Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0178-S/02
Berufung gegen Bescheid betreffend Überweisung zur Einbeziehung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0178-S/02vom 08.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dr. Martin Weiser, gegen den Bescheid des Finanzamtes Zell am See vom 11. Mai
1998 betreffend Überweisung zur Einziehung
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 11.Mai 1998
sprach das Finanzamt Zell am See gegenüber dem Bw. für die aufgrund
der mit Bescheid vom 4. Juni 1997 vorgenommenen gepfändeten Geldfordung
betreffend die Fa. F, ohne Beeinträchtigung früher erworbener Rechte
Dritter bis zur Höhe der vollstreckbaren Abgabenschuld gemäß
§ 71 Abgabenexekutionsordnung (AbgEO), die Überweisung zur Einziehung
aus.
Gegen diesen Bescheid erhob
der Bw. durch seinen ausgewiesenen Vertreter mit Schriftsatz vom 8. Juni 1998
das Rechtsmittel der Berufung. in der Begründung wird
ausgeführt, dass der Bescheid des Finanzamtes Zell am See vom 11. Mai 1998
in seinem gesamten Inhalt wegen Aktenwidrigkeit, der unrichtigen
Tatsachenfeststellung und unrichtigen Beweiswürdigung sowie wegen
unrichtiger rechtlicher Beurteilung, angefochten werde. Die
Erstbehörde übergehe, dass der Bw. in seiner
Drittschuldnererklärung auf bestehende Gegenforderungen nämlich
Entgeltforderungen gegen die Fa. F hingewiesen habe. Diese Gegenforderungen habe
er dezidiert in Höhe des ausständigen Stammkapitals geltend gemacht
bzw. kompensiert. Weiters habe er in der Drittschuldnererklärung
ausdrücklich vorgebracht, dass noch andere betreibende Gläubiger und
zwar vor dem Finanzamt bereits die Forderung der Fa. F gegen seine Person auf
Volleinzahlung des Stammkapitals gepfändet haben. Mit diesen aktenkundigen
Umständen habe sich die Erstbehörde nicht auseinander
gesetzt. Die Erstbehörde hätte vielmehr feststellen
müssen, dass zufolge seiner bestehenden Gegenforderung aber auch zufolge
der bestehenden Vorpfändungen, für das Finanzamt gar keine
Pfändung einer bestehenden Forderung mehr möglich war. Eine Forderung
sei eben nur einmal pfändbar und einziehbar, wobei die Priorität
ausschlaggebend sei.
Überdies habe der
Vertreter des Bw. den Sachverhalt nach ergänzender
Drittschuldnererklärung am 7. November 1997 mit dem Sachbearbeiter des
Finanzamtes telefonisch besprochen, wobei die Einstellung des Verfahrens
zugesagt worden sei.
Es werde daher beantragt den
angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben.
Diese Berufung wurde seitens
des Finanzamtes Salzburg-Land mit Berufungsvorentscheidung vom 15. Juli 1999 als
unbegründet abgewiesen. Auf den bekannten Inhalt der Begründung dieser
Entscheidung wird verwiesen.
Daraufhin beantragte der Bw.
durch seinen ausgewiesenen Vertreter mit Schriftsatz vom 29. Juli 1999
die Berufung zur Entscheidung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz
vorzulegen. Eine weitere Begründung enthielt dieser Antrag
nicht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 71 Abs.
1 AbgEO ist die gepfändete Geldforderung der Republik Österreich nach
Maßgabe des für sie begründeten Pfandrechtes unter Bedachtnahme
auf § 73 zur Einziehung zu überweisen. Wenn an den Drittschuldner ein
Auftrag im sinne des § 70 erging, ist mit der Überweisung bis zum
Ablauf der Äußerungsfrist zu warten.
Vorauszuschicken ist, dass die
gegenständliche Forderungspfändung mit Bescheid des Finanzamtes vom 4.
Juni 1997 erfolgt ist. Dagegen wurde von keiner Partei Rechtsmittel ergriffen,
sodass dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Der Bescheid
betreffend Überweisung zur Einziehung ist als Folge der Pfändung
anzusehen, wobei die Äußerung zur Drittschuldnererklärung
abgewartet wurde. Die Erlassung dieses Bescheides ist daher
rechtmäßig erfolgt.
Die in der Berufung
vorgebrachten Einwendungen gehen ins Leere. Wenn der Bw einwendet, dass
die gepfändete Forderung aufgrund einer Gegenforderung infolge Kompensation
nicht mehr bestehe, so kann dies der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen. Wie
schon vom Finanzamt ausgeführt wurde, besteht mit dem Drittschuldner kein
abgabenrechtliches Verhältnis. Demgemäss kann über die Frage des
Bestandes und Umfanges einer Forderung ebenso wie der Reihenfolge einer
Pfändung nur im Zivilrechtsweg abgesprochen werden. Zudem ist der Bw
den Ausführungen des Finanzamtes, wonach eine Kompensation der ausstehenden
Stammeinlage mit Forderungen an die Gesellschaft gemäß GesmbH-Gesetz
nicht zulässig ist, nicht konkret entgegengetreten.
Wenn der Bw ausführt, dass
aufgrund der Vorpfändungen das Finanzamt nicht zum Zug habe kommen
können, wird ebenfalls keine Rechtswidrigkeit aufgezeigt. Im
Bescheid wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Überweisung
ohne Beeinträchtigung früher erworbener Rechte Dritter ausgesprochen
werde. Unrichtig ist zudem, dass eine mehrfache Pfändung nicht möglich
sei. Dies ergibt sich weder aus der Abgaben - noch aus der Exekutionsordnung.
Eine Exekution wird zudem nicht dadurch rechtswidrig, weil sie nicht zum Erfolg
führt.
Eine Zusage des
Sachbearbeiters, dass das gegenständliche Exekutionsverfahren eingestellt
wird, kann dem Akteninhalt nicht entnommen werden. Eine derartige Zusage
würde auch nicht gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn in der Folge
ein rechtlich richtiger Bescheid ergeht. Im übrigen ist dazu auch auf die
Ausführungen des Finanzamtes zu verweisen. Weitere Einwendungen
betreffend die Unzulässigkeit des Überweisungsbescheides wurden vom
Bw. nicht vorgebracht und werden auch nicht als gegeben erachtet.
Da durch die Berufung eine
Rechtswidrigkeit des Pfändungsbescheides nicht aufgezeigt wurde, war
darüber spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg,
8. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 71 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0178-S/02
- Stammnummer
- 5127
- Gültig
- 08.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF