Findok · Richtlinien
AH-2216
5. Durchfuhr
überholte Fassung (bis 31.05.2011)RichtlinieBMF-010302/0004-IV/8/2011gilt ab 07.03.2011
Inhaltsverzeichnis der AH-2216
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 07.03.2011 bis 31.05.2011.
Wortlaut laut Findok
5. Durchfuhr
Für die Durchfuhr gelten die Richtlinien über die Ausfuhr.
6. Strafbestimmungen
Bei Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der Verordnung sind die vorgesehenen Strafbestimmungen des § 37 AußHG 2005 und gegebenenfalls auch die des § 38 AußHG 2005 anzuwenden. Dies betrifft auch jene Fälle, in denen nachträglich festgestellt wurde, dass Ausnahmen zu Unrecht in Anspruch genommen wurden.
Siehe dazu die Arbeitsrichtlinie AH-1130.
Normen und Schlagworte
- § 37 AußHG 2005, Außenhandelsgesetz 2005, BGBl. I Nr. 50/2005
- § 38 AußHG 2005, Außenhandelsgesetz 2005, BGBl. I Nr. 50/2005
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010302/0004-IV/8/2011
- Stammnummer
- 52339
- Enthalten in Fassung
- 1 (geltend: 11)
- Gültig
- 07.03.2011 bis 31.05.2011
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF