Findok · Richtlinien
AH-2216
3. Einfuhr
überholte Fassung (bis 28.04.2025)Richtlinie2023-0.304.219gilt ab 08.02.2022
Inhaltsverzeichnis der AH-2216
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 08.02.2022 bis 28.04.2025.
Wortlaut laut Findok
3. Einfuhr
3.1. Allgemeines
Die Einfuhr von zur internen Repression verwendbarer Ausrüstung gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2016/44 (siehe Anlage 1) aus Libyen sowie von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Eigentum oder Besitz der in den Anhängen II, III und VI der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Libyen sind, ist je nach Bestimmungs- oder Verwendungszweck entweder gänzlich verboten oder nur mit Genehmigung durch die zuständige Behörde möglich.
3A3.2. Einfuhr von zur internen Repression verwendbaren Ausrüstungen
3A.1. Einfuhrverbot
Gemäß Art. 2 Abs. 2 VO 2016/44Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/00 44 ist es untersagtverboten, zur internen Repression verwendbare Ausrüstungen gemäß der Liste im Anhang I der Verordnung, mit oder ohne Ursprung in Libyen, in Libyen zu erwerben, aus Libyen einzuführen oder zu befördern.
Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die Ausrüstungen des Anhangs I der Verordnung umfassen, sind mit der Maßnahme gekennzeichnet.
Fußnoten beschreiben jene Güter innerhalb der gekennzeichneten Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die tatsächlich von der Maßnahme betroffen sind.
3A3.2.1.2. Verpflichtende Vorabinformationen Einfuhrmöglichkeit ohne Einfuhrgenehmigung für bestimmte eingeschränkte Zwecke und ErklärungPersonenkreise
3A.2.1. Vorabinformationen, Übermittlungspflicht
(1) GemäßDas Art. 4 VO 2016/44 sind den zuständigen Zollbehörden des betreffenden MitgliedstaatsEinfuhrverbot für zur internen Repression verwendbare Ausrüstungen gilt nicht für alle WarenSchutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelme, die aus Libyenvom Personal der Vereinten Nationen sowie vom Personal der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitärem Hilfspersonal und Entwicklungshilfepersonal sowie damit in das Zollgebiet der Union verbracht werden, Vorabinformationen über das Eintreffen der Waren zu übermittelnVerbindung stehenden Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend nach Libyen ausgeführt wurden und anschließend wieder in die Union eingeführt werden.
(2) Es gelten die Bestimmungen über summarische Eingangsanmeldungen sowie Zollanmeldungen des UZK bzw. UZK-IA (zu Fristen siehe Art. 105 bis 111 UZK-IA) für die Verpflichtung zur Übermittlung von Vorabinformationen über das EintreffenIn der Waren, insbesondereEinfuhranmeldung muss der Einführer in Bezug auf die Persondiesem Fall erklären, diedass für diese Informationen bereitstellt, die einzuhaltenden Fristen undEinfuhrgüter die erforderlichen AngabenAusnahme in Anspruch genommen wird.
Summarische Anmeldungen können daher für die Einhaltung(3) In e-zoll ist dazu der Pflicht nach Absatz 1 verwendet werdenDokumentenartencode Y921 ("Von dem Verbot ausgenommene Waren") zu verwenden.
3A3.3.2.2. Zusätzliche Erklärung Ausnahmen
3.3.1. Einfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
Für Güter, die zwar mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in der Fußnote entsprechen, muss dies in der Einfuhranmeldung entsprechend angeführt sein.
3.3.2. Einfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Gelder
GemäßGelder, die an andere als in den Anhängen II, III und VI der Art. 4 VOVerordnung (EU) 2016/44 muss die Personaufgeführte natürliche oder juristische Personen, die die imEinrichtungen oder Organisationen Abschnitt 2A.5.1. genannten Informationen bereitstelltzur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen, erklären, ob die Güter unter die Gemeinsame Militärgüterlisteunterliegen keinen Einschränkungen nach der Europäischen Union,Maßnahme des ABl. NrAbschnitts 3. L 40 vom 11.02.2014 S. 20 (siehe AH-3210 Abschnitt 1.) oder unter die Verordnung fallen.
3.4. Zolltarif und Codierungen in e-Zoll in der Einfuhr
InFür die Codierung der in diesem Abschnitt behandelten Beschränkungen in e-Zoll sind dazu je nach zutreffenden Eigenschaften zoll steht folgende r Dokumentenartencodes zu verwenden zur Verfügung:
Für Güter der Verordnung:
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Dokumentenartencode
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Beschreibung
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Hinweise
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N941
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Embargogenehmigung
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siehe Abschnitt 3.3.3.
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4NAV
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Ware ist kein Verteidigungsgut und unterliegt nicht dem Außenwirtschaftsgesetz 2011 und Verordnungen hierzu
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siehe Abschnitt 1.4.
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Y920
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Andere Waren als in den an die Maßnahme verknüpften Fußnoten aufgeführt
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siehe Abschnitt 1.4., Abschnitt 3.3.1.
Y920 ("Andere Waren als in den an die Maßnahme verknüpften Fußnoten aufgeführt");
Für Güter der Gemeinsamen Militärgüterliste:
4NAV ("Verteidigungsgüter unterliegen nicht dem Außenwirtschaftsgesetz 2011 und Verordnungen hiezu bei Ausfuhr, Einfuhr und Durchfuhr").
Normen und Schlagworte
- Art. 2 Abs. 2 VO 2016/44, ABl. Nr. L 12 vom 19.01.2016 S. 1
- Art. 4 VO 2016/44, ABl. Nr. L 12 vom 19.01.2016 S. 1
- Anhang I VO 2016/44, ABl. Nr. L 12 vom 19.01.2016 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2023-0.304.219
- GZ der Erstfassung
- BMF-010302/0004-IV/8/2011
- Stammnummer
- 52339
- Enthalten in Fassung
- 9, 10 (geltend: 11)
- Gültig
- 08.02.2022 bis 28.04.2025
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF