Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ4I ZRV/0030-Z4I/02
Zollschuld nach Art. 204 ZK
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0030-Z4I/02vom 25.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Grobe Fahrlässigkeit eines Beteiligten schließt die Heilungsmöglichkeit einer nach Art. 204 ZK entstandenen Zollschuld aus.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf. gegen den
Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des Hauptzollamtes Wien vom
1. September 1999, GZ. 100/21676/98-8, betreffend Zollschuld,
entschieden: Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Das Hauptzollamt Wien hat mit Bescheid vom 29. Juni
1999, GZ 100/21676/4/98, der Bf. für die im Zeitraum von 4. März
1998 bis 24. März 1998 in das Zolllager Typ C, Kenn-Nr. C-225/098
eingelagerten Waren, die im Bescheid näher bezeichnet worden sind, gem.
Art. 204 Abs. 1 lit. a ZK iVm. § 2 Abs. 1 ZollR-DG, eine Einfuhrzollschuld
in Höhe von 26.640,00 ATS (Z1 7.200,00 ATS, EU 19.440,00 ATS)
vorgeschrieben, weil diese ohne die dafür erforderliche zollrechtliche
Behandlung aus dem Zolllager entfernt und somit eine der Pflichten nicht
erfüllt worden sei, die sich aus deren vorübergehender Verwahrung oder
aus der Inanspruchnahme des Zollverfahrens, in das sie übergeführt
worden sind, ergeben haben.
In der Begründung des Bescheides wurde
ausgeführt, dass im Zuge einer Lagerüberwachung im Zolleigenlager Typ
C, Kenn-Nr. 225/098, der Bf. am 24. März 1998, durch Beamte der
Abteilung Zolllager beim Hauptzollamt Wien festgestellt worden sei, dass 25
Karton Sportschuhe der Marke Nike, im Gesamtwert von 90.000,00 ATS nicht im
Zolllagerraum sondern in den Regalen der Fa. Texsped gelagert
waren.
Gegen diesen Bescheid hat die Bf. mit Eingabe vom
2. August 1999 Berufung mit der Begründung eingebracht, dass die
beanstandete Art der Lagerung der 25 Kartons auf der Tatsache beruhe, dass die
Waren zum Export nach Jugoslawien hergerichtet waren (innerhalb der
Betriebszeiten). Die Ware habe in weiterer Folge Österreich auch
tatsächlich verlassen.
Mit Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom
1. September 1999, GZ 100/21676/98-8, wurde die Berufung als
unbegründet abgewiesen.
Mit Eingabe vom 30. September 1999 brachte die Bf.
Beschwerde gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom
1. September 1999, GZ 100/21676/98-8, ein, und begründete diese im
wesentlichen damit, dass die Art der Lagerung auf der Tatsache beruhe, dass die
Ware zum Export nach Jugoslawien hergerichtet war und sich deshalb nicht
innerhalb des Zolllagers, sondern auf der für Betriebszeiten vorgesehenen
Fläche direkt vor dem durch Gitter abgetrennten Zolllager befand, wogegen
auch keine Einwände bestehen könnten.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gem. Art. 204 Abs. 1 lit. a ZK entsteht eine
Einfuhrzollschuld, wenn in anderen als den in Art. 203 genannten Fällen
eine der Pflichten nicht erfüllt wird, die sich bei einer
einfuhrabgabepflichtigen Ware aus deren vorübergehender Verwahrung oder aus
der Inanspruchnahme des Zollverfahrens, in das sie übergeführt worden
ist, ergeben.
Gem. Art. 204 Abs. 3 ZK ist Zollschuldner die Person,
welche die Pflichten zu erfüllen hat, die sich bei einer
einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus deren vorübergehender Verwahrung oder
aus der Inanspruchnahme des betreffenden Zollverfahrens ergeben, oder welche die
Voraussetzungen für die Überführung der Ware in dieses
Zollverfahren zu erfüllen hat.
Art. 204 Abs. 1 ZK regelt die Einfuhrzollschuldentstehung
bei Verfehlungen, die nicht bereits ein Entziehen aus der zollamtlichen
Überwachung gem. Art. 203 ZK bedeuten. Die Pflichten für die
einfuhrabgabepflichtigen Waren können sich aus der vorübergehenden
Verwahrung vor Erhalt einer zollrechtlichen Bestimmung oder aus der
Inanspruchnahme von Zollverfahren ergeben, in die die Waren
übergeführt worden sind.
Die Bf. betreibt ein Zolllager Typ C. Die Bewilligung hiezu
erteilte das Hauptzollamt Wien mit Bescheid Zl. 100/31479/95,
Zolllagerbewilligung AT 001827. Das Zolllagerverfahren zählt zu den
Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung. Der Zweck besteht darin, die im
Zolllager lagernden Nichtgemeinschaftswaren solange von der Erhebung von
Eingangsabgaben freizuhalten, bis feststeht, ob sie wieder ausgeführt, in
den freien Verkehr übergeführt oder einer anderen zollrechtlichen
Bestimmung zugeführt werden sollen.
Bei dem verfahrensgegenständlichen Zolllager handelt
es sich um ein Lager des Typs C ( Art. 504 Abs. 1 3. Gedankenstrich ZK-DVO). Der
Lagerhalter ist für die sich aus Art. 101, 102 Abs. 2 ZK ergebenden
Pflichten hinsichtlich des Betriebes des Zolllagers und der Abwicklung des
Zollverfahrens verantwortlich.
Art. 101 ZK bestimmt, dass der Lagerhalter dafür
verantwortlich ist, dass
die
Waren während ihres Verbleibs im Zolllager nicht der zollamtlichen
Überwachung entzogen werden,
die
Pflichten, die sich aus der Lagerung der Waren im Zolllagerverfahren ergeben,
erfüllt werden und
die
in der Bewilligung festgelegten besonderen Vorraussetzungen erfüllt
werden.
Gem. Art. 102 Abs. 2 ZK ist der Einlagerer dafür
verantwortlich, dass die Pflichten die sich aus der Überführung in das
Zolllagerverfahren ergeben, erfüllt werden.
Sollen Waren, die in das Zolllagerverfahren
übergeführt worden sind, vorübergehend aus dem Zolllager entfernt
werden, bedarf dies der vorherigen Bewilligung durch die Zollbehörden,
welche die Einzelheiten des Entfernens festlegen (Art. 110 ZK).
Am 24. März 1998 führten Beamte des
Hauptzollamtes Wien, MLÜG I, im Zolllager der Bf., Kenn-Nr. 228/098, eine
Kontrolle durch. Dabei wurde festgestellt, dass sich 25 Karton Sportschuhe der
Marke Nike außerhalb dieses Zolllagers, in den Regalen der FA. T.
befanden. In der Folge wurde mit dem Lagerleiter, Herrn E. Sch., eine
Niederschrift aufgenommen und von diesem die Feststellungen der Zollorgane
bestätigt.
In ihrer Stellungnahme vom 3. März 2003
führte die Bf. hiezu aus, dass sie von der Fa. N. jeweils einen Tag vor der
geplanten Abholung der Waren informiert worden seien. Die Abholung sei mit
Rechnungen über die abzuholenden Waren avisiert worden. Anhand dieser
Rechnungen habe man am nächsten Tag mit der Kommissionierung der Waren
begonnen. Es sei oft vorgekommen, dass sich die Abholung um Tage, Wochen ja
sogar Monate verschoben habe, da die endgültige Freigabe der Waren durch
die Fa. N. erst nach Erhalt des Rechnungsbetrages stattgefunden habe. Da die FA.
N. strikt auf die Einhaltung dieses Arbeitsablaufes beharrte, mussten jedes Mal
die Waren wieder zur Einlagerung gebracht werden. Im gegenständlichen Fall
dürfte es sich ebenfalls um die Stornierung der ursprünglich
georderten Abholung gehandelt haben, sodass sich die Kartons bereits in den
Regalen befanden, die als Bereitstellfläche für Abholungen zu
Verfügung standen.
BI E. F., der die Lagerkontrolle vorgenommen hatte, gab in
der Stellungnahme vom 19. März 2003 an, dass sich die
verfahrensgegenständlichen Waren außerhalb der mit Bescheid vom
14. April 1997 genehmigten Lagerfläche und zwar in einem Regal unter
dem Dach, außerhalb des Zolllagers befunden haben. Die Kontrolle fand
gegen 5.45 Uhr statt. Arbeiter der Bf. waren zu diesem Zeitpunkt noch nicht
anwesend. Zum Zeitpunkt der Kontrolle gab es für die
verfahrensgegenständlichen Waren weder einen Versandauftrag, noch lag ein
Versandschein T 1 vor. BI. E. F. gab weiters an, dass Waren der Fa. N.
wiederholt außerhalb des Zolllagers gelagert wurden, jedoch waren diese
bereits immer einem anderen Zollverfahren zugeführt und durften daher
außerhalb des Zolllagers gelagert werden.
Entgegen den Angaben der Bf. hat es für diese Waren
weder einen Versandauftrag noch ein Zolldokument T1 gegeben. Dies wird auch
durch die weiteren Ermittlungen bestätigt, wonach diese Waren erst einen
Monat später von einem jugoslawischen Kunden abgeholt worden sind. Die
Verantwortung der Bf., wonach sich die Waren noch innerhalb der für
Betriebszeiten vorgesehenen Fläche direkt vor dem durch Gitter abgetrennten
Zolllager befanden, geht daher ins Leere. Für die betroffenen Waren gab es
noch keinen Versandauftrag. Auch war das Zolllager zum Zeitpunkt der Kontrolle
ordnungsgemäß mit einer Zollplombe verschlossen; Arbeiter der Bf.
waren ebenfalls noch nicht anwesend.
Die von der Bf. gewählte Vorgangsweise in Zusammenhang
mit den Waren der FA. N. mag zwar den Erfordernissen der Praxis entsprochen
haben, war aber von den der Bf. als Lagerhalterin auferlegten Verpflichtungen
nicht gedeckt, zumal die konkrete Ware nicht erst am Vortag, sondern bereits am
4. März angeliefert und in weiterer Folge erst am 10. April mit
T1 225/098/300277/01/8 ausgeführt worden ist.
Solange sich die Waren im Zolllagerverfahren befinden,
dürfen sie nur vorübergehend aus dem Lager entfernt werden und dies
nur nach Bewilligung durch die Zollstelle (Art. 110 ZK). Sollen die Waren zwecks
Wiederausfuhr (Art. 182 Abs. 1 Anstrich 1 ZK) auf Dauer aus dem Zolllager
entfernt werden, sind sie zu der vorgesehenen neuen zollrechtlichen Bestimmung
(Art. 4 Nr. 15 Buchstabe c ZK) anzumelden (Art. 182 Abs. 3 Satz 3 ZK); erst
nachdem sie diese Bestimmung erhalten haben, endet das bisherige
Zolllagerverfahren (Art. 89 Abs. 1 ZK).
Die verfahrensgegenständlichen Waren befanden sich
auch noch nach ihrer Entfernung aus dem Zolllager im Zolllagerverfahren.
Die Bf. als Lagerhalterin hat ihre Pflicht, die Bewilligung
der Zollstelle zum Ortswechsel einzuholen, verletzt. Damit ist die Zollschuld
nach Art. 204 Abs. 1 Buchstabe a ZK. entstanden. Strittig ist, ob es sich bei
dem Unterlassen der Bewilligung um eine Pflichtverletzung handelt, die sich
"wirklich ausgewirkt" hat, und dadurch die Zollschuld nach Art. 204 Abs. 1
Buchstabe a ZK entstanden ist.
Dass diese Voraussetzung, die das Entstehen einer
Abgabenschuld hindert, erfüllt ist, hat gemäß Art. 860 ZK-DVO
der Beteiligte nachzuweisen. Die Bf. hat diesen Nachweis nach Ansicht des
Senates nicht erbracht, mit der Folge, dass die Zollschuld nach Art. 204 Abs. 1
Buchstabe a ZK entstanden ist.
Im Einzelnen sind die Voraussetzungen, unter denen die
Abgabenschuld nach Art. 204 Abs. 1 ZK ausnahmsweise nicht entsteht,
abschließend (Urteil EuGH vom 11. November 1999, C-49/99) durch Art.
859 ZK-DVO geregelt.
In Betracht kommt im Streitfall der in Nr. 5 dieser
Vorschrift geregelte Tatbestand, wonach im Falle einer Ware in einem
Zollverfahren, deren nicht bewilligter Ortswechsel sich die Verfehlung auf die
ordnungsgemäße Abwicklung des Zolllagerverfahrens nicht wirklich
ausgewirkt hat, wenn es sich nicht um den Versuch handelt, die Ware der
zollamtlichen Überwachung zu entziehen, keine grobe Fahrlässigkeit des
Beteiligten vorliegt und alle Förmlichkeiten erfüllt werden, um die
Situation der Waren zu bereinigen.
Die Bf. hat jedoch nicht, wie nach Art. 859 ZK-DVO
erforderlich, nachgewiesen, dass keine grobe Fahrlässigkeit des Beteiligten
vorliegt.
Die Kriterien, an denen zu messen ist, ob im Streitfall
keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, hat, der EuGH im Urteil vom
11. November 1999, C-49/99 aufgestellt. Unter Zugrundelegung dieser
Kriterien ist im Ergebnis festzustellen, dass von einer groben
Fahrlässigkeit der Bf. auszugehen ist.
Der Bf. waren die Bestimmungen, deren Einhaltung sie
verletzt hat, bekannt. Der Umstand, dass aufgrund der Eigenheiten des
Arbeitsablaufes bei der Fa. N. (die Abholung der Waren verzögerte sich
wiederholt um Tage, Wochen, sogar Monate, da die Waren erst nach
Rechnungseingang freigegeben werden durften) es wiederholt vorkam, dass Waren
zur Auslagerung avisiert und vorbereitet, dann aber nicht ausgelagert werden
konnten, weil der Kunde der Fa. N. die Waren noch nicht bezahlt hatte und daher
noch keine Auslagerung stattfinden konnte, rechtfertigt keinesfalls die von der
Bf. gewählte Vorgangsweise.
Sie hat somit ihre Sorgfaltspflicht grob fahrlässig
verletzt, was die Anwendung des Art. 859 ZK-DVO ausschließt.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Salzburg,
25. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- Art. 504 Abs. 1 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- Art. 859 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- Art. 860 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- Art. 89 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 101 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 102 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 110 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 182 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 203 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 204 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0030-Z4I/02
- Stammnummer
- 5149
- Gültig
- 25.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF