst und der Bon wird ausgeworfen. ..."
Vom FA wurde ein Servicetechniker der Fa H betreffend Kassa S L45 - 45 als Auskunftsperson am 31.3.2004 persönlich befragt. Dieser sagte i.W. aus wie folgt:
"... Dieses Modell ist eine Registrierkasse, die vor ca 15-20 Jahren sehr häufig verkauft wurde. Sie verfügt über einen batteriengepufferten RAM-Speicher mit einem Bondrucker und einem Journalstreifendrucker als Ausgabeeinheiten. Es gab sonst keine Möglichkeiten die Ausgaben zu speichern.
Die Kassa verfügte über Bedienerschlüssel (Kellnerschlüssel) für die Bonierungen und einen Hauptschlüssel für Abrechnungen und Stornos. Man konnte mit der Tastatur verschiedene Artikel und Preis auf Schnelltasten programmieren. Die Bonierung erfolgte aufgrund von Kellnerschlüsseln; das Einstecken des Kellnerschlüssels gab die Bonierung frei. Bei der Bonierung wurde ein Tisch mit einer Tischnummer eröffnet und beim Abschluss des Tisches wurde ein Bestellbon ausgedruckt. Jeder Bonausdruck wurde auch auf dem Journalausdruck vollinhaltlich mitgeschrieben, auch sämtliche Sofortstornos wurden miterfasst. Mit dem Bestellbon ging der Kellner zur Schank bzw zur Küche und erhielt dort die Ware. Beim Abschluss dieses Tisches wurde der Tisch aufgerufen und die jeweilige Abschlusstaste (bar oder Kredit) gedrückt und es wurde ein neuerlicher Bon ausgedruckt. Den Tisch "splitten" konnte die Kassa nicht. Sofortstornos konnte der Kellner nur vor Druck des Bestellbons durchführen.
Der Kellner konnte sich jederzeit eine Zwischensumme ausdrucken. Auf diesem Ausdruck standen die Artikelgruppen und die Summen. Nach Beendigung der Schicht hat der Kellner diesen Bon üblicherweise ausgedruckt und damit abgerechnet. Wurde auf einem Bon eine falsche Speise boniert, dann konnte lediglich mit dem Zentralschlüssel auf der Stellung "X1" ein Nachstorno eingegeben werden, solange dieser Tisch nicht abgeschlossen war. Dies veranlasste gleichzeitig die Bereinigung des Kellner- und des Spartenumsatzes. Wurde ein Tisch abgeschlossen, konnte für diesen Tisch kein Storno mehr durchgeführt werden. Nach der Tischabrechnung des Kellners konnte mit dem Zentralschlüssel ein Bruchstorno durchgeführt werden. Das Bruchstorno bewirkte, dass dieser Umsatz pauschal aus dem Spartenumsatz herausgenommen wurde, ohne dass der Kellnerumsatz beeinflusst wurde.
Am Tagesende wurde der Tagesabschluss mittels "Z"-Bericht durchgeführt. Dabei wurden automatisch immer folgende Ausdrucke erstellt: 1. Bedienerbericht (Kellnerbericht; 2. Finanzbericht, 3. Warengruppenbericht, optional auch ein PLU-Bericht.
1. Bedienerbericht: Auf dem Bedienerbericht standen folgende Daten: die Schlüsselnummer, der Name des Kellners, der Gesamtumsatz und die einzelnen Spartenumsätze und Stornos.
2. Finanzbericht: Auf diesem Bericht standen alle Transaktionen, wie Gesamtumsatz, Zahlungsarten (bar und Kredit) und alle Stornos (Nachstornos und Bruchstornos).
3. Warengruppenbericht: Der Warengruppenbericht enthielt alle Warengruppen, den Gesamtumsatz nach Abzug der Nachstornos und Bruchstornos.
Mit der Erstellung des Tagesberichtes werden die Tagessummen der diversen Berichte in den Monatsspeicher übernommen, wobei die Tagesspeicher gleichzeitig gelöscht werden.
Man kann an einem Tag auch mehrere Tagesabschlüsse durchführen, welche jeder für sich in den Monatsspeicher übernommen werden. Das Datum und die Uhrzeit der Registrierkasse konnte mit dem Zentralschlüssel jederzeit geändert werden, sodass zB am 31.3.2004 um 18 Uhr ein Tagesabschluss durchgeführt werden kann mit Uhrzeit 23 Uhr, anschließend am 31.3.2004 um 22 Uhr ein weiterer Abschluss mit Uhrzeit 20 Uhr (mit den Umsätzen von 18 - 22 Uhr) und dann noch einer am 31.3.2004 um 23 Uhr mit Datum 1.4.2004 und Uhrzeit 23.30 Uhr (mit den Umsätzen vom 31.3.2004 von 22 - 23 Uhr). In den Tagesabschluss kommt immer das hinein, was seit dem letzten Tagesabschluss boniert wurde.
Am Monatsende wird ein Monatsbericht erstell. Beim Monatsbericht werden automatisch ein Kellnerbericht, ein Finanzbericht und ein Warengruppenbericht erstellt, zusätzlich kann ein PLU Bericht erstellt werden. Die Monatsberichte sind optisch und inhaltlich ähnlich den Tagesberichten. Der PLU Bericht konnte optional ausgedruckt werden und hätte jeden einzelnen Artikel mit Angabe der Menge und Umsatz aufgelistet. Eventuell durchgeführte Stornos (Nach- oder Bruchstornos) sind nicht mehr ersichtlich. Ein Monatsabschluss kann jederzeit durchgeführt werden. Dieser beinhaltet jeweils den Speicherinhalt seit dem letzten Monatsabschluss, da jeder Monatsabschluss das Löschen des letzten Monatsabschlusses bewirkt.
Datum und Uhrzeit können auch bei Erstellung des Monatsberichtes jederzeit geändert werden.
Zusammenfassend kann gesagt werden, dass ein Warengruppenbericht ohne Finanz- und Bediener(Kellner)bericht keine Aussagekraft hat. Die Vollständigkeit aller Bonierungen kann nur mit der Journalrolle festgestellt werden.
Als Beilage wird dieser Niederschrift eine Kopie der Tastatur der Registrierkassa angeschlossen."
Das Finanzamt legte die Berufung ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung dem UFS vor und führte in der Beilage zur Berufungsvorlage u.A. aus:
"Die Schätzungsberechtigung ergibt sich einerseits aus den fehlenden Grundaufzeichnungen und andererseits aus den nicht nachgewiesenen Einlagen.
Grundaufzeichnungen Die Bw bestreitet nicht, dass Grundaufzeichnungen nicht aufbewahrt wurden. Sie behauptet jedoch, dass eine Differenz zwischen den ausgedruckten Tageslosungen und der Summe der Kellnerabrechnungen tatsächlich nicht möglich ist. Das Finanzamt hat die in der Gegenäußerung der Bw. angeregte Auskunft bei der Firma S eingeholt. Aus der beiliegenden Niederschrift geht hervor, dass die vorgelegten Tagesberichte ohne Finanz- und Kellnerberichte keine Aussagekraft über die Erfassung der gesamten Tageslosungen haben.
Privateinlagen
Diesbezüglich wird auf die Stellungnahme der Bp vom 14.11.2003 verwiesen. Aufgrund der nicht nachgewiesenen Mittelherkunft wurde bei der Bw. und den zusammenhängenden Firmen K und S. GmbH und V HotelbetriebsGmbH, per 31.12.1999 verschmolzen mit K & S. GmbH, ein Sicherheitszuschlag in Höhe von 10% der erklärten Umsätze hinzugeschätzt. In der Gegenäußerung wird auf den Nachweis von Vermögen im Rahmen der Vorbetriebsprüfung hingewiesen. Dazu ist anzumerken, dass es auch im Zeitraum der Betriebsprüfung für die Jahre 1993 bis 1995 zu Zuschätzungen aufgrund ungeklärter Mittelherkunft kam. Die aufgrund der Betriebsprüfungen 1993 bis 1995 bei den drei genannten Firmen ergangenen Bescheide wurden mit Berufungen angefochten. Die Berufungsverfahren sind derzeit noch beim UFS anhängig.
Die Bw gab im Schreiben, beim UFS am 18.10.2004 eingelangt, eine weitere Stellungnahme ab, in der i.W. ausgeführt wurde wie folgt.
"...Die Finanzbehörde begründet ihren Antrag auf Abweisung der Berufungen mit dem Hinweis auf fehlende Grundaufzeichnungen und nicht nachgewiesene Einlagen.
Mangel Grundaufzeichnungen
In der Beilage zur Berufungsvorlage (BV) führt die Finanzbehörde aus, dass Grundaufzeichnungen nicht aufbewahrt wurden. Seitens der Steuerpflichtigen wird festgestellt, dass sämtliche von der Bp verlangten Unterlagen (lediglich mit Ausnahme der Kellnerberichte) vorgelegt werden konnten und Kalkulationsdifferenzen aufgeklärt wurden.
Auch die von der Bp durchgeführte Einvernahme von Mitarbeitern und Geschäftspartnern brachte keine Umstände zutage, die die Ordnungsmäßigkeit der Unterlagen bezweifeln ließen.
Da in der Beilage zur BV nur mehr die fehlenden Kellnerberichte angeführt werden, wird davon ausgegangen, dass sämtliche anderen Punkte zufrieden stellend geklärt wurden und für das weitere Verfahren nicht mehr relevant sind (andernfalls ersuche ich um entsprechenden Vorhalt).
In der Niederschrift v 31.3.04 erklärt der Servicetechniker Hr. St. von der Fa H S GmbH Details zu den allgemeinen technischen Möglichkeiten des Modells der Registrierkasse "S L45 - 45". Mehrere Funktionen und Auswertungsmöglichkeiten, die in der NS angegeben sind, waren der Steuerpflichtigen völlig unbekannt. Wir haben daher Herrn St. ebenfalls um ein Gespräch und Auskünfte ersucht. Dabei stellte sich heraus, dass Herr St. - auf nachhaltige Befragung der Betriebsprüfung - sämtliche grundsätzlich technisch möglichen Funktionen des hergestellten Kassenmodells erklärt hat. Herr St. hat jedoch auch vor der Behörde ausgesagt, dass in der Regel bei den einzelnen Geräten nicht alle Funktonen aktiviert und alle Tasten belegt waren. Aus unerklärlichen Gründen wurde von der Finanzbehörde übersehen, diese wesentliche Aussage zu protokollieren.
Hinsichtlich der tatsächlichen Funktionen der bei der Steuerpflichtigen verwendeten Registrierkasse wird auf beiliegende Stellungnahme vom 14.10.04 von Herrn St. verwiesen.
In der vom Finanzamt erstellten NS wird auch aisgeführt, dass Datum und Uhrzeit verändert werden können. Diese Angabe soll offenbar dazu dienen, eine Möglichkeit zu Manipulationen aufzuzeigen. Hiezu ist festzustellen, dass eine Änderung dieser Werte selbstverständlich bei jeder (auch modernsten) EDV-Anlage möglich sein muss (wegen Stromausfall, Umstellung Sommerzeit usw.).
Die tägliche Absummierung und Ausdrucke erfolgten bei Dienstschluss durch das Bedienungspersonal. Im konkreten Fall der Steuerpflichtigen besteht ein durchgehender Geschäftsbetrieb von 10 bis 24 Uhr, ohne Ruhetag. Im Prüfungszeitraum waren (mit allen Ein- und Austritten) rund 85 Mitarbeiter beschäftigt, die alle an den vorzeitigen Tagesabschlüssen beteiligt gewesen wären. Dass sich ein Unternehmen derartig exponiert (und insbesondere gekündigten Dienstnehmern ausliefert) wäre geradezu absurd. Es wird auch darauf hingewiesen, dass die Bp auch gekündigte Dienstnehmer befragt hat; die Einvernahmen haben keinerlei Anhaltspunkte zu derartigen Manipulationen gegeben.
Nach wie vor unbestritten ist die Tatsache, dass die Summe der vom Bedienungspersonal ausgedruckten Kellnerbeichte zwingend mit der Summe der Tagesberichte ident ist; dies wurde uns vom Techniker auch ausdrücklich nochmals bestätigt.
Die von der Steuerpflichtigen ausdruckten Tagesberichte enthalten jeden einzelnen Artikel (bis zu 290 Artikel), dessen Anzahl, Gesamtwert und Anteil am Gesamtumsatz sowie den gesamten Tagesumsatz. Der ausgedruckte Monatbericht enthält zusätzlich Summen und Prozentanteil der einzelnen Warengruppen sowie den Monatsumsatz. Damit liegen Unterlagen vor, die weit über das übliche Ausmaß von Aufzeichnungen im Gastgewerbe hinausgehen.
Ein wesentlich besseres Bild über die tatsächlichen technischen Möglichkeiten der Registrierkasse hätte sich ergeben, wenn die Bp unser mehrfaches Angebot zur Überprüfung der verwendeten Registrierkasse angenommen hätte (das Gerät ist zwar seit Frühjahr 2002 nicht mehr in Betrieb, jedoch noch immer verfügbar).
Vermögensdeckung
Im Zuge der Prüfung wurden auch private Bankkonten und Geldmittelnachweise vorgelegt, die bis in das Jahr 1991 zurück reichen.
Bereits mit unserer Stellungnahme v 15.1.04 wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in der Vermögensdeckungsrechnung der Bp v 14.11.03 zwar sämtliche Einlagen in die geprüften Unternehmen angeführt sind, nicht jedoch die bereits mehrmals nachgewiesenen Geldzuflüsse (hiezu Berufung v 4.8.03, Seite 5).
Die Beilage zur BV geht auf diesen aufgezeigten Fehler in keiner Weise ein, sondern beharrt offenbar ganz bewusst auf einer sachverhaltswidrigen Annahme.
Ich ersuche daher nochmals um Erklärung, in welcher Weise folgende von uns nachgewiesenen Mittelzuflüsse in der dortigen Vermögensdeckungsrechnung v 14.11.03 berücksichtigt wurden:
1997: Verkauf Privatgrundstück ATS 90.000 1999: Einlage PF ATS 1,500.000
1999: Rückzahlung Salcher Polizzen ATS 151.000
2000: Wohnungsablöse XYZ ATS 3,000.000
Es wurde auch bereits nachgewiesen (Kopien der Bankauszüge liegen der Bp vor), dass die Einlagen in die Unternehmen durch private Kreditaufnahme zwischenfinanziert wurden. Der negative Kontostand auf dem Privatkonto von Hrn B. erhöhte sich in der Zeit von 1.1.1996 bis 31.12.1999 von ATS 101.852,05 auf ATS 1,573.168,34; erst durch die Wohnungsablöse im Jahr 2000 konnte dieser Kredit abgebaut werden.
Es wurde auch in keiner Weise berücksichtigt, dass Herr und Frau B. im Prüfungszeitraum über ein gemeinsames jährliches Nettoeinkommen von rund ATS 450.000,- verfügten und auch hieraus eine teilweise Abdeckung der Einlagen möglich war.
Zusammenfassung
Trotz intensiver Bemühungen der Bp ist von zahlreichen Vorhaltungen und abverlangten Unterlagen letztlich ein einziger Punkt verblieben, auf den die Bp ihre Zuschätzung stützt: Lediglich nicht aufbewahrte - für die Losungsermittlung jedoch völlig unbedeutende - Nebenaufzeichnungen (die noch dazu nicht vom Gf selbst ausgedruckt worden waren, sondern vom Servierpersonal zur Losungsaufteilung auf die einzelnen Mitarbeiter), werden in äußerst formalistischer Betrachtungsweise als Grundlage für eine Zuschätzungen herangezogen.
Der unbedeutende formale Mangel wird auf eine unvollständige Vermögensdeckungsrechnung gestützt, um eine Grundlage für eine Zuschätzung zu konstruieren.
Die Bp konstruierte auch eine theoretische Möglichkeit zur Kassenmanipulation; allerdings mit nicht identen Geräten. Hieraus kann jedoch keinesfalls ein nicht ordnungsgemäßes Rechnungswesen abgeleitet werden. Gerade durch die außergewöhnliche Intensität, mit der die Betriebsprüfung durchgeführt wurde, konnte die Ordnungsgemäßheit untermauert werden. ..."
Beigelegt war die Aussage des Hrn St., Servicetechniker der Fa H S GmbH, vom 14.10.04, in dem dieser i.W. ausführt wie folgt:
"Das von der O M ... verwendete Gerät verfügte nicht über die in der Niederschrift des FA vom 31.3.2004 angeführten Funktionen des Tischcheck (Abrechnung einzelner Tische); möglich war nur ein Sofortstorno vor Ausgabe des Bestellbons.
Auch der in der ND angeführte Bruchstorno ist bei der Kasse nicht aktiviert. Eine "pauschale Herausnahme eines Umsatzes" war nie möglich.
Das vom Kunden verwendete Gerät ermöglichte auch keine Angaben über Artikelgruppen auf den ausgegebenen Kellnerausdrucken.
Auf die Frage, warum die verwendete Kassa nicht über diese Funktionen verfüge, teile ich mit, dass das Kassenmodell im Laufe der Jahre ständig verbessert worden ist. Die Geräte sind keinesfalls ident. Die von mir in der NS gemachten, allgemeinen Angaben betreffen den letzten Stand der Technik dieses Modells.
Die einzelnen Bonierungen werden im Tagesspeicher des Kellners sowie im Artikelspeicher automatisch gleichzeitig abgespeichert. Ein Storno war nur vor Ausgabe des Bestellbons möglich. Nach dessen Ausdruck war eine Korrektur nur möglich, wenn gleichzeitig in der gleichen Gruppe eine mindestens gleich hohe neue Bonierung erfolgte (über X1-Schlüssel). D.h. der bereits bonierte Umsatz konnte durch nachträglichen Storno nicht mehr reduziert werden.
Unrichtig ist auch die in der NS getroffenen Aussage, dass am Tagesende bzw Monatsende Ausdrucke "automatisch" erstellt wurden. Vielmehr musst jede Auswertung und jeder Speicher einzeln aufgerufen werden. Mit der täglichen Absummierung erfolgte die Übertragung der Summen in den Monatsspeicher, erst danach war der Tagesspeicher für den nächsten Tag wieder frei.
Die von der Bp angedeutete Manipulationsmöglichkeit von mehreren Tagesabschlüssen an einem Tag wäre nur in einem sehr komplizierten Zusammenspiel mit sämtlichen Mitarbeitern möglich. Hierzu habe ich bereits anlässlich meiner Befragung durch die Bp zugestanden, dass eine derartige Manipulationsmöglichkeit zwar theoretisch möglich sei, eine praktische Durchführung wäre jedoch äußerst kompliziert und kaum durchführbar.
Durch die gleichzeitige Speicherung wäre selbst bei einer Manipulation der Losungen diese mit den absummierten Kellnerberichten wieder ident. Die Kellnerberichte würden daher keinerlei weitere Informationen liefern, als die Verteilung der Gesamtumsätze auf die einzelnen Mitarbeiter.
Im Weiteren wurde die Registrierkasse seitens Herrn St. im Beisein des Gf, Hrn B. , geprüft und wurde festgestellt, dass diese Kassa tatsächlich keinen Tischcheck programmiert hatte und Stornos ohne Kellnerschlüssel nicht möglich waren dh Tagesberichte sind mit Kellnerberichten zwingend ident. Der Kellnerbericht weicht lediglich ab, indem er auf einzelne Kellner unterteilt ist."
