Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0703-G/09
Rückzahlung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0703-G/09vom 30.11.2010
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 20. Juni 2009, gegen die Bescheide des Finanzamtes Judenburg Liezen vom 27. Mai 2009, betreffend die Rückzahlung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld für die Jahre 2002 und 2003, entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber rügt einerseits die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, da dieser erlassen wurde, obwohl die in § 16 KBGG vorgesehene Mitteilung des Krankenversicherungsträgers nicht an ihn ergangen ist. Weiters wird implizit die Verfassungswidrigkeit des angewendeten Gesetzes eingewendet.
Über die Berufung wurde erwogen:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sieht das Gesetz eine Verknüpfung, dass die Rückzahlung gemäß
§ 18 KBGG nur zu leisten sei, wenn der Krankenversicherungsträger eine Mitteilung gemäß
§ 16 KBGG erstattet hat, nicht vor. Vielmehr ist die Rückzahlungsverpflichtung für den Fall des Vorliegens der dort normierten Voraussetzungen - Auszahlung an den anderen Elternteil, Überschreitung der Einkommensgrenzen - unbedingt formuliert (VwGH 17.2.2010, 2009/17/0250).
Zur Einrede der Verfassungswidrigkeit des angewendeten Gesetzes genügt es, darauf hinzuweisen, dass der Unabhängige Finanzsenat nach der bestehenden Rechtslage jedenfalls verbunden ist, die ohne jeden Zweifel gehörig kundgemachten Normen zu vollziehen.
Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.
Graz, am 30. November 2010
Normen und Schlagworte
- § 16 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
- § 18 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0703-G/09
- Stammnummer
- 50494
- Gültig
- 30.11.2010 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF