Findok · Richtlinien
AH-2216
3. Einfuhr
geltende FassungRichtlinie2025-0.325.373gilt ab 29.04.2025
Inhaltsverzeichnis der AH-2216
Wortlaut laut Findok
3. Einfuhr
3.1. Allgemeines
Die Einfuhr von zur internen Repression verwendbarer Ausrüstung gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2016/44 (siehe Anlage 1) aus Libyen sowie von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Eigentum oder Besitz der in den Anhängen II, III und VI der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Libyen sind, ist je nach Bestimmungs- oder Verwendungszweck entweder gänzlich verboten oder nur mit Genehmigung durch die zuständige Behörde möglich.
3.2. Einfuhr von zur internen Repression verwendbaren Ausrüstungen
Gemäß ArtikelArtikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/44 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/00 44 ist es verboten, zur internen Repression verwendbare Ausrüstungen gemäß der Liste im Anhang I der Verordnung, mit oder ohne Ursprung in Libyen, in Libyen zu erwerben, aus Libyen einzuführen oder zu befördern.
3.2.1. Einfuhrmöglichkeit ohne Einfuhrgenehmigung für bestimmte eingeschränkte Zwecke und Personenkreise
(1) Das Einfuhrverbot für zur internen Repression verwendbare Ausrüstungen gilt nicht für Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelme, die vom Personal der Vereinten Nationen sowie vom Personal der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitärem Hilfspersonal und Entwicklungshilfepersonal sowie damit in Verbindung stehenden Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend nach Libyen ausgeführt wurden und anschließend wieder in die Union eingeführt werden.
(2) In der Einfuhranmeldung muss der Einführer in diesem Fall erklären, dass für diese Einfuhrgüter die Ausnahme in Anspruch genommen wird.
(3) In e-zollACCS ist dazu der Dokumentenartencode Y921 ("Von dem Verbot ausgenommene Waren") zu verwenden.
3.3. AusnahmenEinfuhrverbot von Gütern der Gemeinsamen Militärgüterliste und Feuerwaffen, deren Teile und Munition
Gemäß Artikel 3a der Verordnung (EU) 2016/44 ist es verboten, die in der Gemeinsamen Militärgüterliste aufgeführten Güter und Technologien sowie Feuerwaffen, deren Teile, wesentliche Komponenten und Munition im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 unmittelbar oder mittelbar aus Libyen einzuführen, zu erwerben oder weiterzugeben, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung im Hoheitsgebiet Libyens haben.
3.4. Ausnahmen
3.3.13.4.1. Einfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
Für Güter, die zwar mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in der Fußnote entsprechen, muss dies in der Einfuhranmeldung entsprechend angeführt sein.
3.3.23.4.2. Einfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Gelder
Gelder, die an andere als in den Anhängen II, III und VI der Verordnung (EU) 2016/44 aufgeführte natürliche oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen, unterliegen keinen Einschränkungen nach der Maßnahme des Abschnitts 3.
3.4.3. Einfuhr von anderen Gütern als jenen, die in der Gemeinsamen Militärgüterliste angeführt sind sowie von Feuerwaffen, deren Teile und Munition
(1) Für Güter, die nicht unter die Verbote gemäß Artikel 3a der Verordnung (EU) 2016/44 fallen, gilt das Einfuhrverbot gemäß Abschnitt 3.3. nicht.
(2) In ACCS ist dazu der Dokumentenartencode Y182 ("Waren, die nicht unter die Verbote gemäß Artikel 3 (a) der Verordnung (EU) Nr. 2016/44 fallen") zu verwenden.
3.43.5. Zolltarif und Codierungen in e-ZollACCS in der Einfuhr
Für die Codierung der in diesem Abschnitt behandelten Beschränkungen in e-zollACCS steht folgender Dokumentenartencode zur Verfügung:
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Dokumentenartencode
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Beschreibung
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Hinweise
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N941
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Embargogenehmigung
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siehe Abschnitt 3.3.3.
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4NAV
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Ware ist kein Verteidigungsgut und unterliegt nicht dem Außenwirtschaftsgesetz 2011 und Verordnungen hierzu
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siehe Abschnitt 1.4.
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Y182
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Waren, die nicht unter die Verbote gemäß Artikel 3(a) der Verordnung (EU) Nr. 2016/44 fallen
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Siehe Abschnitt 3.4.3
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Y920
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Andere Waren als in den an die Maßnahme verknüpften Fußnoten aufgeführt
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siehe Abschnitt 1.4., Abschnitt 3.3.1.
Normen und Schlagworte
- Art. 2 Abs. 2 VO 2016/44, ABl. Nr. L 12 vom 19.01.2016 S. 1
- Art. 4 VO 2016/44, ABl. Nr. L 12 vom 19.01.2016 S. 1
- Anhang I VO 2016/44, ABl. Nr. L 12 vom 19.01.2016 S. 1
- Art. 3a VO 2016/44, ABl. Nr. L 12 vom 19.01.2016 S. 1
- VO 258/2012, ABl. Nr. L 94 vom 30.03.2012 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2025-0.325.373
- GZ der Erstfassung
- BMF-010302/0004-IV/8/2011
- Stammnummer
- 52339
- Enthalten in Fassung
- 11 (geltend: 11)
- Gültig
- 29.04.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF