Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0729-W/03
Ausgaben eines Programmierers zur Erlangung des Linienpilotenscheins als Ausbildungs- oder Fortbildungskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0729-W/03vom 17.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ausgaben eines Programmierers zur Erlangung des Linienpilotenscheins sind nach der im Berufungszeitraum anzuwendenden Rechtslage nicht abzugsfähige Ausbildungskosten. Auch wenn eine Ausbildung zum Berufspiloten bereits abgeschlossen ist, stellt die darauf aufbauende Erlangung des Linienpilotenscheins keine als Werbungskosten berücksichtigungsfähige Fortbildung dar, wenn der Steuerpflichtige den Beruf eines Flugzeugführers nicht ausübt. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Steuerpflichtige nach Erlangung des Linienpilotenscheins den Arbeitgeber wechselt und den Beruf eines Piloten ergreift, da die Tätigkeit beim neuen Arbeitgeber nicht im Rahmen desselben Berufes erfolgt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
TSG Wirtschaftstreuhand - Gesellschaft m.b.H., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Mödling betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1997
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. war von 8. Oktober 1990 bis 31. August 1997 als
Vertragsbediensteter bei einer Hochschule beschäftigt und übte dort
die Tätigkeit eines Programmierers aus.
Seit 15. September 1997
arbeitet er bei einem Luftfahrtunternehmen als Pilot.
In seinem Antrag auf
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1997 machte der
Bw. Ausgaben in Höhe von S 57.627,90 unter dem Titel "Fortbildung zum
Linienpiloten" als Werbungskosten geltend.
Im einzelnen handelt es sich
dabei um die Kosten für die Teilnahme am Linienpiloten - Lehrgang vom
13. Jänner bis 8. Feber 1997, die Kosten für die Ablegung der
Linienpilotenprüfung im Feber 1997, die Kosten für die Teilnahme an
einem Simulatortraining von 5. bis 9. Juli 1997 sowie Kosten für
notwendige fachärztliche Untersuchungen im Feber und März
1997.
Das FA beurteilte die geltend
gemachten Kosten als Ausbildungskosten und ließ sie nicht zum
Werbungskostenabzug zu.
Der Bw. sieht in den strittigen
Kosten deshalb Fortbildungskosten, weil er bereits im Jahr 1996 die Ausbildung
zum Berufspiloten absolviert habe. Damit sei seine Ausbildung zum
Flugzeugführer abgeschlossen gewesen. Die Kosten für die Ablegung des
Linienpilotenscheins seien erst nach Abschluss dieser Ausbildung entstandenen
und hätten ihm durch verbesserte, höherwertige Kenntnisse und
Fähigkeiten einen wesentlich verbesserten Berufseinstieg
ermöglicht.
Der VwGH habe in seinem
Erkenntnis vom 28.2.1964, 0089/63 die Kosten zum Erwerb einer
Instrumentflugberechtigung, die nach Abschluss der Ausbildung zum Berufspiloten
erlangt werden könne und eine Erweiterung der Berufspiloten-Lizenz bedeute,
als Fortbildungskosten anerkannt. Wenn derartige Aufwendungen bereits eindeutig
der Fortbildung zuzuordnen seien, könne eine auf dieser Grundlage
basierende Erweiterung nicht plötzlich wieder Ausbildung sein.
Im Linienpiloten-Lehrgang, der
eine bereits vorhandene Berufspiloten-Lizenz mit Instrumentenflugberechtigung,
also eine bereits abgeschlossene Ausbildung als Flugzeugführer,
voraussetze, werde eine zusätzliche Qualifikation vermittelt, dadurch
würde der Marktwert gesteigert und ein Tätigwerden auch bei
größeren Fluggesellschaften möglich.
Auch Aufwendungen, die vor
Erzielung von Einnahmen geleistet werden, könnten Werbungskosten
darstellen. Die Erlangung des Linienpilotenscheins habe zum Abschluss eines
neuen Arbeitsvertrages und damit zum Erwerb neuer Einnahmen und zur
längerfristigen Sicherung dieser Einnahmen geführt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach der im vorliegenden Fall
anzuwendende Rechtslage vor Inkrafttreten der mit Bundesgesetz BGBl I 1999/106
eingeführten bzw. mit Bundesgesetz BGBl 2002/155 geänderten Bestimmung
des § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 zählen Aufwendungen für die
berufliche Fortbildung, nicht jedoch Aufwendungen für die Berufsausbildung
zu den Werbungskosten (VwGH 31.1.2002, 2001/15/0098; Hofstätter/Reichel,
§ 20 Tz 5 EStG 1988, Stichwort Ausbildungskosten - Fortbildungskosten).
Während die berufliche Fortbildung der Verbesserung der beruflichen
Kenntnisse und Fähigkeiten dient, dient die Berufsausbildung der Erlernung
eines Berufes. Um eine berufliche Fortbildung handelt es sich dann, wenn der
Abgabepflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten
verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem laufenden zu bleiben und
den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden.
Entscheidungswesentlich ist,
ob der Beruf, zu dessen Ausübung die erfolgreiche Absolvierung der
Bildungsmaßnahme schließlich befähigt, ein anderer Beruf ist,
als derjenige, der bereits ausgeübt wird (VwGH 6.10.1992, 92/14/0146). So
stellen etwa die mit der Vorbereitung auf die Rechtsanwaltsprüfung und
deren Ablegung verbundenen Kosten eines Rechtsanwaltsanwärters Aufwendungen
zur Berufsfortbildung dar, weil Rechtsanwaltsanwärter und Rechtsanwalt den
gleichen Beruf ausüben (vgl. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch,
§ 16 Tz.102, S. 669).
Das Ziel, den Arbeitgeber zu
wechseln, schließt Fortbildung an sich nicht aus, wenn die Tätigkeit
bei einem anderen Arbeitgeber im Rahmen desselben Berufes erfolgt
(Quantschnigg/Schuch, a.a.O., S. 668).
Wesentlich ist daher die Frage
nach der Berufsidentität. Dabei ist unter Bedachtnahme auf
Berufszulassungsregeln und -gepflogenheiten das Berufsbild
maßgebend, wie es sich nach der Verkehrsauffassung auf Grund des
Leistungsprofils des betreffenden Berufes darstellt (VwGH 17.12.1998,
97/15/0091).
Der Bw. übte bis zum 31.
August 1997 den Beruf eines Programmierers aus. In den Zeitraum dieser
Berufsausübung fällt auch die Teilnahme am Linienpiloten -
Lehrgang bzw. die Erlangung des Linienpilotenscheins. Mit der Ausübung
seines Pilotenberufes begann er danach, am 15. September 1997.
Es bedarf keiner weiteren
Erörterung, dass nach der Verkehrsauffassung das Berufsbild eines
Programmierers ein anderes ist als jenes eines Piloten und daher keine
Identität zwischen dem vom Bw. während der Absolvierung der
Bildungsmaßnahme und dem nach dem Arbeitgeberwechsel ausgeübten
Berufes besteht.
Die Teilnahme des Bw. an den
für die Erlangung des Linienpilotenscheins notwendigen Kursen diente somit
mangels Berufsidentität nicht der Verbesserung der Kenntnisse und
Fähigkeiten in dem vom Bw. zur Zeit der Teilnahme ausgeübten Beruf
eines Programmierers, weshalb die Ausgaben hiefür keine Fortbildungskosten,
sondern nicht abzugsfähige Ausbildungskosten darstellen.
Für den Bw. ist auch aus
dem Hinweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 28.2.1964, 0089/63 nichts gewonnen,
weil diesem Erkenntnis ein Sachverhalt zugrunde lag, bei dem der
Steuerpflichtige zu der Zeit, als er die Instrumentenflugberechtigung erwarb,
bereits einen Beruf als Pilot ausübte. Der Bw. mag zwar die
Berufspilotenlizenz mit Instrumentenflugberechtigung zur Zeit der Ablegung des
Linienpilotenlehrgangs bereits erworben haben, ausgeübt hat er den Beruf
eines Flugzeugführers zu dieser Zeit aber nicht.
Auch der Einwand des Bw.,
aufgrund der vom VwGH im zuvor zitierten Erkenntnis gewährten Anerkennung
des Erwerbs der Instrumentenflugberechtigung als Fortbildung könne eine auf
dieser Grundlage basierende Erweiterung nicht plötzlich wieder Ausbildung
sein, vermag seiner Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen. Die Unterscheidung
zwischen Ausbildung und Fortbildung kann nämlich jeweils nur in Bezug auf
einen bestimmten Abgabepflichtigen getroffen werden (z.B. VwGH 31.1.2002,
2001/15/0098). Was für den, der einen Beruf erst anstrebt, Berufsausbildung
ist, kann für den bereits Berufstätigen Berufsfortbildung sein
(Doralt, Einkommensteuer-Gesetz³, § 16 Tz. 220, S.
734).
Wenn der Bw. schließlich
darauf verweist, Werbungskosten könnten auch vorliegen, wenn die
entsprechenden Einnahmen erst in einem späteren Veranlagungsjahr anfallen,
so ist dem entgegenzuhalten, dass Ausbildungskosten eben keine Werbungskosten
sind.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
17. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0729-W/03
- Stammnummer
- 5067
- Gültig
- 17.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF