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Findok · Richtlinien

AH-2216

5. Durchfuhr

überholte Fassung (bis 11.03.2012)RichtlinieBMF-010302/0024-IV/8/2011gilt ab 01.06.2011

Inhaltsverzeichnis der AH-2216

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.06.2011 bis 11.03.2012.

Wortlaut laut Findok

5. Durchfuhr Zur internen Repression verwendbare Ausrüstungen FürEs ist verboten, wissentlich und vorsätzlich die im Anhang I der Verordnung aufgeführten Ausrüstungen mit oder ohne Ursprung in der Gemeinschaft, die zur internen Repression verwendet werden könnten, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Libyen oder zur Verwendung in Libyen zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen. Diese Formulierung ist so auszulegen, dass auch die Durchfuhr geltendurch die Richtlinien über die AusfuhrEuropäische Union mit eingeschlossen ist. Die Überwachung des Durchfuhrverbots erfolgt in jenen Fällen, in denen das Ausfuhrverfahren bei einer österreichischen Zollstelle erfolgt, nach den Vorgaben des Abschnitts 2. Wirtschaftliche Ressourcen Den im Anhang I oder Anhang III der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar wirtschaftliche Ressourcen (der Begriff umfasst alle Güter) zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen. Wenn die umfassten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen betroffen werden, besteht daher ein Durchfuhrverbot für alle Güter, außer jenen des Abschnitts 3.2. und des Abschnitts 3.3. Die Überwachung des Durchfuhrverbots erfolgt in jenen Fällen, in denen das Ausfuhrverfahren bei einer österreichischen Zollstelle erfolgt, nach den Vorgaben des Abschnitts 3. 6. Strafbestimmungen 6.1. Geltungsumfang der Verordnung Diese Verordnung gilt im Gebiet der Union einschließlich ihres Luftraums, an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen, für Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union, für die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, für juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Bezug auf Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Union getätigt werden. 6.2. Außenhandelsgesetz §§ 37 und 38 Bei Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der Verordnung sind die vorgesehenen Strafbestimmungen des § 37 AußHG 2005 und gegebenenfalls auch die des § 38 AußHG 2005 anzuwenden. Dies betrifft auch jene Fälle, in denen nachträglich festgestellt wurde, dass Ausnahmen zu Unrecht in Anspruch genommen wurden. Siehe dazu die Arbeitsrichtlinie AH-1130.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010302/0024-IV/8/2011
GZ der Erstfassung
BMF-010302/0004-IV/8/2011
Stammnummer
52339
Enthalten in Fassung
2 (geltend: 11)
Gültig
01.06.2011 bis 11.03.2012
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF