Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3685-W/02
Aufteilung Pauschalierung oder tatsächliche Betriebsausgaben/Werbungskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3685-W/02vom 11.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Sind Aufwendungen zugleich durch mehrere Einkunftsquellen (nsA als Notariatskandidat und sA als Verlassenschaftskurator) veranlasst, so ist eine Aufteilung im Verhältnis der Einnahmen vertretbar.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Melk betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2001
entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Die
Abgabenschuld an Einkommensteuer für das Jahr 2001 beträgt
€ 4.535,66
(S 62.412,00).
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
a)
Erklärung
Der Bw. bezieht sowohl
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Notariatskandidat als auch
Einkünfte aus selbständiger Arbeit als vom Gericht bestellter
Verlassenschaftskurator.
In den Beilagen zur
Einkommensteuererklärung 2001 nahm der Bw. zu seinen Einkünften aus
selbständiger Arbeit eine Betriebsausgabenpauschale von 12% (ergibt
S 20.632,87) in Anspruch (Akt 2001 Seite 1) und gab zu seinen
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Werbungskosten von
S 92.482,76 (Akt Seite 2 Rückseite) an.
|
Einkünfte aus selbständiger Arbeit lt.
Bw.:
|
S
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Summe der Einnahmen
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171.940,60
|
-12% pauschale
Betriebsausgaben
|
-20.632,87
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Gewinn
|
151.307,73
|
Werbungskosten nsA lt. Bw.:
|
S
|
S
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Beiträge Selbstversicherung
NÖGKK
|
22.521,60
|
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Fachliteratur
|
|
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Skripten
Immaterialgüterrecht
|
328,90
|
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Sozialrecht
|
248,00
|
|
Insolvenzrecht, Arbeitsrecht
|
520,00
|
|
Aktienrecht, Gebühren und
Verkehrsteuern
|
825,23
|
|
Steuerservice 2001
|
54,94
|
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Seminarunterlagen für 2.
Teilprüfung
|
340,80
|
|
Verwaltungsrecht
|
1.980,00
|
4.297,87
|
Bürobedarf
|
|
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Kopierkosten
|
266,40
|
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Druckerpatrone
|
620,00
|
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Fahrtenbuch
|
110,00
|
|
Diverses Büromaterial
|
1.241,64
|
2.238,04
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Beiträge und Gebühren
|
|
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Prüfungstaxe
|
4.700,00
|
|
Beitrag Notariatskammer
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2.184,00
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Verein der Notariatskandidaten
|
500,00
|
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Juristenverband
|
300,00
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Hochschülerschaft
|
187,00
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7.871,00
|
Fortbildungskosten
|
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Seminar der Notariatsakademie
|
3.240,00
|
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Telefonspesen
|
|
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Gesprächskosten Handy (Erreichbarkeit
für Dienstgeber, privat besitze der Bw. ein
Festnetztelefon)
|
5.285,45
|
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Anschaffung Handy
|
2.980,00
|
8.265,45
|
Anbahnungsspesen für
Vertragsabschlüsse
|
2.029,00
|
|
Postgebühren und sonstige
Gebühren
|
971,00
|
|
Ausschließlich dienstlich veranlasste
Reisen laut Fahrtenbuch
|
|
Tagesgebühren (über 50 km und
über 3 Stunden)
|
7.920,00
|
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Km-Geld 8022 km x S 4,90)
|
39.307,80
|
47.227,80
|
|
98.661,76
|
|
Ersatz durch Dienstgeber
|
-6.179,00
|
|
Werbungskosten
nsA
|
92.482,76
|
b)
Bescheid
Das zuständige Finanzamt
Melk (FA) wich im Einkommensteuerbescheid 2001 vom 27. Juni 2002 von
der Einkommensteuererklärung ab und teilte die vom Bw. bei den
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit einzeln aufgelisteten
Ausgaben S 92.483,76 gemäß dem Verhältnis der jeweiligen
Einnahmen mit 71:29 auf die Einkünfte aus nichtselbständiger und
selbständiger Arbeit auf.
Das FA setzte so bei den
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit anstatt der beantragten
S 92.482,00 nur S 65.663,00 (71%) als Werbungskosten und bei den
Einkünften aus selbständiger Arbeit anstatt der beantragten Pauschale
S 20.632,87 Betriebsausgaben von S 26.820,00 (das sind die restlichen
29% der vom Bw. aufgelisteten Ausgaben S 92.483,76) an.
Auf diese Weise fiel der
Gesamtbetrag der Einkünfte laut Bescheid um das vom Bw. beantragte
Pauschale S 20.632,87 höher aus als laut Erklärung.
In der schriftlichen
Bescheidbegründung führte das FA aus: Werde eine Tätigkeit teils
nichtselbständig teils selbständig ausgeübt, so seien die
anfallenden Ausgaben im Verhältnis der Einnahmen bei der jeweiligen
Einkunftsart abzuziehen. Das [zusätzliche] Betriebsausgabenpauschale in
Höhe von S 20.632,87 (€ 1.499,44) könne daher [bei den
Einkünften aus selbständiger Arbeit] nicht berücksichtigt
werden.
c)
Berufung
Dagegen erhob der Bw. mit
Schreiben vom 8. Juli 2002 Berufung und brachte vor:
Zu Verlassenschaftskuratoren
oder Sachwaltern könnten vom örtlich zuständigen Bezirksgericht
nicht nur Notariatskandidaten bestellt werden, sondern vielmehr etwa auch
Rechtsanwälte, Rechtsanwaltsanwärter oder sonstige dem Gericht
hiefür geeignet erscheinende Personen. Einkünfte aus solcher
selbständiger Tätigkeit könnten daher auch dann erzielt werden,
da kein Dienstverhältnis zu einem Notar bestehe. Erforderlich sei vielmehr
lediglich die Bestellung durch das Gericht. Derartige Tätigkeiten
könnten ausschließlich nur selbständig ausgeübt werden,
seien rein privater Natur und daher auch außerhalb der Dienstzeit zu
verrichten. Die Arbeit eines Verlassenschaftskurators oder Sachwalters als
selbständige Tätigkeit sei daher nicht als eine im Rahmen des
Dienstverhältnisses als Notariatskandidat entfaltete Tätigkeit
anzusehen und es bestehe somit zwischen den Einkünften als angestellter
Notariatskandidat und den zusätzlichen Einkünften aus der
Tätigkeit als Verlassenschaftskurator oder Sachwalter überhaupt kein
Konnex.
Sämtliche vom Bw. geltend
gemachte Ausgaben seien zur Gänze als Werbungskosten anzusehen, da ein
"Großteil dieser Ausgaben" (Fachliteratur, Bürobedarf,
Prüfungstaxe, Fortbildungskosten, Fahrtspesen und Tagesgelder für
Fahrten zu den Prüfungskursen und Seminaren nach Wien, Telefonspesen)
unmittelbar und ursächlich im Zusammenhang mit der Ablegung der
2. Teilprüfung der Notariatsprüfung im Oktober/November 2001
stünden und somit eindeutig der nichtselbständigen Tätigkeit
zuzuordnen sei, und der restliche Teil der laufenden Ausgaben des Bw. ebenfalls
ausschließlich durch die Einkünfte aus nichtselbständiger
Tätigkeit veranlasst sei.
Die Vornahme einer Aufteilung
der tatsächlich angefallenen Ausgaben nach dem Verhältnis der
Einnahmen aus den beiden Einkunftsquellen sei daher im Fall des Bw.
unzulässig. Die Betriebsausgaben aus selbständiger Tätigkeit,
worüber der Bw. im Hinblick auf das Pauschale keine Aufzeichnungen
geführt habe, stehe in keinem Veranlassungszusammenhang mit der gesamten
juristischen nichtselbständigen Tätigkeit des Bw. und es seien somit
sämtliche Aufwendungen keinesfalls zugleich durch beide Einkunftsquellen
veranlasst, sondern würden ausschließlich die nichtselbständige
Tätigkeit des Bw. betreffen.
Der Bw. stelle daher den
Antrag, bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit den vollen
Betrag der erklärten Werbungskosten und bei den Einkünften aus
selbständiger Arbeit das Pauschale anzuerkennen.
Das FA erließ keine
Berufungsvorentscheidung, sondern legte die Berufung direkt der
Abgabenbehörde II. Instanz zur Entscheidung vor.
Auf Seite 14 des Aktes
2001 findet sich ein Aktenvermerk vom 9. und 11. Juli 2002 über Telefonate
mit dem Bw., wonach diesem mitgeteilt worden sei, dass das FA die Abweisung der
Berufung beabsichtige, weil der Bw. im Hinblick auf seine Tätigkeit als
Notariatskandidat und die entsprechende Ausbildung zum Verlassenschaftskurator
bestellt worden sei und deshalb von einer teilweise selbständig, teilweise
nichtselbständig ausgeübten Tätigkeit auszugehen sei. Da in der
Berufung behauptet werde, dass über die (zusätzlichen)
Betriebsausgaben aus selbständiger Tätigkeit im Hinblick auf das
Pauschale keine Aufzeichnungen geführt wurden, solle dem Bw. Gelegenheit
zur Glaubhaftmachung dieser Betriebsausgaben geboten werden. Im Zuge dieses
Gespräches habe der Bw. erklärt, dass er als Verlassenschaftskurator
für die Bezirksgerichte Melk und Mank tätig gewesen sei. Diese
Tätigkeiten habe er ua an Samstagen zu Hause ausgeübt. Die Post in
diesem Zusammenhang sei ihm allerdings in die Notariatskanzlei seines
Arbeitgebers zugestellt worden. An Kosten seien zB Kopier- und Portokosten
angefallen. Das FA habe daraufhin eingewendet, dass diese Kosten als
Werbungskosten ohnehin bei den Werbungskosten aufscheinen würden, die
überdies zum Teil vom Arbeitgeber ersetzt wurden. Der Bw. habe
erklärt, er wolle sich die Sache noch überlegen und werde
zurückrufen. Am 11. Juli 2002 habe der Bw. schließlich
telefonisch ersucht, die Berufung der Abgabenbehörde II. Instanz
vorzulegen, da er mit einer abweisenden Berufungsvorentscheidung nicht
einverstanden sei.
d) Erster
Erörterungstermin - weiterer Schriftsatz Bw.
Anlässlich des am
30. April 2003 abgehaltenen Erörterungstermins legte der Bw.
einen Schriftsatz vor, in dem er vorbrachte, dass die Bestellung als
Verlassenschaftskurator vermutlich im Hinblick auf die Tätigkeit als
Notariatskandidat bzw. Notarsubstitut "noch keinesfalls" die Annahme des FAes
begründe, dass die Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit mit
den Einkünften aus selbständiger Arbeit im Zusammenhang stünden.
In dem [von der Abgabenbehörde II. Instanz dem Bw. zuvor mittels Fotokopie
zur Kenntnis gebrachten] Aktenvermerk [des FAes, siehe Akt Seite 14] vom 9.
Juli 2002 werde die Ansicht des FAes festgehalten, wonach der Bw. ua durch
seine entsprechende Ausbildung, die die Tätigkeit eines Notariatskandidaten
erfordere, zum Verlassenschaftskurator bestellt worden sei. Dies sei insofern
unrichtig, als auch eine Person ohne juristische Ausbildung als
Verlassenschaftskurator eingesetzt werden könne. Der Vorgänger des Bw.
als Verlassenschaftskurator sei eine Frau mit Handelsschulabschluss gewesen. Die
Tätigkeit als Verlassenschaftskurator erfolge zweifellos nicht als im
Rahmen des Dienstverhältnisses entfaltete Tätigkeit, woraus sich
ergebe, dass zwischen den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und
den zusätzlichen Einkünften aus selbständiger Arbeit kein Konnex
entstehe. Die erklärten Werbungskosten seien nachweislich (Fahrtenbuch mit
jeweiliger Angabe des Zweckes der Fahrt, Belegsammlung) allein dem
Dienstverhältnis zuzuordnen und seien auch nicht zugleich durch mehrere
Einkunftsquellen veranlasst. Die gesamte Post sei deshalb an die Adresse der
Notariatskanzlei zugestellt worden, da der Bw. in der Regel von 8.00 bis 18.00
Uhr seinen Dienst in der Kanzlei verrichte. Die zahlreichen Rückscheine des
Gerichtes betreffend die Kuratortätigkeit müssten daher bei Zustellung
an die Wohnadresse hinterlegt werden. Da das Postamt an Samstagen geschlossen
sei, wären diese Schriftstücke während der Dienstzeit
eigenhändig zu beheben. Dieser für seinen Arbeitgeber private
Zeitaufwand würde daher die dienstlichen Obliegenheiten des Bw. stark
beeinträchtigen. Die im erwähnten Aktenvermerk des FAes
angeführten Kopier- und Postkosten seien vom Arbeitgeber nicht ersetzt
worden, da sie als Fortbildungskosten im Zusammenhang mit den Vorbereitungen
für die Prüfungen beim Oberlandesgericht Wien als Voraussetzung zur
Bestellung zum Notarsubtituten gestanden seien. Das VwGH-Erkenntnis 2001/14/0090
vom 29.5.2001 könne aus folgenden Gründen nicht für den
vorliegenden Fall analog herangezogen werden: 1) Während der Arzt sowohl
seine nichtselbständige als auch seine selbständige Tätigkeit in
den Räumen des Krankenhauses ausgeübt habe, habe der Bw. nur seine
nichtselbständige Arbeiten in der Kanzlei durchgeführt. Die
selbständige Tätigkeit hingegen sei nach Dienstschluss bzw. an
Samstagen in seiner Wohnung, jedenfalls in der Freizeit und an Urlaubstagen
erfolgt. 2) Die Entlohnung des Arztes sei für beide Einkünfte allein
durch den Krankenhausbetreiber erfolgt, Die Entlohnung des Bw. für seine
nichtselbständige Tätigkeit sei vom Notar als Arbeitgeber vorgenommen
worden, während die Honorare für die selbständige Tätigkeit
vom Gericht überprüft, bewilligt und danach aus der Verlassenschaft
getilgt und somit nicht im Rahmen des Dienstverhältnisses vereinnahmt
worden seien. 3) Der Arzt übe im Rahmen beider Einkunftsarten eine
gleichartige und gleichwertige Tätigkeit aus, während sich die
Tätigkeit eines Kurators wesentlich von der des Notariatskandidaten
unterscheide. 4) Für die nichtselbständige und selbständige
Tätigkeit des Arztes sei ein abgeschlossenes Studium Voraussetzung,
während ein Verlassenschaftskurator im Gegensatz zum Notariatskandidaten
keinen Studienabschluss benötige. Die mit der selbständigen Arbeit des
Bw. verbundenen schriftlichen Arbeiten seien außerhalb der Dienstzeit in
seiner Wohnung (Zusammenstellen aller Unterlagen, Konzipieren der Vorberichte
und Schlussberichte und dergleichen) erfolgt. Hiezu diene ein Arbeitszimmer, das
steuerlich nicht als solches anerkannt werde, da in diesem auch ein Kasten
für Bekleidung und Wäsche untergebracht sei. Abzugsfähig seien
daher nur die anteiligen Kosten für Beleuchtung und Beheizung, die für
den Zeitraum von Mitte Oktober bis Mitte April 18% der betreffenden
Gesamtkosten, das seien rund S 1.800,00 glaubhaft angesetzt werden
könnten. In diesem Raum sei der Computer (Tastatur, Bildschirm, Drucker)
aufgestellt, dessen Anschaffung eben durch die selbständige Tätigkeit
erforderlich gewesen sei und der für Privatzwecke keine Verwendung finde.
Die Anschaffungskosten im Jahr 1999 hätten etwas mehr als S 30.000,00
betragen und es ergebe sich bei einer zumindest fünfjährigen
Nutzungsdauer eine Afa von rund S 6.000,00. Weiters seien dem Bw. für
fünfzehn mit dem Computer ausgefertigte Berichte Auslagen je nach Umfang
von S 500,00 bis S 700,00 pro Fall entstanden, sodass ein Aufwand von ca.
6.000,00 für diese Schreibarbeiten anzusetzen seien. Schließlich
seien in diesen vom Bw. dem Gericht vorgelegten Honorarnoten Barauslagen von
S 8.640,00 enthalten, die Teil der erklärten Einnahmen aus
selbständiger Arbeit seien. Die Kopien dieser Honorarnoten könnten zur
Einsichtnahme dem FA bzw. "Finanzsenat" vorgelegt werden. Diese Betriebsausgaben
seien vom Gericht und von der Finanzprokuratur, falls sie in dem einen oder
anderen Fall involviert gewesen sei, auf ihre Angemessenheit, Glaubhaftigkeit
und Zweckmäßigkeit hin ohne Beanstandung überprüft worden.
Die glaubhaft gemachten Betriebsausgaben 2001 würden betragen:
|
|
S
|
Beleuchtung und Beheizung
|
1.800,00
|
Afa Computer
|
6.000,00
|
Berichtsausfertigungen
|
6.000,00
|
Barauslagen
|
8.640,00
|
Summe
|
22.440,00
|
zuzüglich S 150,00 anteilige Telefonspesen
pro Monat
Über Befragen gab der Bw.
während des ersten Erörterungstermines (§ 297 Abs. 3 BAO)
niederschriftlich an: Der Bw. habe im berufungsgegenständlichen Jahr 2001
bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit nur solche als
Verlassenschaftskurator erhalten. Er habe keine Aufzeichnungen bezüglich
Ausgaben im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Verlassenschaftskurator
geführt, berufe sich jedoch auf die Pauschalierung der Werbungskosten
gemäß
§ 17 EStG 1988. Er habe in den Vorjahren noch keine
Pauschalierung in Anspruch genommen, weil ihm damals die Bestimmung des §
17 noch nicht bekannt gewesen sei.
Betreffend VwGH 29.5.2001,
2001/14/0090, wende der Bw. ein, dass die Tätigkeit als
Verlassenschaftskurator überwiegend eine nicht-juristische Tätigkeit
sei, zB Bezahlung von Begräbniskosten aus Mitteln der Verlassenschaft,
Zusammenführung von Guthabensbeträgen der Erblasser auf ein bestimmtes
Bankkonto, Besichtigungen von Häusern mit Kaufinteressenten, Absperren von
Strom etc, Suchen von unbekannten Erben.
Der Bw. werde deshalb vom
Gericht als Verlassenschaftskurator bestellt, weil er der einzige im Raum Melk
sei, früher habe das eine Angestellte des Notariats gemacht. Es stimme,
dass den Bw. die Gerichtsfunktionäre von seiner nichtselbständigen
Tätigkeit als Notarsubstitut kennen und zumindest das Bezirksgericht Melk
den Bw. deshalb als Verlassenschaftskurator nimmt. Der Bw. sei auch vom
Bezirksgericht Mank bestellt worden, jedoch kenne er niemanden von
dort.
Der Bw. weise darauf hin, dass
bei den als Einnahmen verzeichneten Beträgen bei den Einkünften aus
selbständiger Arbeit auch Teilbeträge enthalten seien, die vom Gericht
als Barauslagen bezeichnet worden seien. Der Bw. übereichte der
Abgabenbehörde II. Instanz zwei Konvolute bestehend aus Berichten an
das Gericht als Verlassenschaftskurator und Belohnungsbeschlüsse der
Gerichte.
Zu den bei den Einkünften
aus nichtselbständiger Arbeit erklärten Werbungskosten gab der Bw.
über Befragen an:
In den Telefonkosten von gesamt
S 8.265,45 seien keine Anteile für die Tätigkeit aus
selbständiger Arbeit enthalten. Als Verlassenschaftskuratur telefoniere der
Bw. nur vom Festnetz zu Hause. Zu dem von der Vertreterin des FAes
geäußerten Einwand betreffend Bürozeiten zB EVN gab der Bw. an,
wenn er tagsüber für seine Tätigkeit aus selbständiger
Arbeit telefonieren müsse, gehe er in der Mittagspause nach Hause. Die
Wohnung liege innerhalb einer Gehzeit von 30 Sekunden. Die Postgebühren
S 971,00 stünden laut Bw. nur im Zusammenhang mit der
Notarsprüfung.
Zu dem im oa Schriftsatz
verzeichneten Betriebsausgaben zu den Einkünften aus selbständiger
Arbeit gab der Bw. an:
Auf Frage der Vertreterin des
FAes teilte der Bw. mit, dass der im überreichten Schriftsatz genannte
Betrag S 6.000,00 für Berichtsausfertigung Zahlungen an seine Mutter
für Schreibarbeiten darstellen würden. Die S 1.800,00 Bw.
würden aus dem Gesamtaufwand für die gesamte Wohnung im Jahr
S 10.000,00 resultieren, wobei der Arbeitsraum 16m² und die Wohnung
gesamt 86m² ausmache, woraus sich das Verhältnis 18% ergebe. Der als
Betriebsausgabe geltend gemachte Computer sei 1999 um S 30.000,00
angeschafft worden, es werde eine Afa von 20% geltend gemacht. Der Bw. habe
keine Rechnungen mehr über den Computerkauf. Der Bw. verfüge über
keinen Internetanschluss, der Bw. nutze den Computer nicht privat. Über
Befragen der Vertreterin des FAes gab der Bw. an, dass er nicht bei den Eltern
wohne. Der Wohnsitz der Eltern sei in F., die Mutter komme zum Berichteschreiben
jeweils zum Bw. in die Wohnung und schreibe die Berichte an die
Verlassenschaftsgerichte am geltend gemachten Computer. Der Bw. selbst schreibe
nicht am Computer. Der Bw. habe einen Sohn, geboren 11.1.2001. Die Wohnung werde
zu dritt mit Ehefrau bewohnt. Die Ehefrau sei Zahnärztin und benutze den
Computer nicht. Der Sohn sei für den Computer noch zu jung. Die Summe
S 6.000,00 für Berichtsausfertigung würde der Bw. an seine Mutter
zahlen. Der Bw. schreibe nicht selbst am Computer, weil er nicht so schnell sei.
Der Bw. verwende auch an der Arbeitsstelle beim Notar einen Computer und zwar
für Abfragen im Internet, Grundbuch, Firmenbuch, Rechtsdatenbank. An und
für sich schreibe der Bw. keine Texte am Computer. Die Texte würden
die anderen Mitarbeiter schreiben, weil die über einen
Handelsschulabschluss verfügen würden. Beim Notar würden keine
Texte für die Tätigkeit als Verlassenschaftskurator geschrieben. Bei
den S 8.640,00 Barauslagen handle es sich um die neben dem Verdienst
genannten Beträgen laut den Berichten, die der Bw. als
Verlassenschaftskurator an das Gericht erstatte. Teilweise handle es sich um
Pauschalbeträge, teilweise seien die genauen Kosten in den Berichten
genannt. Der Bw. verweise als Beispiel auf die Abrechnung in der Verlassenschaft
ML. Die Telefonkosten S 150,00 im Monat werde der Bw. bis spätestens
13. Mai 2003 (Einlangen bei der Abgabenbehörde II. Instanz)
mit Belegen nachweisen. Über Frage der Vertreterin das FAes bezüglich
schlechter Erreichbarkeit von Ämter und Behörden in der Mittagspause
gab der Bw. an, er mache Mittagspause zwischen 13.00 und 14.30 Uhr.
Der Bw. beantragte, falls der
Betriebsausgabenpauschale zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit
laut Erklärung nicht stattgegeben werde, mögen die im Schriftsatz
genannten Betriebsausgaben in Summe S 22.440,00 zuzüglich Telefon S 150,00
monatlich anerkannt werden.
Die Vertreterin der FAes
beantragte bezüglich Rechtsfrage (Aufteilung der Kosten im Verhältnis
der Einnahmen) die Abweisung der Berufung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.
Aufteilung
Gemäß
§ 17
Abs. 1 EStG 1988 können aus einer Tätigkeit iSd § 22
oder § 23 die Betriebsausgaben im Rahmen der Gewinnermittlung
gemäß
§ 4 Abs. 3 mit einem Durchschnittssatz der
Umsätze ermittelt werden.
Laut Beilage zur
Einkommensteuererklärung (Akt Seite 1) bezog der Bw. im Jahr 2001 in zehn
Fällen Einnahmen als Verlassenschaftskurator von gesamt S 171.940,60.
Der Bw. wurde nur als Verlassenschaftskurator tätig, andere Einnahmen aus
selbständiger Arbeit, insbesondere als Sachwalter (wie in der Berufung noch
als Beispiel angeführt wurde), erzielte der Bw. nicht.
Da die Arbeit eines
Verlassenschaftkurators eine vermögensverwaltende Tätigkeit im Sinne
des § 22 Z 2 erster Fall EStG 1988 darstellt (vgl.
Quantschnigg/Schuch, Handbuch EStG 1988, § 22 Tz 25.4 unter dem
Stichwort Nachlassverwalter, vgl. weiters das Stichwort Sachwalter),
beträgt die Höhe der Pauschale gemäß
§ 17
Abs. 1 EStG 1988 6% und nicht 12%, wie vom FA im angefochtenen Bescheid
angenommen.
Beim ersten
Erörterungstermin gab der Bw. zu Protokoll, dass er beim Bezirksgericht
Melk auf Grund seiner nichtselbständigen Tätigkeit beim Notar bekannt
ist und er auch deshalb von diesem Gericht als Verlassenschaftskurator bestellt
wurde. In allen zehn Verlassenschaften des Jahres 2001 wurde der Bw. nur vom
Bezirksgericht Melk als Kurator bestellt (Verlassenschaften ML, JS, JD, EP, FK,
MAL, ED, RT, KH, und ZW). Weiters ist von Bedeutung, dass der Bw. einen
Großteil seiner Berichte an das Verlassenschaftsgericht auf dem
Briefpapier seines Arbeitgebers, nämlich des ortsansässigen Notars,
verfasste (Verlassenschaften EP, ML, AL, ED, AL, RT und JD). Es ist somit
evident, dass der Bw. erst auf Grund seiner nichtselbständigen
Tätigkeit als Angestellter eines Notars bei Gericht bekannt ist, und die zu
den Einkünften aus selbständiger Arbeit führende Bestellung als
Verlassenschaftskurator zumindest zum Teil auf diese nichtselbständige
Tätigkeit zurückzuführen ist.
Entscheidend für die
Zuordnung von Ausgaben zu den Einkunftsquellen ist jedoch der
Veranlassungszusammenhang der jeweiligen Tätigkeit(en):
Ein Verlassenschaftskurator ist
vom Gericht zu bestellen, wenn dies für die Verwaltung des Nachlasses
erforderlich ist und die Verwaltung dem Erben nicht oder noch nicht anvertraut
werden kann. So vor allem dann, wenn die Erben unbekannt sind oder wenn sie von
ihrem Erbrecht keinen Gebrauch machen (§§ 78, 128 AußStrG,
Koziol-Welser, Grundriss des bürgerlichen Rechts, Band II, 10. Auflage,
Seite 402). Der Verlassenschaftskurator hat gemäß
§ 129 AußStrG an der Ausforschung der Erben mitzuwirken, den
Nachlasses zu verwalten und zu vertreten, Aktivforderungen des Nachlasses
einzutreiben, Erbschaftsgläubiger und Vermächtnisnehmer zu befriedigen
und gegebenenfalls sogar Prozesse im Namen des Nachlasses zu führen. Der
Bw. weist in der Berufung zutreffend darauf hin, dass nicht nur Notare oder
Notariatskandidaten vom Gericht als Verlassenschaftskuratoren bestellt werden,
sondern auch Rechtsanwälte bzw. Rechtsanwaltsanwärter.
Auch wenn der in Frage kommende
Personenkreis nicht auf Juristen beschränkt ist, ergibt sich aus den laut
AußStrG auf den Verlassenschaftskurator übertragenen Aufgaben, dass
für diese Tätigkeit juristische Kenntnisse und Fähigkeiten in
einen erheblichen Ausmaß vonnöten sind. Entgegen der Ansicht des Bw.
gilt dies insbesondere für die im Zuge des ersten Erörterungstermins
geschilderten Tätigkeiten wie Abwicklung von Begräbniskosten aus
Verlassenschaftsmitteln, Zusammenführung von Guthabensbeträgen der
Verstorbenen auf bestimmte Bankkonten, Besichtigungen von Häusern mit
Kaufinteressenten, Verhandlungen mit Strom- und anderen Versorgungsunternehmen,
Aufsuchen unbekannter Erben, da bekanntermaßen gerade auch Notare bzw.
Notarskandidaten (als solcher erwirtschaftet der Bw. seine Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit) mit einem Großteil dieser Aufgaben betraut
werden. Überdies führt der Bw. selbst in der Berufung
Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter als für die
Tätigkeit des Verlassenschaftskurators geeignete Personen an, also
ebenfalls Vertreter juristischer Berufe. Weitere Beispiele für ein
konkretes juristisches Tätigwerden des Bw. sind dessen Berichten an das
Bezirksgericht zu entnehmen. In der Verlassenschaft ML ließ der Bw. ein
gerichtliches Kraftloserklärungsverfahren von Mitgliedsscheinen bei der
ÖBV durchführen. Für die Verlassenschaft FK verfasste der Bw.
mehrere Berufungen gegen Bescheide betreffend Abgabe der Einkommensteuer- und
Umsatzsteuererklärungen sowie Festsetzung von Zwangsstrafen und führte
Verhandlungen über den Abschluss eines Kaufvertrages betreffend
Gemälde und Wohnungseinrichtung. In der Verlassenschaft JD stellte der Bw.
bei Gericht den Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens.
Der VwGH hatte im Erkenntnis
vom 29.5.2001, 2001/14/0090, einen mit dem Bw. vergleichbaren Fall eines Arztes
in einem Krankenhaus zu behandeln. Der damalige Beschwerdeführer erzielte
aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und
daneben Einkünfte aus selbständiger Arbeit aus
Sonderklassegebühren. Der Arzt machte neben einzelnen Werbungskosten bei
den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu seinen weiteren
Einkünften aus selbständiger Arbeit das Betriebsausgabenpauschale
gemäß
§ 17 EStG 1988 geltend. Der VwGH entschied:
"Im Rahmen der Einkommensermittlung sind die
Einkünfte aus den einzelnen Einkunftsquellen zu ermitteln. Sind
Aufwendungen zugleich durch mehrere Einkunftsquellen veranlasst, so muss der
aufgewendete Betrag aufgeteilt und mit jeweils einem Teilbetrag den
Einkunftsquellen zugeordnet werden. Hiebei ist eine Aufteilung im
Verhältnis der Einnahmen vertretbar (Hofstätter/ Reichel, Tz 2.1. zu
§ 16 EStG 1988, und das Fortbildung und Fachliteratur eines Arztes
betreffende Erkenntnis VwGH 29.5.1996, 93/13/0008). Es kann daher nicht als
rechtswidrig erkannt werden, dass die belangte Behörde im angefochtenen
Bescheid eine Aufteilung der tatsächlich angefallenen Ausgaben (nach dem
Verhältnis der Einnahmen aus den beiden Einkunftsquellen) vorgenommen hat.
Es mag zwar zutreffend, dass die in Rede stehenden Aufwendungen auch angefallen
wären, wenn der Beschwerdeführer nur Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit und nicht auch Einkünfte aus
selbständiger Arbeit erzielt hätte. Das ändert aber nichts daran,
dass die Aufwendungen in einem Veranlassungszusammenhang zur gesamten
ärztlichen Tätigkeit stehen. Soweit der Beschwerdeführer betont,
die Aufwendungen seien durch eine einheitliche ärztliche Tätigkeit
veranlasst, ist darauf zu verweisen, dass eben diese Tätigkeit einerseits
zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und andererseits zu
Einkünften aus selbständiger Arbeit führt und die Aufwendungen
auf diese Einkünfte aufzuteilen sind."
Im vorliegenden Fall besteht
ebenfalls ein Veranlassungszusammenhang zur gesamten juristischen Tätigkeit
des Bw., nämlich als Notariatskanditat einerseits und als
Verlassenschaftskurator andererseits.
Irrelevant ist somit das
Vorbringen im Schriftsatz vom 30. April 2003, dass der Bw. seine
Einnahmen von zwei verschiedenen Stellen (bei der nichtselbständigen Arbeit
vom Notar und bei der selbständigen Arbeit vom Bezirksgericht) erhielt, da
der Inhalt der Tätigkeit und damit die Verursachung von bestimmten
Aufwendungen entscheidend ist, und nicht, von welchen Geldquellen die Einnahmen
der verschiedenen Einkunftsquellen stammen. Ebenso irrelevant ist, ob das
Bezirksgericht bestimmte Teile der Einnahmen des Bw. in Kostenbeschlüssen
als "Barauslagen" anerkennt, da das Vorliegen von Betriebsausgaben bzw.
Werbungskosten im abgabenrechtlichen Sinn nach den Bestimmungen des EStG 1988 zu
entscheiden ist. Wegen gänzlich anders gelagerter Rechtslage kommt daher im
Abgabenverfahren den Kostenbestimmungsbeschlüssen der Gerichte keine
Bindungswirkung zu.
Den Grundsätzen des
Erkenntnisses VwGH 29.5.2001, 2001/14/0090, folgend sind daher die vom Bw. im
Einzelnen geltend gemachten Aufwendungen nach dem Veranlassungsprinzip jener
Einkunftsquelle zuzuordnen, die diese konkret verursacht hat. Da der Bw. selbst
keinen anderen Aufteilungsschlüssel angibt, erscheint es nach den oben
dargelegten Grundsätzen zweckmäßig, jene Ausgaben, die durch
beide Einkunftsquellen verursacht wurden, beiden Einkunftsquellen
gemäß dem Verhältnis der Einnahmen zuzuordnen. Das
Verhältnis beträgt Werbungskosten nichtselbständige Arbeit 71% zu
Betriebsausgaben selbständige Arbeit 29% (Einnahmen als Notariatskandidat
S 420.000,00 zu Einnahmen als Verlassenschaftskurator
S 171.940,60).
2.
Werbungskosten laut Erklärung
Als Notariatskandidat ist der
Bw. gemäß
§ 5 Abs. 1 Z 8 ASVG von der Kranken und
Unfallversicherung ausgenommen, jedoch besteht die Möglichkeit einer
Selbstversicherung nach § 16 ASVG (vgl. auch Akt 1998, Seite 2).
Bei der Arbeitnehmerveranlagung der Vorjahre wurden entsprechende Aufwendungen
des Bw. als Werbungskosten anerkannt (§ 16 Abs. 1 Z 4
lit. e EStG 1988). Im berufungsgegenständlichen Jahr 2001 bezog der
Bw. zusätzlich Einkünfte aus selbständiger Arbeit, in deren
Rahmen die Beiträge zur Selbstversicherung Betriebsausgaben darstellen
(§ 4 Abs. 4 Z 1 lit. b EStG 1988). Die Beiträge
zur Selbstversicherung NÖGKK S 22.521,60 (§16 ASVG) sind, da sie
mit beiden Betätigungen im Zusammenhang stehen, beiden Einkunftsquellen im
Verhältnis 71:29 zuzuordnen, dies jedoch auf Grund der Ausnahmeregelung des
§ 17 Abs. 1 vorletzter Satz ohne Anrechnung auf das Pauschale (vgl.
Doralt, Kommentar EStG 1988, 6. Auflage, § 17
Tz 24).
Die Ausgaben für
Fachliteratur (Skripten und Seminarunterlagen, Titel siehe Aufstellung am Beginn
der Berufungsentscheidung Punkt a) von gesamt S 4.297,87 und Fortbildung
(Seminar der Notariatsakademie) S 3.240,00 sind auf Grund der Vermittlung
juristischer Inhalte ebenfalls durch beide Einkunftsquellen verursacht
(Aufteilung 71:29). Dies gilt auch für die Seminarunterlagen für die
zweite Teilprüfung [offenbar zur Notariatsprüfung] S 340,80, da
der juristische Lehrinhalt des Seminars von der Prüfungstaxe zu
unterscheiden ist. Der Mitgliedsbeitrag zum Juristenverband S 300,00 ist
auf Grund der gesamten juristischen Tätigkeit des Bw. ebenfalls durch beide
Einkunftsquellen veranlasst.
Die Ausgaben für
Bürobedarf gesamt S 2.238,04, Postgebühren und sonstigen
Gebühren S 971,00, Telefonspesen (Handy und Gesprächsgebühr)
gesamt S 8.265,45, Kilometergelder S 39.307,80, Anbahnungsspesen
für Vertragsabschlüsse S 2.023,00 und Tagesgebühren
S 7.920,00 werden zur Gänze den nichtselbständigen
Einkünften zugeordnet, zumal der Bw. im Schriftsatz vom
30. April 2003 vergleichbare Kosten als Betriebsausgaben zu den
Einkünften aus selbständiger Arbeit gesondert geltend macht. Bereits
in den Vorjahren wurden vom FA vergleichbare Werbungskosten bei den
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit anerkannt. Im
berufungsgegenständlichen Jahr 2001 hat das FA obige als Werbungskosten
geltend gemachte Ausgaben ebenfalls dem Grunde und der Höhe nach nicht
angezweifelt, weshalb auch die Abgabenbehörde II. Instanz keine
Veranlassung sieht, von dieser - unstrittigen - Sachverhaltsannahme
abzuweichen. Die Ausgaben für Prüfungstaxe S 4.700,00 sind als
Ausbildungskosten gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG
1988 nur im Zusammenhang mit dem spezifischen Beruf des Notars zu den
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit angefallen. Der Unterschied
zu den Skripten und Seminaren besteht darin, dass bei diesen die Vermittlung
juristischer Inhalte, die beiden Einkunftsquellen zu Gute kommen,
überwiegen. Die Beiträge zur Notariatskammer S 2.184,00 und
Ausgaben für den Verein der Notariatskandidaten S 500,00 sind
ebenfalls nur durch die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
veranlasst.
Nicht abzugsfähig sind
hingegen Ausgaben für die Hochschülerschaft S 187,00, da diese im
Zusammenhang mit einem ordentlichen Universitätsstudium stehen
(§ 16 Abs. 1 Z 10 letzter Satz EStG 1988).
3.
Betriebsausgaben laut Schriftsatz
Der Bw. weist im Schriftsatz
vom 30. April 2003 darauf hin, dass der Raum in der Privatwohnung
wegen der Lagerung privater Wäsche nicht als häusliches Arbeitszimmer
mit betrieblicher Veranlassung (§ 20 Abs. 1 lit d EStG 1988)
anzusehen ist. Auf Grund des strengen Aufteilungsverbotes sind damit aber auch
die anteiligen Kosten für Beleuchtung und Beheizung S 1.800,00 nicht
abzugsfähig (Doralt, aaO, § 20 Tz 104/2).
Unglaubwürdig ist, dass
der Bw. den Computer im Wert von S 30.000,00 nur für die Anfertigung
von 10 bis 15 Schriftsätze im Jahr angeschafft hätte. Die behauptete
ausschließliche betriebliche Nutzung steht somit im Widerspruch zur
Lebenserfahrung und wurde auch nicht ausreichend glaubhaft gemacht. Die Kosten
Afa für den im privaten Haushalt des Bw. aufgestellten Computer werden
daher gemäß der Erfahrung des täglichen Lebens auf dem
Schätzungsweg um einen Privatanteil von 40% gekürzt (S 6.000,00
- S 2.400,00 = S 3.600,00).
Nach den Angaben des Bw.
handelt es sich bei den S 6.000,00 an "Berichtsausfertigungen" um Zahlungen
an seine Mutter für Schreibarbeiten am Computer. Zahlungen an nahe
Familienangehörige für Hilfsdienste unterliegen - ebenso wie
andere Ausgaben - der freien Beweiswürdigung. Der Bw. gibt selbst an, er
verwende den beim Arbeitgeber befindlichen Computer im Rahmen der
Einkunftsquelle nichtselbständige Arbeit für Abfragen im Internet,
Grundbuch, Firmenbuch und Rechtsdatenbank. Er schreibe "an und für sich
keine Texte am Computer, weil er nicht so schnell sei". Die vom Bw. vorgelegten
Berichte wurden nach einheitlichen Formularen verfasst und bestehen abgesehen
vom Deckblatt höchstens aus einundeinhalb A4-Seiten, in vielen Fällen
überhaupt nur aus weniger als einer halben Seite Text. Der Bw. stellt nicht
in Abrede, dass er über Computerkenntnisse verfügt. Nach der
allgemeinen Lebenserfahrung wäre es auch höchst unglaubwürdig,
dass ein Jurist (Notariatskandidat) nicht über ausreichende
Computerkenntnisse verfügt, um zumindest einfache und kurze Texte zu
verfassen. Bedeutsamer ist jedoch die unverhältnismäßige
Höhe der "Entlohnung" an die Mutter. Für die Abfassung der 15
vorgelegten Schriftsätze erscheint auf Grund des einfachen Aufbaus und der
Textkürze ein Arbeitsaufwand von 10 bis 15 Stunden, somit durchschnittlich
von 12,5 Stunden als angemessen. Dass die Mutter für den Bw. noch andere
"Arbeiten" ausübte, wurde nicht behauptet. Bei einer durchschnittlichen
Arbeitszeit von 12,5 Stunden für Berichteschreiben errechnet sich ein
Arbeitslohn der Mutter von S 480,00 pro Stunde (S 6.000,00 : 12,5). Im
Vergleich dazu erzielte der Bw. als Notariatskandidat nur einen eigenen
Stundenlohn von S 225,00 (S 420.000,00 : 12 = S 35.000,00 pro
Monat ergibt aufgerundet ca. S 9.000,00 pro Woche : 40 = S 225,00). Es
widerspricht allen Erfahrungen des Wirtschaftslebens, dass einfachste
Sekretärinnentätigkeit in Form von Schreibarbeiten mehr als doppelt so
hoch entlohnt wird als die Arbeitsleistung eines Juristen. Auf Grund der
unangemessenen und unüblichen Höhe der "Entlohnung" der Mutter, kann
daher die Zahlung von S 6.000,00 an eine nahe Angehörige für
behauptete einfachste Schreibarbeiten nicht anerkannt werden. Überdies
wurden sieben der insgesamt fünfzehn Berichte auf dem Briefpapier des
ortsansässigen Notars, dem Arbeitgeber des Bw. bei den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit, verfasst. Da dem Bw. nicht unterstellt werden
kann, er habe Arbeitsmittel seines Arbeitgebers, wie zB Briefpapier, nach Hause
mitgenommen, ist anzunehmen, dass zumindest diese sieben Berichte nicht von der
Mutter des Bw. am Computer in der Wohnung des Bw. verfasst wurden.
In den Berichten als
Verlassenschaftskurator verrechnete der Bw. dem Gericht von ihm so bezeichnete
"Barauslagen" von gesamt S 8.640,00. Abgesehen von einzelnen betraglich
unter Angabe der Wegstrecken genannten Kilometergeldern handelt es sich dabei
durchwegs um Pauschalbeträge, die vom Bw. in seinen Anträgen an das
Gericht auch ausdrücklich als solche bezeichnet wurden. Da Betriebsausgaben
in pauschalierter Form bestenfalls im Rahmen des § 17 EStG 1988 geltend
gemacht werden können, ist eine weitere Geltendmachung als gesondert
verzeichnete Betriebsausgaben alternativ zur Betriebsausgabenpauschale nicht
möglich. Überdies sind in diesen "Barauslagen" S 8.640,00 auch
Ausgaben für Schreibarbeiten und Telefonate enthalten, die der Bw. jedoch
im Schriftsatz vom 30. April 2003 zusätzlich geltend macht. Der
Betrag von S 8.640,00 kann daher nicht als einzeln geltend gemachte
Betriebsausgaben anerkannt werden (zur mangelnden Bindungswirkung an
Kostenbeschlüsse des Bezirksgerichts siehe oben Punkt 1). Vom Betrag
S 8.640,00 können nur die darin enthaltenen und in den Berichten des
Bw. gesondert aufgeschlüsselten Kilometergelder anerkannt werden. Bei der
Verlassenschaft AL gab der Bw. an, dass der Pauschalbetrag für
"Barauslagen" S 500,00 für "Telefonate, Fahrtkosten, etc." geltend
gemacht werde. In diesem Fall wurden die Kilometergelder vom Bw. nicht einzeln
aufgeschlüsselt. Dem Verhältnis der anderen Verlassenschaften
entsprechend wird der anzuerkennende Anteil für Kilometergelder
schätzungsweise mit S 300,00 ermittelt. In Summe betragen die bei den
Einkünften aus Verlassenschaftskurator als Betriebsausgaben zu
berücksichtigenden Kilometergelder daher gerundet
S 2,780,00.
|
|
S
|
S
|
S
|
Verlassenschaft
|
Barauslagen
|
Km-Geld
|
Gesamt
|
EP
|
1.500,00
|
0,00
|
1.500,00
|
ML
|
1.000,00
|
548,80
|
1.548,80
|
JS
|
200,00
|
0,00
|
200,00
|
AL
|
200,00
|
300,00
|
500,00
|
ED
|
216,00
|
784,00
|
1.000,00
|
RT
|
245,20
|
254,80
|
500,00
|
ZW
|
500,00
|
0,00
|
500,00
|
FK
|
500,00
|
891,80
|
1.391,80
|
KH
|
1.000,00
|
0,00
|
1.000,00
|
JD
|
500,00
|
0,00
|
500,00
|
|
5.861,20
|
2.779,40
|
8.640,60
Mit Schreiben vom
5. Mai 2003 legte der Bw. 19 Rechnungskopien zweier Telefonanbieter
über insgesamt S 5.980,75 vor. Der vom Bw. erst während des
ersten Erörterungstermins als Betriebsausgabe geltend gemachte Betrag von
S 1.800,00 (S 150,00 x 12 Monate) als "anteilige Telefonspesen" machen
30% der gesamten Telefonkosten S 5.980,75 aus. Folgt man den Angaben des
Bw. in der Niederschrift zum ersten Erörterungstermin, er telefoniere in
Angelegenheiten seiner Tätigkeit als Verlassenschaftskurator nur vom
Festnetz seiner Wohnung und dann nur in der Mittagspause zwischen 13.00 und
14.30 Uhr, erweist sich dieser Anteil als zu hoch. Selbst in der Mittagspause
von einundeinhalb Stunden muss mindestens eine halbe Stunde für
Essensaufnahme und persönliche Verrichtungen in Abzug gebracht werden.
Weiters ist zu bedenken, dass zumindest Behörden und großteils auch
Versorgungsunternehmen am Wochenende nicht telefonisch zu erreichen sind. Bei
einem für Telefonate zur Verfügung verbleibenden Zeitraum von
bestenfalls nur einer Stunde an durchschnittlich fünf Arbeitstagen pro
Woche erscheint daher ein höchstmöglicher Anteil von 10% an
betrieblich veranlassten Telefonaten plausibel. Dies vor allem auch unter der
Annahme, dass der Bw. die Wohnung mit seiner Ehefrau bewohnt (10% = gerundet
S 600,00).
|
Aufteilung lt. BE
|
Gesamt
|
nsA
|
sA
|
|
S
|
S
|
S
|
Selbstvers. NÖGKK
|
22.521,60
|
15.990,34
|
6.531,26
|
Fachliteratur
|
4.297,87
|
3.051,49
|
1.246,38
|
Fortbildung
|
3.240,00
|
2.300,40
|
939,60
|
Bürobedarf
|
2.238,04
|
2.238,04
|
0,00
|
Post und sonst. Geb.
|
971,00
|
971,00
|
0,00
|
Telefon, Handy
|
8.265,45
|
8.265,45
|
0,00
|
Anbahnung
|
2.029,00
|
2.029,00
|
0,00
|
Tagesgeb. und Km-Gelder
|
47.227,80
|
47.227,80
|
0,00
|
Beiträge und Gebühren:
|
|
|
|
Prüfungstaxe
|
4.700,00
|
4.700,00
|
0,00
|
Beitrag Notariatskammer
|
2.184,00
|
2.184,00
|
0,00
|
Verein der Notariatskandidaten
|
500,00
|
500,00
|
0,00
|
Juristenverband
|
300,00
|
213,00
|
87,00
|
Hochschülerschaft
|
187,00
|
0,00
|
0,00
|
Beleuchtung und Beheizung
|
1.800,00
|
0,00
|
0,00
|
Afa Computer
|
6.000,00
|
0,00
|
3.600,00
|
Berichtsausfertigungen
|
6.000,00
|
0,00
|
0,00
|
Barauslagen
|
8.640,00
|
0,00
|
2.780,00
|
Telefonspesen
|
5.980,73
|
0,00
|
600,00
|
Summe
|
127.082,49
|
89.670,51
|
15.784,25
Laut Abgabenbehörde
II. Instanz stellen somit von den vom Bw. insgesamt geltend gemachten
Aufwendungen S 89.670,51 Werbungskosten bei den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit als Notariatskandidat und S 15.784,25
Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit als
Verlassenschaftskurator dar. Da die bei den Einkünften aus
selbständiger Arbeit ebenfalls geltend gemachte Betriebsausgabenpauschale,
welche jedoch nur mit 6% anerkannt werden kann, zuzüglich anteiliger
Selbstversicherung NÖGKK S 6.531,26 höher ausfällt, wird die
Pauschale (§ 17 EStG 1988) angesetzt.
|
Einkünfte aus selbständiger Arbeit lt.
BE
|
S
|
Summe der Einnahmen
|
171.940,60
|
6% Pauschale Betriebsausgaben
|
-10.316,44
|
Selbstvers. NÖGKK
|
-6.531,26
|
|
155.092,90
|
|
S
|
Werbungskosten nsA lt. BE
|
89.670,51
|
Ersatz Dienstgeber
|
-6.179,00
|
|
83.491,51
Auf Grund der vorliegenden
Berufungsentscheidung beträgt die Abgabenschuld an Einkommensteuer für
das Jahr 2001 € 4.535,66 anstatt € 4.757,67 laut
angefochtenem Bescheid.
Der Berufung war daher
teilweise stattzugeben.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien,
11. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 17 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3685-W/02
- Stammnummer
- 5024
- Gültig
- 11.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF