Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0477-S/02
Angemessenheitsprüfung bei Gebrauchtfahrzeugen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0477-S/02vom 23.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dr Wolfgang Reitsamer, gegen die Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Stadt
betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1999 und 2000
entschieden: Der
Berufung gegen den Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1999
wird teilweise stattgegeben. Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der
Abgabe ist der Berufungsvorentscheidung zu entnehmen.
Die Berufung
gegen den Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2000 wird als
unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
In der Beilage zur
Einkommensteuererklärung für 1999 machte der Bw. ua. PKW-Kosten in der
Höhe von S 118.856,- geltend, von welchen das Finanzamt unter Hinweis
auf Erfahrungswerte 10% (S 11.886,-) als Privatanteil
ausschied.
In der dagegen erhobenen
Berufung wurde eingewendet, dass für private Zwecke nachweislich ein
eigener PKW zur Verfügung stünde und folglich die Ausscheidung eines
Privatanteiles nicht gerechtfertigt sei. Ergänzend dazu wurde vorgebracht,
dass das in Rede stehende KFZ im Jahre 1999 in gebrauchtem Zustand um
S 519.000,- erworben worden sei und zu diesem Zeitpunkt älter als
fünf Jahre gewesen sei.
Das Finanzamt sah im Rahmen der
Berufungsvorentscheidung vom Ausscheiden eines 10%igen Privatanteiles ab, nahm
jedoch unter Hinweis auf § 20 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG eine
Angemessenheitsprüfung vor. Bei Fahrzeugen, die mehr als fünf Jahre
nach ihrer Erstzulassung angeschafft würden, seien die tatsächlichen
Anschaffungskosten maßgebend. Bei dem in Rede stehenden KFZ seien daher
10 % (Verhältnis der Anschaffungskosten von S 519.000,- zum
Angemessenheitswert von S 467.000,-) der geltend gemachten Absetzung
für Abnutzung, das sind S 5.190,-, als Repräsentationskomponente
nicht abzugsfähig. Die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit
verminderten sich somit gegenüber den erklärten Einkünften um
S 5.190,- auf S -177.928,-.
Daraufhin wurde die
Entscheidung über die Berufung durch den UFS beantragt. Der Vorlageantrag
richte sich gegen die Vornahme der Angemessenheitsprüfung. Es sei lediglich
richtig, dass bei mehr als fünf Jahre alten KFZ die tatsächlichen
Anschaffungskosten maßgeblich seien.
Für das Jahr 2000 nahm das
Finanzamt ebenfalls eine Angemessenheitsprüfung im Zusammenhang mit dem
konkreten KFZ vor und erhöhte den geltend gemachten Gewinn aus
Gewerbebetrieb lt. Abgabenerklärung in Anlehnung an die bereits im Vorjahr
praktizierte Vorgangsweise.Die Berufung wurde ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung der Rechtsmittelbehörde vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 20 Abs.
1 Z 2 lit. b EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften betrieblich
und beruflich veranlasste Aufwendungen oder Ausgaben, die auch die
Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren, nicht abgezogen werden,
und zwar insoweit, als sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung unangemessen hoch
sind. Dies gilt ua. für Aufwendungen im Zusammenhang mit Personen- und
Kombinationskraftfahrzeugen.
Nach der Verwaltungspraxis,
Lehre und Rechtsprechung (VwGH 22. 2.1995, 95/15/0017 sowie zB Doralt, Kommentar
zum Einkommensteuergesetz, 3.Auflage, § 20 EStG 1988, Rz 47) sind im
Streitzeitraum Aufwendungen für PKW nur insoweit angemessen, als die
Anschaffungskosten den Betrag S 467.000,- nicht übersteigen. Bei
Gebrauchtfahrzeugen sind die historischen (tatsächlichen)
Anschaffungskosten anlässlich der Erstzulassung maßgeblich; lassen
sich diese nicht feststellen, dann gilt der seinerzeitige Listenpreis. Die
aliquote Kürzung ist daher vorzunehmen, wenn die historischen
Anschaffungskosten über S 467.000,- lagen. Nur bei Fahrzeugen, die
mehr als fünf Jahre nach ihrer Erstzulassung angeschafft worden sind, sind
die tatsächlichen Anschaffungskosten des Gebrauchtfahrzeuges
maßgeblich.
In Entsprechung des oben
Gesagten ist dem Finanzamt zuzustimmen, wenn es in Zusammenhang mit dem
streitgegenständlichen KFZ des Bw. eine Angemessenheitsprüfung
durchgeführt hat. Der Ansatz der tatsächlichen Anschaffungskosten bei
entsprechend alten KFZ hat lediglich Bedeutung für die Bemessungsgrundlage,
verbleibt aber ohne Einfluss auf die grundsätzliche Verpflichtung zur
Vornahme einer Angemessenheitsprüfung, wodurch unsachliche Ergebnisse
vermieden werden. Der Bw. bzw sein steuerlicher Vertreter verkennen somit die
Rechtslage.
Die Berufung gegen den Bescheid
betreffend Einkommensteuer für 1999 war somit (auf den Erstbescheid,
welcher einen 10%igen Privatanteil von den Betriebskosten zu Unrecht als
Privatanteil ausschied, bezogen) teilweise stattzugeben. Die Berufung gegen den
Bescheid betreffend Einkommensteuer für 2000 war hingegen als
unbegründet abzuweisen.
Salzburg,
23. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0477-S/02
- Stammnummer
- 5101
- Gültig
- 23.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF