Findok · Richtlinien
AH-2216
5. Durchfuhr
überholte Fassung (bis 11.03.2012)RichtlinieBMF-010302/0024-IV/8/2011gilt ab 01.06.2011
Inhaltsverzeichnis der AH-2216
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.06.2011 bis 11.03.2012.
Wortlaut laut Findok
5. Durchfuhr
Zur internen Repression verwendbare Ausrüstungen
FürEs ist verboten, wissentlich und vorsätzlich die im Anhang I der Verordnung aufgeführten Ausrüstungen mit oder ohne Ursprung in der Gemeinschaft, die zur internen Repression verwendet werden könnten, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Libyen oder zur Verwendung in Libyen zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen. Diese Formulierung ist so auszulegen, dass auch die Durchfuhr geltendurch die Richtlinien über die AusfuhrEuropäische Union mit eingeschlossen ist.
Die Überwachung des Durchfuhrverbots erfolgt in jenen Fällen, in denen das Ausfuhrverfahren bei einer österreichischen Zollstelle erfolgt, nach den Vorgaben des Abschnitts 2.
Wirtschaftliche Ressourcen
Den im Anhang I oder Anhang III der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar wirtschaftliche Ressourcen (der Begriff umfasst alle Güter) zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen. Wenn die umfassten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen betroffen werden, besteht daher ein Durchfuhrverbot für alle Güter, außer jenen des Abschnitts 3.2. und des Abschnitts 3.3.
Die Überwachung des Durchfuhrverbots erfolgt in jenen Fällen, in denen das Ausfuhrverfahren bei einer österreichischen Zollstelle erfolgt, nach den Vorgaben des Abschnitts 3.
6. Strafbestimmungen
6.1. Geltungsumfang der Verordnung
Diese Verordnung gilt
im Gebiet der Union einschließlich ihres Luftraums,
an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen,
für Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union,
für die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen,
für juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Bezug auf Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Union getätigt werden.
6.2. Außenhandelsgesetz §§ 37 und 38
Bei Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der Verordnung sind die vorgesehenen Strafbestimmungen des § 37 AußHG 2005 und gegebenenfalls auch die des § 38 AußHG 2005 anzuwenden. Dies betrifft auch jene Fälle, in denen nachträglich festgestellt wurde, dass Ausnahmen zu Unrecht in Anspruch genommen wurden.
Siehe dazu die Arbeitsrichtlinie AH-1130.
Normen und Schlagworte
- § 37 AußHG 2005, Außenhandelsgesetz 2005, BGBl. I Nr. 50/2005
- § 38 AußHG 2005, Außenhandelsgesetz 2005, BGBl. I Nr. 50/2005
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010302/0024-IV/8/2011
- GZ der Erstfassung
- BMF-010302/0004-IV/8/2011
- Stammnummer
- 52339
- Enthalten in Fassung
- 2 (geltend: 11)
- Gültig
- 01.06.2011 bis 11.03.2012
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF