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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSG RV/0464-G/09

Nichtabzugsfähigkeit von Kosten für die Ausbildung zur Lebens- und Sozialberaterin bei einer Architektin

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0464-G/09vom 13.12.2010Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Damit sind die geltend gemachten Aufwendungen aber umso mehr den Kosten der privaten Lebensführung im Sinne des § 20 Abs. 1 Z.2 lit.a EStG zuzuordnen. Die abstrakte Gefahr, aufgrund drohender Gesundheitsprobleme möglicherweise künftig die Beschäftigung zu verlieren oder den Beruf aufgeben zu müssen (eine konkrete Gefahr wurde trotz Aufforderung nicht dargetan), macht Aufwendungen, wie sie die Bw getätigt hat, nicht zu Werbungskosten ihrer Einkünfte als Architektin. Ebenes wenig kommt schließlich eine steuerliche Berücksichtigung der geltend gemachten Aufwendungen aus dem Titel von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung im Rahmen des § 34 EStG in Betracht, ist ein derartiger Abzug doch auf Kosten beschränkt, welche zur Behandlung einer Krankheit im Rahmen eines ärztlichen Behandlungsplans anfallen. Beides lag nach dem Verfahrensergebnis nicht vor. Nach herrschendem Verständnis steht der Begriff "Burn-Out" nicht für eine Krankheit sondern für einen Prozess, der in verschiedensten körperlichen oder psychischen Krankheiten münden kann. Im Verfahren ergaben sich weder Anhaltspunkte für eine ärztlich diagnostizierte Erkrankung der Bw, noch Hinweise darauf, dass die geltend gemachten Kosten im Rahmen eines ärztlichen Behandlungsplans zur Heilung oder Linderung einer Erkrankung angefallen sind. Der Aufzählung einschlägiger Burn-Out-Symptome durch die Bw kommt die Beweiskraft eines ärztlichen Befundes nicht zu. Ihre X-Psychotherapie -Betreuerin bezieht sich in der Bestätigung vom Oktober 2009 nicht auf eine Erkrankung sondern spricht ausdrücklich von der Bearbeitung körperlicher und psychischer Belastungen der Bw. Darüber hinausgehende Nachweise für das Vorliegen einer Erkrankung wurden nicht übermittelt. Die Bw hat vielmehr selbst darauf hingewiesen, dass die absolvierten Bildungsmaßnahmen dazu dienten, dem Ausbruch einer burn-out-bedingten Erkrankung vorzubeugen. Nach dem Berufungsvorbringen ist dies auch tatsächlich gelungen. Da § 34 EStG lediglich die Berücksichtigung von Kosten der Krankenbehandlung, nicht aber von Ausgaben zur Verhinderung von Erkrankungen zulässt, scheidet ein Abzug der geltend gemachten Aufwendungen auch als außergewöhnliche Belastung aus. Nachdem die Bw auch keine Gründe dargetan hat, die gegen die durchgeführte Wiederaufnahme der Umsatzsteuerbescheide 2004 - 2006 sprechen, war spruchgemäß zu entscheiden. Graz, am 13. Dezember 2010

Normen und Schlagworte

AusbildungskostenFortbildungskostenUmschulungskostenvorweg genommene BetriebsausgabenKosten der LebensführungPrivataufwandMischaufwand

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0464-G/09
Stammnummer
50742
Gültig
13.12.2010 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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