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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSG RV/0534-G/08

Förderungsbeiträge als unechte Zuschüsse; Betriebserfordernis bei verschmelzenden Umwandlungen

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0534-G/08vom 21.01.2011Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Was allerdings die Nichtberücksichtigung des erklärten (laufenden) Verlustes aus Gewerbebetrieb 2005 in unbestrittener Höhe von 103.771,81 Euro anlangt (vgl. Tz 3 des Außenprüfungsberichtes; Stellungnahme des Prüfers vom 6. September 2010), so hat das Finanzamt diesbezüglich (ursprünglich) die Rechtslage verkannt. Wie aus den o.a. Rechtsgrundlagen hervorgeht, sind die Einkünfte aus dem übernommenen Vermögen nämlich ungeachtet des Umstandes, dass die gegenständliche Umwandlung nicht in den Wirkungsbereich des Art. II UmgrStG fällt, mit Beginn des dem Umwandlungsstichtag (= 31. Dezember 2004) folgenden Tages dem Rechtsnachfolger (= Bw.) zuzurechnen. Aus diesen nunmehr zusätzlich zu berücksichtigenden Einkünften aus Gewerbebetrieb 2005 in Höhe von -103.771,81 Euro resultiert die im Spruch ersichtliche Abweichung vom angefochtenen Bescheid. 2.4. Zusammenfassung Damit die B-GmbH dem Bw. zum Zeitpunkt der Vornahme der Umwandlung (Zeitpunkt der Fassung des Umwandlungsbeschlusses = 26. September 2005) einen Betrieb übertragen konnte, musste ein solcher zu diesem Zeitpunkt bei ihr (noch) vorhanden gewesen sein. Wie bereits oben ausgeführt, war dies aber nicht (mehr) der Fall. Daher ist im vorliegenden Fall eine Tatbestandsvoraussetzung für die Anwendung der in den §§ 8 bis 11 UmgrStG vorgesehenen Rechtsfolgen, nämlich die Übertragung eines Betriebes, nicht erfüllt. Die Begünstigungen des Art. II UmgrStG kommen hier deshalb nicht zum Tragen. Somit war wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden. Beilage: 1 Berechnungsblatt Graz, am 21. Jänner 2011

Normen und Schlagworte

Förderungsbeiträgeunechte Zuschüsseverschmelzende UmwandlungBetriebserforderniswesentliche BetriebsgrundlagenVerlustabzugMindestkörperschaftsteuer

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0534-G/08
Stammnummer
51328
Gültig
21.01.2011 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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