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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/0339-W/11

Die Rückforderung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld besteht zu Recht, da die gesetzlichen Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 Z 1 KBGG im vorliegenden Fall erfüllt sind.

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0339-W/11vom 22.02.2011
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des X, vertreten Y, vom 3. Jänner 2011 gegen den Bescheid des Finanzamtes Z vom 1. Dezember 2010 betreffend Rückzahlung eines Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld 2004 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid betreffend Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2004 bleibt unverändert. Entscheidungsgründe Der Berufungswerber (Bw.) ist Vater des 2004 geborenen Kindes FA. Von der Kindesmutter wurde im Jahr 2004 ein Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld in Höhe von € 587,82 bezogen. Das Finanzamt forderte mit Bescheid vom 1. Dezember 2010 die Rückzahlung des ausbezahlten Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2004 in Höhe von € 587,82 zurück. Der Abgabe wurde gemäß § 19 KBGG (Kinderbetreuungsgeldgesetz) ein errechnetes Einkommen in Höhe von € 22.755,31 zu Grunde gelegt und die Abgabe mit 7% von € 22.755,31 berechnet und in Höhe der ausgezahlten Beträge von € 587,82 zurückgefordert. Gegen diesen Bescheid erhob der Bw. Berufung und führte aus, dass er der Auffassung sei, dass die Rückforderung des Zuschusses verfassungswidrig sei. Mit BGBL 2004/34 vom 28. 4. 2004 seien die völlig gleichlautenden Bestimmungen des Karenzgeldgesetzes ersatzlos aufgehoben worden, die Ersatzbestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes seien jedoch aufrecht geblieben. Der Staat habe auf alle nach dem Karenzgeldgesetz bestehenden Ansprüche auf Rückzahlung von Zuschüssen verzichtet, die ebenfalls bestehenden Ansprüche nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz habe er aufrecht erhalten. Die Ungleichbehandlung von Rückforderungen nach dem Karenzgeldgesetz und dem Kinderbetreuungsgeldgesetz seien verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen. Der Bw. bestreite außerdem die Rechtmäßigkeit des Bezuges des Zuschusses durch die Kindesmutter. Der Bw. sei in das Verfahren betreffend Gewährung des Zuschusses nicht einbezogen und nicht belehrt worden. Das Gesetz sei auch verfassungswidrig, weil es nicht auf die Leistungsfähigkeit des Zahlungspflichtigen (Sorgepflichten) Bedacht nehme. Der Bw. verwies darauf, dass der Verfassungsgerichtshof bereits ein Gesetzesprüfungsverfahren betreffend § 18 KBGG eingeleitet habe mit Beschluss vom 6. 10. 2010, B 1391/09, B 15/10 ua. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 KBGG hat der Elternteil des Kindes, wenn an den anderen Elternteil des Kindes ein Zuschuss gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 KBGG ausbezahlt wurde, eine Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zu leisten. Erhält den Zuschuss ein allein stehender Elternteil, dann trifft die Rückzahlungspflicht den jeweils anderen Elternteil. Die Rückzahlung ist gemäß § 18 Abs. 3 KBGG eine Abgabe im Sinne des § 1 der Bundesabgabenordnung (BAO). Die Abgabe wird bei Übersteigen der Einkommensgrenze gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 KBGG berechnet und gemäß § 20 KBGG höchstens im Ausmaß des Zuschusses, der im jeweiligen Anspruchsfall ausbezahlt wurde, erhoben. Entsprechend der Bestimmung des § 21 KBGG entsteht der Abgabenanspruch mit Ablauf des Kalenderjahres in dem die Einkommensgrenze gemäß § 19 erreicht wird, frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres der Geburt des Kindes. Der Entscheidung wird vom Unabhängigen Finanzsenat im vorliegenden Fall folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt: Laut dem vom Bw. nicht bestrittenen Akteninhalt wurde für das 2004 geborene Kind FA des Bw. an die Kindesmutter im Jahr 2004 ein Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld in Höhe von € 587,82 ausbezahlt. Das gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 errechnete Einkommen des Bw. betrug im Jahr 2004 € 22.755,31. Für den Bw. entstand wegen des Überschreitens der Einkommensgrenze die Rückzahlungsverpflichtung betreffend ausbezahlten Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 KBGG. Die mit Bescheid vom 1. Dezember 2010 ausgesprochene Rückforderung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2004 in Höhe von € 587,82 erfolgte nach geltender Rechtslage zu Recht. Bezüglich der Auffassung des Bw., wonach die Bestimmung des § 18 KBGG verfassungswidrig sei, wird darauf hingewiesen, dass der Unabhängige Finanzsenat für eine Prüfung der Verfassungswidrigkeit nicht zuständig ist und aufgrund der geltenden Regelungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes zu entscheiden hat. Da bereits seitens des Verfassungsgerichtshofes ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzesmäßigkeit des § 18 Kinderbetreuungsgeldgesetzes eingeleitet wurde, steht es dem Bw. frei eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu richten. Aus den oben angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden und die Berufung abzuweisen. Ergeht auch an das Finanzamt   Wien, am 22. Februar 2011

Normen und Schlagworte

ZuschussKinderbetreuungsgeld

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0339-W/11
Stammnummer
52114
Gültig
22.02.2011 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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