Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0534-G/08
Förderungsbeiträge als unechte Zuschüsse; Betriebserfordernis bei verschmelzenden Umwandlungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0534-G/08vom 21.01.2011Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Was allerdings die Nichtberücksichtigung des erklärten (laufenden) Verlustes aus Gewerbebetrieb 2005 in unbestrittener Höhe von 103.771,81 Euro anlangt (vgl. Tz 3 des Außenprüfungsberichtes; Stellungnahme des Prüfers vom 6. September 2010), so hat das Finanzamt diesbezüglich (ursprünglich) die Rechtslage verkannt. Wie aus den o.a. Rechtsgrundlagen hervorgeht, sind die Einkünfte aus dem übernommenen Vermögen nämlich ungeachtet des Umstandes, dass die gegenständliche Umwandlung nicht in den Wirkungsbereich des Art. II UmgrStG fällt, mit Beginn des dem Umwandlungsstichtag (= 31. Dezember 2004) folgenden Tages dem Rechtsnachfolger (= Bw.) zuzurechnen. Aus diesen nunmehr zusätzlich zu berücksichtigenden Einkünften aus Gewerbebetrieb 2005 in Höhe von -103.771,81 Euro resultiert die im Spruch ersichtliche Abweichung vom angefochtenen Bescheid.
2.4. Zusammenfassung
Damit die B-GmbH dem Bw. zum Zeitpunkt der Vornahme der Umwandlung (Zeitpunkt der Fassung des Umwandlungsbeschlusses = 26. September 2005) einen Betrieb übertragen konnte, musste ein solcher zu diesem Zeitpunkt bei ihr (noch) vorhanden gewesen sein. Wie bereits oben ausgeführt, war dies aber nicht (mehr) der Fall.
Daher ist im vorliegenden Fall eine Tatbestandsvoraussetzung für die Anwendung der in den §§ 8 bis 11 UmgrStG vorgesehenen Rechtsfolgen, nämlich die Übertragung eines Betriebes, nicht erfüllt.
Die Begünstigungen des Art. II UmgrStG kommen hier deshalb nicht zum Tragen.
Somit war wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Graz, am 21. Jänner 2011
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 4 Abs. 2 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 10 Z 1 lit. b UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
- § 9 Abs. 8 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
- § 1 UmwG, Umwandlungsgesetz, BGBl. Nr. 304/1996
- § 18 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 8 Abs. 4 Z 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 24 Abs. 4 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 6 Z 14 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 24 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 7 Abs. 3 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 20 Abs. 3 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 7 Abs. 1 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
Förderungsbeiträgeunechte Zuschüsseverschmelzende UmwandlungBetriebserforderniswesentliche BetriebsgrundlagenVerlustabzugMindestkörperschaftsteuer
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0534-G/08
- Stammnummer
- 51328
- Gültig
- 21.01.2011 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF