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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSK RV/0224-K/06

Arbeitnehmereigenschaft griechischer Steinmetze

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0224-K/06vom 29.12.2010Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die festgelegte Pflicht zur Einhaltung der Arbeitszeiten am Bauwerk sowie die ebenfalls schriftlich festgehaltene Verpflichtung exklusiv für die Bw. zu arbeiten, lassen jede selbständig verantwortliche Gestaltung der behaupteten unternehmerischen Tätigkeit vermissen. Die Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit den anderen auf der Baustelle für die Bw. tätigen Personen erscheint im Lichte des Gesamtbildes als der Annahme auch nur einer geringen selbständigen Verantwortlichkeit entgegenstehend. Wenn man noch in Betracht zieht, dass für keinen einzigen der behaupteten "Subunternehmer" eine gewerberechtliche Anerkennung oder Gleichhaltung des Gewerbes vorgelegt wurde und auch eindeutige sozialversicherungsrechtliche Bestätigungen fehlen, so muss die Annahme einer unternehmerischen Tätigkeit mit einer auch nur einfachsten betrieblichen Struktur in weite Ferne rücken. Aus der Einräumung diesbezüglicher Verwaltungsvergehen durch die Bw. kann für ihren Standpunkt nichts gewonnen werden. Entgegenzutreten ist auch den Ausführungen der Bw., wonach die regelmäßig stattfindenden Besprechungen über Qualität und Fortgang der Leistung nicht gegen eine Werkvertragseigenschaft sprechen würden. Aus der Gesamtsicht der Berufungsangelegenheit ergibt sich daraus nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates ein weiteres Indiz für die völlige persönliche Eingliederung in den betrieblichen Organismus der Bw. sowie für die gänzliche Weisungsgebundenheit der für sie tätigen Personen. Wenn die Bw. ausführt, dass ihre Vertragspartner Rechnungen gestellt hätten, so ist auch diesbezüglich auf die Feststellungen zu den vorgelegten Schriftstücken zu verweisen. Die als Beilagen zur Berufung vorgelegten Mängelrügen, Rechnungskorrekturen und Androhungen der Ersatzvornahme entbehren nach dem festgestellten Sachverhalt jeden Nachweises über eine Zurkenntnisnahme durch die Betroffenen und sind aus der Sicht des erkennenden Senates nicht als taugliche Indizien für eine Unternehmereigenschaft anzusehen. Nicht unerwähnt bleiben kann auch der Umstand, dass der von der Bw. zeitweilig als "Subunternehmer" geführte KY in den Streitjahren auch als Dienstnehmer (Arbeiter) im Gastgewerbe tätig und sozialversicherungsrechtlich gemeldet war. Aus der Sicht des erkennenden Senates spricht auch dieser Umstand gegen das Bestehen von betrieblichen Strukturen, da wohl kein selbständiger Steinmetz-Unternehmer, in der Zeit zwischen Aufträgen, als Arbeiter in das Gastgewerbe wechseln, sondern sich wohl eher um neue Aufträge kümmern würde. Die als "Subunternehmer" geführten SK und AZ wurden von der Bw. selbst zeitweilig als Dienstnehmer angemeldet, wie der in den Streitjahren vorgeblich selbständig für die Bw. tätige LA ab dem Jahr 2004. Wenngleich nicht in den Streitzeitraum fallend erscheinen doch auch die Angaben des letztgenannten LA sowie jene des KG im Jänner 2005 geeignet, weitere Bereiche der Arbeitsbeziehung zwischen der Bw. und den für sie tätigen Personen aufzuhellen. Beide vernommenen Personen waren im Streitzeitraum bei der Bw. als "Subunternehmer" geführt, weshalb die Abläufe als wohl auch für den Streitzeitraum zutreffend zu betrachten sind. Beiden Niederschriften - wobei den Erstangaben durch den erkennenden Senat jedenfalls die höhere Beweiskraft zugemessen wird als den nachfolgenden Berichtigungen der Aussagen - ist eindeutig zu entnehmen, dass sämtliche Arbeitsmittel, Material, Werkzeug und Firmenauto von der Bw. zur Verfügung gestellt wurden, ebenfalls die Übernachtungsmöglichkeiten. Eine Unterscheidung in Subunternehmer und Dienstnehmer - wie u.a. behauptet - fand hiebei nicht statt. Die Abwicklung und Bezahlung der Arbeiten ließ dem vorgeblichen Subunternehmer KG nicht die geringste Mitgestaltungsmöglichkeit zu, wenn er angab, dass über den Preis pro Quadratmeter verlegte Fläche noch nicht einmal gesprochen worden sei. Auch die Aussage, wonach der Geschäftsführer der Bw. - bezeichnet als "Chef" - auf die Baustelle komme und ihm zeige, was zu tun sei, spricht für sich. Dies gilt auch für die Anführung, wonach er als Subunternehmer vom Vorarbeiter, welcher - wie schon erwähnt - im Streitzeitraum ebenfalls als Subunternehmer geführt wurde, Anweisungen erhalte. Die Ausführung in der Niederschrift, wonach die Anzahl der Arbeitstage die Höhe seines Verdienstes bestimme, rundet das gegebene Bild ab. Wohl selbsterklärend ist weiters, dass die Anmeldung des vorher als selbständigen Unternehmer - mit behaupteter gewerblicher Befugnis - geführten LA ab 2004 lediglich als Steinmetzhelfer (Arbeiter) erfolgte, wie die Bw. in ihrem "Einspruch" gegen die Niederschrift an das Zollamt selbst ausführte. Ebenfalls bloß als Arbeiter angemeldet waren die zeitweilig als "Subunternehmer" geführten SK und AZ . Der Umstand, dass für IK im Streitzeitraum eine steuerliche Erfassung beim Finanzamt Graz-Stadt vorlag, vermag am Gesamtbild nichts mehr zu ändern bzw. erscheint im gegenständlichen Fall nicht von Relevanz. Dies gilt auch für die aus Griechenland beigeschafften Unterlagen hinsichtlich mehrerer Personen. Zu verweisen ist diesbezüglich auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung, welche sogar beim Vorliegen inländischer Gewerbeberechtigungen auf den tatsächlichen wirtschaftlichen Gehalt der vertraglichen Beziehung durchgegriffen und die Arbeitnehmereigenschaft vermeintlicher "neuer Selbständiger" bejaht hat (siehe VwGH vom 19. September 2007, Zl. 2007/13/0071). Aus der Sicht obiger Erwägungen erscheint auch keinerlei ins Gewicht fallendes ausgabenseitiges Unternehmerrisiko der für die Bw. tätigen 14 Personen gegeben, wobei aufgrund der vorliegenden Eingliederung in den betrieblichen Organismus der Bw. sowie der gänzlichen persönlichen Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit deren Tätigkeit eher jener von Akkordarbeitern nahekommt. Der von der Bw. in eventu vorgebrachte Vergleich mit freien Dienstnehmern wird vom erkennenden Senat nicht geteilt. Ins Leere gehen muss auch der Einwand, dass die Kalkulation der Bw. keinen Raum für lohnabhängige Abgaben der für sie tätigen Personen lasse. Die unternehmerische Notwendigkeit, Aufträge durch günstige Preise zu erlangen, kann - auch bei den im Zuge bzw. nach der Insolvenz der Bw. möglicherweise gegebenen Liquiditätserfordernissen - nicht als Argument für die Nichtabfuhr von Abgaben dienen. Wenn der Geschäftsführer der Bw. beim Erörterungsgespräch vorbrachte, dass - außerhalb des Streitzeitraumes - eine Überprüfung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz keine Beanstandung erbracht habe, so ist auf die eigenen Ausführungen der Bw. hinzuweisen, wonach es bei der steuerlichen Beurteilung einer Tätigkeit unter anderem nicht darauf ankomme, welche Beurteilung auf anderen Rechtsgebieten zutreffend sei (vgl. auch VwGH vom 29. September 2010, Zl. 2008/13/0160). Abschließend ist noch auf den Einwand einzugehen, wonach die von der Bw. mit dem selben EDV-Programm vorgenommene Berechnung der Lohnsteuer zu niedrigeren Ergebnissen bei mehreren Personen führe als die vom Prüfer festgestellten Nachforderungsbeträge. § 77 Abs. 1 EStG 1988 normiert zum Lohnzahlungszeitraum Folgendes: "Ist der Arbeitnehmer bei einem Arbeitgeber im Kalendermonat durchgehend beschäftigt, ist der Lohnzahlungszeitraum der Kalendermonat. Beginnt oder endet die Beschäftigung während eines Kalendermonats, so ist der Lohnzahlungszeitraum der Kalendertag." Die Berechnung der Lohnsteuer auf Basis des Kalendertages als Lohnzahlungszeitraum für die ins Treffen geführten SK (Beschäftigung vom 21.11. - 17.12.2002), KG (Beschäftigung vom 10.5. - 13.6.2003) und IK (Beschäftigung vom 17.3. - 23.3.2004) ergibt daher exakt die vom Prüfer errechneten Beträge. Von der Bw. wurde ihren Berechnungen offenkundig unrichtigerweise der Kalendermonat als Lohnzahlungszeitraum zugrunde gelegt. Der weitere Einwand der Bw., wonach auch der außerhalb des Prüfungszeitraumes gelegene Zeitraum vom 1.6.2004 bis zum 31.12.2004 in die Berechnung der Lohnsteuer vom Prüfer zu Unrecht einbezogen worden sei, kann ebenfalls nicht durchdringen, da sich sämtliche Berechnungen des Prüfers nur auf den Zeitraum bis Ende Mai 2004 beziehen und dies auch aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides vom 10.11.2004 unmissverständlich abzulesen ist. Lediglich auf dem die Einzelbeträge aufgliedernden EDV-Ausdruck, welcher dem Prüfungsbericht angeschlossen wurde, ist als Überschrift - offenkundig irrtümlich - "Dienstnehmerliste 01 bis 12.2004" angeführt. Die von der Bw. beantragte Vernehmung von mehreren der aus Griechenland stammenden Personen, die für die Bw. im Streitzeitraum tätig waren, erwies sich als entbehrlich, da der Sachverhalt durch die vorliegenden Urkunden als umfänglich geklärt erschien und eine Vernehmung dieser Personen zu keinen anderslautenden Sachverhaltsfeststellungen geführt hätte. Der Geschäftsführer der Bw. konnte zu seiner Sicht der Dinge im Zuge des durchgeführten Erörterungstermines gemäß § 279 BAO befragt werden. Es war spruchgemäß zu entscheiden. Klagenfurt am Wörthersee, am 29. Dezember 2010

Normen und Schlagworte

ArbeitnehmereigenschaftMerkmale UnselbständigkeitMerkmale Selbständigkeitorganisatorische EingliederungWeisungsgebundenheitUnternehmerwagnisLohnzahlungszeitraumKalendermonatKalendertag

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
Geschäftszahl
RV/0224-K/06
Stammnummer
51616
Gültig
29.12.2010 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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