Der UFS führte am 27.11.2009 ein Erörterungsgespräch gem § 279 Abs 3 BAO durch, in dem die Sach- und Rechtslage erörtert und vom FA eine handschriftliche Berechnung über die Geldflüsse vorgelegt wurde. Den Parteien wurde eine Frist zur allfälligen Stellungnahme bis Ende des Jahres 2009 eingeräumt.
Mit Schreiben, beim UFS am 5.1.2010 eingelangt, gab die Bw eine Stellungnahme ab und führte darin i.W. aus, gegen die beim Erörterungstermin vom FA vorgelegte handschriftliche Berechnung der Geldflüsse werde eingewendet, dass im Jahr 1996 zwar die nachweisbar aufgelösten Sparbücher mit 2.5.1996 iHv ATS 4,132.000,-- sowie die Kreditaufstockung vom Dezember 1996 berücksichtigt worden sei; diesen nachweisbaren Mitteln seien jedoch die gesamten Einlagen ab 1.1.1996 gegenüber gestellt worden. Es sei in keiner Weise glaubwürdig bzw. nachvollziehbar, dass in der Zeit von 1.1. bis 1.5.1996 keinerlei Einlagen getätigt wurden. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass die Einlagen während des gesamten Jahres erfolgt seien. Daher sei anzunehmen, dass in der Zeit vom 1.1. bis 1.5.1996 etwa ATS 1,000.000,-- eingelegt wurden, in der Zeit vom 2.5. bis 31.12.1996 ATS 2,131.000,--. Die in der Aufstellung des FA angeführten Stände wären daher jeweils um ATS 1,000.000,-- zu erhöhen.
Wie auch anhand der vorgelegten (per 2.5.1996 aufgelösten) Sparbücher dokumentiert worden sei, seien die verfügbaren Mittel stets zinsbringend veranlagt worden. Es wären daher auch Zinsen von mehreren hunderttausend ATS angefallen, die in der Berechnung nicht berücksichtigt worden seien.
Zum Privatkredit sei nochmals festzustellen, dass am 17.12.1996 von der K & S. GmbH ein Kredit iHv 8 Mio. ATS aufgenommen wurde. Aus diesem Firmenkredit wurde einerseits der bestehende Privatkredit des Herrn B. iHv ATS 4,5 Mio abgedeckt, weitere ATS 2,870.000,-- seien am 17.12.1996 nachweislich auf das Girokonto von Herrn B. überwiesen worden; hievon seien noch am 18. und 19.12.1996 ATS 1,2 Mio. zur weitern Veranlagung behoben worden, ATS 1,435.896,20,-- seien per 31.12.1996 auf dem Girokonto verblieben.
Weiters werde bekannt gegeben, dass die Stände der per 1.1.2001 bei K & S. GmbH bestehenden Kredite insgesamt ATS 7,619.665,48,-- betragen würden.
Hingewiesen werde darauf, dass sämtliche Rückzahlungen des von der K & S. GmbH aufgenommenen betrieblichen Kredites im Rechnungswesen der Steuerpflichtigen erfasst seien.
Die vom FA mit ATS 4,148.000,-- angegebenen ungeklärten Einlagen 1996 bis 2000 stammten aus
- 1997 Verkauf Grundstück ATS 90.000
- 1999 Einlage PF ATS 1,500.000
- 1999 Rückzahlung Versicherungen ATS 151.000
- 2000 Wohnungsablöse XYZ ATS 3,000.000
insgesamt ATS 4,741.000. Nicht berücksichtigt seien hierin die mit 2.5.1996 aufgelösten Sparbücher sowie Kapitalerträge aus der weiteren Veranlagung.
Nachdem bereits die angeblich ungeklärten Einlagen von ATS 4,148.000 eindeutig unrichtig seien, sei auch nicht zu erkennen, weshalb die Finanzbehörde eine Hinzuschätzung von 10 % der erklärten Umsätze als angemessen erachtet.
Normen und Schlagworte
- § 124 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 131 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 132 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0640-W/04
- Stammnummer
- 52610
- Gültig
- 22.03.2011 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF