Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3824-W/02
Fortbildungsbedingte Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Bildungseinrichtung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3824-W/02vom 18.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen die
Einkommensteuerbescheide für das Jahr 2000 und 2001 vom 24. April 2002 des
Finanzamtes Eisenstadt entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (i.d.F.
Bw. genannt) bezog in den Berufungsjahren 2000 und 2001 aus ihrer Tätigkeit
als Gendarmeriebeamtin Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Vom 4.
September 2000 bis 22. Juni 2001 wurde sie der Gendarmeriezentralschule
Mödling zur Teilnahme an dem Grundausbildungslehrgang für
dienstführende Wachebeamte dienstzugeteilt.
In den
Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2000 und 2001 machte die Bw.
Werbungskosten für die Fahrten mit ihrem Pkw zwischen ihrem Wohnort,
Wulkaprodersdorf und der Gendarmeriezentralschule Mödling geltend. Sie
beanspruchte den Abzug dieser Fahrtkosten (2000: ATS 34.545,-- und 2001: ATS
53.429,--) im Rahmen der Fortbildungskosten gemäß
§ 16 Abs. 1 Z
10. EStG in der Fassung BGBl. I 1999/106.
Vom Finanzamt Eisenstadt wurden
im Einkommensteuerbescheid für 2000 und im Einkommensteuerbescheid für
2001 vom 24. April 2002, StNr. 808/2109 die Werbungskosten für die
fortbildungsbedingten Fahrten zwischen Wohnort und Ausbildungsstätte nicht
in der beantragten Höhe gewährt. Das Finanzamt berücksichtigte
diese Fahrtkosten durch Abzug des großen Pendlerpauschales
gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6. lit. c EStG. Dieser Pauschbetrag war aber
niedriger als die von der Bw. geltend gemachten tatsächlichen Fahrtkosten
(Kilometergelder).
Die Bw. erhob gegen die
Einkommensteuerbescheide für 2000 und 2001 form- und fristgerecht Berufung
und begehrte den Abzug der ausgewiesenen effektiven Fahrtkosten, die ihr durch
die berufliche Fortbildung in Mödling entstanden seien. Sie begründete
ihr Begehren damit, dass die Lohnsteuerrichtlinien vorsehen würden, dass
für Fortbildungsmaßnahmen Fahrtkosten in ihrer tatsächlichen
Höhe abzugsfähig seien. Eine Begrenzung mit dem Pendlerpauschale
käme nur in Betracht, wenn Familienheimfahrten vorliegen würden. Das
sei bei ihr aber nicht der Fall gewesen, weil sie während der gesamten
Fortbildung keinen anderen Wohnsitz als jenen in Wulkaprodersdorf gehabt habe.
Einen weiterer Wohnsitz am Dienstverrichtungsort in Mödling habe sie nicht
begründet. Der bloße Abzug des Pendlerpauschales anstatt ihrer
höheren tatsächlichen Fahrtkosten sei nicht zulässig.
Vom Finanzamt Eisenstadt wurde
mit Berufungsvorentscheidung vom 21. Mai 2002, zugestellt am 24. Mai 2002 die
Berufung als unbegründet abgewiesen. In der Bescheidbegründung wurde
angeführt, dass die Bw. für die Teilnahme an dem
Grundausbildungslehrgang für dienstführende Wachebeamte von ihrer
Dienstbehörde der Gendarmeriezentralschule durchgehend für länger
als einen Monat zur Ausbildung dienstzugeteilt worden sei. Die Fahrten zu ihrer
neuen Dienststätte in Mödling würden mit Wirksamkeit der
Dienstzuteilung Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im Sinne des
§ 16 Abs. 1 Z 6. EStG darstellen. Nach dieser Bestimmung seien mit dem
Verkehrsabsetzbetrag und dem Pendlerpauschale alle Ausgaben für die Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten.
Die Bw. stellte mit Schriftsatz
vom 21. Juni 2002, eingebracht am 24. Juni 2002 den Antrag auf Vorlage der
Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Im Vorlageantrag wandte die
Bw. ein, dass der Umstand, dass nach den Bestimmungen des
Beamten-Dienstrechtsgesetzes eine derartige Fortbildungsmaßnahme nur in
Form einer Dienstzuteilung zur Ausbildungsstelle absolviert werden könne,
für die steuerrechtliche Beurteilung nicht in den Vordergrund gerückt
werden dürfe. Maßgebend sei nicht die Form der Dienstzuteilung
sondern ihr Zweck, nämlich die Fortbildung. Während bei einer
Dienstzuteilung zur Dienstleistung nur das Pendlerpauschale zustünde, seien
bei der Dienstzuteilung zur Ausbildung die gesamten Werbungskosten
einschließlich der Fahrtausgaben gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 10.
EStG anzuerkennen. Ansonsten käme es zur Ungleichbehandlung mit jenen
Steuerpflichtigen, bei denen die Fortbildung nicht im Zuge des
Dienstverhältnisses erfolge. Im Unterschied zur einer Dienstzuteilung zur
Dienstleistung gehöre das Absolvieren des Grundausbildungslehrganges
für dienstführende Wachebeamte nicht zu den Dienstpflichten eines
Exekutivbeamten. Die Dienstzuteilung zu diesem Grundausbildungslehrgang erfolge
nur nach vorangegangener erfolgreicher Bewerbung.
Zur Bestärkung ihres
Rechtsstandpunktes verwies die Bw. auf die Erkenntnisse des VwGH vom 3. April
1990, Zl. 89/14/0276 und vom 18. Dezember 1990, Zl. 87/14/0149.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Berufungsgegenstand ist die
Rechtsfrage, ob für Fahrten eines Arbeitnehmers zwischen seiner Wohnung und
einer Bildungsanstalt, zu der er von seinem Arbeitgeber zum Besuch eines
mehrmonatigen Fortbildungslehrganges dienstzugeteilt wurde, nur das
Pendlerpauschale gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6. EStG zusteht oder ob
gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 10. EStG die höheren tatsächlichen
Fahrtkosten absetzbar sind.
Die Gendarmeriezentralschule
Mödling ist eine arbeitgebereigene Bildungsstätte, die zudem mit
Beginn einer mehrmonatigen Dienstzuteilung gegenüber den
Lehrgangsteilnehmern die dienstrechtlichen Aufgaben der Dienststelle und
Dienstbehörde erster Instanz wahrnimmt (Vorgesetzten- und
Arbeitgeberfunktionen).
Gemäß
§ 16 Abs.
1 Z 10. EStG i.d.F. des Steuerreformgesetzes 2000, BGBl. I 1999/106 sind
Werbungskosten auch Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen
im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit
verwandten beruflichen Tätigkeit.
In den Erläuternden
Bemerkungen (NR: GP XX RV 1766) zu obiger Bestimmung wird ausgeführt, dass
als Aus- und Fortbildungskosten insbesondere Kurskosten, Kosten für
Lernbehelfe, Nächtigungskosten und Fahrtkosten anzusehen sind. Fahrtkosten
sind im tatsächlichen Ausmaß zu berücksichtigen, soweit sie
nicht bereits gemäß
§ 16 Abs. 1 Z. 6 EStG durch
Verkehrsabsetzbetrag bzw. Pendlerpauschale abgegolten sind (Aufwendungen
für zusätzliche Wegstrecken).
Damit ist nach dem eindeutigen
Willen des Gesetzgebers klargestellt, dass Fahrtkosten für
Bildungsmaßnahmen, die zugleich den Tatbestand des § 16 Abs. 1 Z 6
EStG erfüllen, bereits mit dem Verkehrsabsetzbetrag bzw. dem
Pendlerpauschale abgegolten sind. § 16 Abs. 1 Z 6. EStG schließt als
die spezieller Norm in diesem Fall die Anwendung des § 16 Abs. 1 Z 10. EStG
aus. Nur zusätzliche Fahrtkosten für Bildungsmaßnahmen, die
nicht die Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im Sinne des
§ 16 Abs. 1 Z 6. EStG betreffen, sind gemäß
§ 16 Abs. 1 Z
10. EStG abzugsfähig.
Ein Verkehrsabsetzbetrag und
ein zusätzliches Pendlerpauschale ist zu berücksichtigen für die
Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitstätte. Mit dem Verkehrsabsetzbetrag und dem Pendlerpauschale sind
alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitstätte abgegolten
(§ 16 Abs. 1 Z 6. EStG).
Eine Arbeitsstätte ist der
Mittelpunkt der Tätigkeit eines Dienstnehmers. Die Arbeitstätte
(Dienstort) ist jener Ort, an dem der Arbeitnehmer für den Arbeitgeber
regelmäßig tätig wird. Als Arbeitsstätte gilt ein
Büro, eine Betriebstätte, ein Werksgelände, ein Lager und
ähnliches. Eine Arbeitsstätte im obigen Sinne liegt auch dann vor,
wenn das vollständige Tätigwerden des Dienstnehmers auf Grund einer
Dienstzuteilung oder Entsendung durch den Arbeitgeber an ein
Fortbildungsinstitut oder in Räumlichkeiten eines Kunden während der
Arbeitszeit erfolgt.
Für die Bw. war auf Grund
der Dienstzuteilung zur Gendarmeriezentralschule Mödling zur Absolvierung
eines mehrmonatigen Lehrganges, der Besuch dieser Bildungsveranstaltung
ganztägige Arbeitspflicht. Die Gendarmeriezentralschule übte zudem
während der Dienstzuteilung gegenüber der Bw. die Vorgesetzten- und
Dienstgeberfunktionen aus. Daraus folgt unzweifelhaft, dass die
Gendarmeriezentralschule Mödling für die Bw. eine neue
Arbeitsstätte im Sinne des § 16 Abs. 1 Z. 6. EStG darstellt.
Der Hinweis auf die
Erkenntnisse des VwGH geht fehl, weil kein gleich gelagerter Sachverhalt
vorliegt. Im Erkenntnis vom 3. April 1999, Zl. 89/14/0276 war der
Beschwerdeführer nicht zu einer Bildungseinrichtung dienstzugeteilt. Das
Gegenteil war der Fall; er war für die Bildungsmaßnahme beurlaubt.
Bei diesen Kursbesuchen handelte es sich gerade nicht um die Erbringung von
Dienstleistungen gegenüber dem Dienstgeber. Daraus ergibt sich aber im
Umkehrschluss, dass der VwGH die Rechtsauffassung des angefochtenen Bescheides
teilt. So argumentiert er, dass ein wesentliches Kriterium am Vorliegen einer
Arbeitsstätte im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 6. EStG die
Dienstleistungspflicht des Dienstnehmers gegenüber dem Dienstgeber im
Besuch eines Kurses oder Lehrganges an einer bestimmten Bildungseinrichtung
ist.
Eine Fortbildungsstätte
stellt nach einhelliger Rechtsmeinung und ständiger Verwaltungspraxis dann
eine Arbeitstätte dar, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zu dieser
Fortbildung dienstzugeteilt oder entsendet wird. Das tatbestandrelevante an der
Dienstzuteilung zur Aus- oder Fortbildung ist nicht ihre Rechtsform, sondern ihr
Inhalt. Sie stellt eine Arbeitgeberweisung dar, wodurch ein Kursbesuch zur
Dienstleistungspflicht des Arbeitnehmers wird, der bei entsprechender Dauer dazu
führt, dass die Ausbildungsstätte eine neue Arbeitsstätte im
Sinne des § 16 Abs. 1 Z 6. EStG darstellt, weil sie zum
Tätigkeitsmittelpunkt des Arbeitnehmers wird (ebenso Doralt,
EStG-Komm.4
§ 16
TZ 183 und 203/6; zur Verwaltungspraxis BMF 30.7.1999, 07 0101/30-IV/7/99, ARD
5053/18/99, BMF vom 13.9.1994, SWK 35/94 A 751 sowie LStR 2002 RZ 291ff; zum UFS
RV/0276-F/02 vom 10.3.2003).
Wird ein Arbeitnehmer zu einer
neuen Arbeitsstätte befristet dienstzugeteilt oder entsendet und steht von
vornherein fest, dass er an dieser neuen Arbeitsstätte länger als
einen vollen Kalendermonat durchgehend tätig sein wird, sind die Fahrten
zur neuen Arbeitsstätte mit Wirksamkeit der Zuteilung Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 6. EStG.
Der Einwand der Bw., einer
eklatanten Ungleichbehandlung zwischen jenen Steuerpflichtigen, die eine
Fortbildung im Rahmen ihrer Dienstpflichten besuchen und jenen, welche die
Fortbildung außerhalb einer unmittelbaren beruflichen Leistungspflicht
absolvieren, ist gänzlich unberechtigt. Er steht zum einen im klaren
Widerspruch mit den zitierten Erläuternden Bemerkungen zu § 16 Abs. 1
Z 10. EStG und übersieht, dass gerade diese Unterscheidung die abweichenden
Rechtsfolgen zur Erfüllung des Sachlichkeitsgebotes erfordert. Erst durch
den umfassenden Arbeitsstättenbegriff des § 16 Abs. 1 Z. 6 EStG, bei
dem es nicht darauf ankommt, ob die dienstliche Tätigkeit in einer
üblichen Dienstverrichtung oder einer Berufsfortbildung besteht, wird die
Gleichmäßigkeit der Besteuerung hergestellt.
Zusammenfassend ist
festzuhalten, dass das Finanzamt in den angefochtenen Bescheiden zu Recht
für die Fahrten der Bw. zwischen ihrem Wohnsitz und der
Gendarmeriezentralschule in Mödling, zu der sie länger als einen Monat
dienstzugeteilt war, das große Pendlerpauschale berücksichtigt hat
und den Abzug darüber hinausgehender fortbildungsbedingter Fahrtkosten
versagte.
Die Berufung war daher als
unbegründet abzuweisen.
Wien,
18. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
GendarmeriebeamtinFortbildungDienstzuteilungFahrtkostenKilometergeldBildungsstätteArbeitsstättePendlerpauschale
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3824-W/02
- Stammnummer
- 5196
- Gültig
- 18.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF